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Bundesverwaltungsgericht 18.02.2026 E-6554/2025

18 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,266 parole·~16 min·7

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. August 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6554/2025

Urteil v o m 1 8 . Februar 2026 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (…).

E-6554/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, A._______ und die damals schwangere B._______, gelangten am 28. März 2025 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Am 2. April 2025 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. Februar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am 25. Februar 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 7. und 9. April 2025 wurde den Beschwerdeführenden im Beisein ihrer Rechtsvertretung je im Rahmen eines persönlichen Gesprächs unter anderem das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. C.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, nach ihrer Schutzgewährung und nach Erhalt ihrer Reisepässe (travel documents, welche am 16. März 2025 ausgestellt wurden) hätten sie das Camp auf D._______ am 24. oder 25. März 2025 verlassen müssen und hätten zwei Tage auf der Strasse gelebt, bevor sie aus dem Land ausgereist seien. Sie hätten in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten, auch nicht in medizinischer Hinsicht bezüglich der damals schwangeren Beschwerdeführerin, obwohl sie sich darum bemüht hätten. Aufgrund der mangelnden Perspektiven und der schlechten Versorgungslage seien sie in die Schweiz gereist, wobei der in Frankreich lebende Bruder des Beschwerdeführers sich um die Reisefinanzierung bemüht habe. D. Mit Schreiben vom 9. April 2025 wurden Kopien des türkischen Familienbüchleins der Beschwerdeführenden, von Fotos ihrer Hochzeit in der Türkei und des Reisepasses des Beschwerdeführers zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. E. Am 30. April 2025 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 4. April 2025 zu. Gleichzeitig

E-6554/2025 bestätigten sie, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und ihnen bis zum 24. Februar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt worden waren. F. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde zunächst ein Verdacht auf (…), auf (…) und auf (…) geäussert (vgl. Bericht des (…)spitals E._______ vom 29. März 2025), wobei sich nach weiteren Untersuchungen nur (…) bestätigte, was im Nachgang behandelt wurde. Vom 6. bis 15. Juli 2025 wurde er des Weiteren wegen einer (…) im Spital F._______ hospitalisiert (vgl. Bericht des Spitals F._______ vom 15. Juli 2025). G. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde seit April 2025 bis zur Geburt regelmässig kontrolliert. Am (…) 2025 kam der Sohn der Beschwerdeführenden gesund auf die Welt (vgl. Bericht des Spitals F._______ vom (…) 2025). Auch die weiteren Nachgeburtskontrollen blieben unauffällig (vgl. z. B. Berichte der G._______ vom (…) 2025 und (…) vom 13. August 2025). Bei der Beschwerdeführerin traten nach der Geburt (…) und eine Anämie im Wochenbett auf (vgl. Bericht des Spitals F._______ vom (…) 2025), was medikamentös behandelt wurde. H. H.a Das SEM ersuchte am 21. Juli 2025 die griechischen Behörden auch um Übernahme des Sohnes. Diesem Antrag stimmten die griechischen Behörden am 24. Juli 2025 zu. H.b Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör bezüglich der beabsichtigten Wegweisung des Sohnes nach Griechenland. H.c Mit Stellungnahme vom 28. Juli 2025 verwiesen die Beschwerdeführenden auf das Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, welches hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs von Familien nach Griechenland begünstigende Umstände voraussetze, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Insbesondere bestehe für den Säugling ein erhöhtes Risiko, in Griechenland in eine medizinische oder existentielle Notlage zu geraten, zumal weder Unterstützung noch Nahrung und Obhut sichergestellt seien.

E-6554/2025 I. Am 19. August 2025 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Beschwerdeführenden liessen am Folgetag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und zeigten sich mit diesem nicht einverstanden. J. Mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 21. August 2025 trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt würden. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. K. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 28. August 2025 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, sie vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). L. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

E-6554/2025 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerde wird lediglich der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung angefochten. Prozessgegenstand ist daher einzig die Frage, ob das SEM zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verneint hat. Hingegen ist die angefochtene Verfügung, soweit damit auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz angeordnet wurde, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügten eventualiter in ihrer Beschwerde, das SEM habe die bei ihnen vorliegenden Umstände, Fähigkeiten und Gegebenheiten nicht in gebührendem Umfang berücksichtigt, sondern habe in seiner Entscheidbegründung lediglich pauschal mehrere begünstigende Umstände angeführt. Diese mangelhaft durchgeführte Einzelfallprüfung verletze insbesondere die Begründungspflicht. Formelle Rügen sind vorab zu klären, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.w.H.). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren

E-6554/2025 notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). 3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat sich das SEM ausführlich mit ihrer persönlichen Situation, den Lebensumständen in Griechenland sowie der generellen Lage von Schutzberechtigten in diesem Staat auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht näher ausgeführt, inwiefern weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich gewesen sein sollten. Aus den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung auf zwölf Seiten hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs geht zudem mit ausreichender Klarheit hervor, aus welchen Gründen ein solcher auch für vulnerable Personen wie die Beschwerdeführenden als Familie nach Griechenland als zulässig (unter Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 3 der Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]), zumutbar und möglich erachtet wurde. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich. Dass das SEM materiell zu einem anderen Schluss kommt als von den Beschwerdeführenden gewünscht, betrifft die Frage der materiellen Würdigung. 3.4 Es liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor und es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventual-Kassationsantrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/10

E-6554/2025 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, Griechenland sei ein sicherer Drittstaat und die Überstellung dorthin erweise sich auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation der Beschwerdeführerenden, namentlich der gesundheitlichen Beschwerden, als zulässig und zumutbar. Sie würden nicht in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen fallen. 4.3 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich als Familie mit einem Säugling um vulnerable Personen, weshalb sie einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe angehören würden. Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei nur bei Vorliegen günstiger Voraussetzungen zumutbar, welche im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführenden hätten sich weniger als zwei Monate in einem griechischen Flüchtlingslager aufgehalten, weshalb nicht von einem gefestigten Aufenthalt auszugehen sei. Ferner würden sie nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügen und seien weder der englischen noch der griechischen Sprache mächtig, weshalb sie zu keinem Zeitpunkt in Griechenland erwerbstätig gewesen seien und wohl auch keine Arbeitsstelle finden könnten. Sie würden weder über eine familiäre noch über eine soziale Unterstützung verfügen. Bei einer Rückkehr bestehe des Weiteren die Gefahr der Obdachlosigkeit. Sodann hätten sie erfolglos alle ihnen zumutbaren Anstrengungen unternommen, um ihre Aufenthaltssituation in Griechenland zu verbessern. 4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.4.1 Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland erweist sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge Schutz vor

E-6554/2025 Rückschiebung finden. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jede Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 m.H.a. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 m.w.H.). 4.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 180 ff. m.w.H., bestätigt durch Urteil EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015, § 121 ff.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden waren während ihres Aufenthalts in der Schweiz mehrfach in ärztlicher Behandlung, ernsthafte Krankheiten oder Verletzungen sind aus aktueller Sicht jedoch keine bekannt. Gehprobleme des Beschwerdeführers wurden nicht weiter konkretisiert (vgl. Beschwerde S. 12), wären aber in Griechenland behandelbar. 4.4.3 Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise darauf, dass das Kindswohl (Art. 3 KRK) einer Überstellung entgegensteht (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal der Sohn noch im Säuglingsalter und gesund ist (vgl. auch Beschwerde S. 4) und gemeinsam mit seinen Eltern nach Griechenland überstellt werden wird. 4.4.4 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

E-6554/2025 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 4.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.8 und E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.2). Besteht die Legalvermutung der Zumutbarkeit, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 8.3). 4.5.2 Es gibt keine individuellen Anhaltspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur dafür, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten werden. Als Familie mit einem Kleinkind sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als äusserst vulnerabel im Sinne des Referenzurteils BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten (vgl. dort E. 11.5.3). Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist anzunehmen, dass sie trotz ihrer familiären Konstellation in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die

E-6554/2025 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin über eine gute Schulbildung verfügen (vgl. SEM-act. A35 F29; A36 F26 f.) und insbesondere der Beschwerdeführer schon in der Türkei, wo er über drei Jahre verbracht habe (vgl. SEM-act. A36 F20), sich beruflich integrieren konnte und unter anderem in einer (…) (vgl. SEM-act. A36 F23 und 28) gearbeitet und auch die türkische Sprache erlernt hat (vgl. SEM-act. A36 F30). Aus den griechischen Akten (vgl. SEM-act. A32, S. 4) ist ferner ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Ehepaar erfasst wurden und über eine Steueridentifikationsnummer (AFM) verfügen, welche eine Voraussetzung ist, eine Wohnung zu mieten oder das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) zu beantragen (vgl. Referenzurteil BVGer D-2590/2025 a.a.O. E. 9.3.3 und E.9.5.1 m.w.H.). Ferner hatten die Beschwerdeführenden in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung. 4.5.3 Die Beschwerdeführenden können sich als anerkannte Flüchtlinge auf die sogenannte Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011) berufen. Kapitel VII dieser Richtlinie – zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat – regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zustehenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Zentral erscheint insbesondere, dass die Beschwerde-führenden Griechenland nur rund einen Monat nach ihrer Schutzgewährung verlassen haben. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels an staatliche Stellen ausserhalb des Camps auf D._______ oder an karitative Einrichtungen gewandt haben. Ernsthafte, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen sind den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht zu entnehmen (vgl. SEM-act. A35 F40 ff. und 46; A36 F39 f. und 43 ff.), zumal sie am 26. Februar 2025 – einen Tag nach der Schutzgewährung – die Kosten für die Ausstellung ihrer Reisepässe bezahlten (vgl. SEM-act. A37 bis A40), was darauf schliessen lässt, dass sie schon damals an eine Weiterreise dachten. 4.5.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden damit nicht, die oben erwähnte Regelvermutung umzustossen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist

E-6554/2025 festzustellen, dass sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und diese im Besitz griechischer Reisedokumente für Flüchtlinge sind. 4.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gewährt wurde und nach Aktenlage weiterhin von der finanziellen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6554/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe

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