Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6506/2010
Urteil v o m 9 . Oktober 2012 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (…).
E-6506/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 22. Oktober 2008 und reiste via Äthiopien und Frankreich am 28. Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag sein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. Anlässlich der Kurzbefragung im (…) Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) vom 11. November 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 17. Dezember 2009 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Mitglied des somalischen Minderheitenclans [Name] und habe als selbständiger [Beruf] – [Beruf] habe ihm sein [Verwandter] bereits früh beigebracht – mit seiner Frau und [dem gemeinsamen Kind] in B._______ gelebt. Im Jahr 2000 sei sein [Verwandter] bei einem Konflikt mit [Person], welcher zum [Name]-Clan gehört und sich geweigert habe, [Dienstleistung] zu bezahlen, erschossen worden. Aus diesem Grund habe er im Jahr 2005 vom aus dem Ausland zurückgekehrten [Verwandten] des Mörders Blutgeld in der Höhe von 10'000 US-Dollar erhalten, woraufhin er aus Missgunst seitens der jüngeren Angehörigen des [Name]-Clans mehrmals behelligt worden sei. Im Jahr 2008 hätten die Bedrohungen seitens des verfeindeten Clans zugenommen und der Beschwerdeführer sei im August 2008 gar mit einem Messer angegriffen worden. Zwar habe der [Verwandten] des Mörders wiederholt bestätigt, dass ihm niemand etwas Böses antun könne, jedoch sei der Beschwerdeführer zum Schluss gekommen, dass die jugendlichen Übeltäter nicht mehr auf die Ältesten hören würden, weswegen er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen. An den Clanältestenrat oder die Übergangsregierung habe er sich nicht wenden können, weil er jenen nicht gekannt habe respektive diese schwach sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als [Beruf] sowie als Angehöriger eines Minderheitenclans wiederholt mit körperlicher Bestrafung oder gar mit dem Tod bedroht und ausgenutzt worden; namentlich habe er die Kunden teilweise umsonst bedienen müssen. B. Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers setzte das BFM mit Eingabe vom 17. Juni 2010 über die Mandatsübernahme sowie den Umstand, dass [ein Verwandter] und [das Kind] des Beschwerdeführers
E-6506/2010 bei einem Überfall auf ihr Haus getötet worden seien, in Kenntnis. Der Beschwerdeführer nehme an, die Bluttat sei durch Männer von demselben verfeindeten Clan verübt worden; seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt der Tat ausser Haus gewesen. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am 24. Juli 2010 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug allerdings zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 16. August 2010 – hob das BFM seinen Entscheid vom 20. Juli 2010 infolge Nichtberücksichtigen der Eingabe der Rechtsvertretung vom 17. Juni 2010 auf, und erliess eine neue Verfügung. Es wies erneut das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. C.c Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG entfalten würden. Der Beschwerdeführer widerspreche sich in zentralen Punkten seiner Asylvorbringen, weshalb am Wahrheitsgehalt der Vorbringen erheblich gezweifelt werden müsse. Anlässlich der EVZ-Befragung habe er insbesondere angegeben, er sei nur bedroht und nie angegriffen, misshandelt oder verletzt worden (vgl. A1/11 S. 6), während er in seiner Anhörung ausgeführt habe, mehrere Male angegriffen und im August 2008 gar mit einem Messer verletzt worden zu sein (vgl. A11/16 S. 9, 11). Ferner habe er zu seinen Fluchtgründen insgesamt vage und unsubstantiierte Aussagen gemacht; namentlich sei er nicht im Stande gewesen, zur Verfolgung durch die Angehörigen des [Name]-Clans konkrete Angaben zu machen; diesbezüglich habe er oft abweichend geantwortet und nicht hinreichend begründet, weshalb und unter welchen Umständen gerade er persönlich verfolgt worden sei respektive weiterhin verfolgt werde. Zudem habe er zwar angegeben, von den Angehörigen des [Name]- Clans Blutgeld erhalten zu haben, jedoch habe er nicht nachvollziehbar ausführen können, weshalb er gleichwohl vom gleichen Clan wiederholt
E-6506/2010 bedroht und angegriffen worden sei (vgl. A11/16 S. 10 f.). Darüber hinaus mangle es seinen Angaben zu seinem familiären Hintergrund an Substanz, denn er könne weder präzise Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit machen noch vermöge er mit seinen Aussagen über seinen Herkunftsort zu überzeugen. So habe er insbesondere nicht angeben können, wie sein Clan aufgebaut sei, und auch kaum Informationen zum Clansystem liefern können. Seine Begründung, weshalb er hierzu wenig habe sagen können, überzeuge nicht. Im Übrigen habe er unpräzise Aussagen in Bezug auf seinen Herkunftsort und die umliegende Gegend gemacht (vgl. A1/11, S. 1, 2 - 7; A11/16 S. 2 - 8, 12). Sodann vermöge auch die Eingabe vom 21. Juni 2010 an dieser Einschätzung nichts zu ändern, insbesondere da der Beschwerdeführer nur annehme, dass die Bluttat durch die genannten Männer des verfeindeten Clans verübt worden sei (vgl. A12/2 S. 1). Aus den Akten würden sich somit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe (vgl. A1/11 S. 5 ff.; A11/16 S. 8 - 12). Schliesslich sei festzuhalten, dass gegenwärtig Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen seien; die allgemeine Unsicherheit, welche als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse; gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung werde alleine aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt. D. D.a Mit Eingabe vom 13. September 2010 (Poststempel) erhob der heutige Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: eine E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers vom (…) 2010 (inklusive englischer Übersetzung), der Report "Clans in Somalia" des Österreichischen Roten Kreuzes von Dezember 2009 sowie
E-6506/2010 der Bericht "Somalia, Update: Aktuelle Entwicklungen (Januar 2009 bis Juli 2010)" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. August 2010. D.c Der Argumentation des BFM wurde im Wesentlichen entgegengehalten, das Bundesamt führe lediglich einen Punkt in den Aussagen des Beschwerdeführers auf, welcher angeblich in den Befragungen widersprüchlich ausgefallen sei. Das zentrale Element in seinen Aussagen würden jedoch die Drohungen seitens der Familie des Mörders [des Verwandten], unter denen er insbesondere nach der Bezahlung des Blutgeldes zu leiden gehabt habe, bilden. Dazu habe er in der EVZ-Befragung wie auch in der Anhörung konsistente Angaben gemacht, während er in der Anhörung ergänzend ausgeführt habe, einige Male körperlich angegangen worden zu sein. Dass er in der EVZ-Befragung die Frage, ob er auch angegriffen worden sei, verneint habe, sei wohl damit zu erklären, dass die Frage gleich im Anschluss an die Schilderung der Tötung seines [Verwandter] gestellt worden sei und der Beschwerdeführer sie wohl eher darauf bezogen habe, ob er in ähnlicher Weise attackiert worden sei, was er entsprechend verneint habe. In der EVZ-Befragung sei auf diesen Punkt auch nicht weiter eingegangen worden. Dass diese Bedrohungen an sich, nicht aber die körperlichen Behelligungen für den Beschwerdeführer im Vordergrund gestanden seien, zeige sich auch daraus, dass er diese in der Anhörung nicht in den Vordergrund gestellt habe, sondern sie eher beiläufig zur Sprache bringe. Es handle sich sodann nicht um sehr schwere Angriffe, die per se ein neues Element für seine asylrelevanten Befürchtungen einführen würden, sondern vielmehr um im Effekt eher geringfügigere Angriffe. Der vom BFM aufgeführte einzelne Punkt könne nicht als diametrale Abweichung in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung oder als zentraler Asylgrund, der nicht bereits in der EVZ-Befragung zumindest ansatzweise genannt worden sei, gewertet werden (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Des Weiteren könne der Einschätzung des BFM betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers zum [Name]- Clan und die Ermordung [seines Verwandten] nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe sowohl in der EVZ-Befragung als auch in der Anhörung erklärt, auf welche Weise [sein Verwandter] von den Angehörigen des betreffenden Clans umgebracht worden sei, dass er von der Familie des Täters danach selbst bedroht worden sei, dass er vom aus dem Ausland zurückgekehrten [Verwandten] des Mörders ein Blutgeld erhalten habe, mit welchem seine Ausreise finanziert worden sei, dass diese Zahlung gegen die Sitten, Angehörigen eines Minderheitenclans kein Blutgeld
E-6506/2010 zu zahlen, verstosse, dass die übrigen Familienmitglieder ihn deswegen erst recht bedroht hätten und es von ihrer Seite auch mehrfach zu Tätlichkeiten gekommen sei, dass sie ihm angedroht hätten, ihn wie [seinen Verwandten] umzubringen und dass er sich deswegen schliesslich zur Flucht aus Somalia veranlasst gesehen habe. Daneben habe der Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu diesen Ereignissen, namentlich, was genau bei der Ermordung [seines Verwandten] vor sich gegangen sei, weshalb er nicht zu einem Gericht oder zum Ältestenrat habe gehen können, wie er sich und seinen [Verwandten] finanziell habe aushalten können und wie es zur Bezahlung des Blutgeldes gekommen sei, angemessen und nachvollziehbar beantworten können. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, die Blutzahlung seitens des [des Verwandten] des Täters sei eine freiwillige gewesen; diese liberale Haltung [des Verwandten] sei von den übrigen Familienangehörigen respektive dem Clan nicht geteilt worden, so dass diese erst recht Grund gehabt hätten, den Beschwerdeführer zu bedrohen. Somit liege – entgegen der Auffassung des BFM – kein ungeklärter Widerspruch vor. Das BFM würde ohnehin nicht auf den zentralen Punkt der Asylbegründung, nämlich die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die [Name]-Clanfamilie wegen dem aus ihrer Sicht zu Unrecht bezahlten Blutgelds, eingehen. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Clanzugehörigkeit, zur Struktur des Clans sowie zum Herkunftsort und der umliegenden Gegend detailliert und akkurat ausgefallen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, worauf das Bundesamt seine Einschätzung stütze, diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht präzise respektive es fehle ihnen an Substanz. Im Übrigen seien in Bezug auf das Schreiben der Rechtsvertretung vom 17. Juni 2010 die Ausführungen beziehungsweise Abklärungen des BFM äusserst karg ausgefallen; das Bundesamt habe keinerlei Rücksprache mit dem Beschwerdeführer genommen, keine Rückfragen gestellt und ihm auch nicht vernehmlassungsweise die Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Einschätzung betreffend diese wichtigen neuen Tatsachen zu äussern, weshalb es fraglich erscheine, ob dieses Vorgehen mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs vereinbar sei. Zudem zeige die Tatsache, dass das Haus des Beschwerdeführers in einer offenbar gezielten Aktion durch mehrere Personen mit Maschinenpistolen aus nächster Nähe beschossen worden sei und dabei alle sich im Haus befindlichen Personen getötet worden seien, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise seine engste Familie das Objekt gezielter bru-
E-6506/2010 talster Aggressionen der verfeindeten Clanfamilie geworden seien und nicht lediglich Opfer – wie es das BFM zu implizieren scheine – der allgemein gefährlichen Situation in B._______. Es sei durchaus plausibel, dass sich die Familie eines privilegierten Clans bei einem Mitglied eines grundsätzlich rechtlosen und ungeschützten Minderheitenclans für ein aus ihrer Sicht zu Unrecht bezahltes Blutgeld durch eine solche Bluttat räche; dies umso mehr, als in der gegenwärtigen Situation in B._______ solchen Bluttaten keinerlei staatliche Kontrollen oder Schutzmassnahmen entgegenstehen würden. Die Ereignisse vom (…) 2010 müssten demnach im Gegensatz zur Einschätzung des BFM als Untermauerung der vom Beschwerdeführer dargelegten Verfolgung und der Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Somalia ebenfalls Opfer dieser Clanfehde zu werden, beziehungsweise ihrer Glaubhaftigkeit erachtet werden. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 16. September 2010 den Eingang der Beschwerde. F. In seiner Verfügung vom 28. September 2010 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (er sei ohnehin bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen), über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf einen Kostenvorschuss werde gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG verzichtet. Zudem wurde das BFM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. G. In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2010, welche dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kopie einer E-Mailnachricht seiner Frau aus Somalia, welche von irgendjemandem geschrieben und versendet worden sein könne, eingereicht. Auffällig sei zudem, dass die Absender- und Empfängeradresse auf den Namen des Beschwerdeführers lauten, weshalb der Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.
E-6506/2010 H. Mit Eingabe vom 6. Mai 2011 teilte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers ihn an die [psychiatrische Klinik in C._______] überwiesen habe, und reichte hierzu einen Aufnahmebericht und Behandlungsplan der [psychiatrische Klinik in C._______] vom (…) April 2011 zu den Akten. I. Im (…) 2012 erfolgte die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz (vorangehendes Auslandsgesuch vom (…) 2011; Einreisebewilligung des BFM zwecks Durchführung eines ordentlichen Verfahrens vom (…) 2011). Ihr Asylgesuch ist bis dato erstinstanzlich hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
E-6506/2010 AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen).
E-6506/2010 4. 4.1 Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist vorab der Frage nachzugehen, ob das BFM – wie in der Beschwerde gerügt wurde – den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, da dieser Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2). Die Rechtsprechung hat allerdings aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b und 2004 Nr. 38 E. 7.1, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 bis 33 VwVG. Dazu gehört zunächst das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c, BGE 112 Ia 109 E. 2b; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N. 5 sowie Art. 32, N. 7 ff.). 4.3 In der Beschwerdeeingabe wird gerügt, dass in Bezug auf das Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 17. Juni 2010 die Ausführungen beziehungsweise Abklärungen des BFM äusserst karg ausgefallen seien und das Bundesamt keinerlei Rücksprache mit dem Beschwerdeführer genommen, keine Rückfragen gestellt sowie ihm auch http://links.weblaw.ch/BGE-123-I-31 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107 http://links.weblaw.ch/BGE-112-IA-107
E-6506/2010 nicht vernehmlassungsweise die Gelegenheit gegeben habe, sich zur Einschätzung des BFM zu diesen wichtigen neuen Tatsachen zu äussern. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, der angefochtene vorinstanzliche Entscheid werde den aufgeführten Kriterien der Gehörsgewährung gerecht. Das Bundesamt setzt sich in seiner Verfügung vom 13. August 2010 unter E. I Ziff. 2 mit dem eingereichten Beweismaterial auseinander und würdigt es im gesamten Kontext der Vorbringen. Dass die Ausführungen dabei knapp ausgefallen sind, tangiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, da das BFM seiner Pflicht zur Berücksichtigung der geltend gemachten Vorbringen sowie seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Festzuhalten ist sodann, dass es sich beim betreffenden Dokument um ein Aktenstück handelt, welches der Beschwerdeführer selber eingereicht hat; demnach war es ihm bekannt respektive bestand die Gelegenheit, sich zum betreffenden Aktenstück im Zeitpunkt der Einreichung zu äussern. Folglich besteht, da das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, keine Veranlassung, den Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückzuweisen.
5. Im Nachstehenden ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfolgungssachverhalt, wie er im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers vorgelegen habe (Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der [Name], Bedrohungen seitens des [Name]-Clans infolge Blutgeldzahlung sowie weitgehende Schutzlosigkeit), vom BFM zu Recht überwiegend bezweifelt wird.
5.1 Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht – anders als die Vorinstanz – von der Richtigkeit der biographischen Angaben des Beschwerdeführers aus, wonach er somalischer Staatsangehöriger sei, aus B._______ stamme und dem [Name]-Clan angehöre. Selbst wenn er eigenen Aussagen zufolge erst in der Schweiz weitere Subclans des [Name]-Clans kennengelernt hat (A 11/16 S. 8), sind seine Ausführungen zur Clanzugehörigkeit und Struktur des Clans sowie zum Herkunftsort und der umliegenden Gegend – entgegen der Auffassung des BFM – weder vage ausgefallen noch mangelt es ihnen an Substanz (A 11/16 S. 5, 7 f.). Des Weiteren hält das Gericht die Ausführungen des Beschwerdeführers rund um die Ermordung seines [Verwandter] im Jahr 2000 nicht zuletzt
E-6506/2010 aufgrund der Realkennzeichen in seiner Schilderung für glaubhaft; beispielsweise erklärte der Beschwerdeführer, als damals (…)-jähriger [Gegenstände] nach dem Täter geworfen, ihn jedoch nicht getroffen zu haben (A 11/16 S. 9). Hingegen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich seine Darstellungen betreffend die Fluchtgründe im Jahr 2008 in unplausiblen Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind. Ob eine Blutgeldzahlung im Jahr 2005 tatsächlich erfolgt ist, kann vorliegend letztlich offen gelassen werden, da selbst gemäss dem Fall, der aus dem Ausland zurückgekehrte [Verwandter] des Mörders habe dem Beschwerdeführer 10'000 US-Dollar zur finanziellen Abgeltung der Tötung [seines Verwandten] gezahlt, aus den Akten nicht ersichtlich wird, weshalb die Flucht des Beschwerdeführers erst im Jahr 2008 erfolgt ist. Seinen protokollierten Aussagen lässt sich zwar entnehmen, dass er seitens des [Name]-Clans aus Missgunst mehrmals behelligt worden sei (A 11/16 S. 9 f.), inwiefern die Behelligungen im Jahr 2008 im Vergleich zu den übrigen Jahren zugenommen hätten und es dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten war, in Somalia zu verbleiben, ist infolge der vorwiegend pauschal ausgefallenen Aussagen (A 11/16 S. 11) nicht nachvollziehbar. Die lediglich vagen Angaben, seine Probleme seien immer grösser geworden respektive im Jahr 2008 eskaliert (A 11/16 S. 10 f.), vermögen nicht zu überzeugen beziehungsweise die genauen Hintergründe zur Wahl seines Ausreisezeitpunkts anschaulich darzulegen. Weiter vermochte der Beschwerdeführer nicht stichhaltig auszuführen, weswegen die Messerattacke im August 2008 (A 11/16 S. 11) – anders als die übrigen in der Anhörung geltend gemachten Angriffe – das auslösende Ereignis für seine Flucht darstellte. Wie das BFM zudem zutreffend festhielt, sind seine Angaben bezüglich der geltend gemachten Angriffe widersprüchlich ausgefallen: Gab er in der EVZ-Befragung noch explizit an, nur bedroht und nie angegriffen, misshandelt oder verletzt worden zu sein (A1/11 S. 6), führte er – wie bereits erwähnt – anlässlich der Anhörung aus, mehrfach attackiert und im August 2008 gar mit einem Messer verletzt worden zu sein (A11/16 S. 9, 11). Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Aufklärung dieses Widerspruchs vermögen hingegen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer insbesondere die Messerattacke im August 2008 als zentrales Ereignis für seine Ausreise angab (A11/16 S. 11) und es von ihm zu erwarten gewesen wäre, diesen zentralen Punkt bereits in der EVZ-Befragung zumindest ansatzweise zu erwähnen. Sodann erscheint es abwegig, dass er für die Organisation
E-6506/2010 seiner Ausreise drei Jahre benötigt habe (A 11/16 S. 11). Im Übrigen ist zwar nicht auszuschliessen, dass es rund um [Unternhmen] zu Schwierigkeiten mit [Personen] gekommen ist, diese Probleme sind im asylrechtlichen Kontext jedoch unerheblich. Schliesslich wird zwar der geltend gemachte Sachverhalt bezüglich die Ermordung des [des Verwandten] und [des Kindes] des Beschwerdeführers im (…) 2010 vom BFM als glaubhaft erachtet und ist im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich, zumal keine zureichenden Anhaltspunkte für überwiegende Zweifel bestehen und diese Sachverhaltsgrundlage ebenso im länderspezifischen Kontext realistisch erscheint; es ist allerdings nicht nachvollziehbar, dass – gemäss dem Fall, die Blutgeldzahlung im Jahr 2005 sei tatsächlich erfolgt – [der Verwandte] sowie [das Kind] erst viele Jahre später gezieltes Objekt brutalster Aggressionen der verfeindeten Clanfamilie geworden sein sollen. Aus der E-Mail der Ehefrau vom (…) 2010 geht ebenfalls nicht hervor, dass die Ereignisse vom (…) 2010 im Zusammenhang mit der Clanfehde stehen. Insofern wird ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer, der auf einer gezielten und flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation beruhen würde, nicht aufgezeigt. 5.2 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen auch die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen. Zwischen der vorgebrachten Verfolgungssituation und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2008 besteht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht kein Kausalzusammenhang. Mithin führen die geltend gemachten Vorbringen als solche nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise, und auch für den heutigen Zeitpunkt des Entscheids ist eine begründete Furcht nicht zu bejahen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen. 6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im (…) 2012, gestützt auf die Einreisebewilligung des BFM vom 4. November 2011 zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, in die Schweiz eingereist. Ihr Asylverfahren ist derzeit erstinstanzlich hängig (ebenfalls N […]) und wird nunmehr durch das BFM fortzusetzen sein.
E-6506/2010 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen – namentlich unter Berücksichtigung des eingereichten Arztberichtes – kann unterbleiben, nachdem das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2010 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2010 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-6506/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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