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Bundesverwaltungsgericht 02.11.2009 E-6594/2009

2 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,419 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-6594/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A._______, Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6594/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 31. August 2009 verliess und am gleichen Tag auf dem Luftweg in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 18. September 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder C._______, der während sieben Jahren als (...) in D._______ tätig gewesen sei, habe im Affekt seine Freundin umgebracht und dessen heimlichen Geliebten schwer verletzt, weshalb die betroffenen Familien nun Probleme hätten, dass der Beschwerdeführer selber vorerst der Mittäterschaft verdächtigt, jedoch offiziell freigesprochen worden sei, dass er sich nun vor der Blutrache durch die betroffenen Familien fürchte, dass für den Inhalt der Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer ferner ausführte, er habe schon einmal versucht, in die Schweiz zu gelangen und sei auf dem Weg in Ungarn angehalten worden, wo er am 8. Juli 2009 registriert worden sei, jedoch kein Asylgesuch habe stellen wollen, dass ihm anlässlich der Kurzbefragung im Falle einer Zustimmung Ungarns zu seiner Rückübernahme das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, er sei gegen seinen Willen in Ungarn als Asylsuchender eingetragen worden, wobei er dort immer von einer Weiterreise in einen anderen Staat gesprochen habe, da er sich dort von einer Person bedroht gefühlt habe, dass das BFM am 24. September 2009 gestützt auf Eurodac-Treffer vom 10. Juli 2009 und 23. Juli 2009 an Ungarn ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gerichtet hat, dass Ungarn am 29. September 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, E-6594/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass dieser Entscheid am 16. Oktober 2009 eröffnet und gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden respektive Akteneinsicht gewährt worden ist, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Eurodac-Treffer sei Ungarn gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die ungarischen Behörden am 29. September 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens zum 29. März 2009 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 18. September 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung nach Ungarn gewährt worden sei und die von ihm angeführten Aussagen nicht gegen eine solche sprechen würden, dass er sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die zuständigen ungarischen Behörden wenden könne, dass der Wegweisungsvollzug nach Ungarn durchführbar sei, E-6594/2009 dass gleichzeitig eine maximal 20 Tage dauernde Ausschaffungshaft angeordnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (vorab per Telefax) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, gegebenenfalls die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, wobei die Sache zwecks Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, sowie von einer Rückweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzusehen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 22. Oktober 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die Beurteilung der Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2009 (per Telefax) respektive am 23. Oktober 2009 (Originaldossier) beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde E-6594/2009 legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass somit auf den Antrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, er habe Angst vor der Blutrache durch den Stiefbruder der getöteten Frau, der in Budapest lebe, währenddem er sich in seinem Elternhaus im Kosovo weniger bedroht fühle als in einem offenen Flüchtlingslager in Ungarn, dass ihn Ungarn nicht vor Verfolgung schütze und dort auch keinen Schutz vor einer Rückschiebung in den Kosovo habe, E-6594/2009 dass er zudem mit seinem Bruder E._______, der über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfüge, eine enge Bezugsperson in der Schweiz habe, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt hat, dass der Drittstaat Ungarn somit für die Prüfung seines Asylgesuchs staatsvertraglich zuständig ist, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht, wonach Ungarn den Beschwerdeführer nicht vor Verfolgung schütze, keine Hinweise darauf bestehen, Ungarn halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass deshalb auch kein Grund bestand, im Sinne von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, da keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bestehen, dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass zwar feststeht, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Schweizer Bürgerrecht lebt, E-6594/2009 dass jedoch die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a bis c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass der Umstand der geltend gemachten Verwandtschaft in der Schweiz einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht, dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-Verordnung - sofern die betroffenen Personen es wünschen - jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dem der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt und bei unverheirateten minderjährigen Antragsstellern den Vater, die Mutter oder den Vormund, definiert, dass der Bruder, der in der Schweiz lebt, somit kein "Familienangehöriger" im Sinne der Dublin-II-Verordnung ist, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass die Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz, sein Aufenthalt in der Schweiz und seine angeblich schon früh vorhandene Absicht, in E-6594/2009 der Schweiz um Asyl nachzusuchen, ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass Ungarn als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Drittstaat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, weshalb davon ausgegangen werden kann, Ungarn respektiere das Nonrefoulement-Prinzip, E-6594/2009 dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der FK, der EMRK oder FoK ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer derartigen Notlage in Ungarn besteht, dass insbesondere auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in einem Flüchtlingslager nicht sicher vor einer Blutrache fühle, nicht als Hinweis auf eine Gefährdung zu werten ist, dass er in Ungarn um behördlichen Schutz gegen eventuelle Nachteile von Seiten Dritter nachsuchen kann, dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Ungarn sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn faktisch möglich ist, weil Ungarn zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser am 24. September 2009 auch zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-6594/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6594/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: Seite 11

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