Abtei lung V E-6549/2006 kom/che/scb {T 0/2} Urteil vom 23. Juli 2007 Mitwirkung: Richter König, Wespi, Huber Gerichtsschreiberin Chastonay X._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Y._______ Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 6. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der aus A._______, Provinz Jowzjan, stammende Beschwerdeführer, Angehöriger der usbekischen Ethnie und sunnitischen Glaubens, verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 22. oder 23. August 2001 und gelangte über die Hauptstadt Kabul, Pakistan, vermutungsweise die Arabischen Emirate (Dubai) sowie über Bosnien und Herzegowina und weitere unbekannte Staaten am 24. Oktober 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. November 2001 fand in Kreuzlingen die Befragung in der Empfangsstelle statt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 14. Oktober 2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Militärdienst einfacher Soldat und dabei im Sicherheitsdienst für einen Kommandanten Dostums namens C._______ im Einsatz gewesen. Zwischen Dostum und C._______ sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen; C._______ sei einen Monat vor dem Einmarsch der Taliban von Dostum festgenommen und umgebracht worden und seither verschollen. Der Beschwerdeführer, welcher als Vertrauter des Kommandanten C._______ für ein Gästehaus zuständig gewesen sei, sei im August 1998 zusammen mit anderen Bediensteten von C._______ durch die Taliban festgenommen worden, als diese A._______ eingenommen hätten. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, für C._______ gedient zu haben, sowie nach Verstecken von Geld und Waffen, nach dem Firmenbesitz und nach den Verwandten von P. befragt. Der Beschwerdeführer sei ein Jahr lang misshandelt worden, wobei die ersten drei Monate die schlimmsten gewesen seien. Danach habe man ihn mehr oder weniger in Ruhe gelassen. Nach drei Jahren Haft in A._______ sei er im August 2001 freigekommen, nachdem er eingewilligt habe, für die Taliban Militärdienst zu leisten. Er habe vor Dienstantritt eine Woche nach Hause reisen können und diese Gelegenheit für die sofortige Flucht nach Pakistan genutzt. Bei einer Rückkehr müsse er sich vor den Taliban und der Rache der Menschen in A._______ fürchten, die wegen C._______ Angehörige verloren hätten und den Beschwerdeführer beschuldigen würden, mit C._______ gemeinsame Sache gemacht zu haben. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das vormalige BFF verzichtete auf weitere Abklärungen und führte keine ergänzende Anhörung durch. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 6. Juni 2003 - eröffnet am 10. Juni 2003 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2003 (Postaufgabe) an die vormals zuständige
3 Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit respektive die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Meldung der BBC News vom 6. Juli 2003 eingereicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 6. August 2003 an seiner Beschwerde fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban nicht mehr begründet sei, zumal diese durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten ihre Macht verloren hätten, Ende 2001 in Afghanistan eine Übergangsregierung eingesetzt sowie im Juni 2002 ein Übergangspräsident gewählt worden sei, die Regierung sich um eine Normalisierung der Lage bemühe und der Sicherheit absolute Priorität einräume. Bei dieser Sachlage erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sodann seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Übergriffe durch die Bevölkerung von A._______ von staatlicher Seite initiiert oder vom Staat geduldet würden. Dieses Vorbringen sei damit auch nicht asylrelevant. Bei dieser Sachlage könne eine Überprüfung hinsichtlich allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente unterbleiben. 4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut dargelegt sowie im Wesentlichen geltend gemacht, bei einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor den Taliban, da diese gegen die Usbeken seien. Ausserdem fürchte er die Rache der Bevölkerung, die ihn mit dem Kommandanten C._______ in Verbindung bringen würde. C._______ sei ein grausamer Unterdrücker gewesen; seine ehemaligen Soldaten seien allesamt geflohen, und die ehemals Unterdrückten wollten sich deshalb an jemandem dafür rächen. Die Lage in Afghanistan habe sich zudem verschlechtert. Die Taliban seien in weiten Teilen des Landes daran, sich zu reorganisieren, und sie führten nun offenbar koordinierte Angriffe durch. Die Übergangsregierung Afghanistans bestehe aus Vertretern verschiedener Gruppierungen, die sich teilweise heftig bekämpfen würden; sie sei weder demokratisch abgestützt noch rechtsstaatlich legitimiert und zudem - sofern überhaupt in der Lage - nicht gewillt, den Beschwerdeführer zu schützen. Generell
5 sei der Minderheitenschutz einzelner ethnischer Gruppen nicht gewährleistet. Faktisch gebe es derzeit somit keine staatliche Macht, welche Sicherheit gewährleisten könnte. Insbesondere seien die Taliban nach wie vor nicht aus Afghanistan vertrieben. 4.3 4.3.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b und 1994 Nr. 24 E. 8a, welcher Auffassung auch das Bundesverwaltungsgericht ist). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Dazu ist festzustellen, dass eine aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beschwerdeführers allenfalls durch die Taliban befürchtete Verfolgung im heutigen Zeitpunkt nicht mehr als begründet erscheint (vgl. EMARK 2006 Nr. 9, 2003 Nr. 30 und 2003 Nr. 10). Im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in EMARK 2003 Nr. 10 publizierte Grundsatzurteil zu verweisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche Relevanz mehr zukommt. Abgesehen davon ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan heute noch auf dem gesamten Staatsgebiet einer gezielten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt wäre. Somit erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen ist. 4.3.2 Ausnahmsweise ist eine erlittene Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als asylrechtlich relevant zu beurteilen, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgungsstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Auf "zwingende Gründe" kann sich dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfüllte, nicht dagegen, wer den ehemaligen Verfolgerstaat erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13, 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f., 1999 Nr. 7 E. 4b S. 46 f.). Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur genauen Übersetzung dieses Begriffs in der in die Systematische Sammlung des Bundesrechts aufgenommene deutschsprachige Version - nämlich "triftige Gründe" - vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende Erlebnisse in
6 Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind und bei der betreffenden Person ein Langzeittrauma ausgelöst haben, dies in dem Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12, 2000 Nr. 21 E. 6b S. 199, 1998 Nr. 16 E. 4b S. 138, 1997 Nr. 14 E. 6c S. 121, 1996 Nr. 42 E. 7e S. 371 f., 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.). Bestehende psychische Blockaden im oben genannten Sinne können somit unter Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden, wenn dieser Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktaufnahme mit seiner Botschaft notwendig wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f. S. 170 ). Die psychologische Unmöglichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des Schreckens", sondern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13). 4.3.3 Vorliegend kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar entnommen werden, dass er im August 1998 durch die Taliban festgenommen worden und drei Jahre lang inhaftiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab zudem an, er sei das erste Jahr im Gefängnis, insbesonders in den ersten drei Monaten nach der Festnahme, misshandelt worden. Danach sei er mehrheitlich unbehelligt geblieben. Jedoch hat weder der Beschwerdeführer selber psychische Probleme im Sinne eines Langzeittraumas aufgrund des in seinem Heimatstaat Erlebten geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf eine solche Traumatisierung. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Verfahrens vielmehr geäussert, dass er zu einer Rückkehr bereit wäre, sobald in Afghanistan Ruhe herrsche (vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 20). Insgesamt kann vorliegend aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungshandlungen nicht auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktnahme mit dem afghanischen Staat oder dessen Auslandvertretung geschlossen werden. Somit sind keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen. 4.3.4 Zu prüfen ist zudem, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Tätigkeit in Afghanistan trotzdem noch asylrechtlich relevante Verfolgung durch andere Urheber drohen könnte. Vor diesem Hintergrund macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte die Rache namentlich verschiedener Familien, die Angehörige unter dem Kommandanten C._______, unter welchem er gedient habe, verloren hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge nie politisch betätigt und exponiert hat. Im Militärdienst hat er als einfacher Soldat Dienst geleistet und ist dabei im Sicherheitsdienst eines Kommandanten von General Dostum für ein Gästehaus zuständig gewesen. Aufgrund der sich damit ergebenden geringen Exponiertheit des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner nunmehr mehrere Jahre zurückliegenden Dienstzeit unter Kommandant C._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft eine ernsthafte Gefahr drohen könnte. Allein die diesbezüglich geäusserten Vermutungen und die damit verbundene subjektive Furcht des Beschwerdeführers lassen nicht bereits auf die Begründetheit dieser Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG schliessen. 4.3.5 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur usbekischen Ethnie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
7 asylrelevante Verfolgung befürchten muss; dies gilt gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich vor dem Hintergrund dessen, dass es sich in Afghanistan um einen Vielvölkerstaat mit über dreissig Volksstämmen handelt und auch die Zusammensetzung des afghanischen Parlamentes in etwa der ethnischen Struktur des Landes entspricht, mithin alle ethnischen und politischen Kräfte grundsätzlich eingebunden sind und die Ethnie der Usbeken dabei 8 Prozent der Mandate innehat. 4.3.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die diesbezüglich in EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2 publizierte und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) zu prüfen. 5.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
8 Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.6 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die Situation insbesondere auch in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt erteilt werden. Wer nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen zurückgreifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt. Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO- Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive eingeleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitslage sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwischenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen; so ereigneten sich Ende April 2007 etwa im bisher ruhigen Westen des Landes heftige Kämpfe. 5.7 Der Beschwerdeführer ist usbekischer Ethnie und stammt aus der Provinz Jowzjan im Norden Afghanistans. In dieser Region (Norden und Nordosten) ist es in früheren Jahren wiederholt zu Kämpfen zwischen afghanischen Milizen gekommen, vor allem zwischen den Jamiat-Milizen des Tadschiken Mohammed Atta und den Junbish-Milizen des usbekischen Generals Dostum. Als Folge davon flohen immer wieder Bewohner aus den betroffenen Gebieten. In der Folge wurde zwar ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet und die Regierung sandte 300 Polizisten, um namentlich die Lage um Mazar-e-Sharif (in der Nachbarprovinz Balkh) zu überwachen. Die beiden Seiten sollten in die neue Armee integriert werden. Die Situation konnte jedoch bis anhin nicht beruhigt werden, und die
9 bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Kriegsherren, Raubüberfälle, zahllose Landminen, Blindgänger und in einzelnen Gebieten stattfindende Gefechte zwischen ausländischen Truppen und Taliban-Kämpfern beherrschen nach wie vor das Tagesgeschehen. Damit ist in den meisten ländlichen Gebieten von Ost-, Süd- und Nordafghanistan trotz der Präsenz von internationalen Hilfsorganisationen die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage nach wie vor prekär. Der Zugang zu Hilfeleistungen der internationalen Organisationen ist oft erschwert, und die Gesundheitsversorgung muss als ungenügend bezeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind mangels Kapazitäten, Ausrüstung und Ausbildung für die Sicherheit des Landes nach wie vor auf die ausländischen Sicherheitskräfte angewiesen. Die lokalen Kriegsherren und Milizen haben dem Programm zur Entwaffnung nur zu einem kleinen Teil Folge geleistet. Diese Situation gilt - wie ausgeführt - für die meisten ländlichen Regionen Afghanistans, und sie lässt einen Vollzug dorthin als unzumutbar erscheinen (vgl. EMARK 2003 Nr. 30). Die Einschätzung des Bundesamtes, wonach die Situation im Norden und Nordosten sich "weiter stabilisiert" habe und eine Rückkehr des Beschwerdeführers zumutbar sei, trifft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz Jowzjan erweist sich daher auch im heutigen Zeitpunkt als existenzbedrohend und mithin unzumutbar. Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich im Grossraum Kabul niederzulassen, wo die allgemeine Sicherheitslage aufgrund der Präsenz der unter NATO-Kommando stehenden Truppen der "International Security Assistance Force" (ISAF) im Gegensatz zu den übrigen Gebieten Afghanistans vergleichsweise stabil ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 64 f.). Der Beschwerdeführer ist noch jung, spricht fliessend Dari und verfügt über Englisch- und Turkmenischkenntnisse (vgl. Protokoll Empfangsstelle S. 2). Gemäss eigenen Angaben hat er zwölf Jahre die Schule besucht und wurde, nachdem er die Aufnahme zum Medizinstudium nicht geschafft hatte, Soldat. Damit verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sodann stammt der Beschwerdeführer nicht aus Kabul und hat gemäss Akten auch nie dort gelebt. Den Befragungsprotokollen zufolge leben D._______ in der Provinz Jowzjan. Weitere Angehörige sind entweder unbekannten Aufenthaltes oder leben verstreut in weiteren Provinzen Afghanistans oder im Ausland (namentlich im Iran, vgl. Protokoll Fremdenpolizei S. 4). E._______ des Beschwerdeführers ist verstorben. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer im Grossraum Kabul weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz. Gerade diese Zumutbarkeitsfaktoren wären jedoch entscheidend, um im Grossraum Kabul eine Existenzgrundlage aufbauen respektive sichern zu können. 5.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatstaates keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht; eine Rückkehr nach Afghanistan ist somit insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu beurteilen.
10 5.9 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 5.10 Aus den Akten des Beschwerdeführers ergeben sich Anhaltspunkte für eine in der Schweiz geschlossene "Ehe nach Brauch" mit einer vorläufig aufgenommenen Landsfrau (N 454 088). Ob tatsächlich eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt - beide Partner leben offensichtlich an unterschiedlichen Wohnadressen - und ob der Beschwerdeführer auch unter dem Blickwinkel der Einheit der Familie in die vorläufige Aufnahme seiner allfälligen Partnerin aufzunehmen gewesen wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.) kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offen bleiben. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen. 7. 7.1 Da die Asylgewährung von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt worden ist, unterliegt der Beschwerdeführer in diesem Punkt. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind ihm die hälftigen Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist für das teilweise Obsiegen vor dem Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Die notwendigen Parteikosten lassen sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die reduzierte Parteientschädigung nach dem Gesagten auf Fr. 500.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Asylgewährung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung betrifft; soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Dem Beschwerdeführer werden die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Akten (Ref.-Nr. _______ und _______) - B._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am: