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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2007 E-6633/2007

10 ottobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,222 parole·~11 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6633/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Oktober 2007 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A_______, geboren _______, Kamerun, wohnhaft _______, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 21. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6633/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 7. Juni 2005 verliess, am 5. Juli 2005 illegal in die Schweiz einreiste und am 11. Juli 2005 am Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch einreichte, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 8. August 2005 sowie der Anhörung durch die kantonale Ausländerbehörde vom 24. August 2005 im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus B_______ und sei Mitglied der C_______, dass ihrer Partei am 11. Februar 2005 die Teilnahme an einem Festumzug in D_______ durch die Behörden verboten worden sei, was zu Ausschreitungen und Sachbeschädigungen seitens der Parteimitglieder geführt habe, dass sie und ihr Freund zunächst hätten fliehen können, aber in der Folge von ihrem Halbbruder, welcher Adjunkt des Stadtrats von D_______ sei, denunziert worden seien, dass am 27. Februar 2005 nachts die Polizei bei ihnen zu Hause erschienen sei, um sie zu verhaften, dass ihr Freund habe fliehen können, sie selber aber festgenommen worden sei und in der Folge drei Monate und vier Tage im Gefängnis verbracht habe, wo sie wiederholt von Wärtern vergewaltigt worden sei, dass sie anlässlich eines Zahnarztbesuchs am 2. Juni 2005 habe fliehen können und sich zu einem Pastor in E_______ begeben habe, welcher ihre Ausreise organisiert und bezahlt habe, dass sie per Schiff in ein ihr unbekanntes Land gereist sei, von wo sie per Auto in die Schweiz gefahren worden sei, dass sie im Übrigen nie einen Reisepass besessen habe und ihre Identitätskarte von der Polizei nach ihrer Verhaftung beschlagnahmt worden sei, E-6633/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 - eröffnet am 25. September 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Geburtsschein handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für das Unterlassen der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere vorgebracht habe, dass die angebliche Beschlagnahmung ihrer Identitätskarte durch die Polizei sowie die geschilderten Umstände ihrer Reise in die Schweiz ohne Reisepapiere als unglaubhaft zu erachten seien, dass ferner die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs unsubstanziiert ausgefallen seien und Widersprüche enthielten sowie teilweise als nachgeschoben beziehungsweise als realitätsfremd bewertet werden müssten, dass sie somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle, dass schliesslich keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit einer durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung drohe und weder die im Kamerun herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 - vorab per Telefax - gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen auf ihr Asylgesuch einzutreten und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset- E-6633/2007 zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-6633/2007 dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Reise von Kamerun in die Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass sie über keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV1 verfügt und ohne solche gereist ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vielmehr aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe für ihre Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat, E-6633/2007 dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass namentlich der Einwand, es sei ihr aufgrund fehlenden Beistandes bisher nicht möglich gewesen, die geforderten Papiere beizubringen, als haltlos zu qualifizieren ist, nachdem, wie dargelegt, davon auszugehen ist, dass sie mit solchen Reisepapieren in die Schweiz gereist ist und sich zudem bereits seit über zwei Jahren hier aufhält, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht belegt ist, was geeignet ist, ihre persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 8. August 2005 und der Anhörung durch die kantonale Ausländerbehörde vom 24. August 2005 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer insgesamt widersprüchlichen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offensichtlich einem Vollzug ihrer Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass in dieser namentlich in keiner Weise auf die Argumente des BFM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen wird, E-6633/2007 dass sich aus den Befragungsprotokollen keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe vollständig darzulegen und insbesondere nichts darauf hindeutet, dass sie ausserstande gewesen wäre, die anlässlich der kantonalen Befragung vorgebrachten Vergewaltigungen bereits im Rahmen der Kurzbefragung vom 8. August 2007 zu erwähnen, zumal das kantonale Protokoll gerade nicht den Eindruck vermittelt, sie hätte Mühe bekundet, darüber zu sprechen, dass zudem der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht zur Menschenrechtslage in ihrem Heimatstaat keinen konkreten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweist, dass im Weiteren die behaupteten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin an diesen Feststellungen nichts ändern können zumal die in der Beschwerdeeingabe sowie dem beigelegten Schreiben ihres Rechtsvertreters an die Hausärztin vom 27. September 2007 genannten Symptome nicht auf eine gravierende Erkrankung schliessen lassen, welche in ihrem Heimatstaat nicht adäquat behandelbar wäre, dass die Beschwerdeführerin sich zudem bereits seit über zwei Jahren in der Schweiz aufhält, ohne dass in dieser Zeit irgendeine Inanspruchnahme medizinischer Hilfe aktenkundig geworden wäre, dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, dass der von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte ärztliche Bericht zu einem anderen Schluss führen würde, weshalb es sich erübrigt, diesen abzuwarten, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a. AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), E-6633/2007 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 ANAG erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung sei für die Beschwerdeführerin unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil sie bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupte- E-6633/2007 ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6633/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das F_______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: Seite 10

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