Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6591/2009 Urteil v om 1 9 . Augus t 2009 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner. Parteien A._______, Afghanistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2009 / N (…).
E6591/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tadschike aus der Provinz Parwan, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. September 2008 und reiste über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland sowie weitere ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 5. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2008 erfolgte die Summarbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel und am 21. April 2009 die Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei von den Taliban zwangsrekrutiert worden und in der Folge als deren Offizier tätig gewesen. Nach dem Sturz der Taliban sei der Vater ins Heimatdorf zurückgekehrt und dort 2004 bei einem gezielten Raketenangriff zusammen mit seiner Frau und zwei Söhnen getötet worden. Anfang September 2008 sei er (Beschwerdeführer) von Dorfbewohnern angegriffen und verletzt worden, die sich wegen der Vergangenheit des Vaters an ihm hätten rächen wollen. Aus Furcht vor weiteren Nachstellungen habe er daraufhin das Land in Richtung Pakistan verlassen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2009 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien krass widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd. Zwischen der angeblichen Tötung der Angehörigen im Jahr 2004 und der Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2008 bestehe zudem offensichtlich kein Zusammenhang, weshalb dieses Vorbringen auch als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventuell die Feststellung der Unzumutbarkeit
E6591/2009 des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2009 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. E. Am 14. Juli 2011 hob das BFM im Rahmen des vom Instruktionsrichter am 23. Juni 2011 eingeleiteten Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert Frist seine Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Stellungnahme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
E6591/2009 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staats, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, muss die Beschwerde, soweit sie nicht durch die teilweise Wiedererwägung durch das BFM gegenstandslos geworden ist, als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
E6591/2009 sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Das BFM hat seine Verfügung im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers begründet. 5.2. Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die verschiedenen Protokollstellen hingewiesen, die in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unvereinbare Aussagen des Beschwerdeführers wiedergeben. Auf die diversen Unstimmigkeiten und Aussagewidersprüche angesprochen, hatte der Beschwerdeführer diese auf sprachliche Missverständnisse und krasse Fehlleistungen der Dolmetscher – insbesondere des bei der Summarbefragung mitwirkenden Übersetzers – zurückgeführt (vgl. insbesondere Anhörungsprotokoll vom 21. April 2009 S. 3 f., 5, 7, 9, 14 und 16). In seinem Rechtsmittel äussert sich der Beschwerdeführer nicht direkt zur Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM. Die (protokollierten) Einwendungen vermögen die bei Durchsicht der Protokolle ins Auge springenden Unglaubhaftigkeitsindizien offensichtlich nicht zu erklären: Der Beschwerdeführer hatte bei beiden Befragungen angegeben, die Dolmetscher "gut" respektive "sehr gut" zu verstehen (vgl. Protokoll Summarbefragung S. 8, Protokoll der Anhörung vom 21. April 2009 S. 2) und seine Angaben nach Rückübersetzung in seine Muttersprache unterschriftlich als korrekt bestätigt. Die bei der einlässlichen Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreterin hat zudem
E6591/2009 ausdrücklich darauf verzichtet, irgendwelche Einwendungen zu den Akten zu geben (vgl. Anhang zu diesem Befragungsprotokoll). 5.3. Unter diesen Umständen bleibt festzuhalten, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als im Wesentlichen unglaubhaft qualifiziert hat. 5.4. Das Gericht schliesst sich auch der Haltung des BFM an, der geltend gemachten Tötung der Angehörigen im Jahr 2004 die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen (und die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens letztlich offenzulassen), nachdem offensichtlich kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur vier Jahre später erfolgten Ausreise aus Afghanistan besteht. 5.5. Der Hintergrund der angeblichen Attacke auf den Beschwerdeführer durch einen Farsi sprechenden Unbekannten in B._______ vom Februar 2009 (vgl. Anhörungsprotokoll vom 21. April 2009 insbes. S. 13 f.) kann unter den gegebenen Umständen ebenso offen bleiben, wie die Frage der Authentizität dieses – in keiner Weise belegten – Vorbringens. 5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
E6591/2009 vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2. Das BFM hat am 14. Juli 2011 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts praxisgemäss gegenstandslos geworden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1. Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, sind in Gutheissung dieses Gesuchs keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2. Der Beschwerdeführer war im Rechtsmittelverfahren nicht vertreten. Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. Entsprechend ist keine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E6591/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung aufgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand: