Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6541/2013
Urteil v o m 6 . August 2014 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien
A._______, Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2013 / N (…).
E-6541/2013 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2012 und gelangte auf dem Luftweg direkt nach D._______, wo er legal mit einem für zwei Monate gültigen Visum in die Schweiz einreiste. Gemäss seinen weiteren Angaben hielt er sich in der Folge und nach Ablauf des Visums bei einem Kollegen in E._______ auf, bevor er am 22. Juli 2013 ein Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel wurde er am 26. Juli 2013 zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 8. August 2013 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Bei seinen Befragungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei seit 1993 in C._______ wohnhaft gewesen. Im (…) 2010 habe ihm F._______, ein Angehöriger des türkischen Nachrichtendiensts MIT (Millî İstihbarat Teşkilâtı), die Mitarbeit angeboten. Am (…) 2010 sei er vom MIT nach G._______ geschickt worden. Nach ungefähr (…) sei er in die Türkei zurückgekehrt um (…) Monate später, diesmal für (…) Monate, erneut nach G._______ zu reisen. Man habe ihn zur Tarnung in die H._______ eingeschleust. Die Firma I._______, die (…) gehöre, habe mit der H._______ zusammengearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, über diese (…) Informationen zusammenzutragen. Diese Informationen habe ihm der Buchhalter der Firma I._______ beschafft, und er (Beschwerdeführer) habe diese jeweils an J._______, einen Mitarbeiter (…), weitergeleitet. Im (…) 2012 sei er in die Türkei zurückberufen worden. Er habe in der Folge von F._______ erfahren, dass sein Leben in der Türkei nicht mehr sicher sei. F._______ habe ihn mit einem (…) Schengenvisum ausgestattet, mit dem er auf dem Luftweg legal in die Schweiz eingereist sei. Hier habe ihn eine Kontaktperson namens K._______ abgeholt. Von diesem habe er nach einiger Zeit erfahren, dass der MIT nichts mehr für ihn tun könne und er ein Asylgesuch stellen solle. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis und ein von F._______ unterzeichnetes Bestätigungsschreiben der (…) vom 18. April 2013 zu den Akten.
E-6541/2013 B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die dargelegten Fluchtgründe würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und der Beschwerdeführer erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 22. November 2013 erhob der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Asylentscheid des BFM. Er beantragte, die Verfügung vom 23. Oktober 2013 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde später entschieden. Mit der gleichen Verfügung wurde das Beschwerdedoppel der Vorinstanz zur Stellungnahme überwiesen. E. Die Vorinstanz hielt in ihrer auf den 16. Dezember 2013 datierten Vernehmlassung (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Januar 2014) vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
E-6541/2013 F. Am 26. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von Fotografien zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6541/2013 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich zur Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem MIT als widersprüchlich und daher als nicht glaubhaft. Er habe erst bei der ausführlichen Anhörung geltend gemacht, im Rahmen seiner Aktivitäten für den MIT hätte er auch als Auftragsmörder eingesetzt werden sollen, was er aber abgelehnt habe. Ausserdem habe er sich bezüglich seiner Tätigkeiten für den MIT in weitere Aussagewidersprüche verwickelt. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers vom MIT würden nicht über das hinausgehen, was aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffbar sei. Insgesamt seien die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nachgeschoben und teils unsubstanziiert ausgefallen. Die eingereichte Bestätigung vermöge an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern, zumal nicht vorstellbar sei, dass ein Geheimdienst überhaupt solche Bestätigungen ausstellen würde. Das Schreiben beinhalte auch keine konkreten Angaben zu Funktion und Auslandeinsatz des Beschwerdeführers für die Organisation und sei insgesamt als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, welchem folglich nur geringer Beweiswert zukomme.
E-6541/2013 Die angegebenen Aktivitäten für den MIT seien insgesamt nicht glaubhaft, weshalb vor diesem Hintergrund keine Gefährdung ersichtlich sei. Diese Feststellung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der MIT im (…) 2012 noch bis (…) unbehelligt bei den Eltern aufgehalten habe. Gegen die behauptete Verfolgungssituation spreche schliesslich auch die zeitlich verzögerte Einreichung des Asylgesuchs, zumal die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht überzeuge. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel aus, entgegen der Auffassung des BFM seien die Angaben zur Beendigung seiner Zusammenarbeit mit dem MIT nicht widersprüchlich. Die Aufdeckung seiner Spionagetätigkeit könne nicht mit der erfolglosen Ausübung eines normalen Auftrags verglichen werden, wie dies das BFM tue. Seine Angaben beispielsweise zu den von ihm zu beschattenden Personen in G._______ und zu seiner dortigen "offiziellen" Arbeit in einer (…)unternehmung seien glaubhaft dargelegt. Dass er einmal davon gesprochen habe, ihm sei nach der Rückkehr in die Türkei im (…) 2012 das sofortige Verlassen des Heimatstaates nahegelegt worden respektive er sei angewiesen worden, auf weitere Anweisungen zu warten, sei kein Widerspruch, zumal "sofort" im Sprachgebrauch sehr relativ benutzt werde. Er sei nur ein einfacher Informant des MIT gewesen, und es liege daher in der Natur der Sache, dass er nicht vertiefte Kenntnisse über den Geheimdienst habe. Der MIT kenne zwei Arten von Mitarbeitenden, die Informanten und die Auftragskiller. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass er zu einem frühen Stadium angefragt worden sei, ob er nicht als Auftragsmörder arbeiten wolle. Bezüglich der eingereichten Bestätigung sei festzuhalten, dass F._______ den Beschwerdeführer mutmasslich ohne Wissen des MIT ins Ausland geschickt habe und daher keine weitere hochoffizielle Bestätigung habe erwartet werden können. 4.2.2 Es sei durchaus nachvollziehbar, dass er nach der Einreise in die Schweiz zunächst untergetaucht, bei seinem Kontaktmann auf weitere Anordnungen des MIT gewartet und erst nach Rücksprache mit F._______, über den besagten Kontaktmann, sein Asylgesuch gestellt habe. Dass er seitens des MIT diese hohe Protektion geniesse, liege wohl daran, dass er einiges über diesen Geheimdienst wisse und zudem gegenüber diesem sehr loyal sei.
E-6541/2013 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 5.1 So ist die Feststellung des BFM nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitstätigkeit in der H._______ widersprüchlich geschildert: Einmal gab er hierzu an, er habe in der (…) gearbeitet (vgl. Protokoll der Anhörung vom 8. August 2013 S. 3); dann wiederum erklärte er, er habe bei der H._______ das Personal kontrolliert. So hätten alle Mitarbeiter in einem Zimmer jeweils bei Arbeitsbeginn und ende ihre Unterschrift leisten müssen, was er seinerseits registriert habe (vgl. a.a.O. S. 10). Auf die unterschiedlichen Angaben hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nur in "seiner Freizeit" über Mittag manchmal in (…) geholfen (vgl. a.a.O. S. 11). Diesfalls wäre allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese "Freizeitbeschäftigung" zuerst und ausschliesslich als seine Tätigkeit in der H._______ dargestellt hätte. Diese Angaben können daher nicht geglaubt werden. Dies gilt umso weniger, als er in der Beschwerde eine neue Variante bezüglich der angeblich durchgeführten Personenkontrollen beschreibt: So sollen nun die höhergestellten Beschäftigten ihre Bewegungen jeweils unterschriftlich bestätigt haben, während der Beschwerdeführer beim einfachen Personal lediglich die An- oder Abwesenheit notiert haben will (vgl. Beschwerde Bst. I Ziff. 1.1/e). Schliesslich sind auch grundsätzliche Zweifel daran anzumelden, dass der Beschwerdeführer als nicht einmal von der H._______ offiziell angestellter Arbeitnehmer, der seinen Lohn von seinem Kontaktmann J._______ erhalten habe, vom Personalchef der H._______ mit einer solch sensiblen Personenkontrolle beauftragt worden sein soll (vgl. Protokoll Anhörung S. 10). 5.2 Das BFM hat auch zu Recht die Art der Beendigung des angeblichen MIT-Einsatzes des Beschwerdeführers in G._______ in Zweifel gezogen. So hat er einmal davon gesprochen, seine Identität sei aufgeflogen und er sei als Informant enttarnt worden (vgl. Protokoll BZP S. 6 und 7), was voraussetzt, dass die entsprechenden Stellen in G._______ von seinen Aktivitäten erfahren haben müssten. Andererseits erklärte er in der Anhörung, nach seiner Rückkehr in die Türkei im (…) 2012 habe man ihm plötzlich erklärt, sein Auftrag sei beendet, den Grund dafür werde er später erfahren (vgl. Protokoll Anhörung S. 2). Dabei stellte er seine Rück-
E-6541/2013 berufung in die Türkei klar in Zusammenhang mit einer Anfrage des Kontaktmannes in G._______: "...J._______ fragte mich im (…) 2012, ob ich bereit wäre, mich als Auftragskiller zur Verfügung zu stellen. Ich verneinte dies und zwei Monate später wurde ich dann in die Türkei verordnet." (vgl. a.a.O. S. 3). In diesem Zusammenhang ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Versuch der Anwerbung als Auftragsmörder in der ersten Befragung mit keinem Wort erwähnt hatte. Andererseits soll er gemäss einer anderen Darstellung bei der zweiten Befragung vom MIT bereits bei den Anwerbungsgesprächen im (…) 2010 als Auftragsmörder angefragt worden sein: "Bei einem dieser Gespräche fragte er [F._______, Anmerkung BVGer] mich, ob ich bereit wäre, als Auftragskiller zu arbeiten. Ich verneinte es sofort." (vgl. a.a.O. S. 6). 5.3 Sodann ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer, der einmal sagt, er habe als einfacher Informant nur über rudimentäres Wissen über die MIT-Organisation verfügt (vgl. Beschwerde S. 5) und die Familie wären bei seinem weiterem Verbleib in der Türkei durch den MIT gefährdet gewesen (vgl. Protokoll der Anhörung vom 8. August 2013 S. 8 und 12), andererseits gerade wegen seiner grossen Insiderkenntnisse vom MIT protegiert worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 7). 5.4 Allgemein fällt beim Aussageverhalten auf, dass der Beschwerdeführer seine Argumentation offensichtlich wiederholt den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unklarheiten anzupassen versucht (und sich dabei in neue Ungereimtheiten verwickelt, welche das Bild der Unglaubhaftigkeit bestätigen). 5.5 Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Einreise in die Schweiz nicht demjenigen einer sich tatsächlich verfolgt fühlenden Person entspricht: Es ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht nach der Einreise in die Schweiz, jedenfalls aber nach Ablauf des für (…) Monate gültigen Visums im (…) 2013 und allerspätestens im (…) 2013, als er erfahren habe, dass der MIT nichts mehr für ihn tun könne, sein Asylgesuch eingereicht, sondern damit (…) weitere Monate zugewartet hat. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. 5.6 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seiner Aktivitäten für den Geheimdienst eine Bestätigung der (…), unterzeichnet von F._______, ein-
E-6541/2013 gereicht. Es ist in der Tat in keiner Weise nachvollziehbar, dass ein Dienst, der naturgemäss im Geheimen operativ tätig ist, solche Bestätigungen ausstellt. Dies umso weniger vor dem Hintergrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach beispielsweise Mitarbeiter des MIT nie Berufsausweise auf sich tragen würden, um nicht enttarnt zu werden (vgl. Protokoll Anhörung S. 5). 5.7 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten konstruiert und widersprüchlich. Es gelingt ihm nicht, Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.8 An diesen Feststellungen vermögen auch die mit Eingabe vom 26. Februar 2014 eingereichten Foto-Ausdrucke nichts zu ändern, die den Beschwerdeführer unter anderem "vor der Baustelle des L._______ in M._______" und "bei der Arbeit" zeigen sollen: Das erste Bild zeigt den Beschwerdeführer in Bauarbeitermontur vor einem in Konstruktion befindlichen Gebäude, dessen Form starke Ähnlichkeit mit L._______ aufweist; die übrigen Bilder, auf denen er in Innenräumen zu sehen sei, lassen sich örtlich nicht zuordnen. Selbst wenn er tatsächlich in M._______ an der Entstehung dieses (durch die H._______ erstellten; vgl. http://www.H._______.com, aufgerufen am 5.8.2014) Bauwerks in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sein sollte, ändert dies nichts an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit des Kerns der Asylbegründung. 5.9 Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, zusätzliche Abklärungen – sowie Ausführungen zu weiteren Ungereimtheiten, die bei Durchsicht der Akten ins Auge springen – erübrigen sich daher. Der nicht spezifisch begründete Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.10 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
E-6541/2013 chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-6541/2013 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Eine solche Situation, die den seit 1993 in C._______ wohnhaft gewesenen Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, liegt nicht vor, zumal in der Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Sirnak, vgl. BVGE 2013/12) in konstanter Praxis nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 7.3.2 Individuelle, über die allgemeine Situation hinausgehende Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs sind den vorliegenden Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer ist frei von familiären Verpflichtungen und verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrungen. Es wird ihm nach der Rückkehr in die Türkei – nötigenfalls anfänglich mit der Hilfe aus seinem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz – möglich sein, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.
E-6541/2013 7.3.3 In Würdigung aller Vorbringen ist der Vollzug der Wegweisung daher sowohl in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu qualifizieren. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten und gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6541/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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