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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2011 E-6510/2007

25 maggio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,564 parole·~23 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2007

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6510/2007 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Mongolei, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. September 2007 / N (…).

E-6510/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, beide mongolische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Ulan Baatar, mit ihrem gemeinsamen Kind die Mongolei eigenen Angaben zufolge am 10. Juli 2007 verliessen, mit gefälschten Reisepässen per Zug nach Moskau, und mit einem Jeep weiter über ihnen unbekannte Transitländer in die Schweiz gereist seien, wo sie am 23. Juli 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchten, dass sie am 6. August 2007 durch das Bundesamt je summarisch befragt und am 17. August 2007 beziehungsweise am 22. August 2007 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen geltend machte, er habe seit 1999 bis kurz vor seiner Ausreise für eine Zeitung gearbeitet und vorwiegend über (…) im Ausland geschrieben, dass er in dieser mongolischen Zeitung vom (…) unter seinem Namen einen Artikel veröffentlicht habe, der über das Wahlsystem und (…), informierte, dass er drei Tage danach von einem Mitarbeiter des (…) einen Telefonanruf erhalten habe und von diesem aufgefordert worden sei, den Artikel in der Zeitung zu widerrufen, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, weshalb es am (…) zu einem Gerichtsverfahren wegen Verleumdung gekommen sei und er zu einer Busse von 10 Mio. Tugrik verurteilt worden sei, worauf er mit Hilfe eines Anwalts ein Beschwerdeverfahren eingeleitet habe, dass er am (…) bzw. am (…) erneut einen Artikel über den (…) geschrieben habe, weil er mittlerweilen zu Beweisen gelangt sei, dass er am (…) eine Polizeivorladung für den (…) erhalten habe, mit welcher die Herausgabe der Beweismittel gegen ein Entgelt bezweckt worden sei, dass er und seine Frau in der Folge diversen Behelligungen seitens unbekannter Dritter ausgesetzt gewesen seien (Drohanrufe, Überfälle, zerschlagene Fenster und Brandanschlag),

E-6510/2007 dass sie auch mehrfach Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, die sie aber nicht ernst genommen hätten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei am (…) von fünf bzw. vier jungen Männern beschimpft und herumgestossen worden, dass sie am (…) auf der autofreien Strasse von einem Auto beinahe überfahren worden sei, dass am (…) zirka um (…) drei Männer in ihre Wohnung eingedrungen seien und sie überall mit Füssen getreten hätten, wobei einer sie gewürgt habe, bis sie bewusstlos geworden sei, dass sie im Übrigen dieselben Vorfälle schilderte wie ihr Ehemann (Einbruch, zerschlagene Fensterscheiben, Brandanschlag), dass sie (die Beschwerdeführenden) ab (…) bis zu ihrer Ausreise bei einem Freund des Beschwerdeführers übernachtet und ihre Wohnung verkauft hätten, um ihr Heimatland verlassen zu können, dass sie am (…) als Beweismittel ihrer Vorbringen eine Kopie eines unbetitelten und undatierten Zeitungsartikels mit einer Portrait- Fotographie des Beschwerdeführers einreichten, dass die Beschwerdeführenden keine Identitäts- und Reisepapiere vorlegten und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen sind, dass sie diesbezüglich zu Protokoll gaben, nie einen Reisepass besessen und ihre Identitätskarte in der Mongolei gelassen zu haben (vgl. BFM- Akte A1 S.3, A2 S. 4), dass dem Beschwerdeführer am 22. August 2007 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt wurde, welche sich durch die Aussagen seiner Ehefrau im Vergleich zu seinen eigenen ergeben hätten, dass vom BFM durchgeführte Abklärungen betreffend Fingerabdruckvergleiche im Europäischen Raum ergeben haben, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Januar 2001 und am 14. Oktober 2005 in Belgien unter einem anderen Namen daktyloskopisch erfasst wurde,

E-6510/2007 dass er am (…) in Frankreich ein Asylgesuch stellte, welches am (…) abgewiesen und von der Beschwerdeinstanz am (…) bestätigt wurde, worauf er am (…) ein Wiedererwägungsgesuch des Verfahrens einreichte, welches vom zuständigen französischen Amt am (…) abgelehnt wurde, was von der Beschwerdeinstanz am (…) bestätigt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 17. September 2007 je das rechtliche Gehör zur groben Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschweigen des Auslandaufenthalts) gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, in Frankreich sei er zirka zwei Jahre gewesen, nämlich in den Jahren 2000 bis 2002, dass er auf Vorhalt, er habe im (…) in Frankreich ein Asylgesuch gestellt, präzisierte, er sei zuerst mit einem Touristenvisum zwecks Erlernung der französischen Sprache in Paris gewesen, danach hätten er und seine Frau ein Asylgesuch gestellt, dass er und seine Frau im Jahre (…) wieder in die Mongolei zurückgekehrt seien, dass er auf Vorhalt, er habe im (…) das Verfahren erneut eingeleitet, und dieses sei erst im (…) rechtskräftig abgelehnt worden, zu Protokoll gab, davon wisse er nichts, auch wisse er nicht mehr unter welcher Identität er sich in Frankreich aufgehalten habe, dass er hinsichtlich seiner Identitäts- und Reisepapiere präzisierte, er habe seinen Reisepass in der Mongolei gelassen und sei mit einem gefälschten Pass am (…) ausgereist, dass er diesen Reisepass bis heute nicht habe in die Schweiz schicken lassen können, weil er keinen Kontakt zu den Leuten in der Mongolei habe herstellen können, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen ausführte, sie bestätige, sich mit ihrem Mann in Frankreich aufgehalten zu haben, dass sie ein Visum für Frankreich gehabt habe, da jedoch ihr Ehemann alles organisiert habe, sie nicht wisse, ob es sich um ein Touristenvisum gehandelt habe,

E-6510/2007 dass sie in Frankreich nie ein Asylgesuch gestellt habe und auch nicht wisse, dass ihr Ehemann dort ein solches eingereicht habe, auch nicht unter welchem Namen, dass sie in Frankreich nie registriert worden sei und den mongolischen Reisepass im Jahre (…) dort verloren habe, dass sie ungefähr im Jahre (…) in die Mongolei zurückgekehrt seien, sie indessen nicht wisse, mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen seien, dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2007 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführenden hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben; auch würden sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass auf die weitergehenden Ausführungen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 27. September 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, der negative Entscheid des BFM vom 21. September 2007 sei aufzuheben und es sei die Sache zwecks Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie ferner sinngemäss beantragten, es sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des

E-6510/2007 Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses verzichtete und das BFM bis zum 18. Oktober 2007 zur Stellungnahme einlud, dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2007 in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 8. November 2007 zu replizieren, wobei sie die Frist ungenutzt verstreichen liessen, dass die Beschwerdeführerin am (…) eine Tochter gebar, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VwVG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, und das BFM zu den Behörden nach Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gehört, also eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor,

E-6510/2007 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das am (…) geborene Kind in das Asylverfahren der Eltern (Beschwerdeführende) einbezogen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E.5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34

E-6510/2007 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung ihrer Asylgesuche unbestrittenermassen keine Papiere eingereicht haben, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht zur Auffassung gelangt ist, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass das BFM hierzu ausführte, die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, in der Mongolei nie einen Reisepass, sondern nur Identitätsausweise besessen zu haben, wobei sie diese in ihrer Heimat bei einem Freund zurückgelassen hätten, dass der Beschwerdeführer hierzu anlässlich der summarischen Befragung zu Protokoll gegeben habe, er habe keine Möglichkeit mit seinem Freund Kontakt aufzunehmen, da er einerseits diesen nicht gefährden, andererseits sich und seine Familie in der Schweiz schützen wolle (vgl. BFM-Akte A1 S.4), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der einlässlichen Anhörung ergänzt hätten, sowohl der Freund des Beschwerdeführers wie auch die Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin hätten telefonisch nicht erreicht werden können, jedoch habe sie (die Beschwerdeführerin) in Erfahrung

E-6510/2007 bringen können, dass die Arbeitskollegin in den Ferien sei (vgl. BFM-Akte A 16 S. 20, A17 S. 19 bis S. 20), dass sie jedoch weiter nichts unternommen hätten, um die Ausweise zu beschaffen, da die Tante der Beschwerdeführerin kein Telefon habe und er (Beschwerdeführer) die Telefonnummer seines Anwalts nicht mehr wisse (vgl. BFM-Akte A16 S. 20 und S. 21, A17 S. 19), dass diese Vorbringen als realitätsfremd erachtet würden und jeglicher Logik und Erfahrung des Handelns entbehrten, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb die in der Mongolei sozial gut vernetzten Beschwerdeführenden nicht in der Lage sein sollten, jemanden zu kontaktieren, der ihnen die Ausweise hätte zukommen lassen, bzw. ihnen die Telefonnummer des Anwalts hätte übermitteln können, dass die Beschwerdeführenden sich anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 17. September 2007 bezüglich der Ausweise und Visa, mit welchen sie im Jahre (…) bzw. (…) in Frankreich eingereist seien, widersprochen hätten, und es nicht glaubhaft sei, dass sie nicht wissen würden, unter welchen Personalien sie in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hätten, respektive, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin überhaupt ein Asylgesuch eingereicht habe, dass deshalb festzustellen sei, die Beschwerdeführenden hätten sich nicht ernsthaft um die Beschaffung ihrer Ausweise bemüht, weshalb davon ausgegangen werde, sie wollten die wahre Identität nicht offen legen, dass auch angesichts der guten Schulbildung beider Beschwerdeführenden ([…]) das anfängliche Nichtwissen der von Russland bis in die Schweiz durchquerten Länder nicht glaubhaft erscheine, dass überdies schwer nachvollziehbar sei, dass der seit vielen Jahren als (…) tätige Beschwerdeführer keinen "Auslandpass" besessen haben wolle, zumal er auch schon in Russland in den Ferien gewesen sei (vgl. BFM-Akte A1 S. 3 und S. 8), dass aufgrund dieser Umstände anzunehmen sei, die Beschwerdeführenden seien mit ihrem (…) Sohn und mit eigenen Reisepässen auf einem anderen als dem von ihnen geltend gemachten Weg nach Europa gereist,

E-6510/2007 dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe dagegen einwendeten, sie würden einfach nicht an die Identitätsausweise sowie die anderen Beweise herankommen, weil sie nur noch den Namen des Anwalts wüssten, nicht aber dessen Festnetz- oder Mobil- Telefonnummer, und eine Anfrage beim internationalen Telefondienst ergeben habe, dass seit dem Jahr 2002 keine Telefonnummern der Mongolei ausfindig gemacht werden könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der gesamten Aktenlage die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt, dass insbesondere von den Beschwerdeführenden, welche sich bereits in den Jahren (…) in Frankreich aufgehalten haben, erwartet werden darf, dass sie um die Wichtigkeit der Identitätsausweise und deren Abgabe bei den Asylbehörden wissen, und alles daran gesetzt hätten, die Identität offen zu legen, dass sie stattdessen das Einreichen des ersten Asylgesuchs und den Aufenthalt in Europa verschwiegen haben und bereits deshalb die Vermutung aufkommt, sie hätten bewusst die Identität verheimlichen wollen, zumal sie sich bis zum heutigen Zeitpunkt nicht ernsthaft bemüht haben, Identitätsausweise zu beschaffen, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwände nicht überzeugen und als reine Schutzbehauptung zu beurteilen sind, dass deshalb zusammenfassend festgehalten wird, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Einreise in die Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit authentische Reisepapiere besessen haben, welche sie jedoch innert 48 Stunden in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht ausgehändigt haben, dass aus diesen Gründen das Nichteinreichen von Reise- und Identitätsausweisen bei den Asylbehörden nicht zu entschuldigen ist, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörungen zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass das BFM zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft im Wesentlichen ausführte, die Asylvorbringen der

E-6510/2007 Beschwerdeführenden seien in zentralen Punkten offensichtlich widersprüchlich, dass beispielsweise die Beschwerdeführenden betreffend den Vorfall am (…) ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer sei nach einer Auseinandersetzung auf der Strasse mit einer blutenden Nase bzw. nur mit leicht gerötetem Gesicht bzw. mit nassem Haar und einer leicht geröteten Gesichtsseite nach Hause gekommen (vgl. BFM-Akten A1 S. 5 und A2 S. 5; A16 S. 12 und A17 S. 4 und S. 22), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung geschildert habe, sie sei an diesem Abend von vier jungen Männern auf der Strasse bedroht worden, währenddessen sie bei der Anhörung fünf Männer erwähnte habe (vgl. BFM-Akten A2 S. 5 und A17 S. 4), dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sie sei am (…) von zwei jungen Männern zu Hause überfallen und zusammengeschlagen worden und die alte Nachbarin sei sodann zu ihr gekommen und bei ihr geblieben, dass demgegenüber der Beschwerdeführer von drei Männern und dem Nachbarehepaar gesprochen habe (vgl. BFM-Akte A1 S. 5, A2, S.5, A16 S. 16 bis S. 17 und A17 S. 5 und S. 11), dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Vorfall zudem vage geblieben seien, trotz mehrfacher Aufforderung, möglichst genau darüber zu berichten (vgl. BFM-Akte A17 S. 10), dass auch die Erklärungen der Beschwerdeführenden zu diesen Widersprüchen nichts zu ändern vermöchten (vgl. BFM-Akte A16 S. 22, A17 S. 22 bis 23), dass der eingereichten Kopie eines Zeitungsartikels, woraus weder der Name der Zeitung noch das Erscheinungsdatum hervorgehe, keine Beweiskraft zukomme, dass der Beschwerdeführer überdies keine näheren Angaben zum Zeitungsartikel habe machen können, und es nicht glaubhaft erscheine, dass ein Journalist nicht in Erfahrung bringen wolle, wer den Artikel geschrieben habe, dass einige Vorbringen überdies realitätsfremd erscheinen würden, beispielsweise, wonach die gut ausgebildete Beschwerdeführerin nicht

E-6510/2007 gewusst haben wolle, worüber ihr Ehemann geschrieben habe, und auch nie einen seiner Artikel gelesen haben wolle, zumal er eigenen Angaben zufolge alle Sparten abgedeckt und auch Interviews mit (…) geführt habe (vgl. BFM-Akte A16 S. 7 bis S. 8), dass sie auch nicht gewusst haben wolle, wegen welcher erschienen Artikel sie Probleme erhalten hätten (vgl. BFM-Akten A2 S.6 A17 S. 16 bis 17, S. 20 bis 21 und S. 24), dass er (Beschwerdeführer) auch hinsichtlich seines Arbeitsplatzes widersprüchliche Aussagen gemacht habe (vgl. BFM-Akte A1 S. 6, A16 S. 8 und S. 23), dass die Beschwerdeführenden zusammengefasst aufgrund widersprüchlicher und teils realitätsfremder Aussagen zu zentralen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, dass die Beschwerdeführenden demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe vorab rügten, das BFM hätte keinen Nichteintretensentscheid erlassen dürfen, weil ihre Vorbringen nicht offensichtlich haltlos seien, also Hinweise auf Verfolgung enthalten würden (vgl. EMARK 2003 Nr. 20), dass das BFM sich deshalb in einem ordentlichen Verfahren (materiell) mit ihren Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen, um die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen, dass das BFM hierzu in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 ausführte, sie habe in ihrem Entscheid die nötige Transparenz und die geforderte Begründungsdichte dargelegt, und die Prüfung der Asylvorbringen habe ergeben, dass sie weder nachvollziehbar noch in sich stimmig seien, weshalb sie offensichtlich haltlos seien, dass das Bundesverwaltungsgericht hierzu feststellt, dass die Beschwerdeführenden zu Unrecht rügen, das BFM hätte die Flüchtlingseigenschaft in einem ordentlichen Verfahren prüfen müssen, und dass bei Vorliegen von "Hinweisen auf Verfolgung" – was bei ihren Vorbringen der Fall sei – ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unzulässig sei, dass die Vorinstanz zwar irrtümlicherweise die Begriffe "offensichtlich unhaltbar" und "haltlos" verwendete, die den tieferen Beweismassstab des Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG (bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft)

E-6510/2007 wiederspiegelt, welcher bei der Prüfung von "Hinweisen auf Verfolgung" Anwendung fand (vgl. dazu auch BVGE 2007/8 E.5.6.4 S. 89), dass der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 neu in Kraft erlassenen Art.32 Abs. 2 Bst. a AsylG sowohl den Prüfungsgegenstand (Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft) ändern als auch den Beweismassstab der "offensichtlichen Haltlosigkeit" verschärfen wollte (vgl. dazu auch BVGE 2007/8 E.5.6.4 S. 90 und E.5.7 S. 92), dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass auf ein Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn eine summarische (aber materiell abschliessende) Prüfung ergibt, dass die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist, oder offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, bzw. weitere Abklärungen getätigt werden müssen, weil sich seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als offensichtlich unglaubhaft erweisen (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 und E. 5.6.6; BVGE 2009/50), dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM den richtigen Beweismasstab anwendete und der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis stand hält, mithin zu Recht festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass die Vorinstanz überzeugend begründete, weshalb die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht glaubhaft erscheinen und das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im vorgenannten Sinne vornehmen musste, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgängig aufgeführten Erwägungen einschliesslich der zutreffenden Hinweise auf die vorinstanzlichen Akten verweist, dass die Beschwerdeführenden sodann in ihrer Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der festgestellten Widersprüche einwendeten, diese seien auf die zeitweise partnerschaftlich schwierige Situation zurückzuführen, zumal die Probleme vor allem wegen ihm (Beschwerdeführer) verursacht

E-6510/2007 worden seien und sie (Beschwerdeführerin) nicht immer über alles Bescheid gewusst habe, dass in solchen stressigen Situation nicht immer alles korrekt widergegeben werden könne, dass diese Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht überzeugt, weil die Beschwerdeführenden zum einen die Richtigkeit ihrer Aussagen bei der Vorinstanz bestätigten und zum anderen die zahlreichen Ungereimtheiten (vgl. vorinstanzliche Erwägungen und entsprechende Aktenhinweise) nicht zu entschuldigen vermögen, dass die Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, die Asylvorbringen seien gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund fehlender Asylrelevanz (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5.6.4 S. 90) offensichtlich nicht erfüllen, dass der Schweizerische Bundesrat in einer Sitzung vom 8. Dezember 2006 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat in die Liste der sogenannten "Safe Countries" aufgenommen hat, dass deshalb grundsätzlich von einer Regelvermutung ausgegangen wird, dass ein Schutzbedürftiger in seinem Heimatstaat den notwendigen Schutz erhält, der Staat also willens und fähig ist, den Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), dass es einerseits Pflicht eines Staates ist, bei Vorliegen von strafrechtlichen Tatbeständen jedem Verdachtsmoment nachzugehen, weshalb das geltend gemachte Gerichtsverfahren und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verleumdung in rechtsstaatlicher Hinsicht legitim ist, dass sich der Beschwerdeführer andererseits gegen das vermeintlich zu Unrecht ergangene Urteil mithilfe seines beigezogenen Anwalts bei den oberen Instanzen hätte wehren können, was er seinen Angaben zufolge unterlassen hat (vgl. BFM-Akte A16 S. 24), dass mit der zu Protokoll gegebenen Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei nehme ihn nicht ernst, eine subjektive Wahrnehmung zum Ausdruck gegeben wird, wonach diese nicht tätig geworden sei,

E-6510/2007 dass solche Verhaltensweisen von einzelnen staatlichen Angestellten – selbst wenn sie sich objektiv erhärten – die Regelvermutung des funktionierenden staatlichen Schutzsystems nicht umzustossen vermögen, dass auch nicht davon ausgegangen werden müsste, den Beschwerdeführenden sei es nicht zuzumuten, sich an die staatlichen Behörden zu wenden (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 18), zumal der Bundesrat die Mongolei am 8. Dezember 2006 als verfolgungssicheren Staat erklärte, dass die Beschwerdeführenden sich nur in unzureichender Weise an die polizeilichen Behörden gewendet haben (Nichtanzeigen des Türbrands; vgl. BFM-Akte A16 S. 15 und Nichtbeiziehen der Nachbarin als Zeugin; vgl. BFM-Akte A16 S. 22), dass den Beschwerdeführenden hinsichtlich der Vorladung eines Polizeibeamten zwecks Herausgabe von Beweismitteln gegen Entgelt zuzumuten gewesen wäre, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen, zumal das Verfahren nicht gegen einen ranghohen Beamten gerichtet gewesen wäre, dass angesichts dieser Sachlage, das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,

E-6510/2007 wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in der Mongolei – auch zum heutigen Zeitpunkt – keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr hindeuten würde, dass auch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es den Beschwerdeführenden angesichts ihrer Ausbildung und Berufserfahrung und mit Hilfe ihres sozialen Beziehungsnetzes (Familienangehörige, Freundeskreis und Berufskollegen) (vgl. BFM-Akte A1 und A2 S. 2 bis S. 3) nicht zumutbar ist, sich in ihrer Heimat wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,

E-6510/2007 dass der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des zu berücksichtigenden Kindeswohls zumutbar ist, insbesondere deshalb, weil der ältere Sohn zum heutigen Zeitpunkt (…) und die Tochter noch nicht jährig sind, weshalb die hauptsächlichen Bezugspersonen weiterhin die Eltern sein dürften, dass überdies davon auszugehen ist, dass der Sohn die mongolische Sprache – zumindest mündlich – beherrscht und eine schulische Integration in der Mongolei in diesem Alter und mit Hilfe der Eltern, welche eine gute Ausbildung haben, noch leicht möglich sein sollte, ohne dass er in seiner Entwicklung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wäre, dass er die kommenden prägenden Jahre der Adoleszenz in der Mongolei erleben kann, und aufgrund der vorgenannten Umstände nicht davon ausgegangen werden muss, er habe sich in der Schweiz derart verwurzelt, dass reziprok eine Entwurzelung im Heimatstaat zu erwarten ist (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28 E.9.3 ff. und BVGE 2010/51 mit weiteren Hinweisen), dass die Beschwerdeführenden schliesslich auch keine medizinische Notlage geltend machen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch darauf zu verzichten ist, weil das Gesuch um Gewährung der

E-6510/2007 unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2007 gutgeheissen wurde. (Dispositiv nächste Seite)

E-6510/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:

E-6510/2007 — Bundesverwaltungsgericht 25.05.2011 E-6510/2007 — Swissrulings