Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6587/2018
Urteil v o m 1 0 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. November 2018 / N (…).
E-6587/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 29. September und 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Oktober beziehungsweise am 5. Oktober 2015 wurden sie zu ihrer Person befragt (Befragung zur Person BzP) und am 24. Januar 2017 zu ihren Asylgründen angehört. A.b Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien afghanische Staatsangehörige und würden aus E._______ stammen. Die Beschwerdeführerin sei bereits als junges Mädchen ihrem Cousin versprochen gewesen, habe sich jedoch geweigert, diesen zu heiraten. Stattdessen habe sie im Jahr 2001/2002 den Beschwerdeführer geheiratet. Weil sie Nachstellungen seitens des Cousins befürchtet hätten und weil die Lebensbedingungen in Afghanistan schlecht gewesen seien, seien sie nach ihrer Heirat in den Iran ausgereist. Ihre Familien seien ebenfalls in den Iran ausgereist und würden sich heute noch dort aufhalten. Mit Ausnahme einer kurzzeitigen Rückkehr nach Afghanistan hätten sie, die Beschwerdeführenden, sich während etwa zwölf Jahren ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Teheran aufgehalten, wo sie mit der Familie des Beschwerdeführers zusammengelebt hätten. Das Zusammenleben sei sehr schwierig gewesen, weil es zwischen der Beschwerdeführerin und der Mutter des Beschwerdeführers immer wieder zu Streit gekommen sei. Dies auch deshalb, weil der Vater der Beschwerdeführerin mit Drogen gehandelt habe und aufgrund einer anonymen Anzeige bei der iranischen Polizei verhaftet worden sei. Er befinde sich seit nunmehr elf Jahren im Strafvollzug. Nach der Festnahme des Schwiegervaters habe der Cousin, welchem die Beschwerdeführerin versprochen gewesen sei und welcher sich ebenfalls Jahre zuvor im Iran niedergelassen habe, den Beschwerdeführer telefonisch kontaktiert, ihn im Zusammenhang mit der Verhaftung des Vaters der Beschwerdeführerin als Verräter beschimpft und bedroht. Danach gefragt, was der Hauptgrund für die Ausreise aus dem Iran gewesen sei, gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend zu Protokoll, das Zusammenleben mit der Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr ausgehalten und sich vor weiteren Nachstellungen seitens des Cousins der Beschwerdeführerin gefürchtet zu haben. Zudem seien sie als Afghanen und aufgrund ihres Status im Iran nicht gut behandelt worden. Der Beschwerdeführer führte zusätzlich aus, sich im Falle einer Rückkehr in den Iran oder nach Afghanistan vor Racheakten seines Schwiegervaters, welcher vermuten könnte, dass er ihn anonym angezeigt habe, zu fürchten.
E-6587/2018 A.c Als Nachweis ihrer Identität und zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente (darunter einen afghanischen Reisepass in Kopie, ihre afghanischen Tazkiras und die ihres Kindes C._______ im Original und in Kopie, ein iranisches Gerichtsdokument betreffend den Vater der Beschwerdeführerin in Kopie, einen Notizzettel in Kopie und einen medizinischen Bericht, den Beschwerdeführer betreffend) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In ihrem ablehnenden Entscheid kam die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden, namentlich die damaligen schwierigen Lebensumstände in Afghanistan, welche die Beschwerdeführenden zur Ausreise in den Iran bewogen hätten, und der illegale Aufenthaltsstaus im Drittstaat Iran sowie die damit verbundenen, ebenfalls schwierigen Lebensumstände seien asylrechtlich unbeachtlich. Nachteile, welche auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen oder auf gewisse gesellschaftliche Gegebenheiten in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Probleme mit der Mutter des Beschwerdeführers, denen es ohnehin an einer asylrelevanten Verfolgungsmotivation fehle, würden weiter keine ernsthaften Nachteile im asylrechtlichen Sinne darstellen. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass sein Schwiegervater noch für eine gewisse Zeit im Iran inhaftiert bleibe. Seitens des Cousins der Beschwerdeführerin habe er, der Beschwerdeführer, sodann lediglich einmal einen Drohanruf erhalten. Während ihres langjährigen Aufenthalts im Iran sei den Beschwerdeführenden weder im Zusammenhang mit den familiären Verwicklungen im Drogengeschäft noch im Zusammenhang mit dem Cousin der Beschwerdeführerin etwas Nachteiliges wiederfahren. Dies obwohl der Cousin sich ebenfalls im Iran aufgehalten habe und jederzeit auf den Beschwerdeführer habe zugreifen können, wenn er dies tatsächlich gewollt
E-6587/2018 hätte. Eine konkret greifbare und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sei demzufolge zu verneinen. Ein allfälliger Übergriff im Drittstaat Iran wäre zudem von vorneherein asylrechtlich unbeachtlich. Folglich könne offenbleiben, ob eine derartige Verfolgung durch private Dritte überhaupt einen asylrelevanten Charakter hätte und ob in E._______ die nötige staatliche Schutzinfrastruktur gegenüber privaten Übergriffen gegeben wäre. C. Mit einer als „einfaches Wiedererwägungsgesuch“ betitelten Eingabe vom 3. Oktober 2017, welches als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde, gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz. Dabei machten sie geltend, der Vater der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden, weshalb sie sich im Falle einer Ausschaffung nach Afghanistan ernsthaft um ihre Sicherheit fürchten würden. Als Nachweis der veränderten Situation reichten die Beschwerdeführenden unter anderem ein Schreiben (im Original, inkl. Übersetzung), welches die Freilassung des Vaters der Beschwerdeführerin bestätigen sollte, zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. November 2018, tags darauf eröffnet, stellte die Vorinstanz erneut fest, die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Mehrfachgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei sie festhielt, die mit Verfügung vom 23. Februar 2017 (recte: 22. Februar 2017) angeordnete vorläufige Aufnahme bleibe bestehen. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, rechtsgenüglich zu belegen, dass der Vater der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden sei. So sei dem eingereichten Schreiben, welches die Haftentlassung bestätigen sollte, beispielsweise nicht zu entnehmen, an wen sich dieses richte und wo dieses ausgestellt worden sei. Weiter sei nicht klar, auf welche Person es sich beziehe, zumal darin gemäss der Übersetzung von einem gewissen „F._______ (recte: G._______)“ die Rede sei. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe jedoch hervor, dass sich sein Schwiegervater „H._______“ genannt habe. Schliesslich verfüge dieses Dokument über keinerlei Sicherheitsmerkmale und könne deshalb kaum auf seine Echtheit überprüft werden. Die Furcht vor Nachteilen seitens des
E-6587/2018 Schwiegervaters vermöge ohnehin auch zum heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz zu entfalten. Diesem Vorbringen liege selbst bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde. Auch die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung stelle gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Beweis für die Freilassung des Schwiegervaters und die damit zusammenhängende – allerdings nicht glaubhafte – Verfolgungssituation dar. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2018 (Datum Poststempel: 20. November 2018) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2018, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Ihrer Rechtsmitteleingabe legten sie unter anderem die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel bei. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
E-6587/2018 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6587/2018 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenden Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der im Zusammenhang mit den Drogengeschäften des Vaters der Beschwerdeführerin geltend gemachten Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde liegt. Die Frage, ob die Vorinstanz dem eingereichten Schreiben, welches die Haftentlassung des Vaters der Beschwerdeführerin belegen soll, zu Recht die Beweistauglichkeit abgesprochen hat, kann mangels Asylrelevanz offen bleiben. 5.2. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ergänzend zu ihren bisherigen Aussagen ausführen, sie würden sich zusätzlich vor einer Verfolgung seitens der Drogenmafia, welche hinter den Drogengeschäften des Vaters der Beschwerdeführerin stehe, fürchten, weshalb es sich – entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen – nicht um eine reine Familienangelegenheit handle, ist diesbezüglich festzustellen, dass auch diesen Verfolgungsvorbringen kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. 5.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
E-6587/2018 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2. Ob die Beschwerdeführenden bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich praxisgemäss. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E-6587/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj