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Bundesverwaltungsgericht 28.10.2008 E-6534/2006

28 ottobre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,879 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6534/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Oktober 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, B._______, C._______, Kosovo, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Blumer, (Adresse), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 19. März 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6534/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat (damals Serbien und Montenegro) am 24. September 2001 und gelangten am gleichen Tag mit dem Flugzeug in die Schweiz, wo sie am 25. September 2001 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchten. Am 27. September 2001 wurden die Beschwerdeführenden von der Flughafenpolizei Zürich zu ihren Asylgründen befragt. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) vom 1. Oktober 2001 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 3. Oktober 2001 führte das BFF in der Empfangsstelle (neu Empfangszentrum) Kreuzlingen die summarische Anhörung der Beschwerdeführenden durch. Die zuständige Behörde des Kantons Schwyz, dem die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens zugeteilt waren, führte am 17. Oktober 2001 die einlässlichen Anhörungen durch. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien Angehörige der Ethnie der Roma und hätten auf dem eigenen Hof im Dorf D._______ gelebt, wo sie viel Land besessen hätten. Sie seien wohlhabend gewesen, hätten jedoch aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in ihrem Land immer Probleme gehabt. Bereits vor und auch während dem Krieg seien sie Behelligungen seitens der albanischstämmigen Bevölkerung ausgesetzt gewesen. Alle Bewohner des Dorfes hätten ihre Häuser verlassen müssen. Ihr Hof in D._______ sei geplündert und zerstört worden. Sie hätten sich von September 1999 bis April 2001 in Mazedonien aufgehalten. Weil sich aber der Beschwerdeführer für die Sache der Roma eingesetzt habe, ein bekannter Wortführer gewesen sei und Interviews gegeben habe, seien sie auch dort bedroht worden. Deshalb seien sie wieder in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie in E._______ (Pristina) in einem alten verlassenen Haus gelebt hätten. Dort seien sie nach zwei bis drei Monaten erneut von den Albanern aufgesucht und bedroht worden. Diese seien ungefähr zwei Mal pro Woche maskiert in ihr Haus eingedrungen und hätten sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich solcher Übergriffe mit einem Gewehrkolben auf den Rücken geschlagen wor- E-6534/2006 den. Am 24. September 2001 seien sie von albanischen Schleppern nach Skopje gebracht worden und von dort in die Schweiz geflogen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Videokassette, eine Resolution des UNO-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999, ein Gesuch des UNHCR vom 31. Januar 2001, drei Bescheinigungen über den Verbleib der Reisedokumente vom 12. April 2001, sowie eine Bescheinigung über die Regelung der Präsenz am Arbeitsplatz vom 5. April 1999 zu den Akten. B. Eine vom BFF am 11. Dezember 2001 durchgeführte Lingua-Analyse ergab, dass die Beschwerdeführenden aus dem Kosovo stammen und der Ethnie der Roma angehören. C. Mit Verfügung vom 19. März 2003 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Auf die Begründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerdeeingabe vom 17. April 2003 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3 und 6 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein: Ein Artikel „Potraga za sigurnoscu“ (Suche nach Sicherheit), ein Radiobericht betreffend Minderheiten im Kosovo vom 19. Mai 2002, ein Bericht des UNHCR über die Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Januar 2003, eine Videokassette mit einem Interview, in dem sich der Beschwerdeführer für die Minderheiten im Kosovo einsetzt, ein Report E-6534/2006 der Gesellschaft für bedrohte Völker aus dem Jahr 1999 sowie eine E- Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. April 2003. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2003 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit der Begründung ab, die Beschwerde sei als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilen, zumal die Beschwerdeführenden innerhalb von Serbien und Montenegro über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würden und setzte ihnen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. F. Die Beschwerdeführenden bezahlten den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist. G. Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 legten die Beschwerdeführenden weitere Berichte über die Lage der Roma im Kosovo ins Recht. H. Mit Eingabe vom 4. September 2003 reichten die Beschwerdeführenden ein (undatiertes) Schreiben der Kosovo Roma Refugee Foundation ein. I. In der Vernehmlassung vom 14. November 2005 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-6534/2006 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-6534/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz weist in ihrem ablehnenden Asylentscheid aus dem Jahr 2003 darauf hin, dass sich die Situation im Kosovo mit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 grundlegend verändert habe. Am 20. Juni 1999 hätten die letzten serbischen Truppen den Kosovo verlassen. Die jugoslawische Regierung habe alle ihre polizeilichen und militärischen Funktionen abgegeben und habe somit keine Kontrolle und Machtbefugnisse mehr in der Provinz Kosovo. Am 24. Juni 1999 sei der Kriegszustand vom jugoslawischen Parlament aufgehoben worden. Die meisten der in die umliegenden Nachbarländer geflohenen Kriegsvertriebenen seien in den Kosovo zurückgekehrt. Die Entwaffnung der UCK und ihre Umwandlung in das zivile Kosovo-Schutzkorps TMK sei abgeschlossen. Der Aufbau der zivilen Verwaltungsstrukturen, namentlich des Rechts-, Justiz- und Polizeisystems sowie die Stationierung einer internationalen Polizeitruppe sei unter der Leitung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) und unter Mithilfe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) sowie der Kosovo Force (KFOR) bereits weit fortgeschritten. Schliesslich seien sämtliche wichtigen internationalen Hilfswerke vor Ort aktiv. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile seien eine Folge der damaligen Situation im Kosovo oder seien auf die allgemeine Nachkriegssituation zurückzuführen. Aufgrund der veränderten Situation im Kosovo sei davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführenden heute keine begründete Furcht mehr vor staatlicher Verfolgung bestehe. Die Vorbringen seien folglich asylrechtlich nicht erheblich. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Die Beschwerdeführenden machten Schwierigkeiten (Schikanen, Behelligungen und Drohungen) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma geltend. Obwohl im Kosovo teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Roma zu verzeichnen seien, könne bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die E-6534/2006 internationale Polizei der UNMIK seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend. Bei Übergriffen würden die KFOR- Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegenüber Angehörigen von Minderheiten würden geahndet. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien auch aus diesem Grund unerheblich. Daran vermöchten die ins Recht gelegten Beweismittel ebenfalls nichts zu ändern, da sie sich lediglich auf die damalige Kriegssituation und die allgemeine Lage im Land beziehen würden. 4.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt ohne sich eingehend mit der Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Es kann vorliegend darauf verzichtet werden, den Sachverhalt erneut darzulegen. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma aber auch weil sich der Beschwerdeführer stark exponiert habe und Wortführer der Roma gewesen sei, erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft. 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in Anwendung von Art. 3 AsylG zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Benachteilungen und Befürchtungen der Beschwerdeführenden verneint hat. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Heimatstaat der Beschwerdeführenden Serbien und Montenegro hiess und aus eben diesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der Kosovo eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundesverwaltungsgericht aus. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des Bestehens allfälliger innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in Serbien oder Montenegro zum Vornherein negativ zu beantworten ist, da diese Gebiete nunmehr nicht zum Staatsgebiet Kosovo gehören. E-6534/2006 5.2 Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, gemäss welchen eine systematische Vertreibung der ethnischen Minderheiten im Kosovo nicht festzustellen sei und es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um Benachteiligungen seitens Dritter handle, gegenüber welchen weder eine staatliche Schutzpflichtverletzung noch eine Schutzunfähigkeit bestehe. Was die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligungen vor und während dem Krieg betrifft, ist Folgendes festzuhalten: In den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 hat die damalige ARK am Beispiel der Roma und Ashkali im Sinne einer Lagebeurteilung exemplarisch festgehalten, dass sich seit der Intervention der NATO in Jugoslawien im Frühsommer 1999 und dem Rückzug der serbischen Truppen aus dem Kosovo die dortige Situation grundlegend verändert hat. Diese Einschätzung hat auch nach den Unruhen vom März 2004 weiterhin Gültigkeit. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind im Kosovo die bisher zuständigen Behörden – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der UNMIK, der Kosovo Police Service (KPS) und der KFOR ausgegangen werden (zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3; EMARK 2006 Nr. 18; EMARK 2002 Nrn. 8 und 21). Diese Behörden sind grundsätzlich in der Lage, den Schutz von ethnischen Minderheiten im Kosovo zu gewährleisten. Demgemäss berichtet der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen, die Familie sei im Jahr 2001 unter dem Schutz von KFOR-Soldaten in den Kosovo zurückgekehrt. Die Familie sei dann erneut von Albanern aufgesucht, bedroht und der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Indessen haben es die Beschwerdeführenden offenbar unterlassen die angeblich im Kosovo erneut erlebten Übergriffe durch Albaner der Polizei oder den UNMIK-Sicherheitskräften zu melden und entsprechend Schutz anzufordern. Personen, die es unterlassen, um anforderbaren und effektiven Schutz im Heimatstaat zu ersuchen, haben keinen Anspruch auf den subsidiären flüchtlingsrechtlichen Schutz der Schweiz. Aufgrund der Akten sind keine Gründe ersichtlich, aus denen E-6534/2006 es den Beschwerdeführenden nicht zuzumuten gewesen wäre, sich um staatlichen Schutz im Kosovo zu bemühen. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die Ethnie der Roma, welches mit der eingereichten Videokassette belegt wird, Behelligungen ausgesetzt gewesen. Vorliegend wird das Engagement des Beschwerdeführers für die Minderheit der Roma nicht bestritten. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden deshalb besonderen Benachteiligungen, die über die allgemeinen Behelligungen und Bedrohungen aller Angehöriger der Ethnie der Roma hinausgehen, ausgesetzt gewesen wären. Somit ist die eingereichte Videokassette nicht geeignet, eine spezifische Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers zu belegen. Was die übrigen eingereichten Beweismittel betrifft, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese auf die allgemeine Kriegssituation und die Lage der Roma im Kosovo beschränken, jedoch – abgesehen von der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma – kein konkreter Bezug zu den Beschwerderführenden besteht. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH sind in Bezug auf die Roma, Ashkali und Ägyter zwar keine Fortschritte erkennbar, soweit es um die schwierigen Lebensbedingungen geht und um Diskriminierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung. Indessen gibt es momentan keine direkte Gewalt gegen sie (vgl. SFH, Kosovo, Update: Aktuelle Entwicklungen vom 12. August 2008, S. 19). 5.3 Aktuell kommt hinzu, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008 als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt hat. Dabei haben sich die Vertreter der neuen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem „Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus“ des Sondergesandten des UNO-Generalsekreärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovos ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund haben in der Folge zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Prishtina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. In Anbetracht dieser neusten Entwicklung im Kosovo ist festzuhalten, dass die E-6534/2006 Beschwerdeführenden die objektive Möglichkeit haben und es ihnen subjektiv zuzumuten ist, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Belästigungen unbekannter Dritter nachzusuchen. Die Beschwerdeführenden haben somit auch keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Kosovo. 5.4 In Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführenden ist zusammenfassend festzustellen, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Benachteiligung oder Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist im Übrigen bei den zuständigen kantonalen Behörden auch kein Verfahren betreffend Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG hängig. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Vorliegend erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal das Bundesamt die Beschwerdführenden mit Verfügung vom 19. März 2003 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2003 wies der damals zuständige E-6534/2006 Instruktionsrichter das Gesuch unentgeltliche Rechtspflege ab. Durch Bezahlung des Kostenvorschusses sind die Verfahrenskosten bereits beglichen. (Dispositiv nächste Seite) E-6534/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden den Beschwerdeführenden auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - F._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 12

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