Abtei lung V E-651/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Februar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-651/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger aus B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2005 verliess und von Österreich her kommend am 26. November 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac (...) 2005 in Österreich aufgehalten hat, dass das BFM am 1. Dezember 2009 (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und er dabei geltend machte, er sei in Georgien nach der Revolution im Jahr 2004 (recte: 2003) aufgefordert worden, seine Arbeitsstelle zu verlassen, dass er infolge seiner Weigerung von einer Person namens C._______ bedroht worden sei, welcher mutmasslich auch für einen Autounfall des Beschwerdeführers Ende 2004 / anfangs 2005 sowie einen nicht näher datierten Brand in seinem Wohnhaus verantwortlich sei, dass er sich vor dem Hintergrund dieser Ereignisse zur Ausreise entschlossen habe und am 27. September 2005 über Tschechien nach Österreich gereist sei, wo er am folgenden Tag um Asyl nachgesucht habe, dass er während des hängigen Asylverfahrens in Österreich etwa im Februar 2006 nach Deutschland gereist sei und dort ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe, dass er sich zwischenzeitlich in Italien, Frankreich, Spanien und Belgien aufgehalten habe, bevor er von Deutschland nach Österreich abgeschoben worden sei, wo er sich nach Ergehen eines negativen Asylentscheids (...) 2008 illegal aufgehalten habe, bevor er am 26. November illegal zu Fuss in die Schweiz gelangt sei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit der vorgenannten Länder und ins- E-651/2010 besondere Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Österreichs geltend machte (...), dass das BFM am 22. Dezember 2009 die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die österreichischen Behörden am 4. Januar 2010 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer (...) 2005 in Österreich ein Asylgesuch gestellt habe und er dort auch daktyloskopisch erfasst worden sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 4. Januar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, E-651/2010 dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 4. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen die Durchführbarkeit der Wegweisung nach Österreich sprechen würden, derselbe mithin zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. Januar (recte: Februar) 2010 per Telefax und per Post in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-651/2010 dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), E-651/2010 dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch in Österreich (...) 2005 daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Österreich für die Prüfung seines am 26. November 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin), dass die österreichischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des BFM am 4. Januar 2010 der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe E-651/2010 (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach sein Asylgesuch in Österreich nicht ordentlich überprüft werde – keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die österreichischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil der Beschwerdeführer nach Österreich ausreisen kann, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Österreich schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Österreich faktisch möglich ist, weil die österreichischen Behörden einer Aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- E-651/2010 gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-651/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und E._______. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9