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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2015 E-6570/2015

5 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,062 parole·~10 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 2. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6570/2015

Urteil v o m 5 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), und die Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (…).

E-6570/2015 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Juni 2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder um Asyl. B. B.a Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 gab die Botschaft den Beschwerdeführenden Gelegenheit, ihre aktuelle Situation ausführlich darzulegen sowie allfällige weitere Gesuchsgründe einzubringen. B.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. August 2009 äusserten sich die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen und reichten verschiedene Dokumente in Kopie ein. C. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführenden darüber, dass es erwäge, ihre Asylgesuche abzulehnen und ihnen die Einreisebewilligung zu verweigern. Sie würden allerdings die Möglichkeit erhalten, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden liessen die Frist ungenutzt verstreichen. D. Mit Schreiben vom 22. April 2014 lud die Botschaft die Beschwerdeführerin und ihr ältestes Kind zu einer Anhörung ein. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, allfällige neue sachdienliche Unterlagen einzureichen. E. Am 19. Mai 2015 wurden die Beschwerdeführerin und ihr ältestes Kind durch die Botschaft zu ihren Asylgründen angehört. Anlässlich der Anhörung machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien Tamilen hinduistischen Glaubens und würden aus E._______ stammen. Am [2000er Jahre] hätten Unbekannte den Ehemann beziehungsweise Vater umgebracht. Daraufhin seien sie von E._______ nach Colombo umgezogen. Aus Angst seien sie seither nicht mehr nach E._______ zurückgekehrt. Die Mutter beziehungsweise Grossmutter lebe jedoch noch dort im Haus der Schwester beziehungsweise Tante der Be-

E-6570/2015 schwerdeführenden. Im Übrigen hätten sie Verwandte in der Schweiz sowie [europäisches Land], welche sie unterstützen würden. Es sei jedoch schwierig für eine alleinstehende Mutter mit ihren Kindern in Sri Lanka. F. Mit Verfügung vom 2. September 2015 (am 18. September 2015 versandt; Eröffnungsdatum Stempel unleserlich) lehnte das SEM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass für die Gewährung der Einreise die Gefährdung im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend sei. Vergangene Verfolgung sei somit nur dann beachtlich, sofern sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nämlich nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern solle denjenigen Personen gewährt werden, die aktuell den Schutz des Zufluchtslandes benötigten. Allfällige Nachteile, welche die Beschwerdeführenden früher erlitten hätten, seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Weiter könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die von den Beschwerdeführenden dargelegten Umstände – sie hätten finanzielle Probleme, würden aber von Verwandten unterstützt – würden allgemeine Nachteile und insofern humanitäre Überlegungen betreffen, welche indes nicht einreisebeachtlich im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) seien. Sodann hätten sie im Rahmen ihrer Eingaben vom 18. Juni sowie 21. August 2009 Bedrohungen in Colombo seitens unbekannter terroristischer Personen sowie einer Privatperson geltend gemacht und festgehalten, sie hätten Angst, sich diesbezüglich an die Polizei zu wenden beziehungsweise sie würden keine Hilfe bekommen. Anlässlich ihrer jeweiligen Anhörung vom 19. Mai 2015 hätten sie indes keine derartigen Schwierigkeiten mehr erwähnt, was sie jedoch bestimmt getan hätten, würden solche Probleme noch bestehen. Somit sei davon auszugehen, dass sich diese Beeinträchtigungen in den sechs Jahren, welche zwischen den schriftlichen Eingaben und der Anhörungen vergangen seien, gelegt hätten und mithin nicht mehr existieren würden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass den Angaben der Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die darauf

E-6570/2015 schliessen lassen würden, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt seitens der heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien. Folglich sei die Schutzbedürftigkeit zu verneinen. G. Mit englischsprachiger Beschwerde vom 22. September 2015 (Eingang bei der Botschaft: 7. Oktober 2015), welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass ihre Notlage, in der sie sich befänden, überdenkt werden müsste. Nach der Anhörung hätten sie sich alle als Schweizer Bürger gefühlt und seien voller Hoffnung gewesen, einen positiven Entscheid zu erhalten. Die negative Verfügung der Vorinstanz habe sie sehr getroffen und ihre Erwartungen in den letzten fünf Jahren seien vergeblich gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E-6570/2015 1.4 Die Beschwerde ist fristgerecht (vgl. Bst. F und G) und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Auswirkung der Streichung von aArt. 106 Abs.1 Bst. c AsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/2 E. 4 ff.). 3. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, welche – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 4. 4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu behttp://links.weblaw.ch/BVGer-D-103/2014 http://links.weblaw.ch/AS-2012/5359

E-6570/2015 willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG, vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass aufgrund möglicher finanzieller Engpässe sowie des geltend gemachten Traumas im Zusammenhang mit der Ermordung des Ehemannes beziehungsweise Vaters, welches sie von einer Rückkehr nach E._______ abhält, die Situation der Beschwerdeführenden nicht einfach ist. Dennoch bestehen vorliegend keine konkreten Anhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/10

E-6570/2015 haltspunkte für die Annahme, dass sie einer akuten Gefährdung ausgesetzt sind. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wurden die noch in den vorgängigen schriftlichen Eingaben vorgetragenen Behelligungen in der Anhörung nicht mehr geltend gemacht. Somit erscheint ihnen ein Verbleib in Colombo, wo sie seit rund [vielen] Jahren leben würden, weiterhin zumutbar. Ausserdem lebe gemäss eigenen Angaben die Mutter beziehungsweise Grossmutter der Beschwerdeführenden noch in E._______, ohne dass ihr jemals konkret etwas widerfahren sei (A10/7 S. 4). Ferner sind den Schilderungen der Beschwerdeführenden auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie an Leib und Leben bedroht sind. Im Übrigen werden sie nach Möglichkeit von den Verwandten in der Schweiz finanziell unterstützt. Schliesslich vermag auch die Rechtsmitteleingabe keine neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit konkreten Vorfällen aufzuzeigen. 5.2 Aufgrund dieser Sachlage ist das Vorliegen einer einreiserelevanten Gefährdung sowie eine allfällige Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG zu verneinen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden demnach zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6570/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

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