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Bundesverwaltungsgericht 28.08.2014 E-6644/2013

28 agosto 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,467 parole·~27 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6644/2013

Urteil v o m 2 8 . August 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______ Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2013 / N (…).

E-6644/2013 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 13. Juli 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 11. Februar 2002 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. Februar 2004 ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 in die Türkei zurückkehrte. A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. August 2007 erneut und reiste drei Tage später in die Schweiz ein, wo er am 15. August 2007 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte. Am 21. August 2007 erfolgte die Befragung zur Person und am 19. September 2007 die eingehende Anhörung zu den Asylgründen. A.c Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch nicht ein. A.d Die dagegen am 11. Oktober 2007 erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2010 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Eingaben vom 1. und 27. April 2011 sowie vom 21. März 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Beweismittel zu den Akten: ein Schreiben vom 9. Dezember 2007, ein ausgefülltes Beitrittsformular des kurdischen (…)vereins (…) vom 1. November 2007, sieben Fotografien seines Bruders, ein Bild von sich mit C._______, einer früheren Abgeordneten der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi, "Partei des Friedens und der Demokratie"), eine Bestätigung vom 4. Dezember 2007, ein Ausweisdokument eines Parteikollegen, einen Brief seiner damaligen Ehefrau vom 14. April 2011 samt Zustellcouvert, zwei Artikel des Nachrichtenportals <http://www.firat news.com> vom 1. Oktober 2011 betreffend Verhaftungen von kurdischen Politikern und der Internetseite <http://www.radikal.com.tr> vom 13. Januar 2012 betreffend die Verhaftung C._______, ein Schreiben vom 13. Januar 2012 samt Flüchtlingsausweis eines Parteikollegen, eine Umzugsbestätigung vom 16. Januar

E-6644/2013 2012 und ein Schreiben des (…)vereins (…) vom 11. Februar 2012 (alles mit deutscher Übersetzung). In einem Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, seine (vormalige) Ehefrau habe ihn informiert, dass die türkische Gendarmerie ein- bis zweimal jährlich bei ihr nach ihm suche und ihn jeweils zur Befragung vor der Sicherheitsdirektion vorlade. C. Am 29. August 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. D. Mit Schreiben vom 31. August 2013 machte der Beschwerdeführer die Anhörung ergänzende Ausführungen betreffend seinen Glauben. E. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 – eröffnet am 29. Oktober 2013 – wies die Vorinstanz das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November und Ergänzung vom 28. November 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen. Zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer drei Schreiben an das BFM (vgl. die vorinstanzlichen Akten B55/2 und B58/1), eine Handskizze eines Demonstrationszugs vom 11. März 2007, einen Auszug eines Stadtplans von B._______, eine Bestätigung des Gemeindevorstehers des Stadtviertels D._______ vom 28. August 2007 betreffend ein Verhör des Beschwerdeführers durch die Polizei (inklusive Übersetzung)

E-6644/2013 sowie zwei bereits eingereichte Beweismittel (Bestätigung vom 4. Dezember 2007 und ein Ausweisdokument eines Parteikollegen, samt Übersetzung) ins Recht. G. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2013 unter Verweis auf Art. 97 Abs. 1 AsylG fest, es bestehe keine Veranlassung für die pauschal und ohne individuelle Begründung beantragte Anweisung an das BFM zur Unterlassung jeglicher Datenweitergabe. Zudem wies es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der aktenkundigen mehrjährigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht geleistet wurde. H. Mit Verfügungen vom 20. Februar und vom 8. Mai 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Heirat vom 10. Februar 2014 mit einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, womit das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der verfügten Wegweisung und des angeordneten Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei. Aus diesem Grund forderte es den Beschwerdeführer zur Mitteilung auf, ob er an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen wolle. I. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 18. März und vom 20. Mai 2014 an seinen Rechtsbegehren fest. J. Am 3. Juli 2014 ersuchte der (…) des Beschwerdeführers, E._______ (N […]), in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 14. August 2014 dessen Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

E-6644/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "B" an den Beschwerdeführer am 10. April 2014 ist die vorliegende Beschwerde betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (vgl. Dispositivziffern 3–5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden. Nachfolgend ist somit nur noch zu prüfen, ob die Vorinstanz zu

E-6644/2013 Recht die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt erachtet und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Befragung zur Person vom 21. August 2007, der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2007 und der ergänzenden Anhörung vom 29. August 2013 seine Asylgründe im Wesentlichen wie folgt dar: Nach der Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 habe er feststellen müssen, dass sich die Situation der Kurden nicht verbessert habe. Bei der Ankunft am Flughafen sei er befragt, zwei Tage festgehalten und beleidigt worden, weil er kein Laissez-Passer habe vorweisen können. Er gehe davon aus, dass er wieder freigelassen worden sei, weil beim Sicherheitsdienst nichts gegen ihn vorgelegen habe. Fünf Tage nach seiner Rückkehr nach Hause sei seine Wohnung gestürmt und er sei von drei Polizisten in Zivil auf den Posten beziehungsweise zur Staatssicherheit gebracht worden. Sie hätten ihn acht Stunden festgehalten und ihn ebenso wie am Flughafen über seine dreijährige Abwesenheit befragt. Dabei sei er geschlagen, beschimpft und bedroht worden. Zudem hätten sie wissen wollen, wo sich sein seit 1999 für die PKK (Partiya Karkerên Kur-

E-6644/2013 distan, Arbeiterpartei Kurdistans) tätiger Bruder aufhalte und ob er (Beschwerdeführer) im Irak gewesen sei. Als er ihnen mittels eines Tickets seinen Aufenthalt in der Schweiz habe beweisen können, hätten sie ihn freigelassen. Im April beziehungsweise Mai 2005 seien "sie" wieder zu ihm nach Hause gekommen. Er habe Angst bekommen und sei in sein Heimatdorf gereist. Dort habe er vom Dorfvorsteher erfahren, dass die Polizei Nachforschungen über ihn anstelle. In der Folge sei er im Juni 2005 innerhalb von B._______ umgezogen, aber auch dorthin seien "sie" gekommen. Seit Januar 2006 sei er Delegierter der DTP (Demokratik Toplum Partisi, "Partei der demokratischen Gesellschaft") gewesen und habe am 7. Mai 2006 an einem Abgeordnetenkongress teilgenommen. Danach sei seine Wohnung von der Polizei durchsucht worden. Weil diese weitere Male gekommen sei, sei er mit seiner Familie im Juli 2006 wieder an die ursprüngliche Adresse in B._______ zurückgekehrt. Einmal seien zwei Polizisten in Zivil in sein Geschäft für Schmiedearbeiten gekommen. Sie hätten ihn unter dem Vorwand, eine Veränderung an einem Grab in Auftrag zu geben, zum Friedhof gebeten. Dort hätten sie ihn geschlagen und nach seinem Bruder befragt. Zudem hätten sie von ihm verlangt, ihnen zu verraten, was in der Partei geschehe und wer sich daran beteilige. Dies habe er abgelehnt und erklärt, sie würden in der Partei nichts Illegales tun. Daraufhin hätten sie ihn bedroht und ihm gesagt, sie würden ihn verfolgen und nicht mehr in Ruhe lassen. Am 11. März 2007 habe die DTP in B._______ wegen Abdullah Öcalan eine Protestdemonstration mit etwa 1000 Teilnehmenden durchgeführt und eine Pressemitteilung verlesen. In der Folge habe die Polizei 17 Personen, darunter seinen Parteikollegen und F._______ und ihn, festgenommen. Er sei dabei auch geschlagen und erst freigelassen worden, nachdem er ein Bestechungsgeld bezahlt gehabt habe. Da ihm klar gewesen sei, dass ihn diese Leute nicht mehr in Ruhe lassen würden, habe er sich nach G._______ begeben und sei erst Anfang Juli 2007 wieder nach B._______ zurückgekehrt. Zu jener Zeit hätten Wahlen angestanden. Er sei im Namen der Partei für die Wahlen tätig gewesen und habe "an der Wahlurne der Partei" gearbeitet. Nach der Wahl, frühmorgens am 23. Juli 2007, seien zwei Zivilfahrzeuge zu ihm gekommen. Er sei festgenommen, geschlagen und zur Sicherheitsdirektion gebracht worden, wo er zu seinem Bruder sowie seiner Tätigkeit für die DTP befragt und aufgefordert worden sei, die Partei nicht mehr zu besuchen. Auf der Direktion habe er denjenigen Beamten gesehen, dem er bereits am 11. März 2007 Geld gegeben bezahlt habe, und habe diesen aufgefordert, ihn zu unterstützen. Er (Beschwerdeführer) habe diesem versprochen, ihm alles zu

E-6644/2013 geben, was er verlange. Der Beamte habe daraufhin 1 Milliarde türkische Lire verlangt. Da er (Beschwerdeführer) diese Summe nicht bei sich gehabt habe, habe er nach Hause gehen dürfen, um das Geld zu holen. Seine Identitätskarte und der Führerschein seien zurückbehalten worden. Er sei in der Folge direkt zum Quartiervorsteher gegangen und habe sich erkundigt, wie er eine neue Identitätskarte erhalten könne. Ein Beamter habe ihm schliesslich eine beschafft. Anschliessend sei er nach G._______ gereist und habe das Land verlassen. Seit seiner Ausreise sei einige Male bei seiner Familie nach ihm gefragt worden und seine Frau aufgefordert worden, zu berichten, falls er in die Türkei zurückkehre. Einmal sei auch sein Sohn nach ihm befragt und beschimpft worden. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie eigentlich yezidisch und nicht sunnitisch sei. Seit seiner Anwesenheit in der Schweiz habe er eingesehen, dass das Christentum eine besondere Stellung habe und richtig sei. Inzwischen habe er viel Zeit mit dem Studium der Bibel verbracht, besuche die Kirche und plane die Konversion. Es könne sein, dass er in der Türkei Probleme bekommen könnte, wenn er nach der yezidischen Lehre leben würde. 6.2 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet seien und damit den Eindruck verleihen würden, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So habe er geltend gemacht, Delegierter der (seit dem 11. Dezember 2009 in der Türkei verbotenen) DTP gewesen zu sein. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Tätigkeiten für die Partei anschaulich zu schildern. Seine diesbezüglichen Vorbringen hätten sich in oberflächlichen Angaben erschöpft, die in dieser Form von irgend jemandem hätten gemacht werden können. Des Weiteren habe er keine plausible Erklärung dafür geben können, warum er direkt zum Delegierten gewählt worden sei, ohne vorher Mitglied gewesen zu sein. Er habe vorgebracht, der Vorsitzende habe ihn dazu aufgefordert, weil er Kurde sei und sich für die Kurden engagiert habe. Diese Erklärung vermöge jedoch in keiner Weise zu überzeugen. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, sich seit der Wiederaufnahme des Aufenthalts in der Schweiz für das Christentum zu interessieren, da seine Vorfahren Yeziden gewesen seien. Seine Kenntnisse über das Christentum müssten jedoch als wenig fundiert qualifiziert werden. Es sei davon auszugehen, dass das geltend gemachte Vorhaben, zum Christentum zu konvertieren, nicht auf einem ernstgemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe, sondern lediglich eine Behaup-

E-6644/2013 tung darstelle, um den Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen. Aufgrund der unsubstanziierten Angaben müssten die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit und der geplanten Konversion als unglaubhaft qualifiziert werden. Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers erachtete das BFM als unglaubhaft, weil sie widersprüchlich vorgebracht worden seien. So habe er geltend gemacht, wegen seines für die PKK tätigen Bruders Probleme gehabt zu haben. Bei der Befragung zur Person vom 21. August 2007 habe er in diesem Zusammenhang angegeben, er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei telefonisch Kontakt mit seinem Bruder gehabt, letztmals im Februar 2007. Bei der Anhörung vom 19. September 2007 habe er hingegen erklärt, er habe ihn drei Monate nach seiner Rückkehr in die Türkei auch einmal persönlich in H._______ getroffen. Bei der ergänzenden Anhörung vom 29. August 2013 habe er eine weitere Version zu Protokoll gegeben und behauptet, er habe seinen Bruder nach der Rückkehr in die Türkei zweimal persönlich getroffen. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht habe er angegeben, dies nicht so genau zu wissen. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung und der Anhörung vom 19. September 2007 geltend gemacht, er sei am 11. März 2007 festgenommen worden, nachdem die Partei in B._______ ein Pressecommuniqué verlesen habe. Bei diesem Vorfall seien weitere 17 Kameraden festgenommen worden. Im Widerspruch dazu habe er bei der ergänzenden Anhörung gesagt, er habe an einer Demonstration teilgenommen und sei danach zum Verein gegangen. Als er diesen verlassen habe, sei er am Bahnhofplatz festgenommen worden. Auf Nachfrage hin habe er ausgeführt, es sei ein Protest wegen Öcalan gewesen und es seien noch sieben oder acht weitere Personen festgenommen worden. Gemäss Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er zuerst an einer Demonstration teilgenommen und dann sei die Pressemitteilung vorgelesen worden. Auf erneute Nachfrage hin habe er erklärt, bei den vorangegangenen Befragungen sei vielleicht nicht alles übersetzt worden (vgl. B57 F84 S. 10), was als Schutzbehauptung zu werten sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei seiner Rückkehr in die Türkei im Mai 2004 am Flughafen in Istanbul während zweier Tage festgehalten worden zu sein. Er sei danach aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil beim Staatssicherheitsdienst nichts gegen ihn vorgelegen habe. Es sei dementsprechend nicht logisch, dass eine Woche später seine Wohnung in B._______ gestürmt, er erneut festgenommen und zur Staatssicherheit gebracht worden sein solle. Sei-

E-6644/2013 ne Erklärung, er sei möglicherweise von einer Person aus dem Quartier verraten worden, vermöge nicht zu überzeugen. Ferner habe er bei der ergänzenden Anhörung behauptet, er sei im Juli 2007 zu Hause festgenommen und nach einigen Stunden freigelassen worden, weil er versprochen habe, Geld zu bezahlen. Mit diesem Vorgehen hätte ihm die Polizei die Möglichkeit zur Flucht gegeben, was nicht den Gepflogenheiten der türkischen Behörden entspreche. Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft. Schliesslich vermöchten die eingereichten Beweismittel die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht zu belegen. Diese würden teilweise in keinem Bezug zu den Vorbringen des Beschwerdeführers stehen. Bei anderen Dokumenten (Bestätigung seines Vermieters betreffend seine mehrmaligen Umzüge oder Schreiben seiner Ehefrau) handle es sich um Gefälligkeitsschreiben. Die Beweismittel könnten die Erwägungen des BFM somit nicht entkräften. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des BFM insbesondere entgegen, er sei, was aus den Akten hervorgehe, Mitglied der HADEP (Halkın Demokrasi Partisi, "Partei der Demokratie des Volkes") gewesen, welche durch die türkischen Behörden (im Jahre 2003 wegen separatistischer Bestrebungen der Partei) verboten worden sei. Daraufhin hätten sich die Mitglieder neu organisieren müssen, was zur Gründung der DTP geführt habe. Aufgrund seines Engagements zugunsten der HADEP und für die Kurden sei er den Organisatoren und dem Vorsitzenden bekannt gewesen. Daher und weil die Organisation der DTP unter Zeitdruck gestanden habe, sei er direkt für den Posten eines Delegierten angefragt worden. Die Befragungen durch das BFM seien diesbezüglich sehr knapp ausgefallen, und wegen seines geringen Bildungsstands (Besuch der Primarschule während ein bis zwei Jahren, vgl. B57/18 F133 S. 15) und seiner inneren Anspannung habe er die Tätigkeit für die DTP auf die geschilderte Weise dargelegt. Er habe angenommen, dass dem BFM seine Mitgliedschaft bei der HADEP bekannt gewesen sei. Sein Interesse am Christentum und seine diesbezüglichen Kenntnisse habe er dem BFM mit Schreiben vom 31. August 2013 genauer erläutert (vgl. dazu B58/1). Er

E-6644/2013 könne aufgrund seiner Situation zurzeit nicht an Religionskursen teilnehmen, habe jedoch bereits einige Kirchen besucht. Sein Interesse rühre jedenfalls nicht daher, dass er seinen Asylgründen mehr Gewicht verleihen wolle. Hinsichtlich der vom BFM festgestellten Widersprüche in seinen Aussagen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich nach seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 einmal mit seinem Bruder getroffen. Es sei eine übliche Redewendung, von "ein- bis zweimal" zu sprechen, so dass kein Widerspruch vorliege. Überdies seien seine Erinnerungen nach neun Jahren verblasst. Betreffend die Festnahmen in den Jahren 2004 und 2007 führt der Beschwerdeführer aus, bei seiner Rückkehr in die Türkei habe nichts Rechtsgültiges gegen ihn vorgelegen. Das bedeute aber nicht, dass die lokalen Behörden von B._______, auf deren Liste er stehe, auf Hinweis von Lokalagenten nicht wieder aktiv geworden seien. Er könne dafür jedoch keine Beweise einreichen, da solche Belege nicht ausgestellt würden. Im Jahre 2007 sei es so gewesen, dass er am 11. März an einer Demonstration teilgenommen habe. Diese habe beim Distrikthauptsitz der DTP in B._______ begonnen und dann entlang der (…) geführt, wo die Pressemitteilung verlesen worden sei. Danach habe sich der Demonstrationszug zum Provinzsitz der DTP weiterbewegt. Nach dem Verlesen der Pressemitteilung habe sich die Demonstration langsam aufgelöst. Manche, darunter auch er, seien in Richtung Bahnhof zurückgegangen. Dort sei er mit seinem (…) festgenommen und gegen eine Geldzahlung wieder freigelassen worden. An jenem Tag seien an verschiedenen Orten der Stadt 17 weitere Personen verhaftet worden (vgl. die eingereichte Handskizze). Vor dem BFM habe er dies nicht verständlich machen können, weil der Ablauf der Demonstration nicht genau besprochen worden sei, und er bei der Anhörung eine intensivere Begleitung gebraucht hätte, um die notwendigen Details zu erarbeiten. Hinsichtlich der Anzahl der festgenommenen Personen sei offensichtlich das "on" (10) der Zahl "onyedi" (17) nicht verstanden worden. Jedenfalls sei in der Befragung weder der Beginn der Demonstration noch der Ort der Verlesung der Pressemitteilung genau rekonstruiert worden. Dies und Ungenauigkeiten bei der Übersetzung, speziell betreffend die Unterscheidung zwischen Provinz- Hauptsitz und Hauptsitz des Provinzbezirks, habe dazu geführt, dass er teilweise Antworten betreffend Momente der Demonstration gegeben habe, nach denen gerade nicht gefragt worden sei. Daraus könnten jedoch keine Widersprüche abgeleitet werden. Zwei Monate nach der Demonst-

E-6644/2013 ration sei er zu Hause verhaftet, zum Sicherheitsdienst (Emniyet) geführt worden und habe dort den Polizisten gesehen, der ihn am Bahnhof laufengelassen habe. Dieser habe ihn erneut freigelassen, nachdem er ihn aufgefordert habe, eine weitere Geldzahlung zu leisten. Zu den eingereichten Beweismitteln führt der Beschwerdeführer aus, diese würden die Asylvorbringen belegen. Seine Nachbarn in der Türkei könnten dies ebenfalls bestätigen. 7. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM überwiegend zu Recht die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers feststellte. Zudem erweisen sich die Vorbringen auch als nicht flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlich relevant (vgl. Art. 3 AsylG). 7.1 Bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zwar diverse Vorkommnisse seit seiner Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 ansprach, sich zu seinen Asylvorbringen jedoch insgesamt sehr knapp äusserte. Bei der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen legte er die diversen Behelligungen seitens der Behörden – insbesondere die Festhaltung am Flughafen, die mehrmalige Stürmung der Wohnung und Mitnahme auf den Polizeiposten beziehungsweise die Sicherheitsdirektion, die Besuche am Arbeitsplatz, die Demonstration vom 11. März 2007 und deren Folgen für ihn sowie die Festnahme vom 23. Juli 2007 – zwar ausführlicher dar, blieb in seiner Schilderung jedoch nach wie vor weitgehend oberflächlich. 7.2 Betreffend die durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Bruder geltend gemachten Vorkommnisse ist festzustellen, dass die ARK mit Urteil vom 27. Februar 2004 die im ersten Asylverfahren geschilderten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der PKK- Mitgliedschaft seines Bruders als unglaubhaft einstufte und in Frage stellte, ob sich jener tatsächlich der kurdischen Guerilla angeschlossen hatte (vgl. A25/26 E. 4c S. 15–17). Gegenteiliges wird durch die eingereichten Fotografien, welche angeblich den Bruder des Beschwerdeführers in seiner Kindheit und in späteren Jahren bei der PKK zeigen sollen, nicht belegt, weil diese Beweismittel keine Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der abgebildeten Person zu beweisen vermögen. Bereits daher bestehen beträchtliche Zweifel daran, dass der Beschwerde-

E-6644/2013 führer nach der Rückkehr in die Türkei im Jahre 2004 aufgrund der Aktivitäten seines Bruders Nachteile zu gewärtigen hatte. In der vorliegend angefochtenen Verfügung stellte das BFM bezüglich des Kontakts zu seinem Bruder zudem zutreffend Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers fest. Da der Beschwerdeführer über die angeblichen Befragungen durch die Behörden betreffend seinen Bruder schliesslich nur oberflächlich berichtete (vgl. B1/11 Ziff. 15 S. 6 f.; B11/19 S. 12 und 13; B57/18 F10 S. 2, F41 S. 5), können ihm die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Festnahmen nicht geglaubt werden. 7.3 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als bekannt vorausgesetzten Engagements zu Gunsten der HADEP ist erneut auf das Urteil der ARK vom 27. Februar 2004 hinzuweisen. Dort wurde unter anderem festgehalten, die auf Beschwerdeebene eingereichte Mitgliederbestätigung lasse nicht auf eine drohende Verfolgung schliessen, weil der Beschwerdeführer wegen seines gelegentlichen Engagements für die HADEP keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe und auch nach dem Verbot der Partei nicht davon ausgegangen werden müsse, dass die Sicherheitsbehörden ein Interesse an ihm hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Erklärung des Beschwerdeführers, dass er im Januar 2006 aufgrund seines früheren Engagements für die HADEP zum Delegierten der Ende Oktober 2005 gegründeten DTP berufen worden sein soll, grundsätzlich nachvollziehbar. Hingegen ist dem BFM zuzustimmen, dass er dennoch nicht zu erklären vermochte, weshalb gerade er als Delegierter ausgesucht worden sei. Dazu führte er bei der ergänzenden Anhörung vom 29. August 2013 aus, er kenne den Grund seiner Wahl nicht. Er habe sich dadurch ausgezeichnet, dass er für die Rechte der Kurden sei und sich für die Kurden engagiere (vgl. B57/18 F29–32 S. 4). Zudem schilderte er seine Tätigkeiten für die DTP ebenfalls unsubstanziiert. So brachte er auf mehrfache Nachfrage hin vor, er sei Delegierter gewesen, habe in dieser Funktion den Präsidenten der Partei gewählt, am Kongress seine Stimme abgeben dürfen und habe bei Quartiertätigkeiten mitgeholfen. Dabei habe er Familien von der Partei erzählt, diesen sein Beileid ausgesprochen, wenn ein Mitglied der Familie verhaftet worden sei, sei mit dem Volk in Kontakt gewesen und habe sich mit diesem anlässlich von Newroz, Trauerfeiern oder Demonstrationen ausgetauscht. Er sei zum Parteilokal im Quartier I._______ gegangen. Jede Woche oder alle zwei Wochen beziehungsweise wenn nötig alle paar Tage habe es Sitzungen der Partei gegeben (vgl. B11/19 S. 14; B57/18 F16–28 S. 3 f.). Damit vermag er das geltend gemachte Engagement für die DTP nicht glaubhaft zu ma-

E-6644/2013 chen. Die Unsubstanziiertheit seiner Aussagen lässt sich auch mit seinem geringen Bildungsstand nicht relativieren. 7.4 Nicht zuzustimmen ist den Erwägungen des BFM betreffend die Vorfälle vom 11. März 2007. Anders als von der Vorinstanz dargestellt, ergibt sich aus den Befragungsprotokollen, dass der Beschwerdeführer seine Teilnahme an der Demonstration der DTP mit Verlesung einer Pressemitteilung und anschliessender Zerstreuung der Teilnehmer zwar in mehreren Fragmenten, insgesamt aber nachvollziehbar darlegte. Die auf Beschwerdeebene gemachten Ergänzungen fügen sich ebenfalls in die vor dem BFM gemachten Schilderungen ein. Hingegen äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich betreffend die an die Demonstration anschliessende Festnahme am Bahnhof. So machte er bei der Befragung zur Person geltend, er sei gemeinsam mit seinem (…) festgenommen worden. Diesen hätten die Beamten wieder gehen lassen, ihn jedoch hätten sie mitgenommen. Er habe bei der Befragung geltend gemacht, zufällig bei der Presseerklärung dabei gewesen zu sein und bereit zu sein, Geld zu bezahlen (vgl. B11/19 S. 10). Im Widerspruch dazu führte sein Cousin im eingereichten Schreiben vom 4. Dezember 2007 aus, dass sie gemeinsam festgenommen und im Polizeiauto einvernommen worden seien. Nachdem sie den Beamten Geld gegeben hätten, seien sie freigelassen worden. In diesem Sinne äusserte sich auch der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung (vgl. B57/18 F70 S. 8 und F77 S. 9). Ferner gab er bei der Erstbefragung und bei der Anhörung vom 19. September 2007 an, er habe für seine Freilassung 450 Millionen türkische Lire bezahlt (vgl. B1/11 Ziff. 15 S. 6 und B11/19 S. 10). Bei der ergänzenden Anhörung brachte er hingegen vor, er glaube, er habe 900 oder 950 Millionen Lire bezahlt (vgl. B57/18 F79 f. S. 9). An der geltend gemachten Festnahme vom 11. März 2007 bestehen somit erhebliche Zweifel, so dass der Vorfall nicht geglaubt werden kann. 7.5 Hinsichtlich der angeblichen Festnahme eine Woche nach der Einreise im Jahre 2004 ist mit dem BFM festzustellen, dass diese angesichts der bereits am Flughafen getätigten Abklärungen der Logik entbehrt. Eine abschliessende Beurteilung kann vorliegend jedoch unterbleiben, da dieser Vorfall jedenfalls nicht als relevant für die Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2007 einzustufen ist. Den Ausführungen des BFM betreffend die Festnahme vom 23. Juli 2007 hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift lediglich eine Bekräftigung seiner bisherigen Aussagen entgegen. Damit vermag er jedoch

E-6644/2013 die zutreffende vorinstanzliche Feststellung nicht infrage zu stellen, wonach das Vorgehen der türkischen Behörden – die Freilassung des Beschwerdeführers zur Beschaffung des Bestechungsgeldes – unlogisch anmutet. Hätten die Behörden tatsächlich einen konkreten Verdacht gegen ihn gehabt, hätten sie ihn – selbst gegen Einbehaltung der Ausweise – nicht sogleich wieder auf freien Fuss gelassen. Zudem verliess der Beschwerdeführer B._______ gemäss seinen Angaben bei der Befragung zur Person erst am 9. August 2007 in Richtung G._______ (vgl. B1/11 Ziff. 16 S. 8) und hielt sich demnach nach seiner Freilassung vom 23. Juli 2007 noch drei Wochen im Einflussbereich der lokalen Behörden auf. Diese verzichteten in jener Zeit jedoch auf eine Kontaktaufnahme. Die Korrektur des Datums seiner Reise nach G._______ anlässlich der Anhörung vom 19. September 2007 vom 9. August 2007 auf den 25. Juli 2007 (vgl. B11/19 S. 3) erweist sich als nachgeschoben. 7.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich neben der festgestellten Unglaubhaftigkeit auch als mehrheitlich nicht flüchtlings- beziehungsweise asylrelevant. Betreffend die Erkundigungen und Wohnungsdurchsuchungen durch die türkische Polizei sowie die vorübergehenden Festnahmen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich dabei – abgesehen von der geltend gemachten Anwendung von Gewalt – grundsätzlich um rechtsstaatlich legitime Eingriffe handelt, die keine asylrelevante Intensität aufweisen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die Vorkommnisse einzig aufgrund seiner kurdischen Abstammung zu gewärtigen hatte. Er machte denn auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen mehrmals deutlich, dass er sich gegen weitergehende Eingriffe zu wehren gewusst hätte. So führte er bei der Anhörung vom 19. September 2007 aus, er habe bei den Freilassungen in den Jahren 2004 und 2007 keine Erklärung abgeben oder eine Unterschrift leisten müssen. Falls er dies hätte tun müssen, hätte er sich bei der Staatsanwaltschaft verteidigt und seine Unschuld bewiesen (vgl. B11/19 S. 14). Anlässlich der ergänzenden Befragung vom 29. August 2013 führte er im selben Zusammenhang zur Frage, ob er einfach so freigelassen worden sei, aus, was er gemacht habe, seien legale Aktivitäten gewesen. Aber das möge der Staat nicht (vgl. B57/17 F44 S. 5). Kurz darauf brachte er vor, er habe keine Probleme mit den Offiziellen oder den Gerichten, und es gebe kein Urteil gegen ihn. Das einzige und wichtigste Problem sei gewesen, dass sein Bruder als Kämpfer tätig gewesen sei (vgl. B57/17 F51 S. 6). Wenn gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden wäre, wäre er zu einem Anwalt

E-6644/2013 gegangen, aber es habe ja nichts gegeben (vgl. B57/18 F61 S. 7). Angesichts dieser Aussagen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise ernsthaft eine asylrelevante Verfolgung befürchtete. Den Ausführungen zu den allgemeinen Nachteilen, denen kurdische Politiker ausgesetzt seien und den nicht weiter kommentierten Beweismitteln betreffend die verhaftete Aktivistin C._______ mangelt es sodann an Anzeichen für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer äusserte sich auch betreffend die angeblich yezidische Herkunft und Hinwendung zum Christentum nur oberflächlich. Selbst wenn jedoch zu seinen Gunsten ein yezidische Herkunft und ein Interesse am Christentum angenommen würden, so wären diese Umstände nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Der Beschwerdeführer macht überdies keinerlei Schwierigkeiten geltend, denen er aufgrund seiner Herkunft oder seines favorisierten Glaubens bisher ausgesetzt gewesen wäre. Aus dem Engagement in der Schweiz für den (…)verein (…) und den (…)verein (…) lässt sich schliesslich im Kontext von Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ableiten, da ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund dieser Aktivitäten Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt wäre. 7.7 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel, für deren Beurteilung auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, nichts zu ändern. Das BFM hat die Asylgründe somit mehrheitlich zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Im Übrigen erweisen sich die Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-6644/2013 Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zu deren Bezahlung ist der am 13. Dezember 2013 einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6644/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 13. Dezember 2013 einbezahlte Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

E-6644/2013 — Bundesverwaltungsgericht 28.08.2014 E-6644/2013 — Swissrulings