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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2008 E-6551/2008

22 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,063 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-6551/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X.________, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6551/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Albaner – eigenen Angaben zufolge Pristina am 5. September 2008 verliess und am 8. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 22. September 2008 im EVZ Kreuzlingen und der am 29. September 2008 durchgeführten Bundesanhörung zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus dem serbischen Teil Mitrovicas (Kosovo), wo er das elterliche Haus besessen habe, dass das Haus seit dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 unbewohnt gewesen sei und er seit dem Jahre 2000 als selbstständiger (...) in A.________ und anderswo gearbeitet und gewohnt habe (vgl. A8/12 S. 6), dass der Beschwerdeführer, als er im Februar 2008 keine Arbeit mehr gehabt habe, zu seinem Onkel väterlicherseits, der im albanischen Teil Mitrovicas gewohnt habe, gezogen sei, dass der Beschwerdeführer im Januar 2008 auf dem Heimweg in Mitrovica von zehn ihm unbekannten maskierten Personen festgenommen und mit einem LKW an einen ihm unbekannten Ort gefahren worden sei, wo sie ihn verhört, geschlagen und von ihm vergeblich verlangt hätten, sein Haus für deren Mission zur Verfügung zu stellen, dass sie ihn zudem zu seiner Kooperation hätten gewinnen wollen und er ein Papier unbekannten Inhalts hätte unterschreiben müssen, beides jedoch verweigert habe, dass sie ihm seinen Pass, seinen Identitätsausweis sowie zwei Fotographien abgenommen und ihn nach zwei bis drei Stunden wieder freigelassen hätten, dass sein Onkel väterlicherseits zu Hause in Mitrovica am 1. September 2008 von denselben Maskierten entführt worden sei, E-6551/2008 dass auch der Beschwerdeführer noch am selben Abend in A._______ von diesen maskierten Personen verhaftet worden sei und sie ihn erneut zur Zusammenarbeit und zur Unterschrift hätten überzeugen wollen, dass er ostentativ sowohl die Kooperation als auch das Visieren des Papiers abgelehnt habe, worauf die Maskierten seinen Pass und seine Identitätskarte vor seinen Augen verbrannt, ihn am Gesicht mit Scherben einer zerbrochenen Flasche verletzt und ihm mit dem Tode gedroht hätten, dass er der Polizei nicht vertraue, weshalb er wegen dieser Vorfälle weder Anzeige erstattet noch behördlich vorgesprochen habe, obschon sein Onkel noch immer unbekannten Aufenthaltes sei, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus dem Kosovo entschlossen habe, dass er am 5. September 2008 A._______ ohne Papiere verlassen habe und unter Umgehung der Grenzkontrolle über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 8. September 2008 in die Schweiz gelangt sei, dass er nicht mehr in den Kosovo zurückkehren könne, da er dort an Leib und Leben gefährdet sei, zumal er sich vor den maskierten Personen, die ihn bereits im September 2008 mit einer zerschlagenen Flasche verletzt hätten, fürchte, dass er freiwillig zurückkehre, sobald er dort keine Probleme mehr haben werde, zumal er im Kosovo gut verdient und genügend Arbeit gehabt habe, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Identitätspapieren anlässlich der Kurzbefragung vom 22. September 2008 angab, sein Pass sowie seine Identitätskarte seien in Mitrovica von albanischen Personen verbrannt worden (vgl. A1/9 S. 4), dass er auf Nachfrage hin ausführte, dass er keine Anstrengungen unternommen habe, um Reise- oder Identitätspapiere zu beschaffen, zumal er niemanden mehr zu Hause habe (vgl. A8/12 S. 3), E-6551/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2008 – Poststempel – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und zur Prüfung der Frage der Asylgewährung (Eintreten) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 E-6551/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), E-6551/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass der Beschwerdeführer vorweg ausführt, da die Beschwerdefrist kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ Kreuzlingen keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen könnte, dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ Kreuzlingen darum bitte, dem Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht E-6551/2008 wird, sofern die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 1) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im EVZ Kreuzlingen generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und Ausführungen, zur Untermauerungen seiner Vorbringen vorbehält, zumal sein Onkel – wie er vor wenigen Tagen erfahren habe – sich in Österreich befinde und dort eventuell ein Asylgesuch eingereicht habe, solche indessen bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass er das Gericht in diesem Zusammenhang darum ersucht, die eventuell bestehenden Asylakten seines Onkels beizuziehen, damit seine Ausführungen bewiesen werden könnten, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und es zudem nicht Aufgabe der schweizerischen Behörden ist, aufgrund von blossen Behauptungen und geäusserten Vermutungen des Beschwerdeführers im Ausland nach allfälligen Verwandten zu forschen, zumal sich in den Akten auch keine weiteren Hinweise für das Behauptete entnehmen lassen, E-6551/2008 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Nichtabgabe solcher Papiere unbestritten ist, dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass die Ausführung in der Beschwerde, er sei davon ausgegangen, dass seine Papiere wieder auftauchen würden und habe sich nicht prioritär darum gekümmert, da er mit anderen Problemen beschäftigt gewesen sei, an der Sachlage nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von Ungereimtheiten und nachgeschobenen Vorbringen durchsetzt sind, dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum E-6551/2008 über eine Bekräftigung und Wiederholung der bisherigen Vorbringen hinausgeht, dass das Argument, die Anhörung sei knapp gewesen und der Beschwerdeführer habe unter grossem Druck gestanden schon deshalb nicht verfängt, weil jener nach seinen freien Erzählungen im Rahmen der summarischen Befragung sowie der Bundesanhörung jeweils zu Protokoll gab, alle Asylgründe genannt und keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen respektive Ergänzungen zu haben (vgl. A1/9 S. 6; A8/12 S. 9), dass der Beschwerdeführer in der Rechtmitteleingabe geltend macht, traumatisiert zu sein, was die Ungereimtheiten erkläre, diese Behauptung jedoch erstmals auf Beschwerdeebene vorgebracht und zudem durch kein Arztzeugnis belegt wird und sich schliesslich den Akten auch keine entsprechenden Hinweise entnehmen lassen, weshalb sich der Schluss aufdrängt, es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung, dass abgesehen davon nicht jedes Krankheitsbild einer Traumatisierung auf Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext beruht, es mithin für das Vorliegen entsprechender Symptome auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern usw.), geben kann (vgl. WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 8/2002, S. 286), dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, eine medizinische Untersuchung zu veranlassen, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wird, dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, insgesamt das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlässt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-6551/2008 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und allein mit der Behauptung, er müsse bei einer allfälligen Rückkehr um sein Leben fürchten, nicht dargetan ist, dass ihm im Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Kosovo keine Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, oder allgemeiner Gewalt vorliegt und angenommen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge dort aufgrund seines langjährigen Aufenthalts, seiner Schulzeit, wegen seiner Verlobten I.H. sowie aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als (...) über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, E-6551/2008 dass er zudem das elterliche Haus besitze, gut verdient und genügend Arbeit gehabt habe (vgl. A8/12 S. 10), dass er darüber hinaus die Möglichkeit hat, von seinem eigenen Angaben zufolge in Deutschland lebenden Onkel allenfalls finanzielle Unterstützung zu erlangen, dass zudem auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer leide an gesundheitlichen Problemen, welche einen Wegweisungsvollzug in dem Sinne als unzumutbar erscheinen liesse, als dieser mangels genügender Möglichkeit einer Behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d. S. 50 ff.), zumal an der geltend gemachten Traumatisierung – wie oben dargelegt – grundsätzlich erhebliche Zweifel bestehen, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Heimatland des Beschwerdeführers behandelt werden könnten, dass demnach weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Ausschaffung des Beschwerdeführers entgegenstehen könnten, zumal dieser verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-6551/2008 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6551/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiligenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 13

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