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Bundesverwaltungsgericht 13.10.2008 E-6556/2007

13 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,782 parole·~9 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung

Testo integrale

Abtei lung V E-6556/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Oktober 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Simon Bähler. A._______, geboren 9. September 1969, Eritrea, sowie ihre Kinder B._______, geboren 3. Juni 1992, C._______, geboren 5. Oktober 1994, vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen / Appenzell, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 29. August 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung

E-6556/2007 Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2002 wurde während des Verfahrens vor der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2006 wiedererwägungsweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. Am 20. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung. Dem Gesuch waren Kopien der Geburtsund Taufscheine der beiden Kinder B._______ und C._______ beigelegt. Das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. März 2007 um die Zustellung der vorerwähnten Dokumente im Original und um Angaben dazu, wie und durch wen sie vom Verbleib ihrer Kinder erfahren habe, wo, bei wem und seit wann sie dort lebten und ob die Person, die sich um die Kinder kümmere, mit ihr oder den Kindern verwandt sei, Die Beschwerdeführerin reichte am 20. April 2007 eine Stellungnahme ein, welcher die Originale der Geburts- und Taufscheine beider Kinder und eine Kopie der Identitätskarte jener Person, bei welcher sich die Kinder aufhielten, beigelegt waren. Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen. Die Botschaft stellte dem BFM mit Schreiben vom 13. Juni 2007 den Bericht ihres Vertrauensanwalts vom 12. Juni 2007 zu. Dieser stellte fest, dass an der angegebenen Adresse seit mehr als 30 Jahren eine Ehepaar lebe, welches anders heisse als die Person, welche die Kinder betreue. Dagegen wurden die Geburtsscheine von der zuständigen Behörde als echt bezeichnet und die Taufscheine von den zuständigen Kirche anerkannt. Am 11. Juli 2007 stellte das BFM der Beschwerdeführerin die Anfrage des BFM und den Bericht der Botschaft in Addis Abeba in anonymi- E-6556/2007 sierter Form zu und setzte ihr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. August 2007 eine Stellungnahme ein. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass sie nach dem Gespräch mit ihrer Rechtsvertreterin Herrn F._______, bei dem die Kinder lebten, angerufen und auch mit ihnen geredet habe. Die Kinder gingen nicht in die Schule. Der Angerufene habe ihr mitgeteilt, dass zwar jemand von der Schweizer Botschaft einmal an-gerufen und einen Besuch angekündigt habe, er aber leider nie mehr kontaktiert worden sei. C. Mit Verfügung vom 29. August 2007 wies das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Die Angaben der Beschwerdeführerin über den geltend gemachten Aufenthaltsort und die aktuellen Lebensumstände ihrer Kinder seien tatsachenwidrig. Die Behauptungen in der Stellungnahme vom 17. August 2007 vermöchten die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft nicht zu entkräften. Solange die Beschwerdeführerin zum Aufenthaltsort ihrer Kinder keine korrekten und überprüfbaren Angaben mache, könne für diese keine Einreisebewilligung erteilt werden. D. Mit Beschwerde vom 27. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Familiennachzugs. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den beiden Kindern die Einreise zu bewilligen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel eingereicht wurde der Mailverkehr der Rechtsvertreterin mit einem ausgewiesenen Äthiopienkenner, der seit 1997 jedes Jahr in dieses Land reise, und der Generalsekretärin der (...) in Äthiopien, welche die Kinder an der fraglichen Adresse aufgesucht hatte und diese bestätigte. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz unvollständig und unrichtig erhoben worden. Die Abklärungen durch die Botschaft in Addis Abeba seien offensichtlich unseriös und schludrig durchgeführt worden und hätten zu einem falschen Ergebnis geführt. E. Der Instruktionsrichter verwies den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 auf einen späteren E-6556/2007 Zeitpunkt und überwies die Akten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. Oktober 2007 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weder die Vorbringen in der Stellungnahme noch der mit der Beschwerde eingereichte Mailverkehr würden die Abklärungsergebnisse der Botschaft entkräften. G. In der Replik vom 9. November 2007 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Abklärungsergebnisse der Botschaft durch die eingereichten Beweismittel entkräftet seien und beantragte weitere Abklärungen. H. Der Instruktionsrichter ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 um Auskunft über das Vorgehen bei den Abklärungen in der rubrizierten Angelegenheit, insbesondere darüber, ob die abklärende Person selber an der fraglichen Adresse vorgesprochen habe. I. Mit Schreiben vom 10. März 2008 erläuterte die Botschaft ihr Vorgehen bei Abklärungen. Zudem hielt sie fest, dass vorliegend eine ergänzende Abklärung ergeben habe, dass die entsprechende Hausnummer zwei verschiedenen Häusern zugeteilt worden sei, wobei das eine von jener Person bewohnt werde, welche von der Beschwerdeführerin als Betreuer ihrer Kinder genannt worden war. Die Kinder seien nicht registriert und gingen nicht zur Schule. J. In der ergänzenden Vernehmlassung vom 8. April 2008 hielt das BFM fest, die Botschaftsanfrage des Bundesverwaltungsgerichts habe zwar ergeben, dass der von der Beschwerdeführerin genannte Betreuer der Kinder an der angegebenen Adresse wohne und die Kinder dort angetroffen worden seien. Die Umstände, wie die Kinder dort angetroffen worden seien, führten jedoch zu Fragen. Die Schweiz habe als Signatarstaat der Kinderschutzkonvention die Verpflichtung, bei Familienzusammenführungen die geltend gemachten familiären Beziehungen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und im Zweifelsfall das Gesuch abzuleh- E-6556/2007 nen, weshalb das Amt an seiner Verfügung festhalte und die Abweisung der Beschwerde beantrage. Sollte die Beschwerdeführerin mittels geeigneter Beweismittel (beispielsweise DNA-Analyse) belegen können, dass sie die Mutter der beiden Kinder sei, stünde einer Einreisebewilligung nichts im Wege. K. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2008 fest, die zweite Botschaftsantwort bestätige, dass die früheren Abklärung nicht mit der nötigen Sorgfalt durchgeführt worden seien. Die Geburts- und Taufscheine, welche von der Schweizer Botschaft als echt bezeichnet worden seien, enthielten den Namen der Mutter. Die Angaben zum Aufenthaltsort der Kinder seien - wie dies die zweite Botschaftsantwort und die Mails der Generalsekretärin der (...) belegten - von Anfang an korrekt gewesen, womit die in der angefochtenen Verfügung genannten Voraussetzungen an eine Einreisebewilligung von Anfang an erfüllt gewesen seien. Angesichts der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder mute es böswillig an, einen DNA-Vergleich als neue Bedingung für eine Einreisebewilligung zu verlangen. L. Nach einer telefonischen Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht reichte die Beschwerdeführerin am 25. September 2008 eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde E-6556/2007 und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurden die Geburts- und Taufurkunden der beiden Kinder der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereicht. Deren Echtheit wurde im Rahmen der ersten Botschaftsabklärungen durch die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba bestätigt. Es kann vorliegend offengelassen werden, ob die im ersten Bericht der Botschaft geltend gemachten Ungereimtheiten die Abweisung des Gesuches um Familienzusammenführung gerechtfertigt hätten, da diese durch die ergänzenden Abklärungen der Botschaft weitgehend ausgeräumt wurden. Angesichts des Vorliegens amtlicher Dokumente (Geburtsurkunden), welche die Identität der beiden Kinder belegen, erscheinen die vom Amt vorgeschlagenen DNA-Vergleiche, unbesehen davon, ob sie in Äthiopien mach- und finanzierbar wären, als unnötig, um den sich aus der Kinderrechtskonvention ergebenden Sorgfalts- E-6556/2007 pflichten zu genügen. Es ist vorliegend in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass es sich um die Kinder der Beschwerdeführerin handelt und somit ein grundsätzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfällt, wenn besondere Umstände dagegen sprechen. Diese Regelung ist in der Praxis insbesondere bei gemischt-nationalen Ehepaaren von Bedeutung (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 103 f.). In casu liegen jedoch keine derartigen oder ähnlichen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Einreise der Kinder der Beschwerdeführerin zu bewilligen und diese in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter miteinzubeziehen. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (Erlass der Verfahrenskosten) gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie der Kostennote vom 25. September 2008 eine Parteientschädigung von Fr. 2150.− zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-6556/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Einreise der Kinder der Beschwerdeführerin zu bewilligen und diese in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einzubeziehen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2150.− auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Simon Bähler Versand: Seite 8

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