Abtei lung V E-651/2007 koh/bos {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, geboren (...), Staatszugehörigkeit unbekannt (angeblich Elfenbeinküste), wohnhaft (...), vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 17. Januar 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-651/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer - welcher gemäss eigenen Angaben in Abidjan, Elfenbeinküste, geboren ist und seit seinem zweiten Altersjahr in Kankan, Guinea, gelebt hat - am 10. Juli 2006 Guinea verlassen hat, nach einer dreiwöchigen Bootsfahrt über Italien in die Schweiz eingereist ist und am 6. August 2006 ein Asylgesuch eingereicht hat, dass er am 10. August 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in Vallorbe zu seinen Ausreise- und Asylgründen summarisch befragt wurde und dabei weder einen Reisepass noch einen Identitätsausweis abgab, dass ihm im EVZ ein Informationsblatt ausgehändigt wurde, in welchem er zur Herausgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde, dass dem Beschwerdeführer als unbegleitetem minderjährigem Asylsuchenden gemäss Mandatsanzeige vom 15. September 2006 aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Kanton (...) eine rechtskundige Vertrauensperson beigeordnet wurde, welche mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2006 von den zuständigen Behörden des Kantons (...) einlässlich zu seinen Asylgründen befragt und dabei durch eine Vertreterin (Name der Rechtsberatungsstelle) begleitet und vertreten wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, er sei im Alter von zwei Jahren von einem Onkel (mütterlicherseits) muslimischen Glaubens adoptiert, nach Guinea gebracht und muslimisch erzogen worden, nachdem sein ivorischer Vater christlichen Glaubens verstorben sei, dass seine Mutter und sein Bruder im Jahre 2004 anlässlich der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Elfenbeinküste gestorben seien, dass er selbst erst Mitte 2006 erfahren habe, dass er aufgrund seiner väterlichen Abstammung eigentlich Christ sei, E-651/2007 dass seine Freundin schwanger geworden sei und sein Onkel und Adoptivvater ihn dieser Schwängerung bezichtigt habe und in der Folge nach seinem Leben getrachtet habe, dass der Beschwerdeführer weder mit den ivorischen noch mit den guineischen Behörden jemals Probleme gehabt habe, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor den Übergriffen seitens seines Onkels zur Ausreise aus Guinea entschieden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2007 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der - inzwischen volljährig gewordene - Beschwerdeführer am 25. Januar 2007 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen und darin beantragen liess, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 17. Januar 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen, dass er daneben in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragt, E-651/2007 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen E-651/2007 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, zumal sich das BFM diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt und was entgegen dem unten zur unentgeltlichen Rechtspflege Gesagten nach Stand der Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Urteilsfällung zu beurteilen ist - offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erweist (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-651/2007 dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer im EVZ keinerlei Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat und dabei vorbrachte, niemals solche besessen zu haben (vgl. A1, S. 3 und 4), dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Dokumente eingereicht hat, die die einwandfreie Feststellung seiner Identität erlauben (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu machen vermag, dass seine Version, wonach er niemals Reise- oder Identitätspapiere besessen habe und anlässlich seiner Reise nach Europa niemals von den Grenzbehörden kontrolliert worden sei (vgl. A1, S. 7f. und A10, S. 9f.), wenig glaubhaft anmutet, dass vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer enthalte die Dokumente, die ihm das Passieren der Grenzkontrollen ermöglicht haben, den schweizerischen Behörden bewusst vor, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zwar vorträgt, das Fehlen von Reise- und Identitätspapieren spreche nicht gegen das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, jedoch keinerlei Ausführungen macht, die im Sinne von entschuldbaren Gründen für die Nichteinreichung entsprechender Papiere zu prüfen wären, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, dass er durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden wäre (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann aufgrund der vorliegenden Aktenlage, namentlich den im EVZ und durch die kantonalen Behörden durchgeführten Anhörungen E-651/2007 seitens des BFM im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, dass - unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen - der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offensichtlich dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegen stehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, es sei von Guinea als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Alter von zwei Jahren seinen Geburtsort in der Elfenbeinküste verlassen haben, von einem Onkel in Guinea adoptiert worden und dort aufgewachsen sein will, diese Annahme weiter untermauert, weshalb im Folgenden von Guinea als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass das BFM in der weiteren Entscheidbegründung zutreffend festhält, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei angesichts der entsprechenden Erwägungen, namentlich bezüglich der oberflächlichen Beschreibung der Vorkommnisse im Zusammenhang mit den behaupteten Verfolgungsmassnahmen seitens seines Adoptivvaters, davon auszugehen ist, dass das Bundesamt vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigenschaft respektive von Wegweisungshindernissen ausgegangen ist (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die vorstehend erwähnten Asylgründe - ungeachtet ihrer Unsubstanziiertheit - ohnehin mangels Relevanz offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen, dass im Zentrum der Asylbegründung des Beschwerdeführers dessen Befürchtung steht, wegen einer ihm unterstellten Vaterschaft namentlich seitens seines Adoptivvaters oder anderer Dorfbewohner Nachteile zu erleiden, E-651/2007 dass es sich hierbei um Übergriffe nichtstaatlicher Akteure handeln würde, vor welchen der Beschwerdeführer jedoch in seinem Herkunftsland hinreichend geschützt wäre, dass der Beschwerdeführer nicht explizit oder auch nur ansatzweise ausführt, weshalb er nicht von der Existenz wirksamer staatlicher Schutzmechanismen in Guinea ausgehen könne, dass vorliegend weder objektive noch subjektive Gründe gegen eine Inanspruchnahme dieses Schutzes durch den Beschwerdeführer zu erkennen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 203), auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass sich die allgemeine Lage in Guinea angesichts der desolaten Wirtschaftslage, der bekannten Defizite im Bereich der Menschenrechte und der Unruhen im Zusammenhang mit dem zu Jahresbeginn ausgebrochenen landesweiten Generalstreik als schwierig erweist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Behörden seines Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates niemals um Schutz vor Übergriffen seitens Privater auf seine Person ersucht hat, wobei sein diesbezüglicher pauschal vorgetragener Erklärungsversuch, er habe seinen Adoptivvater mehrmals gemeinsam mit lokalen Behördenvertretern gesehen, nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer zudem im Verlauf der einlässlichen Befragung unmissverständlich zu Protokoll gab, er habe weder mit den ivorischen noch den guineischen Behörden jemals persönliche Schwierigkeiten gehabt, weshalb nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb er sich nicht an die heimatstaatlichen Behörden - nötigenfalls auch an die den lokalen Behörden hierarchisch übergeordneten Instanzen - gewandt hat, dass somit aufgrund der Aktenlage das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren, dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche - intern oder extern einzuholende - sachliche oder rechtliche E-651/2007 Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass sich die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zur behaupteten Völkerrechtswidrigkeit nach der heute geltenden Praxis zum hier interessierenden Nichteintretenstatbestand (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007) als nicht stichhaltig erweisen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatoder Herkunftsland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht, E-651/2007 dass in Berücksichtigung der Gesuchsbegründung insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Privatpersonen, namentlich durch seinen Adoptivvater in Guinea in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, klar zu verneinen ist, dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Guinea kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt, dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Guinea herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden, wobei es ihm offen bleibt, gegebenenfalls den Kontakt mit seinen in Guinea lebenden Verwandten mütterlicherseits zu suchen (vgl. dazu: A10, S. 5), dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und E-651/2007 vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aufgrund der erst kürzlich erfolgten Klärung respektive Festlegung der höchstrichterlichen Praxis zum seit 1. Januar 2007 geltenden Nichteintretenstatbestand der Papierlosigkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007) die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 gutgeheissen wurde, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers massgeblich verändert hätten, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-651/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenkosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz (BFM; Ref-Nr. N _______per Kurier) - (kantonale Behörde) Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand am: Seite 12