Abtei lung V E-6514/2006/bec {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . September 2007 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. X._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 18. Juni 2003 i.S. Asyl und Wegweisung N_______. Besetzung Parteien Gegenstand Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
E-5614/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben zirka anfangs Juli 2001. Er sei über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg in die Schweiz gelangt, wo er am 25. Juli 2001 um Asyl nachsuchte. Am 2. August 2001 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso zu seinen Asylgründen angehört. Am 12. September 2001 führte die zuständige kantonale Behörde eine Befragung durch. B. Der Beschwerdeführer - Angehöriger der Ethnie der Tadschiken, aus Pandjschir, Parwan, stammend und seit dem Jahre 1998 mit letztem Wohnsitz in Kabul - machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend. In den Jahren 1992 bis 1996 habe er unter der damaligen Regierung im Nachrichten- und Sicherheitsdienst im Verwaltungsbereich (...) gearbeitet. Kurz bevor die Taliban im Jahre 1996 nach Kabul vorgestossen seien, habe er sich in seine Heimatgegend von Pandjschir zurückgezogen. Im Jahre 1998 habe er sich im Auftrag (...) zurück nach Kabul begeben. Seine Aufgabe habe im nächtlichen Verteilen und Anbringen von Flugblättern bestanden, die er jeweils monatlich vom Gruppenleiter erhalten habe. Nachdem der Gruppenführer von den Taliban festgenommen und unter Folter gezwungen worden sei, Namen und Adressen bekannt zu geben, sei er selbst im November 2000 von den Taliban aufgespürt und inhaftiert worden. Während des ersten Monats seiner Haft sei er mehrmals unter Schlägen verhört und insbesondere erpresst worden, Adressen Gleichgesinnter bekannt zu geben. Dabei habe er einmal die Adresse eines Pandjschiri verraten. Bis im Juni 2001 habe er sich in der Gewalt der Taliban befunden, bevor sein Vater durch Bestechung eines hohen Talibanbeamten seine Freilassung habe erkaufen können, jedoch unter der Bedingung, dass er das Land verlasse. Noch in der auf die Freilassung folgenden Nacht habe er mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise aus seinem Heimatland angetreten. Für Einzelheiten des vorgebrachten Sachverhaltes ist auf die Akten zu verweisen. E-5614/2006 C. Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban sei im aktuellen Zeitpunkt des Asylentscheides nicht mehr begründet, da die Taliban ihre Macht zwischenzeitlich verloren hätten. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien demnach nicht gegeben. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig und zumutbar, da in Afghanistan kein offener Bürgerkrieg herrsche und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Auch sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. D. Mit Beschwerdeeingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 5. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen eine in verschiedener Hinsicht allgemein prekäre Lage in Afghanistan beschrieben, die von politischer Unsicherheit, Korruption, Hass unter den Völkern, Gewalt, Chaos und Armut gekennzeichnet sei. In persönlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Mitarbeiter des früheren Nachrichtendienstes und Verräter gewisser Informationen an die Taliban während seiner Haft der Blutrache sowie der Bestrafung durch die heutige Regierung ausgesetzt und befürchte seine Ermordung. Diese Befürchtung sei umso berechtigter, als sein Bruder - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von den neuen Machthabern - erschossen worden sei. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte der Beschwerdeführer ein Dokument in afghanischer Sprache mit deutscher Übersetzung ein, das ein Gesuch um die Ausstellung eines Todesscheines seinen Bruder betreffend beinhalte. E-5614/2006 F. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. Juli 2003 wurde aufgrund eines bestehenden Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Sache der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2003 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, es sei unbestritten, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Situation befinde, der Prozess des Wiederaufbaus und der Stabilisierung sei jedoch im Gange. Hinsichtlich des eingereichten Dokumentes, wonach der Bruder wahrscheinlich von den neuen Machthabern umgebracht worden sei, handle es sich um eine Faxkopie, deren Beweiswert gemäss der allgemeinen Erfahrung des Bundesamtes gering einzuschätzen sei, zumal es sich bei dem Schreiben des Kommandanten der Garnison ohnehin um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Dass der Beschwerdeführer ausserdem wegen seiner früheren Tätigkeit für den Nachrichtendienst und des Verrats von Informationen an die Taliban von den heutigen Machthabern verfolgt sein soll, sei eine durch nichts belegte Behauptung. So vermöge allein seine Angabe bei der kantonalen Befragung, er habe die Adresse eines Pandjiri an die Taliban verraten, in Würdigung der übrigen Umstände noch keine Furcht vor einer Verfolgung durch die neuen Machthaber zu begründen. Diesbezügliche konkrete Hinweise würden fehlen. H. Mit Eingabe vom 3. September 2003 entgegnete der Beschwerdeführer, es sei unhaltbar, das eingereichte afghanische Dokument ohne eingehende Untersuchung pauschal als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem reichte er ein vom 3. August 2002 datiertes Dokument mit deutscher Übersetzung zu den Akten, wonach er vom nationalen Sicherheitsdienst mit Haftbefehl gesucht sei. I. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer ein Dokument datiert vom 12. Juni 2005 zu den Akten, wonach er weiterhin zur Festnahme ausgeschrieben sei und eine Hausdurchsuchung angeordnet werde, wobei gemäss deutscher Übersetzung die „Allge- E-5614/2006 meine Abteilung für die Nationale Sicherheit, Abteilung für die Stadt Kabul, Sektor für Fahndung und Untersuchung“ zuständig zeichnet. J. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 9. November 2005 zur Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage äusserte sich die Vorinstanz auch zum nachgereichten Dokument und hält dafür, beim eingereichten Beweisdokument (Haftbefehl der Sicherheitsbehörde Kabul) handle es sich lediglich um eine Kopie, deren Beweiswert ohnehin als gering einzuschätzen sei. K. Mit Eingabe vom 14. November 2005 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 9. November 2005 Stellung. L. Mit Eingabe vom 7. September 2006 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Dokument datiert vom 22. März 2006 mit deutscher Übersetzung zu Akten, wonach er von der „Nationalen Sicherheit der Stadt Kabul“ weiterhin zur Festnahme gesucht und eine Hausdurchsuchung angeordnet worden sei. Im weiteren wurde eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für plastische Chirurgie eingereicht, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers am 24. März 2006 infolge von Schlägen am Rücken und an den Beinen verletzt und ärztlich behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, seine Ehefrau habe anlässlich einer Hausdurchsuchung Widerstand geleistet, was zu ihrer Misshandlung geführt habe. M. Mit Eingabe vom 31. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Büros des Internationalen Komittees des Roten Kreuzes in Afghanistan vom 17. Oktober 2006 mit deutscher Übersetzung zu den Akten, wonach die Wohnung der Ehefrau des Beschwerdeführers nach Aussagen der Ortsbevölkerung und des Ortsvorstehers mehrmals durchsucht und sie unrechtmässsig geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, seine Frau werde von der Polizei immer wieder belästigt und beschimpft. Weil die afghanischen Behörden denken würden, dass er sich weiterhin in Afghanistan befinde, werde seine Frau gedrängt, seinen Aufenthaltsort zu verraten. E-5614/2006 N. Mit Eingabe vom 21. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben eines Volksvertreters vom 2. Mai 2007 mit deutscher Übersetzung zu den Akten, worin dieser festhält, nach wiederholter polizeilicher Suche und unbefolgter polizeilichen Vorladungen sei er von der Polizei beauftragt worden, beim Antreffen des Beschwerdeführers unverzüglich den Polizeiposten zu benachrichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-5614/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer räumt in seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss ein, von Seiten der Taliban keine ernsthaften Nachteile mehr befürchten zu müssen und folgt insoweit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Hingegen bringt er vor, aufgrund der Preisgabe von Informationen an die Taliban nach deren Sturz von der neuen Regierung gesucht worden und auch aktuell noch von der heutigen Regierung zur Festnahme ausgeschrieben zu sein und in diesem Zusammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen befürchten zu müssen. 4.2 Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den Akten, die diese geltend gemachte Befürchtung stützen sollen. E-5614/2006 4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b und EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. 4.4 Dazu ist festzustellen, dass es bereits höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die nach dem Sturz der Taliban im Oktober 2001 sich installierten neuen Machthaber überhaupt Kenntnis davon erhalten haben sollen, dass der Beschwerdeführer während den Verhören durch die Taliban Ende des Jahres 2000 die Adresse eines Gesinnungsgenossen verraten haben soll. Eine diesbezügliche Information an die neuen Machthaber durch den engen Kreis der Kenntnisträger innerhalb der Taliban ist nicht vorstellbar. Selbst wenn die diesbezügliche Information auf nicht geklärtem Weg den neuen Machthabern zugetragen worden wäre, ist der entsprechenden Einschätzung der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 19. August 2003 zuzustimmen, wonach konkrete Hinweise einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die neuen Machthaber fehlen würden. Mit Eingabe vom 3. September 2003 versucht der Beschwerdeführer diese Einschätzung der Vorinstanz durch Einreichung eines Haftbefehls der „Generaldirektion von Kabul Nationale Sicherheit“ datiert vom 3. August 2002 zu widerlegen. Im Haftbefehl wird angeführt, der Beschwerdeführer würde verdächtigt, mit den Taliban verbündet zu sein. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch weitere Aktivitäten zugunsten der Taliban, durch regimekritische intellektuelle Tätigkeit oder sonstwie aus der heutigen politischen Situation betrachtet persönlich in gefährdender Weise exponiert hätte; demzufolge weist er schon aus diesem Grund kein Persönlichkeits- bzw. Politprofil auf, welches auf eine mögliche Gefährdung durch staatliche Behörden in Afghanistan hindeuten würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 8c S. 64). Ein erhebliches Interesse der heutigen Sicherheitsdienste, den Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen auszusetzen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er in seiner früheren Tätigkeit gerade den Talibangegnern zugedient hatte. Im Weiteren sind grosse E-5614/2006 Zweifel an der Authentizität des eingereichten Haftbefehls berechtigt. Die Identitätsangaben im Haftbefehlsgesuch sind nur rudimentär und somit einer gezielten erfolgreichen Fahndung nur beschränkt dienlich, werden doch lediglich der Vorname des Beschwerdeführers und der Name des Vaters des Beschwerdeführers, ohne Angabe des Geburtsdatums oder auch nur des ungefähres Alters und ohne Bezeichnung einer genaueren Adresse, genannt. Weiter ist es schwer erklärlich und vom Beschwerdeführer nicht dargetan, wie er in den Besitz dieser rein internen schriflichen Weisungen des Sicherheitsdienstes, wenn auch nur in Kopie, gelangen konnte und dies zudem im unmittelbaren Anschluss an die Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 19. August 2003. 4.5 Zum Inhalt und zur Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens eingereichten weiteren Haftbefehle gilt Analoges. Zusätzlich ist hiezu festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer nach angeblich mehreren erfolglosen Suchen und angeblich mehreren Hausdurchsuchungen, anlässlich derer die Ehefrau immer belästigt und beschimpft und anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 24. März 2006 verletzt worden sei, nach über fünf Jahren weiterhin mit ständig neu ausgestellten Haftbefehlen gesucht werden soll. Es wäre für den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mit geringem Aufwand möglich gewesen, die zuständigen Sicherheitsbehörden von seinem Aufenthalt in Westeuropa zu überzeugen und dadurch die Ehefrau vor weiteren Belästigungen zu schützen. Ein anderes Verhalten bei tatsächlich vorgefallenen ständigen Behelligungen der Ehefrau wäre nicht verständlich. Den als Such- und Hausdurchsuchungsbefehlen bezeichneten Dokumenten kann nach den gesamten Umständen kein entscheidrelevanter Beweiswert zukommen. 4.6 Vor diesem Hintergrund erscheint auch die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor privaten Racheakten nicht als objektiv begründet, zumal die diesbezüglichen Angaben als äusserst vage ohne verwertbare konkrete Anhaltspunkte bezeichnet werden müssen. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens keine in persönlicher oder sachlicher Hinsicht auch nur ansatzweise hinreichende Grundlagen erbringen können, die zur Annahme privater ernsthafter Nachstellungen berechtigen könnten. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens privater Seite keine Nachteile in flüchtlichsrechtlich relevanter Intensität dro- E-5614/2006 hen. Auch bleiben die geltend gemachten Vermutungen über den Tod eines Bruders des Beschwerdeführers, die Todesursachen und deren Hintergründe gänzlich ungeklärt. Es sind seit dem geltend gemachten Vorfall inzwischen mehrere Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer auch nur versucht hätte, diesbezüglich Unterlagen beizubringen, die die Sachlage hätten erhellen können. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ist demnach zu verneinen. 4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis E-5614/2006 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. 7.1.1 In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte er- E-5614/2006 sichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig. 7.1.2 Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar, da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Ferner sei die internationale Gemeinschaft mit Hilfeleistungen vor Ort und in Kabul sei die ISAF zur Gewährleistung der Sicherheit stationiert. Zudem seien keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer über ein Beziehungsnetz in Afghanistan. 7.1.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen eine allgemein prekäre Situation in Afghanistan entgegen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer konnte eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nicht nachweisen oder glaubhaft machen. Die Normen des flüchtlingsrelevanten Non-refoulement-Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen jedoch nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig. 8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Be- E-5614/2006 handlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie EMARK 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies kann der Beschwerdeführer jedoch nicht dartun. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich zulässig. 8.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 8.5 Die vormalige ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen Provinzen - namentlich im Süden und Osten - würden hingegen weiterhin militärische Aktivitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwal- E-5614/2006 tungsgericht sieht aktuell keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. 8.6 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Tadschike und lebte in der Provinz Parwan und in der Hauptstadt Kabul. Laut seinen Angaben wohnten im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Eltern, seine Ehefrau zwei Brüder und eine Schwester in ihrem Heimatdorf in der Provinz Parwan. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Sie hätten zwei Häuser besessen (A2/9 S. 6). Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimatprovinz über ein breites und gefestigtes Beziehungsnetz und die Wohnsituation des Beschwerdeführers darf als gesichert gelten. 8.7 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit absolvierten sieben Jahren Mittelschule und drei Jahren Gymnasium eine solide und überdurchschnittliche Schulbildung und verfügt gemäss eigenen Angaben über Berufserfahrung. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird leben und sich mit deren Unterstützung und aufgrund seiner eigenen Fähigkeiten auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem Beschwerdeführer folglich offen und es ist ihm zuzumuten, sich wieder in den ihm vertrauten Orten seines Heimatlandes niederzulassen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers. 8.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers zumutbar. 8.9 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. 8.10 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). E-5614/2006 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2003 abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-5614/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; mit den Akten) - Y._______ Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 16