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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2018 E-6638/2018

10 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,576 parole·~13 min·5

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6638/2018

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. November 2018 / N (…).

E-6638/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2011 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 23. August 2011 trat das damalige Bundesamt für Migration (BFM) im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Die Überstellung nach Italien erfolgte am 14. September 2011. B. Am 4. Juli 2018 suchte der Beschwerdeführer ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach. Am 20. Juli 2018 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten B6/11). Dabei wurde ihm gestützt auf Treffer in der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit anderer Staaten (…) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 sowie das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweiz und Italien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 2. Oktober 2018 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 15. Oktober 2018 zu. D. D.a Mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, Abklärungen hätten ergeben, dass Italien ihm subsidiären Schutz gewährt habe. Aus diesem Grund sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Es beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Er erhalte hiermit Gelegenheit, bis zum 2. November 2018 zur beabsichtigten Wegweisung nach Italien Stellung zu nehmen. D.b In seiner Stellungnahme vom 2. November 2018 führte der Beschwerdeführer aus, im italienischen Aufnahmesystem für Asylsuchende und Schutzberechtigte bestünden systemische Mängel. Damit verletze Italien seine sich aus den EU-Richtlinien und dem Völkerrecht ergebenden Verpflichtungen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fordere deshalb in

E-6638/2018 allen Einzelfällen verstärkte Abklärungen im Hinblick auf die konkrete Aufnahmesituation in Italien. Zudem müssten für verletzliche Personen und „Familienfälle“ Garantien bezüglich der Unterbringung, Familieneinheit und einer adäquaten medizinischen Versorgung im Einzelfall eingeholt werden. Ferner sei bei drohender Obdachlosigkeit oder mangelnder Integrationsperspektive die Ausübung des Selbsteintrittsrechts und Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz zu prüfen. Aus dem beigelegten Austrittsbericht des (…) vom 9. Oktober 2018 ergebe sich, dass er eine (…) gehabt habe. Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) bestätige, dass in Italien der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährleistet sei. Er könne somit dort keine medizinische Behandlung erhalten. Die Schweiz habe gemäss Brief vom 18. Oktober 2018 von den italienischen Behörden keine konkrete Sicherheit im Hinblick auf seine Rückübernahme erhalten. Sein Schutzstatus in Italien sei abgelaufen. Es sei auch klar, dass er von Obdachlosigkeit und mangelnder Integrationsperspektive bedroht sei. Eine Überstellung würde für ihn eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung bedeuten. Er beantrage deshalb die materielle Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz. E. Mit am 20. November 2018 eröffneter Verfügung vom 12. November 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, Abklärungen hätten ergeben, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und am 12. Oktober 2018 dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hätten. Vorliegend bestünden zwar aufgrund der subsidiären Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass er die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz erfüllen könnte. Es sei jedoch festzustellen, dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung des Asylentscheides nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu behandeln, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis gelinge dem Beschwerdeführer nicht, weil die italienischen Behörden ihm bereits einen Schutzstatus erteilt hätten. Er könne deshalb nach Italien zurückkehren, wo er nicht befürchten müsse, nach Somalia zurückgeschoben zu werden.

E-6638/2018 Der Beschwerdeführer sei zufolge Nichteintretens auf sein Asylgesuch zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Er könne in einen Drittstaat ausreisen, in dem er Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Zum Bericht der SFH vom 15. August 2016 sei anzumerken, dass weder die nationale Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch diejenige des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) von systemischen Mängeln im italienischen Asylsystem ausgehen würden. Die Europäische Union habe zudem auch kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet. Italien sei an die Qualifikationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger beim Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen besitzen würden. Die in Italien generell schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen und die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen. Sie seien deshalb nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. Zudem sei es nicht Sache der Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Italien nach ihrer Rücküberstellung über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Dem Beschwerdeführer sei es für den Fall, dass Italien seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden geltend zu machen. Auch in Bezug auf die medizinische Betreuung und Versorgung ergebe sich keine Verpflichtung des SEM, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Italien verfüge über eine umfassende Gesundheitsfürsorge, die unter anderen auch unter humanitärem Schutz stehenden Personen zugänglich sei. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) sei damit auch in Berücksichtigung der EGMR-Rechtsprechung zulässig. Die vorliegende Diagnose zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Für das weitere Verfahren sei einzig die erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilende Reisefähigkeit ausschlaggebend. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei Organisation der

E-6638/2018 Überstellung nach Italien Rechnung, indem es die dortigen Behörden vorher darüber und über die notwendige medizinische Behandlung informiere. Aus dem eingereichten Austrittsbericht des (…) vom 9. Oktober 2018 ergebe sich, dass die Behandlung mit einem (…) bis am 3. Oktober 2018 fortgeführt worden und beim Austritt bereits beendet gewesen sei. Eine weitergehende Behandlung sei nicht dokumentiert und werde auch nicht geltend gemacht. Schliesslich sei anzumerken, dass es sich beim vom Beschwerdeführer erwähnten CAT-Entscheid um eine Einzelfallbeurteilung handle, die nicht ohne weiteres auf seinen Fall übertragen werden könne, weil sich der zugrunde liegende Sachverhalt erheblich unterscheide. Zudem könne nicht bereits aufgrund eines Einzelfalles auf systemische Mängel in der italienischen Gesundheitsversorgung für Schutzberechtigte geschlossen werden. Des Weiteren bestünden auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzes aberkannt worden wäre, zumal Italien seine Rückübernahme akzeptiert habe. Es sei zwar möglich, dass er aufgrund seiner zahlreichen Asylgesuche in anderen europäischen Staaten in Italien aktuell über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Der aufgrund seines Schutzstatus zu erteilende Aufenthaltstitel werde von den italienischen Behörden nach seiner Vorsprache erneuert. Es bestehe somit kein Erfordernis, eine „konkrete Sicherheit“ im Hinblick auf seine Rückübernahme einzufordern, zumal dies in seinem Schutzstatus bereits enthalten sei. Aufgrund der Zustimmung Italiens sei der Wegweisungsvollzug ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung mit der Anweisung an das SEM, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Beachtung der momentanen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Gerichts über den Suspensiveffekt der Beschwerde von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Des Weiteren sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Als Beilagen liess er die auf Seite 5 der Beschwerde aufgeführten Dokumente einreichen.

E-6638/2018 Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Am 23. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E-6638/2018 4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und unter Anordnung des Vollzugs seine Wegweisung nach Italien verfügt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Insbesondere werden im Wesentlichen lediglich die Vorbringen in der Stellungnahme vom 2. November 2018 wiederholt, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat in Italien, einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, als Schutzberechtigter Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, den er nach seiner Rücküberstellung – die italienischen Behörden haben der Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt – und entsprechender Vorsprache bei den italienischen Behörden auch erhalten wird. Er kann somit nach Italien zurückkehren, wo er internationalen Schutz geniesst (vgl. die zu den Akten gereichte Kopie eines Schreiben des […] vom 15. Oktober 2018). Es handelt sich bei ihm nicht um eine asylsuchende Person. Folglich erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen, das italienische Asylsystem sei schon lange überlastet, die Verwaltungsgerichte in Luxemburg und Frankreich hätten sich schon im Sommer 2018 gegen Dublin-Überstellungen nach Italien ausgesprochen, und das Verwaltungsgericht von Melun (Frankreich) habe am 18. September 2018 festgestellt, dass die italienischen Behörden nicht imstande seien, alle eingereichten Asylgesuche unter rechtskonformen Bedingungen behandeln zu können. Gleich verhält es sich mit der eingereichten Notiz der SFH vom 12. November 2018, zumal sich diese ausschliesslich mit der Situation asylsuchender Personen in Italien befasst. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet.

E-6638/2018 6. 6.1 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, wo er subsidiären Schutz geniesst und nicht Gefahr läuft, nach Somalia zurückgeschoben zu werden. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rücküberstellung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Der Vollzug gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass weder die allgemeine Situation in Italien noch individuelle Gründe des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sprechen. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der aktuellen Situation Schutzberechtigter in Italien befasst. Zudem lässt sich die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei krank, nicht mit den Feststellungen im eingereichten Austrittsbericht vom 9. Oktober 2018 vereinbaren.

E-6638/2018 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG möglich, weil die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die am 23. November 2018 verfügte superprovisorische Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos. 9. 9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-6638/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

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