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Bundesverwaltungsgericht 25.04.2012 E-6510/2011

25 aprile 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,900 parole·~15 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6510/2011

Urteil v o m 2 5 . April 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (…).

E-6510/2011 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 1. Januar 2008 und reiste über den Sudan und Libyen nach Italien. Er wurde dort im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise am 30. März 2011 daktyloskopisch erfasst. Am 10. April 2011 gelangte er in die Schweiz und suchte am 12. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens brachte er anlässlich der summarischen Befragung vom 29. April 2011 vor, er wolle nicht dorthin zurückkehren, weil er in Italien nicht jenes Leben führen könne, das er sich erhoffe. Viele Landsleute würden auf der Strasse leben und hätten keine Zukunft. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ersuchte das BFM am 18. Mai 2011 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Ersuchen keine Stellung. C. Das BFM verfügte am 22. Juli 2011, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht eingetreten, wies ihn nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2011 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. E. Das Gericht trat auf die Beschwerde mit Urteil vom 30. August 2011 infolge Nichtleistens des einverlangten Kostenvorschusses nicht ein.

E-6510/2011 F. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Dublin-Verfahrens am 23. September 2011 nach Rom überstellt. G. Am 27. September 2011 gelangte er erneut in die Schweiz und suchte am 29. September 2011 im EVZ D._______ ein zweites Mal um Asyl nach. Anlässlich der Kurzbefragung vom 12. Oktober 2011 machte er geltend, in Italien sei das Leben die Hölle. Er habe gesehen, dass dort alle seine Freunde auf der Strasse leben würden. H. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 ersuchte das BFM die italienischen Behörden wiederum um Übernahme des Beschwerdeführers. Diese nahmen innert der festgelegten Frist keine Stellung. I. Das BFM verfügte am 23. November 2011 – eröffnet am 28. November 2011 – , auf das (neuerliche) Asylgesuch des Beschwerdeführers werde nicht eingetreten, wies ihn nach Italien weg und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. J. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. November 2011 (Poststempel: 1. Dezember 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Asylgesuch weiter zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei mit superprovisorischer Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weiter seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, und es sei ihm unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung

E-6510/2011 der unentgeltlichen Prozessführung wurde unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. L. Am 20. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Stadt E._______ zu den Akten. M. In seiner Vernehmlassung vom 22. Dezember 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Replik vom 11. Januar 2012 um Gutheissung der in der Beschwerde gestellten Anträge.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher

E-6510/2011 zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Schweiz hat sich mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA, SR 0.142.392.68) verpflichtet, die Dublin II-VO anzuwenden. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 23. November 2011 aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2011 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Zudem sei er bereits im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt worden. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des Bundesamtes keine Stellung genommen. Somit sei die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 21. November 2011 an Italien übergegangen. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe vor, in seinem Falle müsse die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Nicht-

E-6510/2011 eintretens- und Überstellungsentscheides verneint und das Asylgesuch in der Schweiz materiell entschieden werden, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) nicht ausgeschlossen werden könne. Das BFM habe sich vorliegend mit keinem Wort zum Selbsteintrittsrecht geäussert, obwohl es dafür hinreichende Gründe gebe. Der Beschwerdeführer sei nach dem ersten Asylverfahren in der Schweiz in Beachtung des Wegweisungsentscheides nach Italien ausgereist. Unmittelbar nach seiner Ankunft habe er sich bei den italienischen Migrationsbehörden gemeldet, um sich als Asylsuchender registrieren zu lassen. Man habe ihm mitgeteilt, dass Italien nicht zuständig sei und er das Land sofort verlassen müsse. Die italienischen Migrationsbehörden hätten ihm ohne Vornahme eines Asylverfahrens einen Wegweisungsentscheid, welcher auch ein Einreiseverbot vorsehe, in die Hand gedrückt und ihn aufgefordert, in die Schweiz zu reisen. Damit habe Italien unmissverständlich und nachweislich zum Ausdruck gebracht, dass es sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht zuständig erachte und nicht gewillt sei, ihm ein faires Asylverfahren zu gewähren. Bezeichnenderweise werde der vorgenannte Wegweisungsentscheid vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung in Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht mit keinem Wort erwähnt. Aufmerksam zu machen sei auch auf die Unterbringungsproblematik von Asylsuchenden in Italien. Der Beschwerdeführer sei sich selbst überlassen gewesen und habe bis zu seiner Ausreise in die Schweiz auf der Strasse schlafen müssen. Es sei mittlerweile gerichtsnotorisch, dass sich Italien weder gegenüber anerkannten Flüchtlingen noch gegenüber Asylbewerbern an die gemeinschaftsrechtlich eingegangenen Mindestverpflichtungen halte. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, es gebe keine Hinweise darauf, der Beschwerdeführer habe sich in Italien als Asylsuchender registrieren lassen und befinde sich dort im Asylverfahren oder habe ein solches durchlaufen. Weder habe er in der Befragung angegeben, er habe sich als Asylsuchender registrieren lassen, noch gebe es einen entsprechenden Eurodac-Treffer. Es sei daher davon auszugehen,

E-6510/2011 dass sich die Wegweisungsverfügung auf seinen früheren illegalen Aufenthalt in Italien beziehe. Würden sich die italienischen Behörden nicht für zuständig erachten, hätten sie das Ersuchen um Übernahme des BFM abgelehnt oder spätestens bei der Überstellung die Einreise verweigert. Die Möglichkeit, in Italien ein Asylgesuch zu stellen, stehe dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung erneut offen. Bei einem negativen Entscheid hätte er die Möglichkeit, ein Rechtsmittel einzulegen. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei den italienischen Behörden im Rahmen einer ordentlichen Rückschaffung übergeben worden und habe sich nach seiner Ankunft zwecks Einreichung eines Asylgesuchs unverzüglich bei diesen gemeldet. Er habe daher sehr wohl ein Asylgesuch eingereicht, welches die italienischen Behörden allerdings nicht hätten entgegennehmen wollen, was auch die eingereichte Wegweisungsverfügung verdeutliche. Dass sich diese auf seinen vorherigen Aufenthalt in Italien beziehe, entbehre jeglicher Grundlage. Als Einreisedatum sei ausdrücklich der 23. September 2011 festgehalten, und es werde mit keinem Wort auf seinen früheren illegalen Aufenthalt in Italien Bezug genommen. Dass die italienischen Behörden die Tatsache, dass er ein Asylgesuch eingereicht habe, nicht in der Eurodac-Zentraleinheit registriert hätten, könne ihm nicht angelastet werden. Ein entsprechendes Rechtsmittel habe er mangels Anfechtungsobjekt nicht ergreifen können, da kein Asylentscheid ergangen sei. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz rügt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als eine argumentative Auseinandersetzung mit der italienischen Wegweisungsverfügung in der angefochtenen Verfügung – schon aus Gründen der Akzeptanz dieser Entscheidung – in der Tat wünschenswert gewesen wäre. Die Frage, ob dies prozessual zwingend gewesen wäre, kann aber vorliegend letztlich offenbleiben, nachdem das BFM in der Vernehmlassung zu diesem Punkt Stellung genommen hat und der Beschwerdeführer sich hierzu in seiner Replik äussern konnte; eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht könnte unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden. Zur Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. Beschwerde S. 4) musste sich die Vorinstanz indessen schon deshalb nicht explizit äussern, weil der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Wiedereinreise bereits in erster und zweiter Instanz ein Dublin-Verfahren in der Schweiz durchlaufen hatte.

E-6510/2011 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abschluss des Schriftenwechsels und Durchsicht der gesamten Akten zur gleichen Beurteilung wie das BFM. Dem Beschwerdeführer wurden in Italien im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise am 30. März 2011 die Fingerabdrücke genommen. Am 10. April 2011 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 12. April 2011 ein erstes Mal um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 29. April 2011 gab er zu Protokoll, er habe nirgendwo anders als in der Schweiz – also auch nicht in Italien – ein Asylgesuch gestellt (vgl. Akten BFM A7/12 S.8). Auch als er von der Kantonspolizei C._______ am 11. April 2011 befragt worden ist, sagte er aus, er sei zwar mit einem Boot in Italien angekommen, habe aber in der Schweiz ein Asylgesuch stellen wollen (a.a.O. A2/31). Das BFM trat deshalb am 22. Juli 2011 auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Italien weg (vgl. Bst. C.). Dieser Entscheid wurde mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2011 rechtskräftig, und der Beschwerdeführer wurde nach Italien überstellt. Dass er dort in der Folge ein Asylgesuch eingereicht hat, ist nicht anzunehmen: Einerseits geht aus den Akten des ersten Asylverfahrens hervor, dass er beabsichtigte, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, anderseits verneinte er anlässlich der Befragung vom 12. Oktober 2011 die Frage, ob er jemals in einem Drittstaat ein Asylgesuch eingereicht habe. Auch auf die Frage, ob es Gründe gebe, die gegen die Zuständigkeit und die erneute Rückkehr nach Italien sprechen würden, führte er lediglich aus, dort sei das Leben die Hölle, er habe gesehen, dass alle seine Freunde auf der Strasse leben würden. Hätten die italienischen Behörden sein Asylgesuch nicht entgegengenommen, wie in der Rechtsmitteleingabe behauptet wird, dann hätte er das an dieser Stelle wohl erwähnt. Dass der Beschwerdeführer dezidiert aber letztlich erfolglos in Italien ein Asylgesuch einzureichen versucht habe (vgl. auch Replik S. 1), ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil er bereits vier Tage nach Einreise in den Nachbarstaat wieder in der Schweiz in Erscheinung trat. Im Übrigen ist an dieser Stelle – entgegen der von ihm vertretenen Auffassung (vgl. Replik S. 2) – festzuhalten, dass die behauptete Rechtsverweigerung der italienischen Behörden (Nichtentgegennahme des Asylgesuchs) in diesem EU-Staat zweifellos mit geeigneten Rechtsmitteln gerügt und beseitigt werden könnte (wie im Übrigen auch die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen italienischen Wegweisungsverfügungen auf dem Rechtsweg beseitigt werden können). Sodann geht auch aus dem Eintrag der italienischen Behörden in der Datenbank Eurodac hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien kein Asylgesuch gestellt hat (PCN:

E-6510/2011 IT1 RG00UOC). Es steht ihm daher frei, bei einer erneuten Überstellung dorthin ein solches einzureichen. 5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt auch keine Gründe ersichtlich, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) hätten veranlassen sollen. Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es bestehen keine Hinweise dafür, Italien würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar in der Kritik, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, ist indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Neben den staatlichen Strukturen nehmen sich auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. 6. Das BFM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist. Die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV) oder gegebenenfalls – falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der so genannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-VO). Nach dem Gesagten ist der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.

E-6510/2011 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2011 gutgeheissen wurde, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6510/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Jonas Tschan

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