Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6574/2008 Urteil v om 2 6 . Augus t 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, B._______, C._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2008 / N (…).
E6574/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben an die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 22. Mai 2008 (Eingang Botschaft: 28. Mai 2008) um Asyl für sich und ihre beiden Töchter und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach. Zur Begründung des Gesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei tamilischer Ethnie und in D._______ (Ostprovinz) geboren, wo sie zusammen mit ihrem Ehemann und ihren zwei Töchtern gelebt habe. Ihre Familie habe unter dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka stark gelitten. Seit 1990 seien mehrere Familienangehörige umgebracht worden oder unbekannten Aufenthalts. Im Jahr 2000 habe ihr Ehemann während der Parlamentswahlen für die Kampagne ihres Grossonkel gearbeitet, der am (…) 2000 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) umgebracht worden sei. Nach diesem Vorfall hätten die LTTE nach ihrem Ehemann gesucht und sie beide bedroht. Ihr Gatte habe von den LTTE mehrere Vorladungen erhalten, diese aber nicht befolgt. Er habe im Versteckten gelebt und sei am 9. Juli 2004 nach E._______ gegangen, um sich dort in Sicherheit zu bringen; am Fluchtort sei er aber nie angekommen und gelte seither als verschollen. Die LTTE hätten weiterhin nach dem Ehemann gesucht und sie und ihre Kinder belästigt, weshalb sie im April 2005 zu ihrem Bruder gezogen seien. Sie sei allerdings auch dort von den LTTE bedroht und geschlagen worden. Im Januar 2006 sei sie daher nach F._______ (Ostprovinz) gezogen, wo am (…) 2006 jemand eine Handgranate auf ihr Haus geworfen habe, durch deren Explosion sie und eine der Töchter verletzt und das Gebäude beschädigt worden sei. Im (…) 2006 hätten die LTTE sich zu dieser Attacke bekannt und versucht, sie als Informantin über die in ihrem Heimatdorf ansässigen Tamil Peoples Liberation Tigers (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal [TMVP]) anzuwerben, was sie abgelehnt habe. Anschliessend habe sie sich mit ihren Töchtern für eine Woche in Indien aufgehalten, dort aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Im Jahr 2007 hätten die srilankischen Behörden die LTTE aus der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin vertrieben. Seither werde sie von den TMVP gesucht, vorgeladen und unter Druck gesetzt; sie würden ihren Ehemann verdächtigen, die LTTE zu unterstützen. Sie habe die örtlichen Polizeibehörden um Schutz ersucht; verschiedene Nichtregierungsorganisationen würden ihre Situation dokumentieren.
E6574/2008 Niemand könne ihr Schutz und Sicherheit gewähren. Sie ersuche deshalb um Asyl für sich und ihre Töchter in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit dem schriftlichen Asylgesuch mehrere Dokumente als Beweismittel zu den Akten (Visumantrag für die Schweiz, Begleitschreiben der Organisation Non Violent Peaceforce Sri Lanka [NPSL], Schreiben der LTTE, Polizeiberichte datiert vom (…) 2006 und vom (…) 2008, Fotografie des Ehemannes, Schreiben des Justice of Peace datiert vom 10. April 2008, an das Divisional Secretary in F._______ gerichtetes Schreiben vom 10. April 2008, Schreiben der Rural Development Society, Schreiben der TMVP vom 1. April 2008, Schreiben der Diözese E._______ vom 19. März 2008, Schreiben eines Parlamentariers aus dem Batticaloa District vom 15. März 2008, Zeitungsbericht vom 21. November 2005 sowie Schreiben des Justice of Peace vom 9. Mai 2008). B. Anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2008 durch die Botschaft in Colombo brachte die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer schriftlichen Eingaben im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei nie Mitglied oder Sympathisant einer politischen Partei gewesen. Ihr Grossonkel hingegen habe während den Parlamentswahlen im Jahr 2000 für die G._______ kandidiert und sei dabei von ihrem Ehemann unterstützt worden. Nach der Ermordung des Onkels hätten die LTTE nach ihrem Ehemann gesucht, weshalb dieser in der Folge seine Arbeit aufgegeben und während der nächsten vier Jahre zu Hause geblieben sei. Die LTTE hätten ihrem Ehemann Briefe geschickt, ihn aber nie direkt bedroht. Im Jahr 2005 hätten die LTTE sie zweimal nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt und ihr mit dem Tod gedroht, falls sie ihren Ehemann nicht den LTTE übergebe. Im (…) 2006 sei vor ihrem Haus eine Bombe explodiert, worauf sie zwei Monate später von den LTTE aufgefordert worden sei, in ihrem Heimatdorf für die LTTE zu spionieren. Sie sei daraufhin zu ihrem Bruder nach F._______ weggezogen. Seither habe sie zu den LTTE keinen Kontakt mehr gehabt. Im November 2005 sei ihre Tante, eine H._______, von den LTTE ermordet worden. Im Jahr 2008 hätten die Probleme mit der TMVP begonnen. Sie sei auf das Büro der TMVP vorgeladen und zu ihrem Ehemann befragt worden. Sie könne sich das Interesse der LTTE und der TMVP an ihrem Ehemann nicht erklären. Einen Monat später sei sie einer weiteren Aufforderung, im
E6574/2008 Büro der TMVP zu erscheinen, nicht gefolgt, worauf Mitglieder der TMVP in ihrer Abwesenheit – letztmals im April 2008 – bei ihrem Bruder nach ihr gefragt hätten. Seither wechsle sie innerhalb des Distrikts I._______ immer wieder ihren Aufenthaltsort, während ihre Töchter bei ihrem Bruder wohnen würden. Ausserhalb I._______ habe sie weder Verwandte noch Freunde. Sie befürchte, dass ihr oder ihren Kinder Schaden zugefügt werde, weshalb sie um Asyl nachsuche. C. Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 überwies die Botschaft das von der Beschwerdeführerin eingereichte schriftliche Asylgesuch und das Protokoll der Befragung zusammen mit einem Begleitschreiben zuständigkeitshalber an das BFM. D. Mit Verfügung vom 12. September 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern die Einreise in die Schweiz. E. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2008 (Eingang bei der Botschaft in Colombo am folgenden Tag) erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz und die Gutheissung ihres Asylgesuchs. Mit dem Rechtsmittel wurde eine handschriftliche Begleitnotiz (offenbar eines NPSLMitarbeiters) zu den Akten gereicht. Mit Begleitschreiben vom 8. Oktober 2008 übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 11. März 2009 den Eingang des Rechtsmittels. G. Im Sommer 2011 übernahm der vorsitzende Richter das Verfahren von der bisherigen Instruktionsrichterin.
E6574/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.
E6574/2008 4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Botschaft überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. 4.2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
E6574/2008 Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach vorab die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass der gewaltsame Tod mehrerer Familienangehöriger sowie das Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin sehr bedauerlich seien, die Einreisebewilligung aber nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Vielmehr sei ausschliesslich die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin zu beurteilen sei, wobei insbesondere das persönliche Gefährdungsprofil und das räumliche Ausmass einer allfälligen Verfolgung zu berücksichtigen seien. Die bis zum Jahr 2006 geschilderten Ereignisse seien bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs zu weit zurückgelegen, um flüchtlingsrechtlich noch relevant zu sein. Die Beschwerdeführerin weise kein spezielles Gefährdungsprofil auf, und es sei nicht davon auszugehen, dass ihr und den Kindern in Zukunft im Heimatland Verfolgung drohen würden. 5.2. In der Beschwerde wird der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt und aktualisiert und dabei insbesondere ein Erlebnis des Bruders der Beschwerdeführerin mit TMVPVertretern im August 2008 beispielhaft dargelegt. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie halte sich zurzeit bei befreundeten muslimischen Familien auf und wohne zuweilen auch bei ihrem Bruder, fühle sich dort aber nicht sicher. Das Führen eines normalen Lebens sei für die Beschwerdeführerinnen unter den gegebenen Umständen nicht möglich. 6. 6.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen seitens der srilankischen Behörden und Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
E6574/2008 6.1.1. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Erlebnisse bis zum Jahr 2006 sind offensichtlich vor dem Hintergrund der damals herrschenden kriegerischen Situation namentlich im Norden und Osten Sri Lankas zu beurteilen. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Folge bis Ende Mai 2008 mit dem Stellen eines Asylgesuchs zugewartet hat, womit in der Tat der zeitliche und kausale Zusammenhang zu jenem Ereignis nicht mehr gegeben ist. Schon angesichts der langen Zeitspanne, die seit diesen Ereignissen verstrichen ist, ist nicht anzunehmen, dass den Beschwerdeführerinnen daraus noch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erwachsen sollten. Es ist jedenfalls nach so langer Zeit auch nicht (mehr) von der konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des im Jahr 2004 verschwundenen Ehemanns/Vaters der Beschwerdeführerinnen auszugehen; dies umso weniger angesichts der vagen und teilweise schwer nachvollziehbaren Schilderung der Umstände der angeblichen Verfolgung des Ehemanns durch die Beschwerdeführerin. 6.1.2. Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert. Indessen weisen weder die Beschwerdeführerin noch ihre Kinder ein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen lassen würde. Allfälligen Sicherheitskontrollen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte, von denen die Bevölkerung immer noch betroffen sein kann, kommt mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu; mithin stellen solche Handlungen keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. 6.1.3. Soweit es sich bei den geschilderten oder befürchteten Nachteilen um Übergriffe von nichtstaatlichen Dritten (LTTE respektive TMVP) handelt, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen sich nach Auffassung des Gerichts – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – an die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz nachsuchen können, falls sich dies noch als erforderlich erweisen sollte. Der sri lankische Staat darf diesbezüglich als grundsätzlich schutzfähig gelten, zumal die Beschwerdeführerin angegeben hat, mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Befragungsprotokoll S. 8); den Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, aus denen zu schliessen wäre, die srilankischen Behörden wären mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen nicht schutzwillig.
E6574/2008 6.1.4. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen möglich und – allenfalls auch erneut mit der Unterstützung einer NGO vor Ort – wohl grundsätzlich auch zuzumuten wäre, den von ihnen befürchteten Behelligungen durch Wegzug in eine andere Region ihres Heimatstaats erfolgreich ausweichen. 6.2. Nach dem Gesagten kann nicht von Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen würden. 6.3. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen auch keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz geltend machen. 6.4. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E6574/2008 E6574/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: