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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2014 E-6630/2014

4 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,068 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6630/2014

Urteil v o m 4 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).

E-6630/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. August 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Am 20. August 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Sodann gewährte ihr das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin brachte vor, viele Eritreer, die seit langem in Italien seien und dort um Asyl ersucht hätten, würden auf der Strasse leben. Das wolle sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation – sie sei im Jahr 2013 an (…) erkrankt – nicht. B. Am 27. August 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. C. Mit am 7. November 2014 eröffneter Verfügung vom 28. Oktober 2014 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte weiter fest, der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 13. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, eventualiter sei das Verfahren zwecks Sicherstellung der Überstellungsmodalitäten an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen,

E-6630/2014 von der Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Telefax vom 14. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E-6630/2014 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin- Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl-

E-6630/2014 und Wegweisungsverfahrens am 28. Oktober 2014 an Italien übergegangen. Abklärungen bei der betreffenden kantonalen Unterkunft hinsichtlich der vorgebrachten (…)-Erkrankung hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin selbständig Arzttermine wahrnehme, gleichzeitig sei den Akten kein akuter Behandlungsbedarf zu entnehmen. Italien verfüge über die notwendige medizinische Infrastruktur, um eine erforderliche medizinische Versorgung sicherzugstellen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt habe. Die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe mit Hinweis auf das beigelegte ärztliche Zeugnis vom 7. November 2014 geltend, sie sei auf medizinische Hilfe angewiesen. Sollte sie weder eine Unterkunft noch eine medizinische Behandlung erhalten, sei ihr Gesundheitszustand ernsthaft gefährdet. Ausserdem sei sie eine alleinstehende Frau und auf die Hilfe ihres Bruders angewiesen. Sie gehöre damit zum Kreis der vulnerablen Personen, welchem hinsichtlich Überstellung nach Italien gemäss jüngstem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) besonders Rechnung zu tragen sei. Das BFM habe bei seiner Anfrage betreffend Zuständigkeit von Italien keine Antwort erhalten. Ausserdem habe es keine Abklärungen getroffen, ob sie bei einer Rückkehr nach Italien überhaupt eine Unterkunft oder medizinische Behandlung erhalte. Eventualiter sei aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten. Aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung und der strukturellen Defizite in Italien sei eine Rückkehr dorthin für sie nicht zumutbar. Sie sei wegen ihrer (…)-Erkrankung dringend auf eine fortlaufende medizinische Behandlung angewiesen und müsse die notwendigen Medikamente einnehmen können. 5. 5.1 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-6630/2014 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt der Beschwerdeführerin, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall das Völkerrecht verletzen und ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. EGMR, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). 5.2 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP ergibt sich, dass sie Ende Juni 2014 mit einem Schiff von Libyen kommend nach Italien gereist und dabei von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und in der Folge von den italienischen Behörden mit Angabe ihrer Personalien und mit Foto registriert worden ist. Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 27. August 2014 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass B._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt. Weder handelt es sich bei ihm um einen "Familienangehörigen" im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO (Ehegatte, minderjährige Kinder) noch sind den Akten Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf seine Unterstützung angewiesen wäre (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO), wie sie dies in der Beschwerdeschrift ohne substanziierte Angaben vorbringt. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht, beruft sich indessen auf den Entscheid des EGMR im Urteil

E-6630/2014 Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) und macht geltend, der Gerichtshof habe entschieden, dass individuell geprüft werden müsse, ob Asylsuchende nach Italien zurückgeschoben werden können. 5.3.2 Der EGMR hatte sich im Urteil Tarakhel mit der Überstellung einer achtköpfigen Familie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien zu befassen. Zunächst stellt der Gerichtshof fest, aufgrund der Strukturen und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften Italiens allein seien nicht jegliche Überstellungen ausgeschlossen. Es würden jedoch ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbringungskapazitäten bestehen. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine massgebliche Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft sei oder in überfüllten oder gesundheitsschädigenden beziehungsweise gewalttätigen Verhältnissen unterkommen müsse (Urteil, a.a.O., § 115). Weiter führte der Gerichtshof aus, einen Anspruch auf einen speziellen Schutz bestehe insbesondere dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien. Bei einer Überstellung müssten Familien mit minderjährigen Kindern Lebensbedingungen vorfinden, die für asylsuchende Kinder ihrem Alter angepasst seien, damit sie nicht in eine Situation von Stress und Angst geraten würden, und sich so traumatisierende Folgen für ihre Psyche ergeben könnten. Andernfalls würden die Lebensbedingungen jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreichen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die Schweizer Behörden hätten deshalb von den italienischen Amtskollegen die Zusicherung einzuholen, dass die Unterbringung in Italien dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenleben ermögliche (Urteil, a.a.O., § 119). 5.3.3 Das Urteil des EGMR stellt nicht fest, eine Überstellung nach Italien sei für Asylsuchende generell nicht zumutbar. Es setzt sich konkret nur mit der Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigt auf, welche Garantien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjährigen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass dies bei jeder Überstellung zu erfolgen habe, geht aus dem Urteil nicht hervor. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine volljährige Frau, die den Akten zufolge nicht an akuten gesundheitlichen Beschwerden leidet (vgl. dazu nachstehend unter Ziff. 5.5). Insoweit vermag sie aus dem Ur-

E-6630/2014 teil Tarakhel nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, namentlich nicht eine im Sinne des Urteils genannte Einzelfallabklärung. Für die Schweiz besteht demnach keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt. Betreffend die Überstellung der Beschwerdeführerin gilt die bisherige Rechtsprechung. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie befürchte, in Italien auf der Strasse schlafen zu müssen. Sie bezieht sich dabei auf die allgemeinen Verhältnisse von Asylsuchenden in Italien (vgl. Akten BFM 12/12: BzP S.8) und unterlässt es darzutun, aus welchen konkret individuellen Gründen in ihrem Fall eine Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder einer anderen völkerrechtlichen Verpflichtung darstellen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Der EGMR hat diesbezüglich festgehalten, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein et al. gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK). Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht zwingend auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Vorliegend hat die Beschwerdehttp://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-6630/2014 führerin keinen Nachweis im vorgenannten Sinn erbracht. Es ist somit davon auszugehen, dass sie bei einer Überstellung nach Italien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein wird. 5.5 Weiter sind die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme nicht von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer (…)- Erkrankung dringend auf eine fortlaufende medizinische Behandlung angewiesen und müsse die notwendigen Medikamente einnehmen, findet im ärztlichen Zeugnis vom 7. November 2014 keine Stütze. Dort werden vielmehr "aktuell normale (…)werte" bestätigt, es wird erwähnt, ein "(…)- Mangel" seien aktuell substituiert worden und eine "Kontrolle in sechs Monaten" wird vorgesehen, verbunden mit dem Hinweis, dass eine weitere Betreuung diesbezüglich in Italien möglich sei. Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden zudem den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, wie das BFM dies in der angefochtenen Verfügung explizit erwähnt hat. 5.6 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen, noch besteht Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz oder zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Sicherstellung der Überstellungsmodalitäten.

E-6630/2014 6. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat das BFM in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht deren Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6630/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. . 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrationsamt des Kantons C._______.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger

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