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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2010 E-6542/2007

21 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,841 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Sept...

Testo integrale

Abtei lung V E-6542/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . September 2010 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Kosovo, vertreten durch Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6542/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein ethnischer Albaner mit letztem Wohnsitz in A._______ (Kosovo, damals Teilprovinz Serbiens) seinen Heimatstaat am 9. Juli 2007 und gelangte am 10. Juli 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die summarische Befragung zur Person statt, und am 27. August 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer, machte im Wesentlichen geltend, er habe seit er zwei Jahre alt gewesen sei bis zu seiner Ausreise in A._______ (Nordosten von Kosovo) gelebt. Seit dem Jahr 2000 sei er als (...) bei der Kosovo Force (KFOR), dann bei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie für die Kosovo Security Force in (KPS) in A._______ tätig gewesen. Als er am 23. März 2004 mit drei Offizieren der UN sowie der KPS in A._______ auf einer Routine-Patrouille in einem Polizeiwagen Richtung Pristina unterwegs gewesen sei, seien sie von maskierten Terroristen der Armata Kombëtare Shqipare (Albanische Nationalarmee; AKSh) angehalten und beschossen worden. Dabei seien zwei Offiziere und ein Terrorist tödlich getroffen worden. Der dritte Offizier sei unverletzt geblieben, er selbst sei bei diesem Schusswechsel an der linken Schulter sowie am Kopf getroffen worden und habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Nach Ermittlungen habe die Polizei mehrere verdächtige Personen aus dem Umfeld der AKSh festgenommen. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er ungefähr zwei Monate zu Hause geblieben, bevor er seine Arbeit als Dolmetscher wieder aufgenommen habe. Während dieser Zeit sei er sehr oft telefonisch anonym bedroht worden. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung am (...) habe er als Hauptbelastungszeuge auftreten müssen, wo er den Terroristen gegenüber gestanden habe. Einzig seien zwei Tatverdächtige verurteilt worden, während die anderen mangels Schuldzuweisung nach und nach freigelassen worden seien. Zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Kosovo am 9. Juli 2007 seien die letzten Tatverdächtigen freigelassen worden. Aus Angst, die Terroristen würden sich an ihm vergelten, habe er sein Heimatland verlassen und sei per Bus über C._______ nach D._______ gelangt, wo er auf dem Konsulat von D._________ ein E-6542/2007 Schengenvisum beantragt habe. Damit sei er auf dem Luftweg über E._______ am 10. Juli 2007 illegal in die Schweiz gelangt, wo er vorerst seine Schwester in F._______ aufgesucht habe. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: - UNMIK-Einvernahme im Spital vom (...), - drei Fotographien des Beschwerdeführers im Spital, - Formular über Rechte und Pflichten als Zeuge, - Zeugenaussage vom (...) bei der UNMIK-Polizei, - Vorladung als Zeuge für den (...)/UNMIK, - UNMIK-Protokoll vom (...), - Mitteilung über die Verlegung des Prozessortes von C._______ ins Gefängnis G._______ (Kosovo), UNMIK vom (...), - Mitteilung über Verhandlungstermine, UNMIK vom (...), - Vorladung als Zeuge ins Gefängnis G._______ mit Angabe der Verhandlungstermine, UNMIK vom (...), - zwei Zeitungsausschnitte vom (...), den Beschwerdeführer betreffend, - Zeugenaussage bei der UNMIK vom (...), - Vorladung als Zeuge für den 14. November 2006 im Gefängnis G._______, - Fallbeschreibung und Empfehlung, den Beschwerdeführer mit Pistole und kugelsicherer Weste auszurüsten, UNMIK vom (...), - medizinische Akten. B. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 (vorab per Fax) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer weiteren Zeugenaussage vom (...) zu den Akten. C. Am 27. August 2007 legte der Beschwerdeführer seine UNMIK- Identitätskarte ins Recht. D. Mit Verfügung vom 5. September 2007 – eröffnet am 6. September 2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht - E-6542/2007 lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 29. September 2007 – Datum Poststempel – erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht beantragte er, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. E-6542/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6542/2007 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsangehörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Ganzen Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5 S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3. S. 200 und E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er fürchte sich vor Racheakten von Seiten der AKSh. Die angespannte politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation in der Provinz Kosovo habe sich mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 grundlegend geändert: So hätten die letzten serbischen Truppen den Kosovo verlassen, die jugoslawische Regierung habe keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr, und die https://dms.bger.admin.ch/alfresco/faces/jsp/extension/archiweb-content.jsp#

E-6542/2007 Polizeiaufgaben, welche Mitte des Jahres 1999 einer internationalen Polizei übertragen worden seien, würden heute zusehends von den über 5'000 Angehörigen der seit Herbst des Jahres 1999 neu gebildeten kosovo-albanischen KPS wahrgenommen, wo auch Angehörige verschiedener Minderheiten vertreten seien. Auch habe die für die zivilen Verwaltungsaufgaben zuständige UNMIK ihre Verantwortung sukzessive auf gewählte Vertreter der Kosovo-Albaner und Minderheiten übertragen. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei erneuert und insgesamt effektiver geworden. So funktionierten heute grösstenteils die Strafgerichtsbarkeit und Strafvollstreckung. Auch habe jede Person in Kosovo die Möglichkeit, Anzeige gegen Übergriffe Dritter zu erstatten und sich von Anwälten vertreten zu lassen. Zudem seien die Behörden in Kosovo bei Übergriffen Dritter grundsätzlich schutzwillig und -fähig. Vorliegend ergebe sich, dass die Sicherheitskräfte nach Anzeige des Beschwerdeführers Ermittlungen aufgenommen, die potenziellen Täter festgenommen und Verfahren eingeleitet hätten. Auch habe der Beschwerdeführer kurz vor seiner Ausreise bei den Sicherheitsorganen Anzeige erstattet, womit keinerlei Hinweise fehlender Schutzgewährung ersichtlich seien. Aufgrund seines Rechts auf freie Wohnsitznahme innerhalb des Kosovo würden dem Beschwerdeführer ferner Aufenthaltsalternativen offen stehen. Schliesslich könne er aus den eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese inhaltlich lediglich die Vorgeschichte der aktuell geltend gemachten Ausreisegründe belegten. Es könne auf die Erörterung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Immerhin sei aber erwähnt, dass in Anbetracht einer allfälligen Gefährdung seiner Familie nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Aufenthaltsalternative in Kosovo nicht in Betracht gezogen beziehungsweise bei den Sicherheitskräften nicht nach entsprechenden Alternativen und Möglichkeiten nachgefragt habe. Auch die pauschale Aussage, die Sicherheitskräfte in Kosovo hätten in seinem Fall versagt, überzeuge in dieser Form nicht, womit der Schluss nahe liege, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe auf der Grundlage tatsächlicher Ereignisse konstruiert. Insofern sei der geltend gemachte aktuelle Ausreisegrund in Zweifel zu ziehen, zumal es auch an dessen Nachweis fehle. E-6542/2007 3.2 In seiner am 29. September 2010 eingereichten Rechtsmitteleingabe vertritt der Beschwerdeführer demgegenüber den Standpunkt, entgegen der Meinung des BFM sei die Schaffung von Sicherheitsstrukturen in Kosovo nicht ausreichend, damit von einem effektiven und effizienten Funktionieren staatlicher oder quasistaatlicher Schutzgewährung gesprochen werden könne. Obwohl er sich immer wieder an die UNMIK gewandt und diese um Schutz gebeten habe, sei diese nicht fähig und willens gewesen, ihm gebührenden Schutz vor den Terroristen der AKSh zu geben, so dass er durch die jahrelange Angst zermürbt und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Eine weitere Erhöhung des Gefahrenpotentials und der Angst um das Wohl seiner Familie sei für ihn nicht mehr zu ertragen gewesen. Demzufolge bestehe in seinem Fall sehr wohl eine asylrelevante Verfolgung. Zudem habe er in Kosovo keine Aufenthaltsalternative gehabt, weil er an keinem anderen Ort in Kosovo sicher gewesen wäre. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er fürchte sich vor Behelligungen durch Drittpersonen, nämlich Anhänger der AKSh. Vorweg ist zur AKSh festzuhalten, dass diese Gruppierung im Dezember 1999 nach der Auflösung der Ushtria Çlirimtare e Kosovës, Befreiungsarmee des Kosovo" (UÇK) gegründet wurde und es sich um eine Organisation mit (para-)militärischer Struktur handelt, welche sich seit 1999 zu militärischen Guerilla-Operationen in Kosovo, Süd- Serbien und Mazedonien bekannte. Die Gruppierung unterhält Verbindungen zu ehemaligen Mitgliedern des Kosovo Protection Corps (KPC) und versucht, die Verbindung zu mehreren albanischen Organisationen aufzubauen. Das erklärte Hauptziel der AKSh ist, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen (Montenegro, Kosovo, Südserbien, Westmazedonien), welche durch, ihrer Meinung nach, eine falsche Grenzziehung im Jahre 1912 bei der Bildung des Staates Albanien ausserhalb dessen Grenzen gelassen wurden. Die Kommandostruktur der AKSh scheint die gleiche Strategie zu verfolgen, die schon die im September 2001 aufgelöste mazedonische UÇK anwandte. Diese konzentrierte sich mit ihren Aktionen auf die von der internationalen Schutztruppe KFOR nur unzureichend bewachten Grenzgebiete zwischen dem Kosovo und Mazedonien und rekrutierte die notwendigen Kämpfer in der ehemaligen jugoslawischen Provinz. Die Organisation hat in der Vergangenheit für mehrere Anschläge die Verantwortung übernommen, http://de.wikipedia.org/wiki/U%C3%87K#Die_Mazedonische_U.C3.87K http://de.wikipedia.org/wiki/Albanien http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo http://de.wikipedia.org/wiki/Mazedonien http://de.wikipedia.org/wiki/Serbien http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo http://de.wikipedia.org/wiki/Guerilla

E-6542/2007 so beispielsweise für den Anschlag auf eine Eisenbahnbrücke nördlich von Mitrovica im April 2003. Ende des Jahres 2007 waren Patrouillen der AKSh in Nordkosovo im von Serben besiedelten Gebiet noch unterwegs. Seit der Unabhängigkeitserklärung Kosovos im Januar 2008 ist die Gruppierung jedoch kaum mehr in Erscheinung getreten. Sodann hat sich die Lage in Kosovo seit der Ausreise des Beschwerdeführers nachhaltig verbessert. Am 17. Februar 2008 erklärte Kosovo sich einseitig als staatlich unabhängig. Als 19 von bis lang 56 Staaten hat die Schweiz am 27. Februar 2008 Kosovo als souveränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die Anerkennung Kosovos und die Aufnahme diplomatischer und konsularischer Beziehungen mit diesem Land). Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft, in deren erstem Artikel Kosovo als Republik sowie als unabhängiger, souveräner, einziger, demokratischer, und unteilbarer Staat definiert wird. Die Souveränität Kosovos wird auch in Artikel zwei nochmals ausführlich geregelt und als Volkssouveränität statuiert. Neben Serbien und Russland lehnen China, Georgien, Moldawien, Rumänien, Zypern und Spanien die Unabhängigkeit Kosovos ab. Das Bundesverwaltungsgericht bescheinigte in einzelnen Entscheiden (vgl. etwa Urteil E-5321/2006 vom 29. Januar 2009) im Einklang mit der Erklärung des Bundespräsidenten vom 27. Februar 2008 Kosovo den Status eines unabhängigen Staates. Am 6. März 2009 bezeichnete zudem der Bundesrat Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country"). Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich. Nach der hier anzuwendenden Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. http://de.wikipedia.org/wiki/Nordkosovo http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovska_Mitrovica

E-6542/2007 S. 202 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aus den Akten ergibt sich, dass die zuständigen Behörden ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit bereits dadurch manifestiert haben, dass sie – worauf vom BFM bereits zu Recht verwiesen wurde – im vorliegenden Fall Ermittlungen aufgenommen und daraufhin die potenziellen Täter festgenommen und den Gerichten zugeführt haben. Dass schliesslich wieder alle Angeklagten freigekommen seien, ändert daran nichts. Von einer Verfolgung oder begründeter Furcht vor einer solchen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers kann somit nicht ausgegangen werden. In Anbetracht der oben dargelegten neueren positiven Entwicklung in Kosovo und der Tatsache, dass die Gruppierung der AKSh offenbar an Macht und Effizienz verloren zu haben scheint, muss im heutigen Zeitpunkt umso weniger davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkrete Befürchtungen vor Verfolgungsmassnahmen hegen muss. Er hat die objektive Möglichkeit und es ist ihm subjektiv zuzumuten, sich bei allfälligem erneutem Bedarf (wieder) an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen und Drohungen seitens von Drittpersonen zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat dem Beschwerdeführer adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. 4.2 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, insbesondere auch zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen, und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung – auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann – in Zweifel zu ziehen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-6542/2007 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- E-6542/2007 licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und E-6542/2007 er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist – soweit aktenkundig – gesund, verfügt über eine überdurchschnittliche Berufsbildung, arbeitete er doch während acht Jahren als (...) für die KFOR und UN auf dem Polizeiposten von A._______ (vgl. A2, S. 2). Zudem spricht er neben seiner Muttersprache Albanisch sehr gut Englisch – die summarische Befragung zu seiner Person im EVZ wollte er ohne Übersetzer auf Englisch durchführen – gut Serbisch und wenig Deutsch (vgl. A2, S. 2). Seine Ehefrau und ihre gemeinsamen Kinder leben nach wie vor in A._______, und seine (Angaben zur Verwandtschaft des Beschwerdeführers) leben ebenfalls in Kosovo (vgl. A2, S. 2), weshalb er dort auch über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Dieses wird ihm die Wiederintegration in seiner Heimat erleichtern. 6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig ist, demnach weiterhin von E-6542/2007 seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6542/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 15

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