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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 E-6667/2006

18 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,803 parole·~34 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6667/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 4. September 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-6667/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 4. August 2002 und reiste am 14. August 2002 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 26. August 2002 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 19. September 2002 statt. Am 25. August 2003 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______ (gleichnamige Provinz), habe aber ab dem Jahre 1995 mit seiner Familie in C._______ (gleichnamige Provinz) gelebt und von 1998 bis zur Ausreise in D._______ (gleichnamige Provinz). Er sei schon seit seiner Kindheit als Kurde und Alevit namentlich in der Schule unterdrückt und benachteiligt worden. Seine Familie sei, als er noch Kind gewesen sei, aus E._______ verbannt worden und die Sicherheitskräfte hätten wiederholt nach dem Aufenthaltsort seiner in die Schweiz geflohenen Onkel gefragt. Er sei Sympathisant der Parteien TKP-ML (Türkische Kommunistische Partei/ Marxisten- Leninisten), TIKKO (Türkiye Isci Köylu Kurtulus Ordusu - Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee der Türkei), PKK (Partiya Karkerên Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) und HADEP (Halkin Demokrasi Partisi - Demokratische Partei des Volkes) gewesen und habe sich als Schüler für die SIP (Sosyalist Iktidar Partisi - Partei der Sozialistischen Herrschaft), in den Jahren 1996 bis 1998 für die EMEP (Emegin Partisi - Partei der Arbeit) und ab 1998 für die TIKKO sowie auch für die PKK und die HADEP engagiert. Er sei Mitglied der HADEP sowie des Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Dernegi - IHD). Er habe ferner Familien, deren Angehörige ausgewandert oder im Gefängnis seien, finanziell unterstützt und ihre Kinder unterrichtet. Daneben habe er für die TIKKO Schriftstücke ins Reine geschrieben sowie für diese Organisation und die HADEP Schriften verfasst und verteilt. In D._______ habe er Personen aus anderen Provinzen geholfen, die Angehörige im Gefängnis hätten besuchen wollen. Im Sommer des Jahres (...) sowie im Jahre (...) sei er jeweils nach dem Besuch einer Kirche festgenommen und mehrere Tage festgehalten und misshandelt E-6667/2006 worden. Danach habe er einen Monat in Spitalpflege verbringen müssen. Seit dem Jahre 2000 hätten die polizeilichen Repressalien zugenommen. Er sei wiederholt von den Behörden festgenommen und jeweils mehrere Tage festgehalten worden. Namentlich sei er im (...) zusammen mit einem Freund von Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen, in ein Waldstück gebracht und dort gefoltert worden, um die Namen von Familien, denen sie geholfen hätten, in Erfahrung zu bringen. Am (...) sei er wegen seines Engagements für den bevorstehenden Weltfrauentag verhaftet, (...) Tage festgehalten und misshandelt worden. Am (...) habe er zusammen mit mehreren Freunden in C._______ Plakate aus Anlass des Newroz-Festes geklebt. Mitglieder der nationalistischen Bewegung „Ülkü Ocak“ welche sie beobachtet hätten, hätten ihre Plakate heruntergerissen und türkische Fahnen aufgehängt. Es sei zu einer Rangelei zwischen beiden Seiten gekommen, wobei sie ihrerseits die Fahnen weggerissen hätten. Darauf sei die Polizei erschienen und habe zwei seiner Freunde verhaftet. Er und ein Kamerad hätten hingegen entkommen können. Er habe sich bei einer Freundin versteckt und am nächsten Tage von seinem Bruder erfahren, dass er zu Hause gesucht werde. In der Folge habe er sich eine gefälschte Identitätskarte besorgt und sich mit dieser bis zur Ausreise an verschiedenen Orten, namentlich in Istanbul, Ankara und C._______ aufgehalten. Er habe sich schliesslich zur Ausreise entschlossen, nachdem die Personen, welche ihm den gefälschten Identitätsausweis beschafft hätten, verhaftet worden seien. Es sei nach seiner Ausreise ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, er wisse aber nicht mit welcher Begründung. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Aufnahmebestätigung sowie einen Einzahlungsbeleg der HADEP vom 10. Juni 2002 beziehungsweise 24. Juli 2002, eine Wohnsitzbestätigung vom 12. November 2002, einen Haftbefehl des DGM (Staatssicherheitsgericht) von F._______ vom (...) und eine Immatrikulationsbestätigung der Technischen Universität G._______ (D._______) vom (...) zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers sowie zur Frage, ob über ihn ein Datenblatt bestehe und ob er gesucht werde. In der Antwort der Botschaft vom 24. Juni 2003 wurde im Wesentlichen E-6667/2006 dargelegt, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe und er weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde. Zudem handle es sich bei dem von ihm eingereichten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft des DGM F._______ um eine Totalfälschung. D. Am 16. Juni 2003 ging beim BFF ein Arztzeugnis vom Dr. med. H._______, (...), vom 2. April 2003 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 gab das BFF dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara zu äussern. Mit Eingabe vom 12. Juli 2003 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen daran fest, dass der eingereichte Haftbefehl seinem Vater von der Polizei ausgehändigt worden sei, und er äusserte die Vermutung, dass er Opfer eines Komplotts der türkischen Behörden sei. F. Mit Eingabe vom 17. Juli 2003 reichte der Beschwerdeführer eine undatierte Vorladung der Sicherheitspolizei von C._______ ein. G. Mit Verfügung vom 4. September 2003 - eröffnet am 10. September 2003 - lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht E-6667/2006 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von I._______ (...) vom 28. Januar 2003 zum Verfolgungsrisiko einfacher HADEP-Mitglieder sowie eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit des Amts für (..) des Kantons A._______ vom 24. September 2003 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2003 hiess die Instruktionsrichterin der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem räumte sie dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel ein. J. Mit Eingabe vom 27. November 2003 reichte der Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung des IHD, dass das Beitrittsgesuch vom 24. Juli 2002 gutgeheissen worden sei, ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2004 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2008 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses sowie zur Entbindung der behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis auf. M. Mit Eingabe vom 6. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines Arztzeugnisses. Gleichzeitig reichte er eine Entbindungserklärung zugunsten der behandelnden Ärzte sowie Kopien der Reisepapiere und Ausländerausweise dreier in der Schweiz lebender Verwandter ein. E-6667/2006 N. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist einen ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ und K._______, Psychiatrie-Team T._______, vom 10. Juni 2008 sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- E-6667/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundesamt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ereignis vom März 2002, bei welchem angeblich mehrere seiner Freunde verhaftet worden seien, seien vage, ausweichend und stereotyp ausgefallen. So vermöge er nicht anzugeben, mit wievielen Personen er zusammengewesen sei und ob im Zusammenhang mit diesem Vorfall noch weitere Personen angeklagt worden seien oder gesucht würden, obwohl er sich danach noch etwa vier Monate in der Türkei aufgehalten habe. Auch seine Aussagen zu seinen sonstigen politischen Aktivitäten seien unsubstanziiert und vage. Insbesondere habe er nicht darzulegen vermocht, warum er festgenommen worden sei, und seine Schilderungen würden nicht die Realitätskennzeichen aufweisen, die von einem langjährigen Sympathisanten sozialistischer und demokratischer Parteien zu erwarten wären. Im Weiteren handle es sich bei dem von ihm eingereichten Haftbefehl vom (...) gemäss Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara um eine Totalfälschung. Die in der Folge eingereichte undatierte Vorladung sei ebenfalls nicht geeignet, das Bestehen eines Gerichtsverfahrens gegen ihn zu belegen. Derartige Dokumente könnten in der Türkei ohne Probleme käuflich erworben werden und die Vorladung sei zudem undatiert. Die auf der Rückseite handschriftlich vermerkte Referenznummer weise auf ein im Jahre 2003 eröffnetes Verfahren hin, was keinen Sinn ergebe. Aus diesen E-6667/2006 Gründen sei davon auszugehen, dass es sich um ein Gefälligkeitsdokument ohne Beweiswert handle. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Angaben zum zuständigen Gericht, dem Verfahrensstand und der Verfahrensnummer gemacht und keines der diesbezüglichen Dokumente, zu deren Einreichung er aufgefordert worden sei, beigebracht, obwohl er in der Türkei angeblich einen Rechtsvertreter mandatiert habe. Betreffend die angebliche Suche der Polizei nach ihm, habe sich der Beschwerdeführer nur auf Informationen abgestützt, welche er von anderen erhalten habe, und er habe sich offensichtlich bisher nicht um Klärung der Frage, ob gegen ihn und andere ein Verfahren eingeleitet worden sei, bemüht. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Soweit er vorbringe, er habe sich für verschiedene politische Organisationen engegiert und sei deshalb mehrmals festgenommen und misshandelt worden, sei darauf hinzuweisen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Regel nicht gegen einfache Parteimitglieder und Sympathisanten wie den Beschwerdeführer vorgehen würden. Es erscheine auch unwahrscheinlich, dass die Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer wiederholt verhaftet und nach wenigen Tagen wieder freigelassen hätten, ohne ihm konkret etwas vorzuwerfen. Falls konkrete Anhaltspunkte für eine Mitgliedschaft bei einer nicht genehmen politischen Organisation oder Partei vorgelegen hätten, sei davon auszugehen, dass eine staatsanwaltschaftliche Untersuchung mit Untersuchungshaft erfolgt wäre. Schliesslich habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass kein Datenblatt gegen den Beschwerdeführer bestehe und dieser nicht gesucht werde. Somit könne er allfälligem behördlichem Druck durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil ausweichen. Soweit die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung betreffend, sei festzustellen, dass zwar mehreren seiner Onkel in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, dass diese jedoch lange vor dem Beschwerdeführer ausgereist seien und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen dieser Verwandten konkrete Nachteile erlitten hätte. Drei der Onkel und die Frau des Onkels L._______ hätten inzwischen auf den Flüchtlingsstatus verzichtet, um wieder in die Türkei reisen zu können. Ausserdem würden sich noch verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers im Heimatland aufhalten, ohne nennenswerte Schwierigkeiten mit den Behörden zu haben. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Nachteilen wegen seiner Mitgliedschaft bei HADEP und IHD rechnen müsse, da er nach eigenen E-6667/2006 Angaben nicht in exponierter Stellung für diese Organisationen tätig gewesen sei und seine Aussagen zu bisher erlittenen Nachteilen nicht glaubhaft seien. Das Verbot der HADEP habe nicht dazu geführt, dass bisherige Parteimitglieder unbesehen ihrer Stellung in der Partei und der konkreten ausgeübten Tätigkeit verfolgt würden. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, da der Beschwerdeführer nicht mit einer gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen müsse. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch als zumutbar zu erachten, da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers auch in der Türkei angemessen behandelt werden könne und er dort über ein intaktes Familiennetz verfüge. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde hielt der Beschwerdeführer zunächst an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls fest, da dieser von den Behörden seinem Vater ausgehändigt worden sei. Klar sei im Übrigen, dass dieses Dokument nicht den Vorfall vom (...) betreffe. Die Feststellungen der Vorinstanz, er habe nicht angeben können, mit wievielen Personen er bei diesem Ereignis zusammengewesen sei und ob noch weitere Personen in diesem Zusammenhang gesucht würden oder angeklagt worden seien, seien aktenwidrig. Er habe vielmehr gesagt, dass er sich darum bemüht habe, herauszufinden, was mit seinen Freunden geschehen sei, habe die Namen der beteiligten Personen genannt und ausgesagt, dass einer von ihnen für mehrere Monate im Gefängnis gewesen sei. Nachdem er sich seit der Verhaftung seiner Freunde nicht mehr in C._______ aufgehalten habe und auf der Flucht sei, könne von ihm nicht erwartet werden, Kenntnis von deren weiterem Schicksal zu haben. Entgegen der Einschätzung des Bundesamts habe er zum Vorfall vom (...) genaue und konkrete Angaben gemacht und damit seine Verfolgungssituation glaubhaft dargelegt. Dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, dass über ihn kein Datenblatt existiere, dürfe keine grosse Bedeutung beigemessen werden. Die Schweizer Botschaft habe nur Zugang zum Hauptregistriersystem „GBTS“, in welchem aber bei weitem nicht alle Informationen über eine Person vermerkt seien. Verschiedene Sicherheitskräfte hätten eigene Registriersysteme, in denen eine Person trotz fehlenden Eintrages im Hauptregistriersystem eingetragen sein könne. Im Weiteren sei der Umstand, dass er aktives Mitglied der HADEP gewesen sei, nicht hinreichend gewürdigt worden. Mitglieder der HADEP würden Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Sicherheits- E-6667/2006 kräfte, zum Teil allein wegen der Teilnahme an einer Parteiveranstaltung mit kritischem Inhalt. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar einzustufen. Es sei davon auszugehen, dass er von seinen verhafteten Freunden denunziert worden sei und daher im Falle der Rückkehr in die Türkei mit einer sofortigen Festnahme sowie Misshandlungen rechnen müsse. Ausserdem sei er wegen psychischer Probleme in psychiatrischer Behandlung. Gemäss Auskunft des behandelnden Arztes sei er nicht reisefähig, und eine adäquate Behandlung sei im Heimatland nicht gewährleistet. Offenbar habe sich das Bundesamt nach Einreichung des Arztzeugnisses noch telefonisch beim behandelnden Arzt erkundigt. Es sei angesichts der diesbezüglichen Rechtsprechung der ARK fragwürdig, ob auf diese nur in einer Gesprächsnotiz festgehaltene Auskunft abgestützt werden dürfe. Falls nicht ohnehin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen festgestellt werde, sei daher die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff. mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.). 5.2 5.2.1 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend den von ihm als eigentli- E-6667/2006 ches fluchtauslösendes Ereignis beschriebenen Vorfall vom (...) wenig detailliert und ausführlich ausgefallen und daher Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit gerechtfertigt sind. Namentlich wäre angesichts des Umstands, dass er sich nach diesem Ereignis noch mehrere Monate im Heimatland aufgehalten hat und nach eigenen Angaben mit seinen Familienangehörigen in Kontakt stand, zu erwarten, dass er genauere Angaben zum Schicksal seiner verhafteten beziehungsweise geflüchteten Freunde, welche ebenfalls an der Plakatklebeaktion teilgenommen haben sollen, machen könnte. Die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Akten betreffend gegen seine Freunde eingeleitete Strafverfahren wurden bisher ohne schlüssige Begründung nicht eingereicht. Ferner hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, nach dem Vorfall vom (...) von den Behörden gesucht worden zu sein, seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen aber sehr vage und damit nicht überzeugend. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, dass er nicht anzugeben vermag, wie oft in dieser Zeit nach ihm gesucht wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass er sich offenbar nicht zu einer sofortigen Ausreise veranlasst sah, sondern sich noch mehrere Monate in der Türkei, zeitweise auch in C._______, wo die Plakatklebeaktion stattgefunden haben soll, aufhielt. Dieses Verhalten entspricht jedoch nicht demjenigen einer Person, die sich einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sieht. 5.2.2 Diese Einschätzung wird im Weiteren auch durch den Umstand gestützt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Haftbefehl, Gerichtsvorladung), wie vom Bundesamt überzeugend dargelegt, als Fälschung zu betrachten sind beziehungsweise keinen Beweiswert aufweisen. Der Beschwerdeführer vermag die auf klaren Hinweisen beruhende Einschätzung, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichts von F._______ vom (...) um eine Fälschung handelt, nicht zu entkräften. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Ebenso ist die Vorladung der Sicherheitspolizei von C._______ nicht geeignet, eine Verfolgung zu belegen. Da dieses Dokument weder ein Datum noch einen amtlichen Stempel trägt, vermittelt es nicht den Eindruck eines amtlichen Dokuments. Jedenfalls wird auch der Grund der Vorladung nicht genannt, weshalb aus diesem Dokument nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsmotivation geschlossen werden kann. Im Übrigen ist unbestritten, dass die auf beiden Dokumenten angegebenen Referenznummern auf Verfahren verweisen, welche in E-6667/2006 den Jahren 2001 beziehungsweise 2003 eingeleitet wurden und somit keinen Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) haben. 5.2.3 Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer wegen des Klebens von Plakaten und des Herunterreissens einer von Nationalisten über die Plakate gehängten türkischen Fahne von der Polizei gesucht worden sei. 5.3 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzulegen vermag, es laufe aus anderen Gründen ein Verfahren gegen ihn und er werde gesucht. Hervorzuheben ist, dass er keine Angaben zum Gegenstand der angeblich in den Jahren 2001 beziehungsweise 2003 gegen ihn eröffneten Verfahren zu machen vermag, und die zum Beleg dieser Verfahren eingereichten Dokumente, wie oben dargelegt (Ziff. 5.2.2.), keinen Beweiswert haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre durchaus zu erwarten, dass er zu allenfalls gegen ihn laufende Gerichtsverfahren nähere Informationen und weitere Dokumente beizubringen in der Lage wäre, zumal er nach eigenen Angaben in seinem Heimatland einen Anwalt mandatiert hat und mit seinen Angehörigen regelmässigen Kontakt pflegt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara kein Datenblatt über den Beschwerdeführer besteht. Zwar vermag dieser Umstand alleine die Gefahr der Verfolgung durch die Behörden nicht auszuschliessen, er kann aber als Indiz dafür gewertet werden, dass kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er gesucht werde, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er in einem der Botschaft nicht zugänglichen Register vermerkt sein sollte. 5.4 Ausserdem hat der Beschwerdeführer vorgebracht, Sympathisant zahlreicher politischer Parteien und Bewegungen gewesen zu sein und einige davon auch aktiv unterstützt zu haben. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind auffallend vage und ausweichend ausgefallen, namentlich betreffend seine konkreten Unterstützungshandlungen für die TIKKO und die HADEP und sie erscheinen daher zweifelhaft. In Anbetracht des vergleichsweise hohen Bildungsgrades des Beschwerdeführers wäre zu erwarten, dass er präzisere Angaben zu machen imstande wäre. Jedenfalls ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er in den Organisa- E-6667/2006 tionen, welche er unterstützte, eine bedeutende Funktion übernommen und sich dadurch politisch erheblich exponiert hätte, zumal er nach eigenen Aussagen nur Sympathisant derselben war und erst kurz vor seiner Ausreise der HADEP sowie dem IHD beitrat. Aus dem Umstand, dass er zwar angeblich wiederholt festgenommen und jeweils einige Tage festgehalten wurde, aber - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft zu machen vermag, dass gegen ihn wegen seiner politischen Aktivitäten ein Verfahren eröffnet worden wäre, kann geschlossen werden, dass er auch von den Behörden nicht als bedeutender Aktivist eingestuft wurde. Insbesondere kann allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der HADEP war, im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Eine andere Auffassung lässt sich auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten nicht entnehmen. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte. 5.5 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Festnahmen in den Jahren 1996 und 1998 sind nicht relevant, da weder ein zeitlicher noch ein kausaler Zusammenhang mit der im Jahre 2002 erfolgten Ausreise besteht. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten weiteren Repressalien durch die Sicherheitskräfte - Verhaftungen verbunden mit Misshandlungen und Drohungen, namentlich im (...) und am (...) - nicht nachvollziehbar. Da die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten als unglaubhaft zu erachten sind, erscheint ein derartiges Verfolgungsinteresse an seiner Person unrealistisch und damit nicht glaubhaft. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist jedenfalls angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermag, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden E-6667/2006 wäre oder er von den Sicherheitskräften gesucht werde, festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen ausschliesslich lokalen oder regionalen Charakter aufweisen, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in eine andere Landesgegend entziehen kann, womit er sich das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegenhalten lassen muss. 5.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f. mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 5.7 Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und zum E-6667/2006 Zeitpunkt seiner Ausreise auch keine solche zu befürchten hatte. Er unterlag auch keinem unerträglichen psychischen Druck, der ihm nur die Ausreise aus seinem Heimatland offen gelassen hätte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei erscheint angesichts der vorstehenden Erwägungen als nicht begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. 5.8 Im Weiteren zu prüfen ist die Frage des Bestehens einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung aufgrund des politischen Profils seiner Familienangehörigen. 5.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - E-6667/2006 Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 5.8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass vier Onkel des Beschwerdeführers - M._______ (N _______), O._______ (N _______), P._______ (N _______) und Q._______ (N _______) - in den 80er- und 90er-Jahren in der Schweiz um Asyl ersuchten und vom Bundesamt als Flüchtlinge anerkannt wurden. O._______, P._______ und Q._______ wurde zwischenzeitlich das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt. Sie reisen anscheinend regelmässig in die Türkei. Nachdem diese Verwandten bereits lange vor dem Beschwerdeführer aus ihrem Heimatland ausreisten, sich aus dessen Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass er nach ihrer Ausreise wegen ihnen erhebliche Nachteile erlitten hätte, und drei seiner Onkel offenbar selber keine Furcht vor Verfolgung mehr haben, ist nicht von einer erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers wegen dieser verwandtschaftlichen Beziehungen auszugehen. Eine Tante des Beschwerdeführers, R._______ (N _______), ersuchte am 6. Dezember 2001 in der Schweiz um Asyl. Am 29. November 2002 wurde ihr erstinstanzlich Asyl gewährt. Das Asylgesuch eines weiteren Onkels, S._______ (N _______), vom 27. März 2003 ist noch auf Beschwerdeebene hängig, nachdem es vom BFM mit Verfügung vom 19. November 2004 erstinstanzlich abgewiesen worden war. Diese beiden Verwandten stammen nicht aus demselben Ort und derselben Provinz wie der Beschwerdeführer, und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass in der Türkei oder in der Schweiz ein enger Kontakt zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestanden hätte oder bestehe. Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, von den türkischen Behörden mit ihnen in Verbindung gebracht zu werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgungsgefahr nicht glaubhaft dargetan worden ist. 5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. E-6667/2006 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-6667/2006 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Angesichts der hohen Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK verlangt der Gerichtshof, dass im Einzelfall aufgrund einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände konkret erkennbar ist, dass eine Ausschaffung mit den Massstäben von Art. 3 EMRK nicht vereinbar wäre, und verneint daher eine Verletzung dieser Bestimmung, wenn das Risiko einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit der betroffenen Person im Falle einer Rückschaffung rein spekulativer Natur ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 51 S. 211 f. mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist festzustellen, dass eine medizinische Behandlung von Psychiatriepatienten in der Türkei grundsätzlich gewährleistet ist. Die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allenfalls weniger adäquate Behandlung als in der Schweiz ist nicht derart gross, dass eine solche als "unmenschlich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet werden E-6667/2006 kann. Zudem wurde zwar dem Beschwerdeführer in den eingereichten Arztberichten eine latente Suizidalität attestiert und auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seines psychischen Leidens hingewiesen. Zumal nicht weiter ausgeführt wird, worauf sich diese Einschätzungen stützen, ergeben sich aber aus den Akten keine den geschilderten strengen Anforderungen genügenden konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, welche eine Rückschaffung als nicht vereinbar mit Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen- E-6667/2006 abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). 7.5 Vorliegend ist festzustellen, dass sich aus der allgemeinen Lage in der Türkei kein Wegweisungshindernis ableiten lässt. In einem im Jahr 2004 publizierten Urteil kam die ARK zum Schluss, dass nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes der Wegweisungsvollzug auch in die südöstlichen Provinzen der Türkei generell als zumutbar zu erachten sei (EMARK 2004 Nr. 8). Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. 7.6 Im Weiteren ist das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Aussagen bereits in seinem Heimatland seit dem Jahre 1996 in regelmässiger, vorwiegend medikamentöser Behandlung bei einem Psychologen. Gemäss den engereichten Arztzeugnissen von Dr. med. H._______ vom 2. April 2003 sowie des Psychiatrie-Teams T._______ vom 10. Juni 2008 leidet der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Symptomen und ist deshalb in psychotherapeutischer Behandlung. Es sei damit zu rechnen, dass die Behandlung noch für mehrere Jahre fortgeführt werden müsse. Die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers wird aufgrund einer drohenden Verschlechterung seines psychischen Zustandes und eines damit einhergehenden erheblichen Suizidrisikos im Falle der Rückschaffung in Frage gestellt. Zwar ist nach Erkenntnissen des Gerichts die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei zumindest in den grösseren Städten grundsätzlich gewährleistet. Zu beachten ist vorliegend aber, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage offenbar schon vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestand und daher deren Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf - wenn auch nicht flüchtlingsrechtlich relevanten - Erlebnissen und Umständen in seinem Heimatland basieren. Es scheint demzufolge plausibel, dass eine zwangsweise Rückführung dorthin zu einer psychischen Dekompensation führen könnte, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers hervorrufen würde. Aufgrund des von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsbildes und des bis- E-6667/2006 herigen Krankheitsverlaufs ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht davon auszugehen, dass es sich bei der diagnostizierten Suizidgefahr um eine bloss vordergründige Drohung als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen handelt. Vielmehr ist von einer ernsthaften gesundheitsgefährdenden psychischen Störung auszugehen. Die festgestellte psychische Erkrankung, die subjektiv empfundene grosse Angst des Beschwerdeführers vor einer Rückkehr in die Türkei sowie dessen Therapiebedarf dürften einem erfolgreichen Neuanfang im Heimatstaat selbst vor dem Hintergrund der heutigen medizinisch-psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten in der Türkei entgegenstehen Ein dem Beschwerdeführer Sicherheit vermittelndes Umfeld, welches Voraussetzung einer erfolgreichen Behandlung im Heimatstaat wäre, erscheint demzufolge aufgrund der Aktenlage nicht als gegeben. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Niederlassung im Westen der Türkei unvermeidlich wiederum in Kontakt mit den heimatstaatlichen Behörden käme (beispielsweise bei der Wohnsitznahme, bei der Einholung von erforderlichen Bewilligungen etc.) und somit indirekt zumindest sporadisch mit den ihn traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde. Eine erzwungene Rückkehr würde den Beschwerdeführer somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde. Es ist damit heute insgesamt davon auszugehen, dass die Existenz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat in schwerwiegender Weise bedroht wäre. 7.7 In Berücksichtigung aller Umstände kommt das Gericht daher zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu qualifizieren ist. 7.8 Ferner liegen keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2003 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewie- E-6667/2006 sen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung der ARK vom 27. Oktober 2003 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, sind ihm jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 auf Fr. 1630.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-6667/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. September 2003 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1630.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) A._______, (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: > Seite 23

E-6667/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2008 E-6667/2006 — Swissrulings