Abtei lung V E-6572/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Oktober 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A:_______, geboren _______, Äthiopien, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6572/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 von Libyen herkommend das europäische Festland erreichte und über Italien am 13. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 2. Juni 2008 sowie der direkten Anhörung vom 17. Juni 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus einer orthodoxen Familie aus Äthiopien und nach dem Tod ihres Vaters sei ihre Mutter im Jahre 1986 mit ihr in den Sudan umgesiedelt, dass ihre Mutter eine Beziehung zu einem sudanesischen Partner unterhalten habe und die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Mutter im Jahre 1995 nebst der Tätigkeit als Haushälterin neben zwei weiteren Frauen die Rolle der Partnerin des sudanesischen Mannes habe übernehmen müssen, dass sie aus dieser Beziehung zwei Söhne geboren habe und mit deren zunehmendem Alter ihre Akzeptanz in der Haushaltsgemeinschaft immer mehr gelitten habe, da sie sich nicht zum Islam habe bekehren wollen, dass sie sich infolge vermehrter häuslicher Gewalt und Drohungen durch ihren Partner im Jahre 2005 von dieser Lebensgemeinschaft getrennt habe und sich im April 2006 nach Libyen abgesetzt habe, wo sie, ohne sich behördlich registriert haben zu lassen, in Tripolis ihren Lebensunterhalt als Haushälterin bei verschiedenen Familien bestritten habe, bis sie sich mit dem ersparten Geld von Schleppern nach Italien habe bringen lassen, dass bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Asylgesuch im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab, die ihre Identität hinreichend belegen könnten, E-6572/2008 dass das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass sie ohne hinreichende Erklärung den sudanesischen Kebele-Ausweis, der sich bei ihrer Freundin im Sudan befinde, nicht beigebracht habe, dass im Weiteren zu erwarten wäre, die Beschwerdeführerin würde über einen Geburtsschein verfügen und sie auch kein Dokument dieser Art zum Nachweis ihrer Identität zu den Akten gegeben habe, dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, sie verfüge zwar über relevante Identitätspapiere, diese jedoch dem Bundesamt vorenthalten habe, dass die Beschwerdeführerin zur Erklärung geltend machte, ausser einem Kebele-Ausweis, der bei einer Freundin in Indurman im Sudan zurückgeblieben sei, habe sie keine Identitätspapiere besessen und sie könne ihre Freundin auch nicht kontaktieren, da sie sich nicht mehr an deren Telefonnummer erinnern könne und auch die Postleitzahl der Adresse ihrer Freundin nicht kenne, dass auch der weiter von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt unglaubhaft erscheine, da ihre Vorbringen auf den ersten Blick mit namhaften Unstimmigkeiten behaftet seien, dass sie anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, ausser dass sie das Sorgerecht ihrer Kinder nicht habe beantragen können, im Sudan keine behördlichen Probleme gehabt zu haben, während sie demgegenüber in der weiteren Anhörung eine zweimalige Festnahme und Inhaftierung im Zusammenhang mit den vorgebrachten Schwierigkeiten mit ihrem Partner geltend gemacht habe, ohne jedoch hinreichende zeitliche Angaben hierzu liefern zu können, E-6572/2008 dass sie im Weiteren anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, sie habe im Sudan auch Steuern bezahlen müssen, demgegenüber in der zusätzlichen Anhörung jedoch vorgebracht habe, sie habe dort illegal gelebt und deshalb keine Steuern bezahlen müssen, dass sie zudem anlässlich der zusätzlichen Anhörung bezüglich Libyen eine einmonatige und eine 15-tägige Inhaftierung wegen illegalen Aufenthaltes vorgebracht habe, bei der Erstbefragung diese Inhaftierungen jedoch nicht erwähnt habe, obwohl sie ausdrücklich gefragt worden sei, warum sie Libyen verlassen habe, dass es schliesslich nicht nachvollziehbar erscheine, dass sie rund zehn Jahre zugewartet hätte, bis sie sich dem aufgezwungenen Lebenspartner entzogen habe, dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal die Beschwerdeführerin im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weder die dortige politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen und der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und im Wesentlichen beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, dass im Weiteren die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anbegehrt wird, E-6572/2008 dass die Beschwerdeführerin um die Erteilung einer F-Bewilligung ersucht, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht Gegenstand der Beschwerde bilden kann, da der Beschwerde vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-6572/2008 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-6572/2008 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der entsprechende Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig erscheint und die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe für die Ausund Weiterreise eigene und authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch in Missachtung der ihr obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass in der Beschwerde nichts substanziell geltend gemacht wird, das allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant und in wesentlichen Aspekten unglaubhaft, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass zudem der Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen kaum von Realkennzeichen geprägt ist und in den wesentlichen Schilderungen in allgemeinen, wenig konkreten Darstellungen verharren, was nicht der Fall wäre, hätte die Beschwerdeführerin das im geltend gemachten Rahmen Vorgebrachte tatsächlich in dieser Form erlebt, E-6572/2008 dass sich die entsprechenden Unsicherheiten durch die einleitende Bemerkung der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung, wonach sie sehr vergesslich sei und es sein könne, dass sie sich an viele Sachen nicht mehr erinnere, nicht hinreichend erklären lassen (A14/21 S. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass in der Rechtsmitteleingabe zwar zu Recht vorgebracht wird, es gehe darum, ob eine asylrelevante Verfolgung vorliege oder nicht, dass dabei in der Rechtsmitteleingabe jedoch offenbar verkannt wird, dass - wie oben ausgeführt - beim Tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu beurteilen hat und das BFM diese Beurteilung vorliegend vorgenommen hat, dass in der Rechtsmitteleingabe im Weiteren selbst eingeräumt wird, die Beschwerdeführerin habe nicht eigentlich Probleme mit den Behörden im Sudan gehabt, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- E-6572/2008 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - vorab Art. 3 EMRK - insbesondere zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine weiteren Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, E-6572/2008 dass in diesem Zusammenhang auch wenig nachvollziehbar erscheint, wenn die Beschwerdeführerin erklärt, ihres Wissens habe sie nirgendwo auf der Welt noch Verwandte (A1/10 S. 4), dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren gemäss vorstehenden Erwägungen aussichtslos erschienen, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst. (Dispositiv nächste Seite) E-6572/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y. _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11