Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6638/2014
Urteil v o m 3 . Dezember 2014 Besetzung
Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien
A._______, Äthiopien, vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (…).
E-6638/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) 2012 auf dem Luftweg in ein ihr unbekanntes Land verliess und tags darauf mit dem Zug in die Schweiz gelangte, dass sie am (…) November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, am 27. November 2012 summarisch zur Person (Befragung zur Person, BzP) und am 15. Mai 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei vom heimatlichen Geheimdienst eingeschüchtert und belästigt worden, weil ihr Vater – der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde – für die Oromo Netsanet Genbar (ONEG) gearbeitet habe, weshalb sie verdächtigt worden sei, ihm Informationen übermittelt zu haben, dass sie deshalb von Mitgliedern des Sicherheitsdienstes attackiert worden sei und diese versucht hätten, sie auf dem Weg zur Schule zu vergewaltigen, dass sie diesen Vorfall zwar nicht zur Anzeige gebracht habe, weil es sich um Personen des öffentlichen Dienstes gehandelt habe, sie kurz darauf aber zu ihren Verwandten ins Bauerndorf C._______ geflohen sei, dass sie ungefähr drei Monate später wieder nach Addis Abeba zurückgekehrt sei, da sie eine Ausbildung habe machen wollen und ihr dies auf dem Land nicht möglich gewesen sei, dass sie schliesslich ihre Heimat verlassen habe, nachdem sie wiederum angegriffen und dabei geschlagen worden sei, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz der Partei ONEG beigetreten sei, dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Schreiben der Oromo Liberation Front (OLF) vom 5. Mai 2014 zu den Akten gab,
E-6638/2014 dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 – eröffnet am 16. Oktober 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM seinen ablehnenden Entscheid vorwiegend mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin begründete, zumal ihre Aussagen inhaltlich widersprüchlich ausgefallen seien und sich eine tatsächlich verfolgte Person nicht freiwillig wieder an den angeblichen Ort der Verfolgung begeben würde, nur um eine Ausbildung absolvieren zu können, dass aber auch eine Reflexverfolgung wegen der Tätigkeit ihres Vaters ausgeschlossen werden könne, zumal dessen Asylgesuch sowohl vom BFM als auch von der Asylrekurskommission (ARK, Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts) abgewiesen worden sei, da er nicht als Bedrohung für das äthiopische Regime wahrgenommen werde, dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht politisch betätigt und sie ansonsten auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, es bestehe eine Verfolgungsgefahr einzig wegen ihrer in der Schweiz begründeten Mitgliedschaft bei der ONEG, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben, dass sie in prozessualer Hinsicht um Anweisung der Vollzugsbehörden ersuchte, auf die Weitergabe von Daten an den Heimatstaat zu verzichten, ansonsten sei eine bereits erfolgte Datenweitergabe zumindest offen zu legen und ihr dazu im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren, dass sie weiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass sie zur Begründung der Beschwerde angab, entgegen der Auffassung des BFM sei ihr Vater mit Verfügung des BFM vom 5. Dezember
E-6638/2014 2007 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden, weil er sich exponiert exilpolitisch betätigt habe, dass die heimatlichen Behörden somit ein Verfolgungsinteresse an ihrem Vater hätten, weshalb auch sie persönlich unter Druck geraten sei, dass durchaus nachvollziehbar sei, dass sie nach der Flucht zu ihren Verwandten aufs Land wieder nach Addis Abeba zurückgekehrt sei, zumal sie von dort aus ihre Ausreise organisiert habe, dass im Übrigen die Schilderungen des Vergewaltigungsversuchs durch die Männer des Geheimdienstes äusserst unangenehm gewesen seien und ihr Aussageverhalten zudem ihre Traumatisierung demonstriere, dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen den Ausdruck einer E-Mail ihrer Schwester vom 6. November 2014, Kopien eines Affidavits der OLF vom 5. Mai 2014 und einer Fürsorgebestätigung der Stadt D._______ vom 24. Oktober 2014, ein Membership Attest der OLF vom 3. November 2014, eine Kursbestätigung sowie eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. November 2014 der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
E-6638/2014 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die zulässigen Rügen und die Kognition des Gerichts nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zunächst der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten ist, soweit sie auf die exilpolitische Tätigkeit ihres Vaters in der Schweiz hinweist, aufgrund derer er im Jahr 2007 in der Schweiz – im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens – als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen
E-6638/2014 wurde (es dem Vater jedoch in der Tat nicht gelungen war, im seinem im Jahr (…) eingeleiteten ersten Asylverfahren Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen), dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Übrigen zu überzeugen vermag, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den geltend gemachten Übergriffen insgesamt überaus oberflächlich geblieben sind und sie auch auf Nachfrage hin keinen konkreten Schilderungen der Geschehnisse machen konnte, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die Ungereimtheiten aufzulösen, beispielsweise in Bezug auf den zeitlichen Ablauf ihres Schulabbruchs, ihres Aufenthalts in C._______ und dem (…)-Kurs (vgl. Anhörungsprotokoll F59 ff., F83 ff., F103) oder zur Frage, ob die Grossmutter mütterlicherseits noch lebe (vgl. Protokoll der BzP S. 5; Anhörungsprotokoll F69 ff.), dass ausserdem auch ihre Aussage zum geltend gemachten Vergewaltigungsversuch Fragen aufwirft, zumal sie anlässlich der BzP ausführte, sie sei jeweils unterwegs behelligt worden (vgl. Protokoll der BzP S. 8), sie an der Anhörung jedoch anfügte, sie sei auch zu Hause aufgesucht worden (vgl. Anhörungsprotokoll F101), dass weder das Aussageverhalten noch das Anhörungsprotokoll darauf hindeuten, dass eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin der Grund für diese detailarmen und widersprüchlichen Aussagen sein könnte, dass die Darstellungen der Beschwerdeführerin insgesamt konstruiert anmuten und sie deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, dass das Gericht somit die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Kernaussagen ebenfalls als unglaubhaft erachtet, dass auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die heimatlichen Behörden die Beschwerdeführerin (…) Jahre nach der Ausreise ihres Vaters plötzlich als Bedrohung betrachteten sollten, obwohl sie sich weder politisch betätigt noch anderweitige Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hätte,
E-6638/2014 dass deshalb eine zukünftige Reflexverfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, zumal die Beschwerdeführerin – wie soeben festgestellt – auch in der Vergangenheit nie eine solche erleiden musste, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, nach ihrer Einreise in die Schweiz der ONEG beigetreten zu sein, den Akten aber keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, sie hätte sich dadurch in einer sie gefährdenden Art und Weise exilpolitisch exponiert, dass es der Beschwerdeführerin somit vorliegend nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt war und ist und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz deshalb abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E-6638/2014 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die schweizerischen Asylbehörden nämlich in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3), dass zudem die Beschwerdeführerin während knapp (…) Jahren die Schule besuchte und sie in ihrer Heimat mit ihren (…) Brüdern, einem Onkel sowie dessen Familie, (…) Tanten und offenbar ihrer Grossmutter (vgl. Protokoll der BzP S. 5, Protokoll der Anhörung S. 2 ff.) über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, dass somit keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin geriete bei ihrer Rückkehr aus individuellen
E-6638/2014 Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist dazutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind, dass mit dem vorliegenden Entscheid auch der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatsstaat sowie jede Datenweitergabe an diesen zu unterlassen, gegenstandslos wird, und zudem keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe bestehen, dass auch der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)
E-6638/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a AsylG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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