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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2019 E-6663/2017

9 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,130 parole·~21 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6663/2017

Urteil v o m 9 . September 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. November 2017 / N (…).

E-6663/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 29. September 2017 in der Schweiz um Asyl. Gleichentags wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Anlässlich der Befragung zur Person vom 5. Oktober 2017 gaben A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______ (nachfolgend: Tochter) übereinstimmend an, sie seien Kurden alevitischen Glaubens und stammten aus E._______. Am 7. September 2017 seien sie von der Türkei legal mit einem Visum in die Schweiz gereist. B. Am 31. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer ein Formular "Medizinische Informationen" vom 11. Oktober 2017 betreffend den Beschwerdeführer ein. C. Der Beschwerdeführer führte an der Erstbefragung vom 31. Oktober 2017 aus, seine Ehefrau sei Mitglied der Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) und Präsidentin der Frauenfraktion gewesen. Am 17. Juli 2016, zwei Tage nach dem gescheiterten Militärputsch, habe sie eine Nachricht über Ereignisse, die in Malatya geschehen seien, im sozialen Netz geteilt. Daraufhin habe die AKP sie bedroht und von ihr verlangt, als Spitzel tätig zu sein und Namen von Mitgliedern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sowie der Gülen-Bewegung zu nennen. Die Ehefrau habe die Spitzeltätigkeit abgelehnt und ihre Parteimitgliedschaft gekündigt, was die AKP aber nicht hingenommen habe. Sie habe als Sicherheitsbeamtin bei einer Zahnklinik gearbeitet. Während einer Nachtwache sei sie von Zivilpolizisten belästigt und bedroht worden. Am 24. Juli 2017 habe die Polizei einer Sondereinheit bei ihnen eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Er sei mit verbundenen Augen abgeführt und drei Tage an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, die PKK zu unterstützen, weil sie bei einer Razzia Hemden und Hosen, die er als einziger in dieser Gegend vertreibe, gefunden hätten und sein Cousin für die PKK gestorben sei. Sie hätten ihn geschlagen und verlangt, dass er Informationen zur PKK verrate und als Spitzel tätig sei. Danach hätten sie ihn freigelassen. Circa drei Tage später habe er den Visumantrag gestellt. Am 23. August 2017 habe die Polizei der Anti-Terror-Sektion ihn in ein Auto gezerrt und gedroht, ihn und seine Familie zu töten, wenn er nicht mit ihnen

E-6663/2017 zusammenarbeite. Sie seien zu Hause und am Arbeitsplatz beobachtet worden. Die letzten acht Tage vor der Ausreise hätten sie sich bei einer Bekannten versteckt. In dieser Zeit hätten sich Unbekannte an seinem Arbeitsplatz nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er sei nie politisch aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin gab an der Erstbefragung vom 31. Oktober 2017 an, sie sei seit dem Jahr 2008 Mitglied der AKP. Nach dem Militärputsch habe sie am 17. Juli 2016 auf Facebook eine Mitteilung zu einem Angriff einer Gruppe von Scharia-Anhängern in einem alevitischen Quartier geteilt. Der Provinzvorsteher der AKP habe sie gezwungen, das Posting auf Facebook zu löschen, und aufgefordert, als Spitzel tätig zu sein und Namen der Mitglieder der Fethullahistischen Terrororganisationon (FETÖ; Teil der Gülen-Bewegung) und der linken Organisationen (z.B. der PKK) zu nennen. Ihr Austrittsgesuch sei von der AKP abgelehnt worden. Mitglieder der AKP hätten sie immer wieder belästigt. Ende Juni 2017 sei sie nachts bei ihrer Arbeit von Polizisten bedroht worden. Sie hätten sie noch zwei weitere Male am Arbeitsplatz aufgesucht. Am 24. Juli 2017 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden und ihr Ehemann sei für drei Tage mitgenommen worden. Sie habe sich mit ihrem Schwiegervater vergeblich bei der Sicherheitsdirektion nach ihrem Ehemann erkundigt. Am 23. August 2017 sei ihr Ehemann nochmals mitgenommen und geschlagen worden. Sie seien insbesondere wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Bei einer Rückkehr würden sie wegen ihrer Weigerung, als Spitzel zu arbeiten, getötet werden. Die Tochter bestätigte in ihrer Erstbefragung vom 31. Oktober 2017 die Angaben der Eltern und ergänzte, dass sie im Sommer 2017 einmal bei einer Strassensperre kurz angehalten worden sei. Die Beschwerdeführer reichten ihre türkischen Identitätskarten und Pässe, einen Behördenentscheid vom 23. September 2010 betreffend F._______, einen Grundbuchauszug ihrer Eigentumswohnung, eine Steuerurkunde ihres Geschäfts und einen Personalausweis der Zahnklinik ein. D. Am 9. November 2017 nahmen die Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 8. November 2017 Stellung. Zugleich reichten sie ein Formular "Medizinische Informationen" vom 2. November 2017 betreffend den Beschwerdeführer ein.

E-6663/2017 E. Mit Verfügung vom 13. November 2017 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 20. November 2017 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 13. November 2017 sei aufzuheben. Es sei ihr der Asylstatus zuzuerkennen und es sei auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten. Es sei ihr Akteneinsicht in die Detailauskunft Visumantrag Akte 32 zu gewähren. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 gewährte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern Einsicht in die Akte A32/1-10 betreffend Visumantrag und gab ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Ergänzung der Beschwerdebegründung sowie einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung. H. Mit Beschwerdeergänzung vom 18. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung, einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. November 2017 betreffend die Tochter, eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vom 9. Dezember 2017, eine Mitgliedschaftserklärung der Demokratischen Partei der Völker (HDP) vom 25. August 2014 betreffend den Beschwerdeführer, einen Behördenentscheid vom 23. September 2010 (bereits eingereicht; nicht übersetzt), eine Nachricht über den ungeklärten Tod von G._______ aus E._______ (nicht übersetzt) und ein Foto einer politischen Aktion für die Volksbefreiungseinheit (YPG) in Zürich ein. I. Am 9. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführer eine weitere Ergänzung zur Beschwerde sowie einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. Dezember 2017 betreffend die Tochter ein.

E-6663/2017 J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte die Beschwerdeführer auf, eine Übersetzung des Behördenentscheides und der Nachricht über den ungeklärten Tod von G._______ aus E._______ einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. K. Am 31. Januar 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. L. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer mit Replik vom 8. März 2018 zur Vernehmlassung Stellung. Sie reichten den Bericht "Türkei: Unterdrückung der kurdischen Opposition" vom 22. März 2017 von Human Rights Watch, den Bericht "Türkei: Erneut Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und Entführungen" vom 12. Oktober 2017 von Human Rights Watch, ein Schreiben vom 15. Februar 2018 betreffend ein neues Ereignis, zwei Arztberichte betreffend die Tochter respektive den Beschwerdeführer vom 6. Februar 2018, einen Bericht des Zürcher Kinderspitals vom 18. Januar 2018, einen Arztbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 12. Februar 2018 betreffend die Tochter sowie die Übersetzungen des Behördenentscheids und der Nachricht über den Tod von G._______ ein. M. Am 14. März 2018 reichten die Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 8. März 2018 betreffend die Tochter ein. N. Am 15. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführer zwei beglaubigte Dokumente betreffend die gegen den Beschwerdeführer geführten Untersuchungshandlungen in der Türkei, Nachweise über seine exilpolitische Tätigkeit (Auszug aus der Facebookseite des Beschwerdeführers, vier Fotos, einen Artikel) und ein Schreiben vom 8. Mai 2018 betreffend Überwachungen und Durchsuchungen ihres Hauses in der Türkei ein.

E-6663/2017 O. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbestätigung der Co-Präsidentin der Demokratischen Gesellschaft Zentrum der Kurdinnen (Dem-Kurd) vom 12. Juni 2018 und einen Untersuchungsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 23. Mai 2018 betreffend die Tochter ein. P. Am 18. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer eine Dienstanweisung des türkischen Staatsanwaltes vom 24. April 2018, einen Untersuchungsauftrag der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 3. Mai 2018 und einen türkischen Haftbefehl ein. Q. Mit Schreiben vom 24. April 2018 sowie Ergänzungen vom 17. Mai 2018 und 19. Juli 2018 stellte der Instruktionsrichter bei der Schweizerischen Botschaft in der Türkei eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Fragen, ob in der Türkei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege, ob ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei und falls ja, was der Gegenstand und der Stand des Strafverfahrens sei. R. In der Botschaftsantwort vom 12. September 2018 führte die Schweizerische Botschaft in der Türkei aus, es bestehe kein laufendes Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer, aber es gebe Ermittlungen. Aufgrund einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in H._______ sei unter der Ermittlungsnummer (…) eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet worden. Mit Unzuständigkeitsbeschluss (Nr. […]) sei die Ermittlung an die Staatsanwaltschaft in E._______ überwiesen worden, welche die Ermittlung unter der Ermittlungsnummer (…) weiterführe. Im Rahmen dieser Ermittlung sei wegen nicht geleisteter Aussagen des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft in E._______ am 7. Mai 2018 ein Festnahmebeschluss unter der Nummer (…) erlassen worden. In zwei früheren Gerichtsverfahren sei der Beschwerdeführer freigesprochen (Urteilsnummer […] respektive das Verfahren wegen Anzeigerückzugs eingestellt worden (Urteil vom 15. Januar 2015).

E-6663/2017 S. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 erhielten die Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort Stellung zu nehmen. T. Nach gewährter Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2018 Stellung. U. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Duplik aufgefordert. V. Mit Verfügung vom 29. November 2018 zog die Vorinstanz die Verfügung vom 13. November 2017 teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die Ziffern 1, 3 und 4 (recte 4 und 5) der Verfügung vom 13. November 2017 auf, stellte fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, und ordnete wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. W. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 wurden die Beschwerdeführer ersucht, mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde zurückziehen wollen. X. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und

E-6663/2017 Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Mit Verfügung vom 29. November 2018 hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Sie stellte fest, die Beschwerdeführer erfüllten wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Gegenstand des Verfahrens und zu prüfen ist demnach die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 AsylG und die Gewährung von Asyl, mithin die Frage, ob sie aus Gründen, die im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland bestanden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. 5. Dem Antrag auf Einsicht in die Akte betreffend Visumantrag (act. A32/1-10) wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2017 entsprochen.

E-6663/2017 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, es sei schwer vorstellbar, dass die Führung der AKP und die Polizei in E._______ einen so grossen Aufwand (Todesdrohungen, Verweigerung des Parteiaustritts, erzwungene Teilnahme an Versammlungen) betreiben würden, nur damit die Beschwerdeführerin einige Namen verraten würde. Selbst wenn ein gewisser Druck bestanden hätte, hätte mit Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe

E-6663/2017 angegeben, die Probleme des Beschwerdeführers seien der Hauptgrund für die Ausreise gewesen. Bereits beim Stellen des Visumantrags hätten sie beabsichtigt, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Gemäss Abklärungen sei das Visum am 21. Juli 2017 auf der Schweizer Botschaft beantragt worden. Die Verhaftung und die kurzzeitige Mitnahme des Beschwerdeführers hätten am 24. Juli 2017 respektive am 23. August 2017 stattgefunden. Der Visumantrag sei demnach zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als er noch gar keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Auch der Beschwerdeführer habe mehrmals vorgebracht, als Folge seiner Verhaftung vom 24. Juli 2017 den Visumantrag gestellt zu haben. Seine Erklärung, es spiele keine Rolle, ob er den Antrag drei Tage vor oder nach dem Vorfall vom 24. Juli 2017 gestellt habe, zeige auf, dass er das Erzählte nicht selbst erlebt hätte; ansonsten wäre ihm die fehlende Logik im chronologischen Ablauf bewusst gewesen. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatsache widersprochen, ob die Stellung des Visumantrags mit der Beschwerdeführerin abgesprochen gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu den Daten und Wochentagen der beiden Vorfälle gemacht. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. 7.2 Die Beschwerdeführer bringen in der Rechtsmitteleingabe vor, der angefochtene Entscheid sei unter Vernachlässigung der aktuellen politischen Lage in der Türkei, insbesondere dem verhängten Kriegsrecht und der landesweiten Säuberung in allen Gesellschaftsschichten von AKP-kritischen Personen gefällt worden. Der Beschwerdeführer wäre von der Säuberung betroffen, da er seit dem Jahr 2014 Mitglied der regimekritischen HDP sei. Personen in ihrem politischen und persönlichen Umfeld seien verschwunden oder getötet worden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Zudem seien sie früher in einem Verfahren im Terrorumfeld involviert gewesen, wie der Behördenentscheid aus dem Jahr 2010 belege. Sie seien bereits vor dem Visumantrag massiv bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe den Visumantrag ohne Wissen seiner Ehefrau gestellt, weil er Verantwortung übernommen und Angst gehabt habe, die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, werde eingeschränkt. Sie seien in der Schweiz in kurdischen Aktionsgruppen und Parteien exilpolitisch aktiv. 7.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie halte an der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe fest. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, wie er die als Spitzel erlangten Informationen an die Behörden hätte weiterleiten müssen. Über die Vorfälle seiner Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz habe er keine konkreten Angaben machen können. An

E-6663/2017 seiner Mitgliedschaft in der HDP seit dem Jahr 2014 seien erhebliche Zweifel angebracht, da er in der Anhörung angegeben habe, im Heimatstaat keine politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahr 2017 noch Mitglied der HDP gewesen sein sollte, sei nicht davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft in einem konkreten Zusammenhang zu den Asylgründen stünde, da er dies nicht geltend gemacht habe. Ausserdem sei der Besitz eines Mitgliederausweises der HDP noch kein Beleg für politische Aktivitäten. Im undatierten Artikel aus dem Internet über die Todesumstände von G._______ würden die Beschwerdeführer nicht erwähnt. Ein konkreter Bezug zwischen G._______ und den Beschwerdeführern sei nicht dargetan worden. Der Behördenentscheid vom Jahr 2010 betreffe eine Person namens F._______; diesem sei Schadenersatz für Sachschäden aus Auseinandersetzungen mit terroristischem Hintergrund zugesprochen worden. Ein Zusammenhang zwischen diesem Entscheid und den Beschwerdeführern sei nicht erkennbar, zumal die Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 aus dem im Entscheid erwähnten Dorf umgesiedelt worden seien. 7.4 In der Replik verweisen die Beschwerdeführer auf Berichte über die Unterdrückung kurdischer Minderheiten durch die türkischen Sicherheitsbehörden. Gegen den Beschwerdeführer laufe in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda und Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation. Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren seien die Eltern des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten intensiv zum Aufenthaltsort und zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers befragt worden. Er und seine Ehefrau würden bei einer Rückkehr verhaftet werden und ihnen würden drakonische Strafen drohen. 7.5 Gemäss Botschaftsantwort besteht gegen den Beschwerdeführer kein laufendes Gerichtsverfahren. Aber aufgrund einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in H._______/Istanbul wurde eine Ermittlung gegen den Beschwerdeführer wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet. Die Ermittlung wurde an die Staatsanwaltschaft in E._______ überwiesen. Im Rahmen dieser Ermittlung wurde wegen nicht geleisteter Aussagen des Beschwerdeführers von der Staatsanwaltschaft in E._______ am 7. Mai 2018 ein Festnahmebeschluss erlassen. 7.6 Mit teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin und der

E-6663/2017 Beschwerdeführer seien in der Schweiz exilpolitisch tätig. Aufgrund dessen hätten die türkischen Behörden Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und einen Festnahmebefehl erlassen. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass zu gewärtigen hätte. Ebenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermittlungen gegen ihren Ehemann und wegen ihrer eigenen exilpolitischen Aktivitäten asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst nach der Ausreise entstanden seien (subjektive Nachfluchtgründe), seien die Beschwerdeführer zwar als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, aber von der Asylgewährung auszuschliessen. 7.7 Die Beschwerdeführer hielten an ihrer Beschwerde fest, da sie der Ansicht sind, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, mithin ihnen Asyl zu gewähren sei. 8. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, es sei nicht glaubhaft, dass die Führung der AKP und die Polizei die Beschwerdeführerin nur wegen des Teilen eines Beitrags im sozialen Netz bedroht, am Arbeitsplatz aufgesucht und gezwungen haben soll, als Spitzel für die AKP zu arbeiten, zumal sie bis dahin langjähriges Mitglied der AKP gewesen ist. Der Beschwerdeführer gab an, am 24. Juli 2017 für drei Tage inhaftiert und am 23. August 2017 nochmals kurzzeitig angehalten worden zu sein. Nach dem Vorfall am 24. Juli 2017 habe er die Situation mit seiner Ehefrau besprochen und sie hätten gemeinsam beschlossen, einen Visumantrag zu stellen; den Antrag hätten sie drei Tage später, am 29. oder 30. Juli 2017 eingereicht. Gemäss vorinstanzlichen Abklärungen wurde der Visumantrag aber bereits am 21. Juli 2017, also drei Tage vor dem angeblichen Ausreisegrund, gestellt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es spiele keine Rolle, ob der Antrag drei Tage vor oder nach der Inhaftierung gestellt worden sei, überzeugt nicht. Offensichtlich hatten die Beschwerdeführer bereits vor dem angeblichen Ausreisegrund beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Aufgrund der in der vorinstanzlichen Verfügung zusätzlich aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten sowie der fehlenden Logik im zeitlichen Ablauf der zentralen Eckpunkte ihrer Vorbringen – der dreitägigen Inhaftierung und der Stellung des Visumantrags – sind die vorgebrachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführer als unglaubhaft einzustufen. Die eingereichten Beweismittel vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der Behördenentscheid aus dem Jahr 2010 betrifft einen gewissen

E-6663/2017 F._______ und gewährte diesem Schadenersatz. Ein Zusammenhang zu den Beschwerdeführern ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt. Ebenso wenig ist ein Zusammenhang zwischen dem in einem Artikel genannten G._______ und den Beschwerdeführern auszumachen. Die Mitgliederbestätigung der HDP steht im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, er sei in seinem Heimatstaat nicht politisch aktiv gewesen. Selbst wenn er tatsächlich Mitglied der HDP gewesen wäre, so machte er deswegen keine Verfolgungsgründe geltend. Die Tatsache, dass keine Vorfluchtgründe bestanden haben, wird im Übrigen durch die eingereichte Dienstanweisung des türkischen Staatsanwaltes vom 24. April 2018 und dem Untersuchungsauftrag der Staatsanwaltschaft von E._______ vom 3. Mai 2018 belegt. Aus diesen Dokumenten geht eindeutig hervor, dass eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer beim Präsidium für die Bekämpfung der Cyperkriminalität wegen seiner Aktivitäten auf Facebook am 15. April 2018 eingegangen ist. Diese Anzeige führte zu den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in E._______. Der Grund für die Ermittlungen und den Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer bildet somit einzig seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz. Dies stellt einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, welcher die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hat, aber die Asylgewährung ausschliesst. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 29. November 2018 fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, und ordnete wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E-6663/2017 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf ein entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich der Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). 11.3 Die vertretenen Beschwerdeführer sind im Umfang des Obsiegens von zwei Dritteln für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 880.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 11.4 Im Umfang des Unterliegens von einem Drittel ist sodann zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar zuzusprechen. Dieses Honorar ist vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten und auf Fr. 440.– (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6663/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung vom Fr. 880.– auszurichten. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 440.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner