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Bundesverwaltungsgericht 21.06.2011 E-6593/2007

21 giugno 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,200 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6593/2007 Urteil vom 21. Juni 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Gambia, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2007 / N (…).

E-6593/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 23. März 2006 und erreichte die Schweiz via Senegal, wo er sich bis zum 12. April 2007 aufgehalten habe, und Italien am 15. April 2007. Tags darauf stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 26. April 2007 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 14. Mai 2007 erfolgte eine direkte Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er in Wesentlichen geltend, er sei im März 2006 als Berufssoldat durch seinen Vorgesetzten in einen Putschversuch, der missglückt sei, involviert worden und werde deshalb gesucht. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine gambische Identitätskarte, einen militärischen Ausweis und ein militärisches Zertifikat sowie einen Verhaftungsbefehl vom 12. April 2006 zu den Akten. C. Das BFM liess die Identitätsdokumente und das militärische Zertifikat auf Fälschungsmerkmale untersuchen und gewährte dem Beschwerdeführer am 22. August 2007 Frist zur Stellungnahme zu den Abklärungsergebnissen. D. Der Beschwerdeführer reichte am 3. September 2007 eine in englischer Sprache verfasste Stellungnahme (inklusive Deutsche Übersetzung vom 4. September 2007) ein. E. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. September 2007 –eröffnet am 6. September 2007 – ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. F. Am 21. September 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 17. September 2007 Einsicht in die Asylakten.

E-6593/2007 G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. September 2007 ein und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig und unzumutbar erweise, und er sei deshalb vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei eine neue Befragung in Mandinga oder Englisch, aber nicht in Wolof durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. I. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer, unter Anzeige der Mandatierung rubrizierten Rechtsvertreters, die wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses. J. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt an der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007 fest. K. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 6. November 2007 fristgerecht. L. Am 6. November 2007 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, wies mit Eingabe vom 29. September 2009 unter anderem auf gesundheitliche Probleme hin und brachte einen ärztlichen Bericht vom 14. September 2009 bei. Am 6. Oktober 2009 gelangte er mit weiteren ärztlichen Berichten an das Gericht und beantragte, dass seine gesundheitliche Situation zu berücksichtigen sei.

E-6593/2007 M. Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 26. April 2010 vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. In der Replik vom 4. Juni 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Begehren, beantragte unter anderem eine weitere Abklärung des Sachverhalts und brachte einen ärztlichen Bericht vom 22. Dezember 2009 bei. O. Der Beschwerdeführer gelangte mit weiteren Eingaben vom 7. Juni 2010, 24. September 2010 und 5. Oktober 2010 – unter Beilage zusätzlicher Beweismittel – an das Bundesverwaltungsgericht. P. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist einerseits ein detailliertes ärztliches Zeugnis und andererseits eine Entbindungserklärung beizubringen. Q. Am 15. März 2011 reichte der Beschwerdeführer die Entbindungserklärung zu den Akten und beantragte, es sei die Frist für das ärztliche Zeugnis angemessen zu verlängern. Weiter verwies er auf seine bisherigen Eingaben sowie auf den von ihm eingereichten Armeeausweis. R. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2011 das Fristverlängerungsgesuch gut. S. Mit Telefax vom 18. März 2011 (Posteingang 24. März 2011) brachte der Beschwerdeführer fristgerecht zwei ärztliche Berichte vom 10. und 16. März 2011 bei. T. Mit Telefax vom 25. März 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 20. März 2011 zu den Akten.

E-6593/2007 U. Mit Telefax vom 2. Mai 2011 wies der Beschwerdeführer unter Beilage eines Internetauszugs auf einen Besuch des BFM in Gambia vom März 2011 hin und beantragte, der von ihm eingereichte Armeeausweis sei zu prüfen und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige

E-6593/2007 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei im März 2006 als Berufssoldat (…) im Präsidentenpalast tätig gewesen, als der Präsident Gambias in Mauretanien gewesen und ein Putsch gegen ihn geplant gewesen sei. Sein Vorgesetzter – D._______ – habe ihm befohlen, (…), was er befolgt habe. Der Putsch sei indessen misslungen, der Präsident Gambias sei vorzeitig aus Mauretanien zurückgekehrt und habe harte Strafen für die am Putsch beteiligten in Aussicht gestellt. Es sei zu vielen Verhaftungen gekommen, und der Beschwerdeführer habe ebenfalls befürchtet, verhaftet zu werden. Am Morgen des 23. März 2006 habe er den Dienst verlassen und sich zuerst zu seinem Bruder begeben, welchem er seinen Reisepass hinterlassen habe, damit dieser im Bedarfsfall Geld vom Konto des Beschwerdeführers abheben könne. Für sich selber habe er ebenfalls Geld abgehoben. Sein Bruder sei, als dieser versucht habe,

E-6593/2007 Geld vom Konto des Beschwerdeführers abzuheben, am 27. März 2006 verhaftet worden. Dabei sei auch der Reisepass des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zu einem Kollegen, einem Fischer aus Senegal, nach Banjul begeben. Dort sei er von einem Arbeitskollegen aus dem Präsidentenpalast gewarnt worden, so dass er sich zur Ausreise nach Senegal entschieden habe. Sein Arbeitskollege habe ihm nach seiner Ausreise durch seinen senegalesischen Freund eine Kopie des gegen ihn ausgestellten Haftbefehls zukommen lassen. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel, darunter einen Verhaftungsbefehl vom 12. April 2006, mehrere Zeitungsartikel und Fotos, eine Zeitschrift sowie ein militärisches Zertifikat zu den Akten. Zum Nachweis seiner Identität gab er eine gambische Identitätskarte sowie einen militärischen Ausweis zu den Akten. 4.2. Das BFM machte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten aufgrund widersprüchlicher, unlogischer und der allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Widersprüchlich seien die Aussagen zum Zeitpunkt der Reise des gambischen Staatspräsidenten und zum Zeitpunkt der von D._______ erhaltenen Befehle. Nicht nachvollziehbar seien die Vorbringen zum eigenen Verhalten des Beschwerdeführers und jenem der gambischen Behörden nach dem gescheiterten Putschversuch. So sei nicht plausibel, dass er, obwohl er als einziger (…) tätig gewesen sei, als (…), nicht festgenommen worden sei, und dass er trotz Verhaftungsgefahr und befürchteter Ermordung noch während längerer Zeit im Präsidentenpalast geblieben sei. Zudem entspreche es nicht dem Verhalten einer Person, die sich vor den Behörden verstecke, sich nach der Flucht vom Arbeitsplatz – zur Ausstellung einer neuen Identitätskarte – an eine staatliche Behörde zu wenden, weil er auch dort von einer drohenden Festnahme hätte ausgehen müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit dem versuchten Staatsstreich vom März 2006 seien daher nicht glaubhaft, und deshalb sei auch die Furcht vor einer Verhaftung nach einer Rückkehr nach Gambia nicht begründet. Dem eingereichten Verhaftungsbefehl komme keine Beweiskraft zu, weil derartige Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten und er zudem nur in Kopie vorliege. Ausserdem seien die Vorbringen, wie er in dessen Besitz gelangt sei, unglaubhaft. Die eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer als Soldaten zeigten, vermöchten seine Verfolgung

E-6593/2007 nicht zu belegen, und die Zeitungsausschnitte und Internetartikel enthielten ausschliesslich allgemeine Informationen zum Putsch. Bei der eingereichten Identitätskarte handle es sich um eine Fälschung, weil darauf eine Bildauswechslung vorgenommen worden sei, und die militärische Identitätskarte sei eine Totalfälschung. Beim militärischen Zertifikat seien zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden anderen Dokumente gefälscht seien, bestehe indessen der begründete Verdacht, dass es sich dabei um ein erschlichenes Zertifikat handle. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme geltend gemachten Vorbringen seien als Schutzbehauptungen anzusehen, welche die Fälschungen respektive die einzelnen Fälschungsmerkmale nicht zu erklären vermöchten. 4.3. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer vorab, er sei nicht in seiner Muttersprache Mandinga, sondern in Wolof befragt worden, was zu den Missverständnissen und den entsprechenden Widersprüchen in Bezug auf den Zeitpunkt der Reise des gambischen Staatspräsidenten und zum Zeitpunkt der von D._______ erhaltenen Befehle geführt habe. Weiter sei es nicht so gewesen, dass er freiwillig bis am 22. März 2006, um 08.00 Uhr, an seinem Arbeitsplatz geblieben sei. Aufgrund eines "General Standby" habe er seinen Arbeitsplatz nicht früher verlassen können. Sodann habe das Aufsuchen der "Immigration Station" keine Gefahr für ihn bedeutet, weil er als Zivilist dorthin gegangen sei und diese nicht direkt mit dem Militär oder dem Geheimdienst verbunden sei. Soweit die Fälschungsvorwürfe betreffend, stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass das Urkundenlabor der kriminaltechnischen Abteilung den rechtsgenüglichen Nachweis nicht habe erbringen können, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle. Es seien denn auch echte Dokumente, welche möglicherweise nicht den Standards der Schweiz entsprechen würden. Zwar seien sie etwas geflickt, weil sie Schaden genommen hätten, oder sie seien an die Grösse des Portemonnaies angepasst worden, aber es seien in Gambia ausgestellte und dort übliche Papiere. Diesen Dokumenten komme mithin Beweiskraft zu. In Gambia sei der Beschwerdeführer zur Verhaftung ausgeschrieben. Nachdem er nicht in die Armee zurückgekehrt sei, gelte er als Deserteur, was durch die Kopie des Verhaftungsbefehls belegt werde. In seinem Heimatland werde er gezielt gesucht und mitverantwortlich für den Putschversuch gemacht.

E-6593/2007 Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Geburtsschein zu den Akten, der ihm von seinem Bruder in die Schweiz geschickt worden sei. In seinen ergänzenden Eingaben machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, seine Angaben liessen sich "im Groben nachprüfen und bestätigen". Er habe detaillierte Kenntnisse über den Putschversuch und über die Organisation der Armee, die auf eine Beteiligung hindeuten würden und seine Aussage, Soldat in der gambischen Armee zu sein, plausibel machten. Selbst wenn es ihm nicht gelinge, eine Beteiligung am Putschversuch nachzuweisen, müssten seine Angaben zur Desertion berücksichtigt werden. Allein die Desertion genüge, um ihm Hochverrat vorzuwerfen. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil das BFM nur Elementen nachgegangen sei, die für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, und die eingereichten Dokumente zu Unrecht entweder als Fälschungen oder als ohne Beweiswert qualifiziert habe. Zudem seien zu Unrecht weitere Abklärungen, insbesondere eine Botschaftsabklärung unterlassen worden. Noch schwerwiegender sei die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Problematik eingehe, dass er aus der Armee desertiert sein könnte. 5. 5.1. Vorab ist die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, zumal ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 5.2. Im Asylverfahren gilt – wie im Verwaltungsverfahren allgemein – der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der Asylgesuchsteller zu würdigen und die von ihnen angebotenen

E-6593/2007 Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn auf Grund der Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten weiter bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f. sowie Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4.c S. 83 f., 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Beweismittel und nach deren - von Amtes wegen durchgeführten Überprüfung - zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sind. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äussert sich hingegen in eindeutiger Weise zu den eingereichten Beweismitteln und hat diese auch einer Echtheitskontrolle unterziehen lassen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen und der eingereichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen ist, stellt indessen keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Der Vollständigkeit halber ist ferner zu erwähnen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, alles und jedes, was wünschbar erscheint, von Amtes wegen abzuklären. 6. 6.1. Mit der Vorinstanz ist sodann festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher, unlogischer und der allgemeinen Erfahrung widersprechender Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher beruft, welche zu den – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Widersprüchen in seinen Aussagen geführt hätten, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2007, mit welcher die Beschwerde als aussichtslos

E-6593/2007 bezeichnet wurde, verwiesen werden. Die angeblichen Verständigungsprobleme sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzulösen oder plausibel zu erklären. Der Antrag auf eine Befragung in Mandinga oder Englisch ist deshalb ebenso abzuweisen wie der Antrag auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung. Weiter fällt bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubaft insbesondere ins Gewicht, dass er auch auf mehrmalige konkrete Nachfrage keine hinreichend substanziierten Angaben zu den von ihm als (…) zu erledigenden Arbeiten machen konnte (vgl. Akten Vorinstanz A 9 S. 4 f.). Als realitätsfremd zu bezeichnen ist sodann vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Verhältnisse, dass es zwar bereits am 20. März 2006 zu zahlreichen Verhaftungen gekommen sei, der Beschwerdeführer dagegen noch bis am 22. März 2006 morgens um 08.00 Uhr als (…) gearbeitet habe, ohne verhaftet worden zu sein. Dies ist insbesondere nicht nachvollziehbar, als gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Putsch ohne (…) nicht durchführbar sei, und er zum Zeitpunkt des Putschversuchs als einziger (…) tätig und damit für die (…) verantwortlich gewesen sein will. Vorausgesetzt der Beschwerdeführer wäre tatsächlich in der von ihm beschriebenen Weise in die Ereignisse um den Putschversuch involviert gewesen, ist davon auszugehen, dass er spätestens zum Zeitpunkt, als der Chef der National Intelligence Agency (NIA; Lantombong) nach dem Scheitern des Putschversuchs beim Beschwerdeführer erschienen sei und mit ihm gesprochen habe, festgenommen worden wäre. Dies umso mehr, als gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers alle festgenommen worden seien, die mit D._______, (…) für die Durchführung des Putsches, zusammen gewesen seien, was beim Beschwerdeführer ebenfalls der Fall gewesen wäre. Unrealistisch erscheint sodann, dass sich der Chef der NIA nach dem Scheitern des Putschversuchs dem Beschwerdeführer gegenüber – als mutmasslichem Putschbeteiligtem – in der von ihm geschilderten Art und Weise erklärt habe (vgl. A 9 S. 8). 6.2. Die eingereichten Beweismittel sind – wie nachfolgend dargelegt nicht geeignet, eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Putsch beziehungsweise dessen mit seiner Funktion als (…) zusammenhängende Mitwirkung oder die geltend gemachte Desertion zu belegen. Mit ihnen vermag der Beschwerdeführer somit auch kein

E-6593/2007 aktuelles, respektive 2006 bestandenes, Verfolgungsinteresse der gambischen Behörden glaubhaft zu machen. 6.2.1. Soweit Fälschungsvorhalte betreffend stützt sich das BFM auf Abklärungen des Urkundenlabors der kriminaltechnischen Abteilung des Kantons Zürich. Auch wenn dieses den Nachweis der Fälschung nicht mit absoluter Sicherheit erbringen konnte (beispielsweise mangels verbürgten authentischen Vergleichsmaterials), bedeutet das entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass es sich nicht doch um Fälschungen handelt. Gestützt auf die vom Urkundenlabor gewonnen Erkenntnisse und vor dem Hintergrund der unsubstanziierten und realitätfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit als (…) und –wenn auch angeblich unfreiwillig – am Putsch Beteiligter, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des BFM an, wonach es sich bei der eingereichten Identitätskarte und der militärischen Identitätskarte um Fälschungen handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Erkenntnis zu führen. So widerspricht die Erklärung in der Beschwerde, wonach die nationale Identitätskarte von der Immigration Station mit einem neuen Foto des Beschwerdeführers ausgestattet wurde, weil das Alte abgenutzt gewesen sei, dem in der Anhörung gemachten Vorbringen, wonach der Kleber vom Foto weggefallen sei, die Immigration-Behörde aber gesagt hätte, die Identitätskarte sei noch gültig und das Foto deshalb neu geklebt und die Identitätskarte wieder plastifiziert habe (vgl. A 9 S. 10). Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich sodann festzuhalten, dass selbst wenn die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente als echt bezeichnet werden könnten, diese in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe nichts beizutragen vermöchten. 6.2.2. Soweit das militärische Zertifikat betreffend ist festzuhalten, dass es zwar fraglich erscheint, ob alleine gestützt auf das Abklärungsresultat des Urkundenlabors zu diesem Dokument auf eine Fälschung geschlossen werden könnte. Vor dem Hintergrund aber, dass es dem Beschwerdeführer einerseits nicht gelungen ist, mit seinen Vorbringen eine Verfolgungslage glaubhaft zu machen, und dass er sich andererseits zweier gefälschter Dokumente als Beweismittel bedient hat, vermag der Beschwerdeführer auch aus diesem Zertifikat nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ferner ist festzustellen, dass darin (einzig) bestätigt wird, dass (…) vom (…) 2002 bis zum (…) 2003 ein Basismilitärtraining

E-6593/2007 absolviert habe. Weitergehende Aussagen des Beschwerdeführers vermag dieses – selbst wenn von dessen Echtheit ausgegangen würde – nicht zu stützen. 6.2.3. Der Verhaftungsbefehl vom 12. April 2006 ist nicht geeignet, eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu belegen, zumal er lediglich in der leicht manipulierbaren Form einer Kopie vorliegt, und der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen konnte, wie er während seines Aufenthalts in Senegal in dessen Besitz gelangte. Dieses vermag bezüglich der angeblichen Desertion ebenfalls keinen Beweiswert zu entfalten. 6.2.4. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Vorbringen (unter anderem den Geburtsregisterauszug und Internetauszug) einzugehen. Bloss der Vollständigkeit halber kann zur eingereichten Kopie eines Zeitungsartikels – gemäss welchem der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gesucht werde – beigefügt werden, dass es erstaunt, dass nur gerade der Beschwerdeführer von all den angeblich noch gesuchten Personen in diesem Artikel auf der Frontseite der Zeitung namentlich und unter Angabe von Details zu seiner militärischen Einteilung Erwähnung findet. Weiter erstaunt, wie die Zeitung zu diesen Detailangaben kommen konnte. 6.3. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt –seine Tätigkeit in der gambischen Armee als (…), seine Beteiligung am Putschversuch, die daraus resultierende Verfolgungssituation und seine Desertion aus der gambischen Armee – glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und im Wesentlichen mit zu bestätigender Begründung abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen, Beweismittel und Anträge des Beschwerdeführers einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E-6593/2007 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

E-6593/2007 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5. In Gambia herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg, noch besteht eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet zu bezeichnen wäre. Der Vollzug

E-6593/2007 der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen. 8.6. 8.6.1. Betreffend einer medizinischen Notlage ist festzustellen, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 , sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 8.6.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ein Vollzug der Wegweisung für ihn aus medizinischen Gründen unzumutbar sei. Nach wie vor müsse er sich – unabhängig von seinem Befinden – regelmässig (…) Kontrollen unterziehen. Es sei davon auszugehen, dass der Zugang zu diesen speziellen Kontrollen in Gambia nicht gewährleistet werden könne, da sie einerseits spezielle technische Einrichtungen bedingen würden und anderseits kostspielig seien. Hinsichtlich bestimmter Krankheiten habe es in den letzten Jahren dank internationaler Unterstützung eine Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten gegeben. Das (…), an dessen Erkrankung er gefährdet sei, dürfte aber nicht zu diesen Krankheiten zählen. Bei Ausbruch müsse diese Krankheit mit (…) behandelt werden. Da die medizinische Betreuung in Gambia im Allgemeinen schlecht sei, sei für ihn im Falle des Ausbruchs der Krankheit ein Zugang zu der erforderlichen hoch spezialisierten und teuren Behandlung nicht gewährleistet. 8.6.3. Aus den Akten (vgl. Schreiben und ärztliche Zeugnisse der (…) vom 16. und 10. März 2011, 22. Dezember 2009, und 14. und 4. September 2009, 31. Juli 2009 und 16. Juni 2009) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer im Jahre 2009 anfänglich der Verdacht auf ein (…) bestanden habe. Ein solches habe sich indessen nach mehreren

E-6593/2007 spezialärztlichen Untersuchungen nicht bestätigt und die behandelnden Ärzte hätten sich am 21. August 2009 geeinigt, dass es sich am ehesten um eine (…) im Sinne von (…) handle, wobei aber ein (…) nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Nach weiteren Untersuchungen und gestützt auf den guten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei vereinbart worden, ihn regelmässig (…) zu kontrollieren. Die Kontrollen des Beschwerdeführers hätten vorerst im Dreimonatsrhythmus stattgefunden. Letztmals sei er am 8. März 2011 in der (…) Sprechstunde im Kantonsspital E._______ gewesen, und es sei eine nächste (…) Kontrolle nach weiteren 6 Monaten vereinbart worden. Dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 16. März 2011 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2009 in der ambulanten Sprechstunde sei, dass er sich anlässlich der letzten Kontrolle am 8. März 2011 in gutem Allgemeinzustand befunden habe und dass neue, (…) nicht festgestellt worden seien. Aus diesen Ausführungen, den vorliegenden Akten und dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer keine anderslautenden Ergebnisse der seit September 2009 durchgeführten Kontrollen geltend gemacht werden (vgl. dazu oben E. 8.1.), ist zu schliessen, dass sämtliche der seit Dezember 2009 durchgeführten Kontrollen nicht zu einem anderen Resultat geführt haben dürften, als im Schreiben vom 16. März 2011 festgehalten wurde. Gemäss den weiteren Ausführungen im erwähnten Schreiben vom 16. März 2011 können die (…) zurückblickend als am ehesten (…) interpretiert werden. Die Nachkontrollen hätten dazu gedient, die (…) möglichst früh zu erkennen. Bezüglich der Zeitintervalle zwischen den Kontrollen und der (…) Untersuchungen würden keine einheitlichen Richtlinien bestehen. Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass sich der anfängliche Verdacht auf (…) beim Beschwerdeführer nicht bestätigt hat. Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befindet. Er bedarf keiner medikamentösen oder – abgesehen von regelmässigen Kontrollen zur allfälligen (…) – anderer medizinischer Behandlungen. Ein ernsthaftes, dem Vollzug der Wegweisung nach Gambia entgegenstehendes Krankheitsbild ergibt sich mithin aus den Akten nicht. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer die Rückkehr auch trotz der ihm von ärztlicher Seite empfohlenen regelmässigen (…) Kontrollen zuzumuten. Selbst wenn diese in Gambia nicht auf gleich

E-6593/2007 hohem medizinischem Niveau wie in der Schweiz möglich sein werden – wobei festzuhalten ist, dass sie vom Beschwerdeführer entgegen der Aufforderung in der Zwischenverfügung vom 7. März 2011 nicht genau spezifiziert worden sind – ist für die nähere Zukunft nicht von einer drastischen Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers beziehungsweise einer konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne einer medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.6.4. Weiter verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, leben doch insbesondere sein Bruder, welcher ihm den Geburtsregisterauszug in die Schweiz geschickt habe, seine Frau und weitere Verwandte in Gambia (vgl. vorinstanzliche Akten A 2 S. 3, A 9 S. 3 sowie Beschwerde vom 27. September 2007 S. 4), welche ihm nach einer Rückkehr bei seiner Reintegration behilflich sein können. 8.7. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den

E-6593/2007 vom Beschwerdeführer am 6. November 2007 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen . (Dispositiv nächste Seite)

E-6593/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 6. November 2007 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:

E-6593/2007 — Bundesverwaltungsgericht 21.06.2011 E-6593/2007 — Swissrulings