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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2015 E-6577/2015

10 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,747 parole·~14 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6577/2015

Urteil v o m 1 0 . November 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Eritrea, c/o Schweizer Botschaft in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (…).

E-6577/2015 Sachverhalt: A. Am 27. November 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin A._______ bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum um Asyl für sich und ihre Kinder. Nach einer entsprechenden Aufforderung reichte sie eine Stellungnahme zu ihrer Person und ihrer Situation ein (Eingang schweizerische Botschaft: 23. Oktober 2012; A6). In der Beilage befanden sich je eine Kopie ihrer (mutmasslich) eritreischen Identitätskarte (No. […]), der Geburtsurkunden von B._______ (geboren am […]) und C._______ (geboren am […]) sowie einer Heiratsurkunde von E._______ und F._______ (die letzten drei Dokumente wurden von der Municipality of G._______ ausgestellt). Die negative Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2013 wurde am 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 12. August 2013). Mit Urteil vom 12. Dezember 2014 hob dieses die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurück. B. Am 22. Juni 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, weitere, detailliert aufgelistete Fragen zu beantworten. Das Antwortschreiben traf am 2. August 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum ein, welche es an die Vorinstanz weiterleitete (A18). Der Eingabe lagen fremdsprachige Kopien – teilweise mit englischsprachigen Übersetzungen – der Taufurkunden der Eritrean Orthodox Church vermutlich von B._______ (geboren am […]; unübersetzt), von C._______ (geboren am […]) und von D._______ (geboren am […]) sowie einer Heiratsurkunde vom (…) der Eritrean Orthodox Church (unübersetzt) bei. C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 – eröffnet am 1. September 2015 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden erneut die Einreise in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab. D. Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden an (Eingang schweizerische Botschaft: 27. September 2015; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Oktober 2015) und beantragten dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2015 sowie die Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung.

E-6577/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungsweise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

E-6577/2015 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-6577/2015 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die in H._______ (Äthiopien) geborene eritreische Beschwerdeführerin gab an, sie sei am (…) 1998 mit ihrer Familie nach I._______ (Eritrea) gekommen. Seit dem (…) 2007 sei sie mit ihrem Ehemann – E._______ (geboren am […] in K._______ [Eritrea]) – in (…) (Eritrea) wohnhaft gewesen (A6 S. 1 f.). Dieser habe seit (…) im militärischen Dienst gestanden und für die eritreische Unabhängigkeit gekämpft bis er am (…) 2010 verhaftet und ins Gefängnis "L._______" in der M._______ (Region N._______ im Südwesten Eritreas) gebracht worden sei (A6 S. 3). Davon habe sie erfahren, als sie im (…) 2011 – als sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei – den Sold ihres Ehemannes habe abholen wollen, dieser ihr indes nicht ausbezahlt worden sei, weil ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei. Aus Angst, strafrechtlich verfolgt und ebenfalls verhaftet zu werden, sei sie (…) Monate nach der Geburt ihres Kindes (am […] 2011) aus Eritrea auf illegalem Weg ausgereist (A1, A6 S. 4 und 6; A18 S. 1). Nach der Ankunft im Sudan habe sie sich mit ihren Kindern ins Shagarab- Flüchtlingslager begeben, wo sie am (…) 2011 angekommen sei. Dort hätten sie jedoch nie genug zu essen und zu trinken bekommen. Ausserdem seien ihre Kinder mit (…) infiziert, indes nicht medizinisch betreut worden. Im UNHCR-Camp müsse man sein eigenes Geld haben, um für sich zu sorgen. So sei sie nach (…) Monaten (am […] 2011) weiter nach Khartoum gereist. Sie hätte – weil sie weniger als vier Monate im Camp gewesen sei – keine Registrierungskarte des UNHCR erhalten (A6 S. 5 f.). Ihr Ehemann sei nach seiner Flucht aus dem Gefängnis am (…) beziehungsweise (…) 2012 einen Monat lang bei ihr im Sudan gewesen. Danach sei er aus Angst vor dem eritreischen Regime nach Äthiopien ausgereist, um dort für eine eritreische oppositionelle Partei zu arbeiten. Sie wisse nicht, wo er sich derzeit befinde (A6 S. 2; A18 S. 1). Ihr drittes Kind kam am (…) in Khartoum auf die Welt. Seit der Unabhängigkeit des Südsudans sei das ganze Land in eine finanzielle und politische Krise geraten, was insbesondere die Flüchtlinge zu spüren bekämen. Als eritreische Frau sei sie ständig in Gefahr, misshandelt und entführt zu werden, woraufhin Lösegeld an die Polizei bezahlt werden müsse. Als alleinstehende Frau sei sie zudem vollkommen auf sich gestellt, keine Organisation – auch nicht das UNHCR – würde sie unterstützen. Sie finde keine gute Arbeit – für wenig Geld putze sie Häuser von

E-6577/2015 sudanesischen Familien – und könne ihre Kinder nicht zur Schule schicken. Mitten in der Nacht werde sie von sudanesischen Männern behelligt, weil sie alleinstehend sei. Auf der Strasse werde sie ständig beschimpft; man könne sich nicht frei bewegen. Ausserdem habe sie ständig Angst, nach Eritrea deportiert zu werden (A6 S. 5 und 7). 5.2 Die abweisende Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde dahingehend begründet, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Schilderungen in ihrer Heimat "ernstzunehmende Schwierigkeiten" mit den Behörden gehabt habe (Art. 3 AsylG). Indes könne angesichts ihrer gelegentlichen Arbeitstätigkeit und ihres Wohnverhältnisses mit anderen eritreischen Personen davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar seien (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 In seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die von der Vorinstanz erwogenen "ernsthaften Schwierigkeiten" zu unpräzise sind. Ferner habe sich das BFM hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und ihrer Lage zu wenig geäussert. Auch habe es die Situation der minderjährigen Kinder vollkommen ausser Acht gelassen. Folglich wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, den Sachverhalt nochmals abzuklären und den Entscheid genügend zu begründen. 5.4 Daraufhin begründete das SEM seine Verfügung vom 20. August 2015 dahingehend, dass den Schilderungen keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt respektive bedroht gewesen sei. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin – nachdem ihr Ehemann inhaftiert worden sei – nur auf die neue Sachlage, dass ihr kein Sold mehr ausbezahlt werde, aufmerksam gemacht worden. Zudem sei davon auszugehen, dass die Behörden damals kein Interesse an den Beschwerdeführenden gehabt hätten, da der Ehemann beziehungsweise Vater damals noch inhaftiert gewesen sei. Daher könne grundsätzlich offen bleiben, inwiefern sich das Einreichen der Heiratsurkunden und anderen Dokumenten auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen auswirke. Es erübrige sich ferner, auf die Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführeden im Drittstaat oder auf die Beziehungsnähe zur Schweiz weiter einzugehen. 5.5 Die Beschwerdeführerin unterstrich in ihrer Rechtsmitteleingabe indes, dass sie zur Ausreise gezwungen gewesen sei. Nachdem sie erfahren

E-6577/2015 habe, dass sie keinen Sold mehr erhalten würde, habe sie alles in Bewegung gesetzt, um herauszufinden, weshalb ihr Ehemann festgehalten worden sei. Sie habe sich bei jeder erdenklicher Stelle über die Ungerechtigkeit beklagt. Daraufhin sei sie bedroht worden und man habe ihr gesagt, sie solle – bis man sie rufe – still zu Hause bleiben. Andere Frauen, die ebenfalls versucht hätten, sich gegen willkürliche Verhaftungen ihrer Ehemänner zu wehren, seien verhaftet worden. Aus Angst, dass ihr dasselbe Schicksal widerfahren würde, habe sie Eritrea verlassen. 6. 6.1 Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, da neben einer Vorverfolgung in Eritrea vorliegend auch eine für die Beschwerdeführenden unzumutbare Situation im Sudan vorliegen müsste, um eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Sudan den Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7). 6.3 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).

E-6577/2015 6.4 Auch wenn das Leben für eritreische Flüchtlinge im Sudan, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, gewiss nicht einfach ist, bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib in diesem Land nicht zumutbar oder unmöglich ist. Zwar ist es nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin sagt, sie könne mit ihren Kindern nicht in einem Flüchtlingslager leben, welches keinen Schutz, keine medizinische Versorgung oder Nahrung biete (A18 S. 4). Speziell als alleinerziehende Frau ohne männlichen Beschützer befände sie sich ständig in einer Bedrohungslage. Sie lebe derzeit alleine, das heisst mit ihren Kindern, in einem Quartier namens O._______ (Khartoum). Sie wasche und putze für eine sudanesische Familie aus der Nachbarschaft und verdiene so ein bisschen Geld für das Alltagsleben. Manchmal würde diese Familie der Beschwerdeführerin auch Essen geben (A18 S. 4). Indes reiche dies bei Weitem nicht aus, ihren Kindern ein würdevolles und kindergerechtes Leben zu ermöglichen. Sie fühle sich sehr alleine ohne irgendwelche Hilfe oder Unterstützung. Die Situation in Khartoum mag für eine verantwortungsbewusste Frau, wie die Beschwerdeführerin zu sein scheint, nicht einfach sein. Indes lebt sie nun schon über (…) Jahre in dieser Stadt ohne besondere, als unzumutbar zu erachtende Vorkommnisse. Sie verfügt über eine erträgliche Arbeitsstelle und erhält dann und wann Unterstützung durch die erwähnte sudanesische Familie. Auch wenn gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin das Existenzminimum damit nicht gedeckt ist, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie sich mit ihren Kindern in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befinden würde. In diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartoum zu verweisen, welche der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bei Bedarf zu Hilfe kommen dürfte. 6.5 Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin keine enge Bindung zur Schweiz auf, da sich lediglich ein entfernter Bekannter hier aufhält. 6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib der Beschwerdeführenden im Sudan als zumutbar zu erachten. Die Beschwerdeführenden benötigen den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat demnach zu Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

E-6577/2015 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6577/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Khartoum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

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