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Bundesverwaltungsgericht 30.10.2008 E-6593/2006

30 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,638 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-6593/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Oktober 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. X._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. Juli 2003 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6593/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Kurde A._______ aus B._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 12. Februar 2002 und reiste am 19. Februar 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. Februar 2002 wurde er in der Empfangsstelle Basel summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 18. März 2002 statt; das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach der Festnahme von Abdullah Öcalan sei er im (...) mit Freunden nach D._______ gegangen und habe sich dort für die "Halkin Demokrasi Partisi" (HADEP) engagiert. Er sei bis (...) in D._______ geblieben, habe für die HADEP unter anderem (...). In dieser Zeit sei er zweimal auf den Posten mitgenommen worden. Die erste Festnahme sei Anfang (...) erfolgt, als er mit E._______ unterwegs gewesen sei. Die Zivilpolizei habe sie gefasst und zur F._______gebracht. Sie seien geschlagen und misshandelt worden. Mangels Beweisen seien sie nach zwei Tagen freigekommen. Die zweite Festnahme sei am (...), im Nachgang zur Festnahme seines Bruders G._______, einem Mitglied der kurdischen Arbeiterpartei "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK), erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt mit der Mutter bei seiner Schwester H._______ in D._______ aufgehalten, als er und die Mutter festgenommen worden seien. Er sei wieder zur F._______ gebracht und dort über seinen Bruder G._______, von dessen Festnahme er noch nichts gewusst habe, befragt und geschlagen worden. Auch sein Vater, sein Cousin I._______ und die Schwägerin J._______, sogar K._______ seien im Dorf festgenommen und nach D._______ gebracht worden. Nach einer Nacht seien alle ausser K._______ und der Schwägerin, welche fünf Monate im Gefängnis von L._______ habe verbringen müssen, freigekommen. Der Beschwerdeführer sei noch bis etwa (...) bei Freunden in D._______ geblieben, bevor er nach M._______ zurückgekehrt sei. Anfang (...) sei er in M._______ der HADEP beigetreten, habe bei (...) mitgewirkt und als (...) in anderen Dörfern (...) gegründet, welche unter anderem Zeitungen und Zeitschriften verteilt hätten. Während er bisher als Teil seiner Familie E-6593/2006 unterdrückt und bereits als Kind wiederholt mit dem Vater festgenommen worden sei, habe mit seinem Beitritt zur HADEP eine gezielt gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung eingesetzt. So habe die Gendarmerie unzählige Male Hausdurchsuchungen und Verhöre durchgeführt sowie den Beschwerdeführer auf den Posten mitgenommen. Die letzte Festnahme sei (...) erfolgt; wieder sei er zusammen mit dem Vater zu Hause abgeholt worden. Den Vater habe man auf den N._______-Posten, den Beschwerdeführer auf den Posten von M._______ gebracht. Die Gendarmerie hätte ihn – vor dem Hintergrund dessen, dass die HADEP grundsätzlich dem Vorwurf ausgesetzt gewesen sei, für die PKK zu arbeiten, sowie aufgrund der Tatsache, dass mehrere Mitglieder seiner Familie bei der PKK aktiv gewesen seien – wiederum geschlagen und misshandelt. Ausserdem hätten sie diesmal seinen Nüfus, seine HADEP-Karte sowie einige Familienfotos beschlagnahmt. Nach drei Tagen habe man ihn freigelassen. Der Beschwerdeführer sei sich seines Lebens nicht mehr sicher gewesen und habe die Flucht ergriffen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Anklageschrift des O._______ vom (...) betreffend seinen Bruder G._______, ein HADEP-Anmeldeformular aus dem Jahr (...), eine Kopie des Nüfus, zwei Familienregisterauszüge vom (...) sowie eine Wohnsitzbestätigung vom (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2003 – eröffnet am 22. Juli 2003 – stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 21. August 2003 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers sei anzuordnen. Auf die Begründung der Rechtsbe- E-6593/2006 gehren im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von P._______ vom (...), Zeitungsartikel aus den Zeitungen (...) (Kopie), (...) und (...), eine Videokassette mit (...) und das Originaldoppel des Urteils vom (...) betreffend den Bruder G._______ mit Übersetzung zu den Akten. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um Edition aller Asylakten seiner Angehörigen und stellte hierzu die erforderlichen Vollmachten in Aussicht. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2003 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist, zum Übersetzen der eingereichten fremdsprachigen Unterlagen sowie zum Einreichen der in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Vollmachten) auf. Der Beschwerdeführer leistete in der Folge fristgerecht den Kostenvorschuss und liess – nach gewährter Fristerstreckung – die verlangten Übersetzungen sowie weitere Beweismittel (Flüchtlingspass und Asylentscheid vom 16. Juni 1999 betreffend Q._______ Flüchtlingspass und Asylentscheid vom 26. Dezember 1997 betreffend R._______, Anwaltsvollmacht von S._______ vom 4. September 2003, Anwaltsvollmacht von T._______ vom 2. September 2003, Vollmacht von U._______ vom 1. Oktober 2003, ein Schreiben von H._______ und V._______ vom 16. August 2003 mit Übersetzung und Briefumschlag sowie ein Faxschreiben von W._______ vom 23. September 2003 mit Übersetzung) zu den Akten reichen. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 3. November 2003 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2003 unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. F. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 20. November 2003 E-6593/2006 innert Frist Stellung, reichte weitere Beweismittel (Vollmachten des Ehepaares Y._______ und J._______vom 20. August 2003) zu den Akten und ersuchte um Einsicht in alle Asylakten der in der Schweiz anerkannten (...) und der J._______des Beschwerdeführers sowie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 16. März 2004 verwies die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Rechtsbegehren um Akteneinsicht auf einen späteren Zeitpunkt. G. Am 29. März 2006 heiratete der Beschwerdeführer die als Flüchtling anerkannte türkische Staatsangehörige Z._______. Am 4. Mai 2006 erklärte er gegenüber C._______, dass er an seinem Asylantrag festhalte. H. Mit Schreiben vom 19. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. I. Am 13. November 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere beweisbildende Unterlagen (Auszug aus dem Eheregister vom 29. März 2006 betreffend seine Eheschliessung in der Schweiz, Auszug aus dem Familienausweis vom 18. Januar 2007 betreffend Geburt seines Kindes (...), zwei Bestätigungsschreiben seiner Brüder (...) ins Recht. J. Mit Eingabe vom 16. September 2008 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 6317.30 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- E-6593/2006 richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-6593/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Festnahmen seien überwiegend wenig substanziiert, namentlich fehle es diesen an Realitätskennzeichen wie Detailreichtum und weiteren inhaltlichen Besonderheiten. Einzig die geltend gemachte Festnahme im Jahr (...) im Anschluss an die Verhaftung seines Bruders G._______ könne vor diesem Hintergrund nicht als völlig unglaubhaft eingestuft werden. Die Angaben zu den weiteren Festnahmen hingegen seien zu wenig differenziert, als dass sie geglaubt werden könnten. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den konkreten Grund seiner ersten Festnahme in D._______ sowie das dort Erlebte eingehend zu schildern. Sodann habe er insbesondere zu den angeblich erlittenen Folterungen überaus kurze und pauschale Angaben gemacht, weshalb sie nicht auf persönliche Erfahrung schliessen liessen. Auf Nachfragen bezüglich weiterer Festnahmen nach der Rückkehr aus D._______ habe er ausweichend geantwortet und erklärt, er könne die Frage nach der Anzahl erlebter Festnahmen nicht beantworten. Die angeblich letzte Festnahme Anfang des Jahres (...) sei erneut zu wenig ausführlich geschildert worden und könne ebenfalls nicht geglaubt werden. Zudem solle diese Festnahme einmal zwei, dann wiederum drei Tage gedauert haben. Insgesamt könnten diese Darlegungen nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Hinsichtlich der zwei Festnahmen im Jahr (...) seien diese ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit zufolge des fehlenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs für das Asylgesuch nicht von Relevanz. Sodann sei die geltend gemachte Verfolgungsfurcht aufgrund der Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der HADEP E-6593/2006 nicht als begründete Furcht zu beurteilen. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seiner Familienangehörigen sei vor dem Hintergrund dessen, dass die geschilderten Festnahmen nicht geglaubt werden könnten respektive zeitlich zu weit zurückliegen würden, nicht davon auszugehen, ihm drohten deswegen künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen. Zusammenfassend genügten diese Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.1.2 In der Stellungnahme vom 3. November 2003 führte die Vorinstanz neu aus, auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Tätigkeit im Jugendflügel der HADEP, sowohl in D._______ als auch in M._______, seien unsubstanziiert ausgefallen. Da der Beschwerdeführer gewisse Führungsfunktionen innegehabt haben wolle, wären hierzu wesentlich eingehendere Angaben zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der HADEP-Karte, welche von der Polizei beschlagnahmt worden sei, sei festzuhalten, dass die HADEP (...) keine solchen Ausweise mehr ausstelle. Beim eingereichten Anmeldeformular der HADEP stellte das Bundesamt fest, dass grundsätzlich(...). Es könne daher nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der HADEP aktiv an Aufbauarbeiten beteiligt gewesen sei. Sodann hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen kurzen Festnahmen namentlich in D._______ und M._______ zu wenig differenziert und oberflächlich geblieben seien. Allfälligen Behelligungen aufgrund der familiären Situation könne sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in den Westen der Türkei entziehen. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt (Beschwerde S. 2 bis 5) und gerügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer schwerwiegend fehlerhaften Abklärung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes, namentlich zur geltend gemachten Familienverfolgung, auf einer rechtsfehlerhaften Ausdehnung der Anforderung an das Glaubhaftmachen der Verfolgung und verletze den Flüchtlingsbegriff. Die Argumentation des Bundesamtes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit E-6593/2006 der Aussagen erfolge in völliger Verkennung der individuell-konkreten Voraussetzungen des im Zeitpunkt der kantonalen Befragung 19 Jahre alten Beschwerdeführers, der sein Leben (...) verbracht, nur fünf Jahre die Schule besucht und nach Wahrnehmung der Dolmetscherin ein "sehr einfaches Türkisch" gesprochen habe. Ebenso nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Elternhaus in einem "traumatisierenden Umfeld von schwerster Verfolgung und Quasinormalität behördlicher Kontrollmassnahmen wie Hausdurchsuchungen und Postenmitnahmen" (Beschwerde S. 5 f.) aufgewachsen sei. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien in allen Teilen übereinstimmend ausgefallen. Der reale Erlebnisgehalt werde durch die protokollarisch festgehaltenen Hinweise zur Gemütsverfassung des Beschwerdeführers bestätigt. Sodann habe auch die bei der kantonalen Befragung anwesende Hilfswerksvertreterin ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar einfach, aber sehr realitätsnah erzählt, dabei wiederholt Flashbacks erlebt, geweint und sich wieder gefangen habe, er benötige Zeit und Hilfe zum Verarbeiten des Erlebten. 4.2.2 Die Einwände der Vorinstanz würden sich im Übrigen auch im Einzelnen als unbegründet erweisen: So gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers der Grund für die erste Festnahme deutlich hervor: Diese sei nach der Festnahme von Abdullah Öcalan erfolgt, in deren Anschluss es unter der kurdischen Anhängerschaft zu Spannungen gekommen sei und die türkischen Sicherheitskräfte mit grösster Gereiztheit reagiert hätten. Als sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Cousin einer nächtlichen Kontrolle zu entziehen versucht habe, habe dies vor dem Hintergrund dieser angespannten Situation für eine Festnahme genügt. Sodann spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen, dass der Beschwerdeführer keine genaue Anzahl von Festnahmen auf den Posten nach (...) D._______ (...) M._______ habe nennen können. Vielmehr sei durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Familie, besonders der Vater und er, sei immer wieder mitgenommen und das Haus wiederholt durchsucht worden. Ebenfalls realitätsnah und substanziiert seien seine Angaben bezüglich der Erlebnisse während den Festnahmen ausgefallen. Dies gelte E-6593/2006 bezüglich der ersten Festnahme im Alter von (...) Jahren und im Besonderen für die Festnahme vom (...), welche im Anschluss an die Verhaftung seines Bruders G._______ erfolgt sei. 4.2.3 Die Familienverfolgung habe ihren Ursprung darin, dass der älteste Bruder (...) (nicht identisch mit dem (...) Bruder gleichen Namens, der in (...) Asyl erhalten hat [vgl. Bst. I]) als Weggefährte von (...) gelte, beim Aufbau der PKK und der "Artesa Rizgariya Gele" (ARGK) geholfen und dem höchsten Führungskader der PKK angehört habe, unter dem Codenamen "(...)" einer der hochrangigsten Militärkommandanten der ARGK gewesen sei und später als ranghohes Mitglied der Nachfolgeorganisation "Kongreya Azadi u Demokrasiya Kurdistane" (KADEK) agiert habe. Damit sei (...) zweifellos einer der meistgesuchten und ranghöchsten Exponenten der PKK und damit einer der meistgehassten politischen Feinde der türkischen Regierung. Diese Fakten würden durch die eingereichten Zeitungsartikel belegt. (...) sei zudem, wie den auf Video aufgenommenen Fernsehsendungen von Media-TV zu entnehmen sei, nachweislich am Leben. Die ständige Jagd der türkischen Behörden nach (...) bewirkte für sich allein einen enormen Verfolgungsdruck auf die Familienangehörigen und besonders auf jeden heranwachsenden Mann. Diese Verfolgungslage werde dadurch verstärkt, dass der Bruder G._______ und dessen Ehefrau sich ebenfalls der Guerilla angeschlossen hätten. G._______ sei am (...) zum Tode verurteilt worden, wobei dieses Urteil später in lebenslange Haft umgewandelt worden sei; über seine Ehefrau sei nichts mehr bekannt. Ein Bruder, T._______, sei im Jahr (...) festgenommen, gefoltert und gestützt auf (...) verurteilt worden. Der Bruder Y._______ sei ebenfalls unter dem Vorwurf der Aktivitäten für die PKK und wegen des Bruders G._______ und dessen Ehefrau mehrmals festgenommen und gefoltert worden, letztmals im Jahr (...), worauf er geflüchtet sei. Die Ehefrau von Y._______ sei am (...) zusammen mit G._______ im Rahmen einer breit angelegten Aktion in D._______ verhaftet und letztlich zu (...) verurteilt worden. 4.2.4 Vor diesem Hintergrund sei es evident, dass der Beschwerdeführer von immer wiederkehrender Verfolgung bedroht sei. In einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse bestehe kein Zweifel, dass er im Zeitpunkt der Ausreise unter einer unerträglichen psychischen Zwangslage gestanden und aus triftigen Gründen als einzigen Ausweg vor wei- E-6593/2006 terer, schwererer Verfolgung nur die Flucht ins Ausland gesehen habe. Der Beschwerdeführer erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft. 4.2.5 In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. November 2003 wurde sodann unter anderem festgehalten, entgegen der Ansicht der vorinstanz habe die bei der ausführlichen Befragung anwesende Hilfswerkvertretung einen direkten und persönlichen Eindruck erhalten und dabei namentlich vermerkt, dass die Schilderungen realitätsnah und glaubhaft ausgefallen seien. Hinsichtlich der geschilderten Aktivitäten sei festzuhalten, dass man den Beschwerdeführer nicht aufgefordert habe, diese näher zu bezeichnen. Die Ausweiskarte der HADEP habe er vom Sekretariat in M._______ erhalten, welches diese auch im Jahr (...) anstelle (...) abgegeben habe. Sodann zeuge die vorinstanzliche Bagatellisierung der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers entweder von Unwissen oder aber von erschreckender Verkennung der nach wie vor aktuellen Verfolgungsrealität in der Türkei. 5. 5.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten eigenen politischen Aktivitäten und die damit verbundene Verfolgungssituation näher einzugehen. 5.1.1 Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle und in der kantonalen Anhörung im Wesentlichen übereinstimmend darlegte, für die HADEP aktiv gewesen zu sein, wobei er sich seit (...) für die HADEP eingesetzt habe, jedoch erst später als Mitglied registriert worden sei. Die Schilderung der einzelnen Aktivitäten in der Empfangsstelle beschränkt sich dabei auf die Angabe, er habe (...) mitgewirkt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Eine vertieftere Befragung zu diesen Tätigkeiten fand in der Empfangsstelle – dem summarischen Charakter dieser ersten Befragung entsprechend – nicht statt. Bei der Anhörung ergänzte der Beschwerdeführer diese Angaben und führte aus, nach seiner Rückkehr von D._______ nach M._______ sei er (...) Mitglied der HADEP geworden und habe diverse Aktivitäten (...) der HADEP entfaltet. In ihrer Verfügung vom 17. Juli 2003 hat die Vorinstanz die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der – vormals legalen – HADEP als solche denn auch nicht in Zweifel gezogen und zudem festgestellt, es E-6593/2006 könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner diesbezüglichen Tätigkeiten Probleme mit den türkischen Behörden bekommen habe (vgl. Verfügung S. 4 Ziff. 3). Soweit das Bundesamt in der Vernehmlassung vom 3. November 2003 nachträglich die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die HADEP in Zweifel zieht und auch festhält, die von ihm erwähnte Mitgliedskarte der HA- DEP werde seit vielen Jahren nicht mehr ausgestellt, vermag der Beschwerdeführer diese Vorhalte im Rahmen der Replik vom 20. November 2003 zu entkräften, indem er Vergleichsmaterial einreichen und damit dokumentieren kann, dass trotz offenbar gegenteiliger offizieller Vorgaben der Organisation solche Ausweiskarten doch noch ausgestellt worden sein können. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten und vom Bundesamt erst auf Beschwerdestufe in Zweifel gezogenen Aktivitäten für die HADEP kann das Bundesverwaltungsgericht sich diesen nachträglichen Bedenken namentlich vor dem Hintergrund der einfachen Bildung des Beschwerdeführers nicht anschliessen, seine diesbezüglichen Antworten wirken durchaus realitätsnah und frei von Übertreibungen. Dass der Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Weise für die HADEP tätig gewesen ist, wird letztlich durch das von Amtes wegen beigezogene Verfahrensdossier seines Freundes E._______, welcher mit ihm im (...) festgenommen worden ist, bestätigt. So hat E._______ in den mündlichen Ausführungen zu seinem Asylgesuch unter anderem den Beschwerdeführer als (...) der HADEP bezeichnet. 5.1.2 Hinsichtlich der Verfolgungssituation führte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung aus, nach der Festnahme des PKK- Führers Mitte (...) sei er mit Freunden nach D._______ gegangen und habe sich der HADEP angeschlossen. Er sei bis (...) in D._______ geblieben und in dieser Zeit zweimal auf den Posten mitgenommen worden. Das erste Mal sei er Anfang (...) mit E._______ spätabends unterwegs gewesen, als sie vor einer Polizeipatrouille weggerannt seien, was sie jedoch verdächtig gemacht habe. Aus diesem Grund sowie unter dem Eindruck der kurz zuvor erfolgten Festnahme des PKK-Führers seien sie zur F._______ gebracht worden. Dort habe man sie mit einem Schlagstock geschlagen, mit Schlafentzug und durch Bespritzen mit Hochdruckwasser misshandelt sowie nach Verbindungen zur HADEP befragt. Nach zwei Tagen seien sie freigekommen, da man ihnen nichts habe nachweisen können. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diesen Ausführungen der E-6593/2006 Grund für die erste Festnahme – die angespannte Situation nach der Festnahme des PKK-Führers sowie das Wegrennen des Beschwerdeführers vor der Polizei – zu entnehmen. Die Schläge und Misshandlungen anlässlich dieser Festnahme hat der Beschwerdeführer zwar eher knapp geschildert (vgl. Protokoll C._______ S. 12). Gemäss den entsprechenden Protokollstellen ist er jedoch einerseits nicht zu eingehenderen Ausführungen angehalten worden, andererseits fehlten ihm offensichtlich die nötigen Ausdrucksmittel, wie dies sowohl einer Bemerkung der Dolmetscherin (vgl. a.a.O. S. 10) als auch der Hilfswerksvertreterin (vgl. "Anhang 5 zur Weisung zum Asylgesetz über die Anhörung im Kanton") zu entnehmen ist. Zudem ist auch hierbei auf die Aussagen von E._______ hinzuweisen. In Übereinstimmung mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers hat E._______ festgehalten, er und der Beschwerdeführer seien im (...) festgenommen, (...) festgehalten und dabei gefoltert worden. Eingehender und von deutlicher Betroffenheit gekennzeichnet schilderte der Beschwerdeführer die zweite Festnahme im (...). Er erzählte detailliert, wie die Polizei in der Nacht die Wohnung der Schwester gestürmt sowie die Mutter und ihn in einem Polizeibus F._______ gebracht habe. Dort sei er über seinen Bruder G._______ und dessen Mitgliedschaft bei der PKK befragt worden. Dass G._______ selber bereits inhaftiert gewesen sei, habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst. Dies habe er erst während des Verhörs erfahren, als man ihm den Bruder – von Schlägen und Misshandlungen bis zur Unkenntlichkeit gezeichnet – vorgeführt habe. Die diesbezüglichen Schilderungen sind, wie auch das Bundesamt in seiner Verfügung nicht negieren kann, in ihrer Gesamtheit realitätsnah ausgefallen und damit glaubhaft. Hingegen zweifelt das BFM an den weiteren geltend gemachten Festnahmen nach seiner Rückkehr nach M._______ (...) bis zur Ausreise im Februar 2002, da der Beschwerdeführer diesbezüglich jeweils ausweichende und wenig substanziierte Angaben gemacht und beispielsweise auch die letzte Festnahme von (...) allzu kurz und oberflächlich geschildert habe. Gemäss den Protokollen hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle von zahlreichen, nicht bezifferbaren Festnahmen seit seiner Kindheit gesprochen und die letzte auf (...) datiert. Eine weitergehende Befragung fand in diesem Kontext nicht statt (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 5). Bei der kantonalen Befragung beantwortete er die Frage nach der Anzahl E-6593/2006 Festnahmen auf den Posten im gleichen Sinn, indem er sagte, er könne diese Frage nicht beantworten. Die Gendarmen seien bei jeder Unruhe und sehr oft nach Hause gekommen, hätten Hausdurchsuchungen durchgeführt und/oder ihn und den Vater auf den Posten mitgenommen. Die erste Festnahme habe er im (...) erlebt, damals sei er auch ohne Vorwarnung ins Kinn getreten worden (vgl. Protokoll C._______ S. 17). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer auch die letzte Festnahme durchaus nachvollziehbar und in freier Form dargelegt (vgl. a.a.O. S. 17). Dies gilt um so mehr im Kontext zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers, zu dessen eigenen beschränkten Ausdrucksmöglichkeiten (vgl. hiervor Ziff. 5.1.2 1. Abschnitt) sowie nicht zuletzt im Wissen um das harte Vorgehen der türkischen Behörden gegen Angehörige von Mitgliedern illegaler Organisationen wie der PKK. 5.1.3 In einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass er die Gründe seiner Verfolgungssituation im Wesentlichen übereinstimmend vorgetragen hat. 5.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihm gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählter, Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, grundsätzlich aber auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein, und es darf dem Asylsuchenden nicht möglich sein, in einem anderen Teil seines Heimatoder Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193 mit weiteren Hinweisen). Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation wegen seiner politischen Aktivitäten für die HADEP bereits für sich E-6593/2006 den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft genügt, kann vorliegend offen bleiben, da die – wie nachfolgend aufgezeigt – geltend gemachte Reflexverfolgung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. 5.2.1 Aus den vorliegenden Akten sowie den antragsgemäss beigezogenen Dossiers der Familienangehörigen, welche in der Schweiz Asyl erhalten haben, steht fest, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war. So wurde sein Bruder T._______ im Jahr 1992 festgenommen, gefoltert und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Sein Bruder Y._______ wurde wegen der Brüder (...) und G._______ mehrmals unter dem Vorwurf von PKK-Aktivitäten mitgenommen und gefoltert, dessen Ehefrau J._______wurde im Zusammenhang mit der Festnahme von G._______ ebenfalls verhaftet und (...) verurteilt. Beide Brüder, T._______ und Y._______ und dessen Ehefrau, sowie weitere Geschwister des Beschwerdeführers haben vor diesem Hintergrund in (...) Asyl erhalten, ein Bruder ist in (...), einer in (...) und zwei Brüder sind in (...) als Flüchtlinge anerkannt worden. Aus den beigezogenen Akten von Y._______ und seiner Ehefrau J._______wird zudem ersichtlich, dass J._______ihrerseits aus einer politisch aktiven und behördlich bekannten Familie stammt und mehrere ihrer Angehörigen in (...) Asyl erhalten haben. Sodann leben weitere Familienmitglieder nach wie vor in der Türkei. Beispielsweise ist der älteste Bruder (...) zu erwähnen, ein ranghohes Mitglied im Kommandostab der PKK und Weggefährte von (...). Ein weiteres aktives Familienmitglied, G._______, hat sich gemeinsam mit seiner Ehefrau der PKK angeschlossen. G._______ ist am (...) zum Tode und später zu einer lebenslangen Haft verurteilt worden, während über den Verbleib seiner Ehefrau nichts bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist folglich zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit be- E-6593/2006 achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der in der Vergangenheit keine entsprechenden Erfahrungen gemacht hat (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b, EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c). Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 mit weiteren Hinweisen). 5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss dieser Rechtsprechung vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der betreffenden Person für illegale politische Organisationen hinzukommt respektive ihr seitens der Behörden unterstellt wird. Die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher oder enttarnter Aktivisten der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer, von den Behörden als separatistisch betrachteter kurdischer Gruppierungen ist E-6593/2006 nicht auszuschliessen. Zwar haben hierbei die Fälle von Folter und Misshandlung, nicht jedoch die Hausdurchsuchungen und Kurzfestnahmen – oft verbunden mit Beschimpfungen und Schikanen – abgenommen. Die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität hängen letztlich stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei namentlich diejenigen Personen von Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. zur Menschenrechtslage in der Türkei, etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 23). 5.2.4 Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht bestritten. Aus den Akten und den obigen Ausführungen ergibt sich, dass er einer Familie angehört, die offensichtlich erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt war und unter Beobachtung der Sicherheitskräfte steht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der den Behörden als oppositionell bekannten und stigmatisierten Familie (...) im Falle der Rückkehr in die Türkei einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre, zumal ein grosser Teil seiner Familie inzwischen das Heimatland verlassen hat und im Ausland beziehungsweise in der Schweiz lebt. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten dieser Personen zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinen hier als Flüchtlinge anerkannten Familienmitgliedern gestanden ist. Verschärfend kommt hinzu, dass – wie oben (Ziff. 5.1) dargelegt – der Beschwerdeführer im Heimatstaat ein persönliches politisches Engagement entfaltet hat, welches den Behörden offenbar ebenfalls nicht entgangen ist. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass er bereits bei der Einreise in die Türkei mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte, zumal er in der Vergangenheit bereits wiederholte (Reflex-)Verfolgung erlitten hat. Vor diesem Hintergrund ist seine Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. E-6593/2006 5.2.5 Da die befürchteten Nachteile von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Zudem ergeben sich aufgrund der Akten genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass mehrere Angehörige der Familie (...) aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers von den türkischen Polizeibehörden zentral erfasst sind. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2. S. 202), so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise als Angehöriger einer politisch exponierten Familie identifiziert würde. In einem solchen Fall müsste er aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zugenommenen Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. 5.3 5.3.1 Aus den oben stehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aktuell objektiv begründete Furcht hat, einer (erneuten) Reflexverfolgung im dargelegten Sinne ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm nicht zu Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft. 5.3.2 Aus den Akten ergeben sich weder Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) noch für solche gemäss Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten Asyl zu gewähren. 5.3.3 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen. Insbesondere kann auf die Zustellung der Asylakten der Familienangehörigen des Beschwerdeführers verzichtet werden (vgl. oben Bst. F). E-6593/2006 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2003 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben. Der am 19. September 2003 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten 6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 und 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. September 2008 einen Betrag von Fr. 6317.30 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 25 Stunden 15 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Barauslagen von Fr. 63.60 plus Mehrwertsteuer (7,6 %) zusammensetzt. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage erscheint diese Kostennote als überhöht und wird im Bereich "Aufwand" auf 20 Stunden reduziert. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist nach dem Gesagten auf Fr. 5018.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-6593/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 19. September 2003 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5018.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Eveline Chastonay Versand: Seite 20

E-6593/2006 — Bundesverwaltungsgericht 30.10.2008 E-6593/2006 — Swissrulings