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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2010 E-6493/2009

16 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,848 parole·~14 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. ...

Testo integrale

Abtei lung V E-6493/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6493/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. Juni 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 16. Juni 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ summarisch zum Reiseweg und zu ihren Asylgründen befragt. Am 22. Juli 2009 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Ethnie und Alevitin und stamme ursprünglich aus B._______ (Türkei). Sie sei mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen, welcher gewalttätig, spielsüchtig und arbeitslos gewesen sei, sie geschlagen und Zigaretten auf ihren Oberarmen ausgedrückt habe. Er habe auch Glückspiele bei ihnen zuhause organisiert und offenbar gute Beziehungen zur Polizei unterhalten, zumal es häufig vorgekommen sei, dass auch Polizisten bei ihnen ein und aus gegangen seien. Auch habe er von ihr verlangt, sich für die Gäste aufreizend zu kleiden und stark zu schminken. Im November des Jahres 2006 sei sie von kurdischen Freunden aufgefordert worden, sich der PKK anzuschliessen. So habe sie an Newroz- Feierlichkeiten und alevitischen Festen teilgenommen und sich mit kurdischen Freunden getroffen, um mit diesen über politische Themen zu diskutieren. Gleichzeitig sei sie auch von Zivilpolizisten angegangen worden, um als Spitzel Informationen über ihre kurdischen Freunde zu gewinnen und an jene weiterzugeben. Durch diese Situation sei sie in eine psychische Not geraten und habe sich deshalb psychiatrisch behandeln lassen müssen. Ihr Ehemann sei gegen ihre Aktivitäten bei der PKK gewesen und habe vermehrt angefangen, sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zu beschimpfen. Auch habe er sie gezwungen, von ihrer Familie Geld zu verlangen, um seine Spielsucht zu finanzieren. Als sie sich entgegen dem Willen ihres Ehemannes von diesem habe trennen wollen, habe er sie bedroht und ihr mit dem Tod gedroht. Nachdem ihr Ehemann von ihrem Vater eine hohe Abfindungssumme ausbezahlt erhalten habe, habe jener schliesslich eine Trennung akzeptiert. Nach der Trennung im Jahre 2006 habe sie zusammen mit ihrer Tochter bei ihrer Familie in C._______ gelebt. Am (...) 2007 habe sie sich von ihrem Ehemann gerichtlich scheiden lassen. Aus Angst vor Nachstellungen durch ihren Ex-Mann habe sie lange Zeit mit niemandem darüber gesprochen. Ende des Jahres 2007 sei sie nochmals von Zivilpolizisten E-6493/2009 angesprochen worden, habe diese Leute daraufhin jedoch nicht mehr gesehen. Erst im Dezember 2008 sei es nochmals zu einer Begegnung gekommen, und die Zivilpolizisten hätten in einem strengeren Ton mit ihr gesprochen. Letztmals sei sie im März oder April 2009 telefonisch belästigt und erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers und einem gefälschten Pass am 25. April 2009 verlassen und sei via Bosnien, Ungarn und Österreich am 17. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist. Im Jahre 2007/2008 habe sie zwei Mal vergeblich versucht, ein Visum für die Schweiz zu erhalten. Als Beweismittel gab die Beschwerd(...) 27. März 2007 sowie ein Arztzeugnis von Dr. Y._______, Psychiater in C._______, vom 27. Mai 2009 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. September 2009 – eröffnet am 15. September 2009 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Ergebnis aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und möglich. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Oktober 2009 – Datum Poststempel – liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM vom 11. September 2009 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr eine Nachfrist gemäss Art. 110 Abs. 2 AsylG zur Einreichung weiterer ärztlicher Berichte festzusetzen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Gleichzeitig liess sie eine Faxkopie eines ärztlichen Zeugnisses von Frau Dr. med. Z._______, vom 3. Oktober 2009, und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. W._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2009, ins Recht legen. E-6493/2009 D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2009 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, womit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) in Rechtskraft erwachsen und auch die Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) nicht mehr zu überprüfen seien. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss abgewiesen und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines solchen in der Höhe von Fr. 600.- gesetzt. E. Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 2. November 2009 zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin den ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. Z._______, vom 3. Oktober 2009 im Original nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-6493/2009 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung der Asylgewährung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) als solche ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-6493/2009 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es der Beschwerdeführerin – wie die diesbezüglich in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM aufzeigt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in der Türkei droht. Was schliesslich die mit Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991, Serie A No. 201 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [englischer Text]). Allein die Tatsache, dass die Umstände der E-6493/2009 medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, ist für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. die auch betreffend den neuen Art. 83 Abs. 4 AuG noch zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 3.4 3.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM im Zusammenhang mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin und der damit einhergehenden, ambulanten Behandlungen aus, eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden sei in der Türkei grundsätzlich gewährleistet, weshalb es sich erübrige, den psychischen Zustand der Gesuchstellerin von Amtes wegen näher abzuklären oder für die Nachreichung weiterer fachärztlicher Berichte eine Frist anzusetzen. Zudem habe die Beschwerdeführerin während zehn Jahren die Schule besucht, habe während mehrerer Jahre an einer (...) und bis vor ihrer Ausreise für einen (...) gearbeitet. Ihre E-6493/2009 Eltern und ihre (...) Tochter wohnten in C._______, der Vater sei (...), womit sie dort über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfüge. 3.4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund ihrer schlechten körperlichen und psychischen Verfassung sei es ihr, als geschiedene Kurdin, nicht möglich, mit ihrer neunjährigen Tochter in einem anderen Teil der Türkei alleine zu leben, zu arbeiten und für ihre Tochter zu sorgen. Vielmehr sei sie auf Unterstützung durch Verwandte oder Freunde angewiesen. Vor diesem Hintergrund gebe es keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Zudem wäre bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer dramatischen Retraumatisierung, begleitet mit einer wesentlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, sowie einer akuten Suizidgefahr zu rechnen. Auch wäre eine Therapie im Herkunftsland wenig hilfreich, da ihre Ängste und Panikattacken an die Umgebung ihres Heimatlandes gebunden seien. Überdies sei eine bereits begonnene Therapie in der Türkei nicht erfolgreich gewesen, weshalb insgesamt eine Wegweisung in ihr Heimatland unzumutbar sei. 3.4.3 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin und der eingereichten ärztlichen Zeugnisse (vgl. Arztbericht von Y._______, vom 27. Mai 2009, von Dr. med. Z._______, vom 3. Oktober 2009, sowie von Dr. med. W._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Oktober 2009) ist an den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln. So wurde im jüngsten Arztbericht vom 11. Oktober 2009 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit Angstzuständen und somatischen Beschwerden gestellt, und der behandelnde Arzt erachtete eine ambulante psychiatrische Unterstützung mit Psychopharmakatherapie als notwendig, womit eine Stabilisation erreicht werden könne. Weiter wurde ausgeführt, die drohende Möglichkeit einer Ausschaffung führe zu Auslösungen und Verstärkungen der depressiven Symptome. Bei einer Rückkehr in die Türkei müsste bei der Beschwerdeführerin mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer akuten Suizidgefahr gerechnet werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht für die bald (...)-jährige Beschwerdeführerin in der Türkei die Möglichkeit, ihre psychischen Probleme fachärztlich und in einer ihr vertrauten Sprache wieder behandeln zu lassen, zumal sie bereits vor ihrer E-6493/2009 Ausreise in psychiatrischer Behandlung gewesen ist (vgl. A15 S. 3, Beschwerde S. 5). Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen, dies insbesondere in grösseren Städten im Westen der Türkei. Der Grund für die im Vergleich zu westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Linie aus einem anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Eine solche Stütze kann sie zusätzlich bei ihren Eltern finden, welche zusammen mit ihrer Tochter in D._______/C._______ leben, wo auch die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise mit ihrer Tochter gewohnt hat. Somit sollte sie grundsätzlich in der Lage sein, die medizinische Grundversorgung für ihre bestehende psychische Erkrankung in einer ihr vertrauten Umgebung (wieder) in Anspruch zu nehmen und sich in ihrer Heimat mit Hilfe ihrer Familie wieder zu integrieren. Falls die Beschwerdeführerin für die Kosten einer medizinischen Behandlung nicht aufkommen könnte, bestünde die Möglichkeit, sich eine sogenannte "Yesil-Kart" ausstellen zu lassen, mit welcher mittellose Personen in der Türkei kostenlos Zugang zur medizinischen Grundversorgung erhalten. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin – bei Bedarf – über die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sollte sich bei ihr im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für sie eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung des BFM sowie der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2009 verwiesen werden. 3.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei somit als zumutbar. 3.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr E-6493/2009 notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-6493/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 2. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM sowie an die kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11

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