Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6526/2018
Urteil v o m 5 . März 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Aserbaidschan, vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2018.
E-6526/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. September 2015 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum statt. B. B.a Mit Verfügung vom 26. November 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Ungarn sowie den Vollzug an. B.b Mit Urteil E-8085/2015 vom 18. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Nichteintretensverfügung erhobene Beschwerde vom 10. Dezember 2015 mit der Begründung nicht ein, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden. B.c Ein Gesuch vom 4. Januar 2016 um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und um Eintreten auf die Beschwerde wurde vom Gericht mit Urteil E-61/2016 vom 13. Januar 2016 ebenfalls abgewiesen. B.d Auf ein vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2016 gestelltes Gesuch um wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 16. März 2016 nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 26. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. B.e Der Beschwerdeführer focht diese Nichteintretensverfügung mit Eingabe vom 23. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. B.f Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hob das SEM die angefochtene Verfügung vom 16. März 2016 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf und stellte die Weiterführung des Asylverfahrens in Aussicht. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Urteil E-1840/2016 vom 25. Juli 2017 als gegenstandslos geworden ab. C. Am 22. November 2017 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
E-6526/2018 D. D.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs bei der BzP im Wesentlichen vor, er habe sich im Heimatland seit seinem Studium in oppositioneller Weise engagiert. Insbesondere habe er regimekritische Flugblätter verteilt und ab 2005 an Kundgebungen teilgenommen, namentlich an Veranstaltungen einer Kampagne namens "B._______". Er sei Lehrer gewesen und im Jahr 2005 aus einem ihm nicht bekannten Grund entlassen worden. Sein Bruder sei nach der Teilnahme an einer oppositionellen Kundgebung vom (…) 2013 verschwunden. Er selber sei zweimal, im (…) und (…) 2013, angegriffen worden und habe durch die erlittenen Misshandlungen (…). Sein Vater sei einmal festgenommen worden und kurz darauf verstorben. Am (…) 2015 hätten ihm vier Vertreter der Sicherheitskräfte nahegelegt, innert dreier Monate das Land zu verlassen, ansonsten seine Angehörigen (Mutter und Geschwister) behelligt würden. Er sei dann ausgereist, um das Leben seiner Angehörigen zu retten. Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, seine frühere Ehefrau habe ihr Kind verloren als sie schwanger gewesen sei. D.b Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei zurzeit seines Studiums ([…] bis […]) Mitglied der oppositionellen Partei "Vahid Aserbaidschan Milli Birlik Partiyasi" gewesen. Nach Abschluss des Studiums habe er als (…) gearbeitet; er habe diese Stelle aber im Jahr 2005 verlassen müssen, nachdem es wegen (…), zum Streit mit (…) gekommen sei. Ab 2007 habe er für die aserbaidschanische Vertretung der Firma B._______ gearbeitet, die (…)produkte vertreibe. Bei Verkaufsveranstaltungen dieser Firma hätten sein Vorgesetzter, C._______, der Mitglied der aserbaidschanischen Nationalfrontpartei gewesen sei, jeweils Propaganda gegen die Regierung betrieben. Schliesslich sei sein Vorgesetzter deswegen entlassen worden. Er selber habe jedoch weiterhin bei B._______-Veranstaltungen Reden gehalten, in denen er die anwesenden Leute über die wahre Situation in Aserbaidschan aufgeklärt habe. Im Jahr (…) habe er geheiratet. Der Vater seiner Ehefrau sowie andere Verwandte und Angehörige ihrer Familie hätten hohe Posten bei der Regierung bekleidet. Namentlich sei sein früherer Schwiegervater (…) des (…)dienstes. Im Jahr 2009 habe ein Verwandter seiner Ehefrau ihm eine Zusammenarbeit mit der Polizei angeboten, worauf er gezwungen gewesen sei, sein Engagement für die Opposition offenzulegen. In der Folge sei er von diesen Leuten bedroht worden, damit er sich von seiner Ehefrau
E-6526/2018 trenne. Deren Familie und ihre Gefolgsleute hätten dafür gesorgt, dass seine Ehefrau (…) ihr ungeborenes Kind verloren habe, da sie sie ansonsten nicht zu einer Trennung hätten zwingen können; sie hätten auch die Scheidung der Ehe im Jahr (…) erzwungen. Seine Verfolger seien zudem für den Tod seines Vaters am (…) 2011 und die Entlassung seines Onkels verantwortlich gewesen. Zudem seien seine Brüder schikaniert und seine Schwester sei absichtlich von einem Auto angefahren worden. Ferner hätten diese Leute auch veranlasst, dass er bei der Firma B._______ entlassen worden sei. Die Niederlassung der Firma in Aserbaidschan sei wegen der oppositionellen Tätigkeiten geschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt aber wiedereröffnet worden. In den Jahren 2010 bis 2013 sei er mehrmals geschlagen worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, er wolle flüchten. Diese Übergriffe hätten zu Verletzungen (…) geführt, weswegen er sich mehrmals im Ausland habe behandeln lassen müssen. Ohne Erlaubnis seiner Verfolger dürfe niemand aus- oder einreisen. Sein Bruder D._______ sei am (…) 2013, als sie gemeinsam an einer Protestaktion teilgenommen hätten, von der Polizei entführt worden und habe danach das Land verlassen müssen. Er lebe nun in der Türkei. Am (…) 2015 hätten ihn vier Männer in Zivil, mutmasslich Angehörige des Geheimdiensts, auf der Strasse angehalten und ihn aufgefordert, das Land innert dreier Monate zu verlassen. Ein Assistent seines Schwiegervaters sei ihm bei der Beschaffung des Visums für die Ausreise behilflich gewesen. Er sei ausgereist, weil sein Leben in Aserbaidschan in Gefahr wäre, sowie damit seine Familie in Ruhe gelassen werde. Am (…) 2015 sei er per Flugzeug via E._______ nach Ungarn gereist, von wo er per Zug in die Schweiz weitergereist sei. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Reisepass, identitätskarte) einen Parteiausweis der "Milli Birlik"-Partei, eine Scheidungsurkunde, ein Universitätsdiplom sowie einen Managementvertrag zwischen ihm und (…) zu den Akten.
E-6526/2018 E. E.a Mit Schreiben vom 22. und 23. November 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, Belege betreffend seine Tätigkeit für die Firma B._______ einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 28. November 2017 legte der Beschwerdeführer eine Mitarbeiterkarte der Firma B._______ (Foto) sowie eine Reihe von Fotografien von Veranstaltungen dieser Firma ins Recht. F. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (eröffnet am 17. Oktober 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. November 2018 (Poststempel: 16. November 2018) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und das Verfahrens sei zwecks zusätzlicher Abklärungen und materieller Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Eingabe vom 22. November 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 21. November 2018 nachgereicht. H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2018 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
E-6526/2018 I. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 äusserte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sich ergänzend zur Aktenlage und ersuchte das Gericht eindringlich um eingehende Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten und um Gutheissung der im Rechtsmittel gestellten Anträge. J. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 18. Dezember 2018 fristgerecht einbezahlt. K. Der Instruktionsrichter lud die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Februar 2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6526/2018 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 3.1.1 Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien sich ereignet hätten, jedoch könne hieraus nicht abgeleitet werden, dass diesen die von ihm vorgebrachten Motive zugrunde gelegen hätten. Die von ihm vorgebrachten Probleme mit den Verwandten seiner Ex-Ehefrau seien nicht als politisch motivierte Verfolgung zu betrachten, sondern würden mit familiären Schwierigkeiten und anderen Lebensumständen im Zusammenhang stehen. Verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers würden den Eindruck unterstreichen, dass seine oppositionelle Haltung hierfür nicht ausschlaggebend gewesen sei. Dass der Verlust seines ungeborenen Kindes auf Fremdeinwirkung zurückzuführen sei, habe er bei der BzP nicht erwähnt. Der von ihm bei der Anhörung angegebene Grund für dieses Tötungsdelikt sei unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Geburt des Kindes die angeblich einflussreiche Familie seiner Ehefrau daran gehindert hätte, die Scheidung der Ehe zu erzwingen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Familie seiner Ehefrau angeblich anfänglich nichts gegen ihre Ehe einzuwenden gehabt und der Beschwerdeführer nach der Ehescheidung noch zwei Jahre in Aserbaidschan gelebt habe.
E-6526/2018 3.1.2 Im Verlauf des Verfahrens habe er seine Angaben zum Tod seines Vaters verändert. Erst bei der Anhörung habe er diesen mit seiner oppositionellen Haltung und den Regierungskreisen in Verbindung gebracht. Seine diesbezüglichen Angaben seien zudem unsubstanziiert. Es entstehe der Eindruck, er versuche über die wahren Gründe seiner Ausreise zu täuschen. 3.1.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden durch unlogische, unsubstanziierte und pauschale Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse untermauert. So habe er angegeben, seine Verfolger hätten ihn an der Flucht hindern wollen; aus seinem Reisepass sei jedoch ersichtlich, dass er wiederholt aus Aserbaidschan aus- und wieder eingereist sei. Sowohl sein Verhalten als auch dasjenige seiner angeblichen Verfolger erscheine unlogisch. Die Schilderungen des Vorfalls vom (…) 2015, bei welchem er zur Ausreise aufgefordert worden sei, seien weitgehend oberflächlich. Auf die explizite und wiederholte Aufforderung hin, alle Vorfälle in den Jahren 2013 bis 2015 zu schildern, habe er keine substanziierte Antwort zu geben vermocht. 3.1.4 Im Weiteren sei auch kein Zusammenhang der Entlassung des Beschwerdeführers bei der Firma B._______ und seinen angeblichen Verfolgern ersichtlich, zumal er mit jenen seit der Ehescheidung im Jahr (…) angeblich keinen direkten Kontakt mehr gehabt habe. Es erstaune zudem, dass er das Datum der Schliessung der B._______-Niederlassung nicht habe angeben können. Betreffend seine Verfolger seien seine Angaben im Allgemeinen unspezifisch. Gemäss seinen Aussagen sei er nach der Scheidung im Jahr (…) nur noch von unbekannten Personen bedroht und beobachtet worden. Es sei angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Regierung aufgrund seines politischen Profils verfolgt worden sei. Die von ihm eingereichten Fotos von Anlässen der Firma B._______ seien nicht geeignet, sein politisches Engagement zu belegen, da auf diesen nicht ersichtlich sei, dass er politische Reden gehalten habe. 3.1.5 Der eingereichte Parteiausweis aus dem Jahr 1996 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, ein politisches Profil oder ein Interesse der aserbaidschanischen Regierung an seiner Person glaubhaft darzulegen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Schläge seien Vorbehalte anzubringen. Der (…)verletzung, die nach seinen Angaben von diesen Übergriffen herrühre, könnten auch andere Ursachen zugrunde liegen. Die weiteren vom
E-6526/2018 Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle hätten nur seine Angehörigen betroffen; er selber sei nie verhaftet, verurteilt oder an der Überquerung der Landesgrenze gehindert worden. 3.1.6 Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich aus familiären Gründen Probleme mit Dritten haben, wäre eine innerstaatliche Wohnsitzalternative in Betracht zu ziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten insgesamt den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 3.1.7 Hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Die von ihm geltend gemachte Verletzung habe ihn nicht an einem aktiven Leben gehindert, und es gehe aus den Akten nicht hervor, dass er sich deswegen in der Schweiz in Behandlung begeben habe. Zudem verfüge er über Arbeitserfahrung und über ein gefestigtes soziales Beziehungsnetz in Aserbaidschan. 3.2 3.2.1 In seinem Rechtsmittel rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mangelhaft erhoben. Die Sachbearbeiterin des SEM habe im Rahmen der Befragung die einzelnen Punkte seiner Asylvorbringen nicht hinreichend geklärt und keine zusätzlichen Abklärungen durchgeführt, obwohl sie explizit zu Protokoll gegeben habe, dass sie seine Asylgründe als komplex erachte und damit die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen eingestanden habe. Im Weiteren sei es der Befragerin nicht gelungen, seine Verfolger und deren Position sowie Motiv genau zu eruieren. Die Abnahme der von ihm während der Anhörung angebotenen Beweismittel sei verweigert worden. Die Aufforderung vom 23. November 2018 zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend seine Tätigkeit bei der Firma B._______ sei völlig offen formuliert gewesen und habe keine zusätzlichen spezifischen Fragen enthalten; sie könne deshalb nicht als weitere Abklärung im Sinne von Art. 12 VwVG qualifiziert werden. Es seien eine Reihe von Sachverhaltselementen nicht oder nicht ausreichend abgeklärt worden (politische Motivation des Beschwerdeführers und seine Beziehung zu den beiden von ihm erwähnten oppositionellen Parteien, Einzelheiten zu der von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei B._______ durchgeführten politischen Propaganda, weitere von ihm angedeutete politische Aktivitäten, genaues politisches Profil seines Schwiegervaters und dessen
E-6526/2018 Angehörigen und Verwandten, Logik des Vorgehens seiner Verfolger, Umstände der Drohungen und der erlittenen Folter, Umstände der Behelligungen seiner Familienmitglieder und die dahinter liegende Strategie seiner Verfolger, seine Lebenssituation im Untergrund ab 2013). Demnach habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt und keine ausreichenden weiteren Abklärungen getätigt. Die Zweifel an den eingereichten oder angebotenen Beweismitteln hätten durch weitere Abklärungen beseitigt werden können. Zwar treffe auch ihn selber aufgrund seiner unstrukturierten Schilderungsweise und emotionalen Regungen eine gewisse Mitschuld an der mangelhaften Sachverhaltserhebung. Er habe jedoch seine Mitwirkungspflicht grundsätzlich wahrgenommen, indem er sich darum bemüht habe, seine Identität offenzulegen und seine Vorbringen mit Beweismitteln zu untermauern, und auch bei der Befragung ernsthaft und aktiv mitgewirkt habe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er augenscheinlich während der Anhörung sehr nervös und psychisch sowie physisch angespannt gewesen sei. Insgesamt sei die Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz schwerer zu gewichten als eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer. 3.2.2 Betreffend den Vorwurf der widersprüchlichen Aussagen zum Verlust seines Kindes sei der summarische Charakter der BzP zu berücksichtigen. Zudem seien seine diesbezüglichen Aussagen bei genauer Betrachtung gar nicht unvereinbar. Auch der Vorwurf, er habe bei der BzP nicht erwähnt, die Ehescheidung sei zwangsweise erfolgt, sei angesichts der Kürze dieser Befragung nicht gerechtfertigt. Er habe die Personen, die ihn zur Ehescheidung gezwungen hätten, klar identifiziert. Mit den Vorwürfen, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Geburt des Kindes die Ehescheidung verhindert hätte und es überzeuge nicht, dass er nach derselben noch (…) Jahre in Aserbaidschan geblieben sei, sei er im Rahmen der Anhörung nicht konfrontiert worden. Dass er seine Schilderungen betreffend den Tod seines Vaters verändert habe, sei unzutreffend. Seine diesbezüglichen Angaben bei der BzP liessen durchaus auf eine Fremdeinwirkung schliessen. Der Vorwurf, seine Aussagen zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien unlogisch und unsubstanziiert, sei nicht gerechtfertigt, da diesbezüglich der Sachverhalt zu wenig abgeklärt worden sei. Er sei zudem mit diesem Vorwurf nicht konfrontiert worden und habe somit keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Der Vorhalt, er habe die Personen, die ihn im Jahr 2015 zur Ausreise aufgefordert hätten, nicht genau beschreiben können, befremde, da er diese eindeutig als Vertreter der Polizei identifiziert
E-6526/2018 habe, die im Auftrag seines Schwiegervaters sowie von dessen Assistenten gehandelt hätten. Zudem sei er auch mit diesem Vorwurf nicht konfrontiert worden. 3.2.3 Dass er keine weiteren Angaben zu den Problemen im Zeitraum von 2013 bis 2015 habe machen können, treffe nicht zu. Er habe abgesehen vom Ereignis vom (…) 2015 darauf hingewiesen, dass Druck auf ihn ausgeübt worden sei; darauf sei die Vorinstanz aber nicht eingegangen. Beim Datum der Schliessung der Firma B._______ handle es sich nicht um ein wesentliches Ereignis. Es wäre zu klären gewesen, ob die Schliessung vor oder nach seiner Entlassung erfolgt sei. Dass die Verfolger seine Entlassung bei B._______ veranlasst hätten, könne im heutigen Zeitpunkt aufgrund der unvollständigen Sachverhaltserhebung nicht als blosse Behauptung bewertet werden. Die Ereignisse hätten im Zusammenhang mit der Familie seiner Ex-Frau gestanden, auch wenn er mit dieser nicht mehr in direktem Kontakt gestanden sei. Dass er verschiedene Namen seiner Verfolger erwähnt habe, hätte die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, weitere Informationen über diese zu beschaffen, den Einfluss seines Schwiegervaters einzuschätzen und eine weitere Befragung durchzuführen. Das SEM habe sich nicht ansatzweise mit dem Profil seiner Verfolger auseinandergesetzt. Dass die von ihm eingereichten Beweismittel betreffend seine Tätigkeit für die Firma B._______ gegen ihn verwendet würden, sei befremdend. Zudem habe die Vorinstanz es unterlassen, ihn zu seinen politischen Tätigkeiten in diesem Zusammenhang zu befragen. Der Vorhalt, es handle sich bei seinem politischen Engagement um eine blosse Behauptung, sei unzutreffend. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21
E-6526/2018 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan: 4.2.1 Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, erweist sich als unberechtigt. Die Befragungsprotokolle lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe umfassend und frei darzulegen. Die Befragerin bemühte sich offensichtlich darum, die von ihm erlittenen Nachteile und deren Hintergründe zu ergründen; Letzteres unter anderem indem sie gezielte Nachfragen zu unklaren Punkten stellte. Zudem wurde ihm von der Vorinstanz nach den Anhörungen mit Verfügungen vom 22. und 23. November 2017 Gelegenheit geboten, Belege für seine Vorbringen einzureichen. Dass die vom Beschwerdeführer während der Anhörung zur Ansicht auf seinem Mobiltelefon angebotenen Fotos von der Befragerin zu diesem Zeitpunkt nicht als Beweismittel angenommen wurden, sondern er auf den schriftlichen Weg verwiesen wurde, war verfahrensrechtlich korrekt und stellt keinen Verfahrensmangel dar. Im Übrigen bestand keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer schriftlich weitere Fragen zu unterbreiten. Der wesentliche Sachverhalt wurde vom SEM demnach unter Einhalten der massgeblichen Verfahrensvorschriften hinreichend erstellt und abgeklärt. Einen anderen Schluss vermag auch die Bemerkung der Sachbearbeiterin, wonach der Sachverhalt komplex und nicht leicht durchschaubar sei, nicht zu rechtfertigen. Dass das SEM keine weiteren Fragen zu den vom Beschwerdeführer am Ende der Anhörung angedeuteten weiteren Vorkommnissen stellte, ist nicht zu beanstanden, nachdem er gleichzeitig ausdrücklich bestätigte, er habe alle "wesentlichen Sachen" erwähnt (vgl. Protokoll Anhörung A24 S. 24 F210).
E-6526/2018 4.2.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Namentlich bestand keine Veranlassung für weitergehende Abklärungen zu den in der Beschwerdeschrift im Einzelnen genannten Sachverhaltselementen, da diese – wie im Folgenden darzulegen sein wird – für den Ausgang des Verfahrens letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte, und die vorinstanzliche Argumentation ermöglichte dem Beschwerdeführer offensichtlich eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei von der Vorinstanz mit mehreren im vorgeworfenen Widersprüchen nicht konfrontiert worden, und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine asylsuchende Person zwar nach Möglichkeit mit Widersprüchen in den eigenen Angaben konfrontiert werden soll, um so die Gelegenheit zum Erklären und allfälligen Auflösen derselben zu erhalten. Dieser Grundsatz gründet in der – nach dem Gesagten vorliegend hinreichend beachteten – Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinn des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 E. 3b). 4.2.4 Nach dem Gesagten ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-6526/2018 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 5.4 5.4.1 Aufgrund des eingereichten Parteiausweises ist als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführers Mitglied der "Milli Birlik"-Partei war. Ein Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten oppositionellen Engagement in den Jahren vor seiner Ausreise sowie der behaupteten Verfolgung wurde indessen nicht geltend gemacht und wird aus den Akten auch nicht
E-6526/2018 ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP und der Anhörung stimmen zwar in den wesentlichen Zügen überein. Dessen ungeachtet gelangt das Gericht aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Seine Ausführungen betreffend sein oppositionelles Engagement sowie die angeblichen Repressalien durch die Angehörigen seiner Ehefrau sind generell wenig substanziiert und vage. Das von ihm geschilderte Vorgehen seiner Verfolger muss zudem im Wesentlichen als unlogisch und realitätsfern bewertet werden. In Anbetracht der angeblich einflussreichen Stellung derselben erscheint wenig plausibel, dass sie ihn während eines Zeitraums von rund sechs Jahren in der beschriebenen vielfältigen Art und Weise unter Druck gesetzt und schikaniert haben sollen, ohne aber weitergehende Schritte zu veranlassen. Ebenso ungereimt erscheint, dass die Angehörigen seiner früheren Ehefrau es hätten als notwendig erachten sollen, eine Geburt des Kindes von ihm und seiner Ehefrau zu verhindern, um die Scheidung ihrer Ehe zu erzwingen. Zudem lässt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verfolger hätten ihn zunächst daran hindern wollen, das Land zu verlassen, weder mit seinen mehrfachen Auslandsreisen vereinbaren, noch damit, dass sie ihn schliesslich zur Ausreise gedrängt und ihm sogar das hierfür erforderliche Visum beschafft haben sollen. 5.4.2 Im Weiteren fällt auf, dass ein grosser Teil der von ihm erwähnten Repressalien sich in den Jahren (…) bis (…) ereignet haben sollen (Schläge, Ehescheidung, Verlust des Kindes, Schikanen gegen den Bruder D._______, Tod des Vaters). Dass der Beschwerdeführer – wie sich aus seinem Reisepass ergibt – in dieser Zeitspanne mehrmals aus seinem Heimatstaat aus- und jeweils wieder einreiste und sich schliesslich erst mehrere Jahre später zur endgültigen Ausreise entschloss, lässt weitere Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation aufkommen. 5.4.3 Wenig plausibel sind schliesslich auch seine Aussagen zu seinen regimekritischen Aktivitäten: Dass die Firma B._______ es während längerer Zeit geduldet haben soll, dass er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für sie in der beschriebenen Art landesweit regierungskritische Propaganda betrieb, muss als unrealistisch bezeichnet werden. Die eingereichten Beweismittel (Fotos, Arbeitsausweis) haben diesbezüglich keinen wesentlichen Beweiswert; sie vermögen zwar zu belegen, dass der Beschwerdeführer für die Firma B._______ tätig war, nicht aber sein angebliches politisches Engagement.
E-6526/2018 5.4.4 Insgesamt lassen sich den Akten demnach keine glaubhaften Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat oder zu befürchten hatte. 5.4.5 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, diese zahlreichen Ungereimtheiten auszuräumen. Da Argument, die festgestellten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers seien auf unzureichende Abklärungen durch die Vorinstanz zurückzuführen, vermag nicht zu verfangen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, eine Verfolgung glaubhaft darzulegen. Seine im Anhörungsprotokoll festgehaltenen emotionalen Reaktionen lassen zwar auf eine erhebliche psychische Belastung schliessen. Hieraus kann aber nicht per se das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht abgeleitet werden. Im Übrigen beinhaltet der Begriff "begründete Furcht" eine subjektive und eine objektive Komponente: Die betroffene Person muss subjektiv Angst vor Verfolgung haben, diese muss aber angesichts der tatsächlichen Situation objektiv begründet sein (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 1 E. 6, S. 9 f.; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern/Stuttgart/Wien 2015, S. 203 f.). Dies ist, wie oben dargelegt, vorliegend nicht der Fall. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6526/2018 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-6526/2018 einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Aserbaidschan herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat des Beschwerdeführers ist demnach als grundsätzlich zumutbar zu qualifizieren. 7.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner vorliegend zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund und verfügt in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister), auf dessen Unterstützung er mutmasslich zählen kann, sowie über gute berufliche Qualifikationen und Berufserfahrung. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein wird, sich bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat sowohl sozial als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Den Akten sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-6526/2018 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.− festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6526/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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