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Bundesverwaltungsgericht 31.10.2008 E-6561/2008

31 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,327 parole·~7 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6561/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. September 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6561/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Schiite aus B._______, seinen Angaben zufolge im Heimatstaat politisch nicht tätig war, mit den heimatlichen Behörden keine Probleme hatte und – ausser einer zweimonatigen Haftstrafe wegen unerlaubten Entfernens von der Truppe im Jahre 1996 – auch mit der heimatlichen Justiz nie in Konflikt geraten ist, dass er im Jahre 2002 seinen Herkunftsort respektive den Irak wegen der sich verschlechternden allgemeinen Lage unter Saddam Hussein verlassen habe und im Libanon (Beirut) bis im Jahr 2005 als Fassadenreiniger gearbeitet habe, dass er zu Beginn des Jahres 2006 wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 16. Juni 2006 seinen Heimatstaat erneut verliess und über Syrien in die Türkei respektive nach Istanbul gelangte, wo er sich bis Anfang Juni 2007 aufhielt, dass er die Türkei in einem Lastwagen verlassen habe, nach Italien gelangt und von dort im Zug am 4. Juni 2007 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 12. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die summarische Befragung und am 14. August 2007 die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr nach B._______ unter der allgemein schlechten Sicherheitslage gelitten, dass er sich auch keiner Partei habe anschliessen wollen, was ihm im umgekehrten Fall eher ermöglicht hätte, eine Arbeitsstelle zu erhalten, dass er ebenfalls nicht bereit gewesen sei, seine religiösen und gesellschaftlichen Gewohnheiten aufzugeben, und deshalb wiederholt Auseinandersetzungen mit Angehörigen der C._______ gehabt habe, dass er sich erneut zur Ausreise entschlossen habe, weil er sich nicht habe anpassen wollen und daher um sein Leben gefürchtet habe, E-6561/2008 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2008 – eröffnet am 26. September 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, indessen deren Vollzug wegen zur Zeit gegebener Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb es sich erübrige, auf die Ungereimtheiten in den Vorbringen einzugehen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers begründet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 25. September 2008 beantragte, dass er zur Begründung seiner Eingabe geltend machte, er sei Iraker und habe seine Identität durch Abgabe seiner Identitätskarte sowie seines Nationalitätenausweises offengelegt, dass er "politisch tätig" gewesen sei, weil er sich keiner Partei habe anschliessen wollen, dass sich die allgemein schlechte Sicherheitslage im Süden sowie in Bagdad besonders klar zeige, weshalb er sich zur Wiederausreise entschlossen habe, dass er schliesslich in B._______ auch unter den schlechten wirtschaftlichen Zuständen gelitten habe und es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, eine Arbeitsstelle zu finden, E-6561/2008 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-6561/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als asylrechtlich unerheblich zu qualifizieren sind, dass die angefochtene Verfügung nach Durchsicht der Akten als zutreffend sowie praxiskonform zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich keine Argumente entgegenzusetzen vermag respektive auf die Begründung der Vorinstanz im Einzelnen kaum eingeht, dass das Beschwerdevorbringen, er habe sich in der Heimat politisch betätigt, sich mit den bei den Anhörungen protokollierten gegenteiligen Angaben (vgl. etwa Protokoll des Empfangszentrums, S. 9) nicht in Einklang bringen lässt, dass damit auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder zu befürchten, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-6561/2008 dass das BFM den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufgenommen hat, weshalb es sich praxisgemäss erübrigt, weiter auf die in der Beschwerde sinngemäss formulierte Begründung für die angebliche individuelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6561/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr._______ (per Kurier; in Kopie) - das D._______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 7

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