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Bundesverwaltungsgericht 05.11.2020 E-6549/2019

5 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,762 parole·~24 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6549/2019

Urteil v o m 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2019 / N (…).

E-6549/2019 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens aus Jaffna, stellte am (…) in Griechenland ein Asylgesuch, welches zufolge impliziten Rückzugs am (…) abgeschrieben wurde. Am 30. April 2019 reiste er gemäss seinen Angaben in die Schweiz ein und stellte am 1. Mai 2019 ein Asylgesuch. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und am 7. Mai 2019 summarisch zu seiner Person und dem Reiseweg befragt. Die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 3. Juni 2019 statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in der Nähe von C._______ (Distrikt D._______) auf die Welt gekommen, wo er (mit Ausnahme eines dreijährigen Aufenthalts ab 1995 in E._______/Distrikt D._______) bis 2017 gelebt habe. Die letzten sieben Monate vor der Ausreise habe er in Colombo bei seinem Onkel verbracht. Nach dem Abschluss der Schule im Jahr 2009 habe er für seinen Vater (…) gearbeitet und sich für eine soziale Organisation namens «F._______» engagiert. Ab Anfang 2016 sei er als (…) für (…) tätig gewesen. Beispielsweise habe er nach einem Angriff auf sieben Personen in seinem Dorf die Täter ([…], die einer (…) bewaffneten Gruppierung angehörten) identifiziert, welche indes nicht festgenommen worden seien. Im (…) 2017 sei er von bewaffneten Unbekannten angegriffen und zusammengeschlagen worden. Er habe wegrennen können. Die Unbekannten hätten seinen «Onkel» ([…]), der ihm zu Hilfe geeilt sei, angegriffen und verletzt. Diese Angreifer hätten der «G._______» angehört. Dieser Vorfall sei der Polizei gemeldet worden. Nach diesem Ereignis habe die Familie beschlossen, den Beschwerdeführer ausser Landes zu schaffen.

Er sei zunächst zu seinem Onkel nach Colombo gereist, um dort die Ausreise zu planen. Nach drei Monaten ([…]) sei er mutmasslich vom Criminal lnvestigation Department (CID) oder von der «G._______» zweimal gesucht worden. Er vermute, dies sei wegen eines ehemaligen Mitarbeiters namens "H._______" im Betrieb des Vaters geschehen; jener sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Diese Suche sei im Geschäft des Onkels geschehen, weshalb der Beschwerdeführer sich fortan nur noch im Appartement des Onkels aufgehalten habe, welches

E-6549/2019 sich in einer bewachten Siedlung ohne Zutrittsmöglichkeiten für Unbekannte befunden habe. Ein paar Tage später sei der Onkel telefonisch bedroht worden.

Ausserdem seien in Jaffna viele bewaffnete Gruppen unterwegs, die das Leben der Bürger und Bürgerinnen unsicher machen würden. Hinsichtlich seiner politischen Tätigkeiten legte er dar, er sei ungefähr seit dem Jahr 2013 Sympathisant, später Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) gewesen, habe an Meetings und Demonstrationen teilgenommen und für diese Partei vor Wahlen oder Veranstaltungen Flyer verteilt und Poster aufgehängt. Der Beschwerdeführer machte zudem gesundheitliche Probleme geltend. Seine Vorbringen untermauerte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren mit verschiedenen Beweismitteln. Am 29. Mai 2019 reichte er zudem einen ärztlichen Kurzbericht des (…) vom 15. Mai 2019 sowie Kopien der Identitätskarte und der Geburtsurkunde zu den Akten. B. Am 6. Juni 2019 stellte das SEM der damaligen Rechtsvertretung seinen Entscheidentwurf zu. Die Stellungnahme wurde am 7. Juni 2019 zu den Akten gereicht. Darin wurde das SEM ersucht, bis zum Erhalt von beantragten medizinischen Informationen mit dem Erlass des definitiven Entscheids zuzuwarten. Das SEM beauftragte in der Folge am 11. Juni 2019 die zuständige Ärztin des BAZ, das Formular "Arztbericht für die Bundesasylzentren" ausgefüllt einzureichen. Dieses wurde am 19. September (recte: Juni) 2019 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Am 21. Juni 2019 wurde ein medizinischer Bericht des (…), zu den Akten gereicht, zu welchem der damaligen Rechtsvertretung am 25. Juni 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Diese reichte am 27. Juni 2019 eine ergänzende Stellungnahme mit weiteren Beweismitteln ein und beantragte, der Beschwerdeführer sei dem erweiterten Verfahren zuzuweisen und erneut ergänzend, dabei insbesondere zum Vorliegen allfälliger Risikofaktoren, zu befragen.

C. Mit (am gleichen Tag eröffneter) Verfügung vom 28. Juni 2019 lehnte das

E-6549/2019 SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Anträge auf Zuweisung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren sowie auf eine ergänzende Anhörung lehnte das SEM ab. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. D. Mit Mitteilung vom 28. Juni 2019 beendete die damalige Rechtsvertretung ihr Mandatsverhältnis. E. Am 3. Juli 2019 ersuchte der neu mandatierte Rechtsvertreter um vollständige Akteneinsicht, welche ihm das SEM am 8. Juli 2019 unter Vorbehalt gewährte. F. Am 8. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juni 2019. In der Hauptsache wurde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen unter Asylgewährung respektive unter Feststellung eines Vollzugshindernisses.

Verfahrensrechtlich liess der Beschwerdeführer um Mitteilung des Spruchgremiums, um Bestätigung dessen zufälliger Zusammensetzung sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Es sei sodann vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren, unter Ansetzen einer Frist für eine Beschwerdeergänzung. Eventuell sei der Fall dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Mit der Beschwerde wurde eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln eingereicht. G. Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2019 den Spruchkörper unter Vorbehalt mit und hiess den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung gut. Die Anträge auf vollständige Akteneinsicht und auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wies der Instruktionsrichter ab. H. Der Rechtsvertreter präzisierte am 12. Juli 2019 die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts und rügte eine mangelhafte Indexierung

E-6549/2019 der erstinstanzlichen Akten. Es sei auch nicht ersichtlich, ob die fremdsprachigen Beweismittel durch das SEM übersetzt respektive korrekt gewürdigt worden seien. I. Am 29. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Beschwerdeergänzung einschliesslich verschiedener Beilagen zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 15. August 2019 wurde die für mangelhaft befundene Aktenführung des SEM nochmals präzisiert. Weiter wurden zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehendere Angaben gemacht und ärztliche Berichte zu den Akten gereicht. K. K.a Mit Urteil E-3478/2019 vom 26. August 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. K.b Namentlich kam das Gericht vorweg zum Schluss, die formellen Rügen seien unbegründet und die diesbezüglichen Rechtsbegehren seien abzuweisen. K.c In materiell-rechtlicher Hinsicht urteilte das Gericht, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, vor der Ausreise aus Sri Lanka Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG erlebt zu haben respektive solche befürchten zu müssen. Im Kontext wurde folgend das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren im Sinn der Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) geprüft, wobei das Gericht gesamtwürdigend zum Schluss kam, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Vorbringen bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung. Die Vorinstanz habe das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. K.d Den Vollzug der Wegweisung beurteilte das Gericht, in ausführlicher Begründung und namentlich vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, als zulässig, zumutbar und möglich.

E-6549/2019 II. L. Am 22.Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – beim SEM ein neues Asylgesuch ein, welches er mit verschiedenen Unterlagen und Beweismitteln dokumentierte. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Mit Verfügung vom 25. November 2019 (eröffnet am 3. Dezember 2019) lehnte das SEM den Antrag auf Sistierung des Verfahrens sowie auf eine mündliche Anhörung ab. Es trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Weiter wurde verfügt, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz am Tag nach Rechtskraft dieser Verfügung verlassen; die zuständige kantonale Migrationsbehörde wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Für das Mehrfachgesuch erhob das SEM eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. N. Am 10. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2019 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Mit der Beschwerde wurden (physisch und als Daten auf einer DVD) zahlreiche Dokumente zu den Akten gereicht.

Auf die Begründung in der Beschwerdeschrift wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2019 den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-6549/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); der Beschwerdeführer hat sein (erstes) Asylgesuch am 1. Mai 2019 eingereicht, weshalb für das vorliegende Verfahren die Bestimmungen der teilrevidierten Fassung massgeblich sind. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ein Nichteintretensentscheid des SEM (vgl. das massgebliche Verfügungsdispositiv). Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide sind innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerde vom 10. Dezember 2019 wurde fristgerecht eingereicht. Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/19 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach – sofern sie

E-6549/2019 den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/30 E. 3 m.w.H.).

Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Vorbringen im Rahmen des zweiten Asylgesuchs teilweise und dies zu Unrecht als Revisionsgründe beurteilt, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren sei. 5.1.1 Im zweiten Asylgesuch an das SEM sei eindeutig ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt in Bezug auf die individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers, namentlich in Bezug auf die Verbindungen zu H._______ und einem LTTE-Netzwerk von dessen Bruder vorgebracht worden. Dabei handle es sich nicht um nachträglich erfahrene, sondern um neue Tatsachen, die keinen Revisionsgrund bilden würden. 5.1.2 Das SEM führte in der Verfügung einleitend und dabei zutreffend aus, die geltend gemachten Risikofaktoren und Gruppenzugehörigkeiten hätten bereits vor dem materiellen Urteil E-3478/2019 vom 26. August 2019 bestanden, diese wären allenfalls revisionsrechtlicher Natur. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch die zwischen 2009 und 2013 entstandenen Unterlagen sowie die dazu angeführten Geschehnisse im Zeitpunkt des Urteils E-3478/2019 bestanden haben respektive weisen diese Bezug zu den Vorbringen im ersten Asylverfahren auf und fallen entsprechend allenfalls unter revisionsrechtliche Aspekte. Das SEM hat in diesem

E-6549/2019 Kontext zutreffend seine Unzuständigkeit festgestellt und ist mangels dieser funktionellen Zuständigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht auf diese Vorbringen und Beweismittel eingetreten. Vorliegend wird verlangt, das Bundesverwaltungsgericht müsse für den Fall, dass keine Rückweisung zur materiellen Behandlung erfolge, eine Frist zum Einreichen eines begründeten Revisionsgesuchs ansetzen. Auf dieses mindestens de facto in Form eines Eventualbegehrens gegen das Urteil E-3478/2019 vom 26. August 2019 gestellte Revisionsgesuch und die verlangte Frist zum Begründen desselben ist aufgrund unterschiedlicher Anfechtungsobjekte nicht einzutreten. Letztlich kann es nicht Sache des urteilenden Gerichts sein, zu beurteilen, ob und wann welches (ordentliche oder ausserordentliche) Rechtsmittel zu ergreifen wäre. Entsprechendes Prüfen und allfälliges Handeln (spätestens nach Erhalt des Nichteintretensentscheids des SEM am 3. Dezember 2019 war die beschriebene revisionsrechtliche Beurteilung seitens des SEM bekannt) wäre vielmehr am, notabene in asylrechtlichen und damit verbundenen Verfahrensabläufen bestens erfahrenen, Rechtsvertreter gelegen. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.2.1 Entgegen dieser Auffassung liegt vorliegend weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 22. Oktober 2019 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit einlässlicher Begründung dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Insgesamt hat sie ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte, wie dies mit der vorliegend ausführlichen Beschwerde manifestiert wird. In diesem Kontext einer durchwegs korrekten Rechtsanwendung ist auch keine Verletzung des Willkürverbots auszumachen. 5.3 Die Vorinstanz qualifizierte die (weiteren, vgl. E. 5.1) Vorbringen des Beschwerdeführers in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG,

E-6549/2019 Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch. Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheids eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen (Art. 111c Abs. 1 AsylG).

Bei einer korrekten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer E-4703/2017 und E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). 5.4 Der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin weder substanziiert dargelegt wird noch eine solche sich aus den Akten ergibt. 6. 6.1 Das SEM führte zu der geltend gemachten Veränderung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka, ausgelöst durch die dortigen veränderten Machtverhältnisse, Folgendes aus: Die seit dem 26. August 2019 eingetretenen Ereignisse und die anschliessend erfolgte Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum sri-lankischen Staatspräsidenten sowie die angeführte erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden seien bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3478/2019 vom 26. August 2019 eingetreten. Diese stünden zudem in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers. So gehe aus den Schilderungen nicht hervor, aus welchen Gründen er aufgrund dieser jüngsten Ereignisse im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort asylbeachtlich gefährdet wäre. 6.2 Eine mündliche Anhörung zu den geltend gemachten Asylgründen sei bei Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG nicht vorgesehen, mithin würden diese Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt. Eine diesbezügliche Ausnahme sei vorliegend nicht angezeigt, zumal in der Eingabe vom 13. November 2019 nicht begründet werde, weshalb eine mündliche Anhörung zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig sein solle. Auch den Akten seien keine solchen Hinweise zu entnehmen, zumal er in der Eingabe vom 13. November 2019 alles ausführlich habe darlegen können.

E-6549/2019 6.3 Das SEM beobachte die Entwicklung in Sri Lanka aufmerksam und weder die aktuelle Situation in Sri Lanka noch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl von Gotabaya Rajapaksa verlange nach einer Sistierung namentlich des vorliegenden Verfahrens. 6.4 Zusammenfassend sei gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG beziehungsweise Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 As. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch daher nicht einzutreten. 7. 7.1 In der Beschwerde werden – wie im Mehrfachgesuch vom 22. Oktober 2019 – die Verbindungen zu H._______, und damit verbunden zu einem LTTE-Netzwerk von dessen (…), ebenso wie seine eigene Arbeit für die F._______ und (…) Tätigkeiten sowie die sich ergebende Verfolgungssituation durch die G._______ noch einmal dargelegt. Erneut wird auch auf die durch zwei Arztberichte (im ersten Asylverfahren) belegten körperlichen Beschwerden hingewiesen und insgesamt der Schluss gezogen, damit sei belegt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Augen der srilankischen Behörden als ehemaliger LTTE-Unterstützer gelte, der sich bereits vor der Ausreise oppositionspolitisch engagiert habe und nun in der Schweiz weiter die Ideen des tamilischen Separatismus unterstütze und die LTTE hochhalte. Damit erfülle er bereits ein Profil, das ihn bei einer Rückkehr in asylrelevante Gefahr bringen würde.

Beim Vorliegen solcher neuer objektiver Nachfluchtgründe müsse die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt werden. Dies bedinge jedoch eine Prüfung der Vorbringen. Ein objektiver Nachfluchtgrund könne ein Regimewechsel oder eine drastisch veränderte Sicherheitslage nach der Ausreise einer Peron sein, die dazu führe, dass bei einer allfälligen Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliege. Die eingereichten Analysen und Lageberichte seien ein Mittel zum Beleg der aktuellen Lage in Sri Lanka zum Zeitpunkt des neuen Asylgesuchs. Gerade auf dieser neuen Entwicklung beziehungsweise verschärften Sicherheitslage sei im neuen Asylgesuch das Risikoprofil des Beschwerdeführers neu und konkret gewürdigt worden. Die Beweismittel würden ebenso einen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Es gehe nicht an, das Gesuch als ausführlich begründet zu beurteilen und dieses gleichzeitig als unzureichend begründet zu qualifizieren. Die angefochtene Verfügung müsse daher aufgehoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen werden, eventualiter mit der Anweisung, auf das Asylgesuch vom 22. Oktober 2019 einzutreten.

E-6549/2019 8. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So wird im neuen Gesuch vom 22. Oktober 2019 und in der vorliegenden Beschwerde unter Beigabe verschiedener Unterlagen auf Sachverhaltselemente Bezug genommen, die bereits im ordentlichen Asylverfahren beurteilt worden sind. 8.1.1 Einen konkreten Fallbezug zur veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka namentlich seit dem Regierungs- und damit verbundenen Machtwechsel hat das SEM gestützt auf die Darlegungen im Mehrfachgesuch zu Recht verneint. Die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn zu, dass der Beschwerdeführer wegen seines Profils von der Entwicklung in Sri Lanka konkret und individuell betroffen wäre, zumal vor dem Hintergrund des vorliegend zu den Asylvorbringen bereits ergangenen letztinstanzlichen Urteils, in welchem die Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer sei keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Namentlich wurde dabei festgehalten, dass er im ersten Asylverfahren anfänglich angegeben hatte, weder er noch nahe Angehörige seien bei den LTTE tätig gewesen, um später (…) bei den LTTE aktiven (…) zu erwähnen. Im Urteil E-3478/2019 vom 26. August 2019 wurde klar und mit einlässlicher Begründung festgestellt, der Beschwerdeführer habe keine erlebte Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG oder glaubhaft gemacht, solche begründet befürchten zu müssen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens allfälliger Risikofaktoren wurde weiter festgestellt, eine tatsächliche oder vermeintliche aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE sei zu verneinen. Ein Eintrag auf der "Stop-List" sei nicht anzunehmen und Anzeichen für weitere risikobegründende Faktoren seien nicht erkennbar. 8.1.2 Entgegen der Auffassung in der vorliegenden Beschwerde kann aus den eingereichten Beweismitteln, namentlich den Länderinformationen, für den Beschwerdeführer keine konkrete, asylrechtlich beachtliche Gefährdungssituation im Sinn objektiver Nachfluchtgründe hergeleitet werden. Es trifft zu, dass die Entwicklung der politischen Situation Sri Lankas, namentlich im Kontext mit der Menschenrechtslage, einer aufmerksamen Beobachtung bedarf. So waren denn auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Zwischenverfügungen in anderen Verfahren namentlich der damals (Dezember 2019) noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der

E-6549/2019 Entführung der erwähnten Mitarbeiterin der Schweizer Vertretung geschuldet. Diese Fragen konnten inzwischen geklärt werden und es lässt sich weiterhin nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen schliessen, mit anderen Worten stellt sich die Lage aktuell nicht dergestalt dar, dass diese zur Annahme führen würde, es würden neu ganze Volksgruppen kollektiver Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten. 8.2 Insgesamt ist festzuhalten, dass das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinn von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet hat und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen – so als Tamile mit Verbindungen zur LTTE und seinem langjährigen Auslandaufenthalt in einem tamilischen

E-6549/2019 Diasporazentrum – drohe ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Regierung um Gotabaya Rajapaksa und dem damit einhergehenden Machtzuwachs der Armee bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz seien unzutreffend. Vielmehr sei einlässlich dargelegt und durch Quellen belegt aufgezeichnet worden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufe, Opfer von gemäss Art. 3 EMRK verbotener Strafe und Behandlung zu werden. Die Rechtsprechung des EGMR verlange nach gründlicher Risikoeinschätzung für jeden einzelnen tamilischen Asylfall. 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie rechtskräftig festgestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist folglich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E-6549/2019 10.3.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In der Beschwerdeschrift wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR festgehalten, die Überprüfung des "real risk" müsse gründlich erfolgen. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer dazu eine im Sinn der völkerrechtlichen Konventionen konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm mit seinen Ausführungen nicht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Wie auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat sich der EGMR mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Er hat dabei festgehalten, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. 10.3.5 Aufgrund der Akten bestehen keine konkreten Hinweise, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 10.4 Insgesamt erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.5 10.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-6549/2019 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka und des möglichen Umstands, als zurückkehrender Tamile am Flughafen Verhören ausgesetzt zu werden. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). 10.5.3 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf das bisherige, den Beschwerdeführer betreffende, Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zutreffend bejaht. Die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen, namentlich der beschriebene Kompetenzzuwachs des Militärs und die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten in Sri Lanka, lassen keine andere Einschätzung zu. 10.5.4 In Bezug auf die Frage des Vorliegens individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil E-3478/2019 vom 26. August 2019 (E. 10.3.2 f.) verwiesen werden. Dort wurde unter anderem aufgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein Beziehungsnetz und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Ebenso wurde seiner gesundheitlichen Situation Rechnung getragen. Im vorliegenden Verfahren wird nichts geltend gemacht, das zu einer anderen Einschätzung führen würde respektive müsste. 10.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als weiterhin zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-6549/2019 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts des Umfangs der Beschwerde und namentlich der zahlreichen Beilagen, die sich nach Sichtung als überwiegend standardisiert und ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer erwiesen haben, auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-6549/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eveline Chastonay

Versand:

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