Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.12.2017 E-6568/2017

22 dicembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,893 parole·~14 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6568/2017

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesh, vertreten durch Eva Gammenthaler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (…).

E-6568/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 1. September 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP) vom 16. September 2015 und der Anhörung vom 10. Oktober 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Bengale, ledig und stamme aus B._______ (Division Chittagong), wo er stets gelebt habe. Seit 2006 habe er auf dem familieneigenen Hof eine (...)farm betrieben und hierfür einen Kredit von der Dorfbank erhalten, ohne Sicherheiten bieten zu müssen. Seine Schulden habe er aber infolge Betriebspechs nicht zurückzahlen können, weshalb die Bank Druck auf ihn ausgeübt habe. Dies habe ihn Ende 2010 dazu bewogen, seine Heimat im Besitze seines eigenen, echten und gültigen Passes legal in Richtung C._______ zu verlassen, mit dem Ziel, dort seine Schulden abzuarbeiten. Nach zwei Jahren Erwerbstätigkeit und der teilweisen Begleichung der von seinem dort wohnhaften Onkel vorab bezahlten Reisekosten habe er die Weiterreise nach Griechenland angetreten, weil er in C._______ für die Unterstützung seiner Familie zu wenig verdient habe. In Griechenland habe er weitere drei Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet, nebst Kost und Logis aber kaum Lohn erhalten. Deswegen habe er Griechenland im August 2015 verlassen, um via die Balkanroute weiter illegal in die Schweiz zu gelangen und hier Geld zu verdienen, damit er seine Eltern unterstützen und seine Schulden begleichen könne. Nach seiner Ausreise seien auch die Eltern von der Bank zur Rückzahlung seiner Kreditschulden aufgefordert worden. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, befürchte aber, bei einer Rückkehr wegen der bis heute nicht beglichenen Schulden ins Gefängnis zu kommen. Sein Vater sei im (...) beziehungsweise (…) 2017 wegen mutmasslicher Unterstützung der (…)-Partei beziehungsweise wegen dessen Moscheebesuche für drei Monate inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer gab keine Beweismittel zu den Akten. Den Reisepass habe er bei seinem Arbeitgeber in C._______ zurückgelassen, seine Identitätskarte habe er verloren und der Kreditvertrag befinde sich zuhause.

E-6568/2017 B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 – eröffnet tags darauf – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. November 2017 (und Ergänzungen vom 21. und 23. November 2017) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und unter entsprechender Aufhebung der angefochten Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, zur Durchführung einer Anhörung, die eine Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zulasse, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mitsamt Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und – im Fliesstext der Beschwerde (dort letzte Seite) – um Gewährung einer Frist von einem Monat zur Nachreichung von Beweismitteln. D. Mit Verfügung vom 23. November 2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-6568/2017 1.2 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Sie erscheint unter Berücksichtigung der hierfür nachgereichten Beweismittel auch fristgerecht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde richtet sich nur gegen den vom SEM angeordneten Wegweisungsvollzug. In der Begründung werden auch Erwägungsteile der vorinstanzlichen Verfügung beanstandet, welche die Frage der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen und mithin jene nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft betreffen. Das Vorgehen ist in Stützung der diesbezüglich in der Beschwerde (dort S. 4, vorletzter Abschnitt) vertretenen Auffassung zulässig, denn die theoretische Annahme einer glaubhaft gemachten und flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation hätte Auswirkungen auf die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, ungeachtet dessen, ob Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls gestellt werden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

E-6568/2017 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Nach Art. 7 AsylG ist eine Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So habe der Beschwerdeführer in der BzP

E-6568/2017 konkrete Nachfragen betreffend irgendwelcher Schwierigkeiten mit Behörden, Organisationen oder Drittpersonen verneint, im Widerspruch dazu aber in der Anhörung eine Verfolgung durch seinen Kreditgeber geltend gemacht. Widersprüchlich seien ebenso die Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme seines Vaters. Glaubhaftigkeitszweifel bestünden ferner auch angesichts der offensichtlichen Detail- und Substanzarmut bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die Kreditgeber (Daten, Häufigkeit, Beschreibung) und der Inhaftierung seines Vaters (Daten, Angaben zum Strafverfahren). Unbesehen der Fragen nach der Asylrelevanz einer Verfolgung durch den nichtstaatlichen Kreditgeber, nach dem Bestehen einer diesbezüglich hinreichend begründeten Furcht vor Verfolgung und nach der Möglichkeit einer adäquaten Schutzsuche im Heimatstaat fehle es vorliegend offensichtlich und unbestrittenermassen an einem in Art. 3 AsylG genannten flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Motiv. Ein finanzielles Verfolgungsmotiv beim Gläubiger stelle kein solches dar. Gegen eine Verfolgung oder eine begründete Furcht davor sprächen schliesslich der Umstand, dass er keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und sich in keiner Weise exponiert habe, sowie die Tatsache, dass er seine Heimat legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei – unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK – angesichts der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätzlich zumutbar, denn weder die politische Situation im nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt betroffenen Heimatland noch andere, insbesondere individuelle Gründe sprächen dagegen. Der Beschwerdeführer sei ledig, jung, gesund und verfüge in seiner Heimat nebst einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung (in der [...]zucht, in der Landwirtschaft sowie als [...] und [...]) über ein familiäres Beziehungsnetz und ein eigenes Haus. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine im erstinstanzlichen Verfahren deponierten Verfolgungsund Gefährdungsvorbringen. Ergänzend macht er darauf aufmerksam, dass seine Familie mittlerweile land- und besitzlos in ärmlichen Verhältnissen lebe. Weiter stellt er klar, dass es ihm im Grunde lediglich um die Erlangung einer befristeten Arbeitsbewilligung gehe, um die aufgelaufenen Schulden zurückzahlen zu können, andernfalls ihm nur noch der Freitod übrig bleibe. Schuldenbelastet in die Heimat zurückzukehren sei keine Op-

E-6568/2017 tion, weil seine Gläubiger gegen ihn vorgehen und ihn ins Gefängnis bringen könnten, ohne dass er sich hiergegen Schutz durch die Behörden erhoffen könne. Ein Leben anderswo in Bangladesh falle nicht in Betracht, da dies bei den Gläubigern nicht über längere Zeit unbemerkt bliebe und letztere in der Folge Gewalt gegen ihn anwenden könnten. Sein Leben und seine körperliche Integrität wären damit in Gefahr. Das Unterlassen des Geltendmachens von Verfolgungsvorbringen in der BzP erklärt der Beschwerdeführer mit der Kürze dieser BzP, Verständnisproblemen sowie dem Umstand, dass er die Probleme in Bangladesh damals noch nicht gravierend empfunden habe; vielmehr habe er erst später durch seine Familie von der für ihn schlechten Situation in der Heimat erfahren. Den Widerspruch betreffend den Zeitpunkt der Festnahme seines Vaters streitet er ab; seine Aussage müsse falsch verstanden worden sein. Seine Oberflächlichkeit und Substanzarmut in der Anhörung hänge ebenfalls mit deren relativen Kürze zusammen. Er hätte mit diesem Vorwurf und mit der Unglaubhaftigkeitserkenntnis konfrontiert werden müssen, um vertieftere Angaben machen zu können. Der Sachverhalt sei mithin nicht einwandfrei erstellt und die Widersprüche seien bloss scheinbare. Stossend sei gleichsam die Beurteilung seiner persönlichen Situation im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Seine Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen und er sei verantwortlich für deren Unterhalt. Er werde im Übrigen noch Beweismittel für seine Schuldenverhältnisse und die Verfolgung seines Vaters vorlegen und hierzu einen Anwalt beauftragen müssen. Entsprechend ersuche er um Gewährung einer einmonatigen Beweismittelfrist. 6. 6.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die dortigen Argumente haben keine Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin nur Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen oder blosse Gegenbehauptungen darstellen. Die Kürze der BzP ist dabei zwar durchaus zutreffend. Dennoch muss sich der Beschwerdeführer bei den gemachten klaren Aussagen betreffend einer nicht bestehenden Verfolgung durch Behörden oder Private behaften lassen, zumal auch keine Anzeichen von Verständigungsproblemen oder

E-6568/2017 Missverständnissen ersichtlich sind. Das Argument, er hätte in der Anhörung mit der Unglaubhaftigkeitserkenntnis konfrontiert werden müssen, um vertieftere Angaben machen zu können, ist zurückzuweisen. Zum einen wurde ihm hinreichend Gelegenheit geboten, weitere Verfolgungs- oder Gefährdungsgründe zu deponieren. Zum andern handelt es sich bei der Unglaubhaftigkeitserkenntnis um eine Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts. Rechtliche Würdigungen unterliegen jedoch nicht dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Weder bestand für das SEM noch besteht für das Bundesverwaltungsgericht begründeter Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen (beispielsweise in Form einer weiteren Anhörung) oder Beweismassnahmen. Klarzustellen ist zudem, dass eine allfällige Verfolgungssituation des Vaters unbeachtlich ist, weil dieser nicht Partei des vorliegenden Asyl- und Beschwerdeverfahrens ist und der Beschwerdeführer im Übrigen auch keine Reflexverfolgung irgendwelcher Art geltend macht. Dem Beschwerdeführer geht es gemäss Einräumung in der Beschwerde (vgl. dort S. 3) im Grunde um die Erlangung einer befristeten Arbeitsbewilligung, um die aufgelaufenen Schulden zurückzahlen zu können. Das Asylrecht wird daher von ihm zur Verfolgung anderweitiger Absichten in Anspruch genommen. Die Andeutung, ihm bleibe im Ablehnungsfall nur der Freitod, ist als erpresserischer Versuch zu beurteilen, seiner Beschwerde zum Durchbruch zu verhelfen und kann keine Berücksichtigung finden. 6.2 Die Voraussetzungen zur Annahme der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. oben E. 4) sind vorliegend unter integralem Hinweis auf die zutreffenden und praxisgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in E. 5.1) sowie auf die Erwägungen zuvor (E. 6.1) erfüllt. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach seine Familie mittlerweile land- und besitzlos in ärmlichen Verhältnissen lebe und er für deren Unterhalt verantwortlich sei, ist nicht nur nachgeschoben und mithin unglaubhaft; vielmehr bleibt er wiederum deshalb unbeachtlich, weil die Familienangehörigen nicht Partei des vorliegenden Asyl- und Beschwerdeverfahrens sind. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, allfällig vorhandene Identitäts- und Reisedokumente vorzulegen beziehungsweise sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-6568/2017 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6.4 Anlass zur Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit den Schulden des Beschwerdeführers und der Verfolgung seines Vaters besteht im Übrigen nicht. Die Schulden als solche werden (im Gegensatz zu einer darauf gestützten flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation) von keiner Seite bestritten und eine allfällige Verfolgungssituation des Vaters bleibt wie gesehen vorliegend unbeachtlich. Im Übrigen ist nicht einzusehen, weshalb sich der nach Art. 8 AsylG umfassend mitwirkungsverpflichtete Beschwerdeführer erst über zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs um die Beschaffung dieser Beweismittel bemühen sollte und diese über zwei Monate nach Ergehen des angefochtenen Entscheides noch immer nicht vorliegen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes (vgl. Art. 110a AsylG) sind unbesehen der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6568/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

E-6568/2017 — Bundesverwaltungsgericht 22.12.2017 E-6568/2017 — Swissrulings