Abtei lung V E-6490/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Oktober 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6490/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Nordirak am 18. Februar 2008 verliess und am 2. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 9. April 2008 im EVZ Basel und der in Basel durchgeführten Bundesanhörung vom 2. Mai 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, dass er aus Dohuk stamme und seit dem Jahre 1991 mit seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern in Mosul gelebt habe, dass sein Vater ehemaliges Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und für diese seit den 80er Jahren gearbeitet habe, bis ihm im Jahre (...) gekündigt worden sei, dass sein Bruder seit dem Jahre 2004 bei der neuen irakischen Armee Soldat gewesen und wegen der Arbeit seines Vaters bei der Baath- Partei im Jahre 2007 von Terroristen umgebracht worden sei, dass nach der Kündigung seines Vaters im Jahre (...) bis zum Tod seines Bruders im Jahre 2007 weder sein Vater noch er irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten, dass er einen (...) geführt habe, der Mitte Januar 2008 wahrscheinlich von denselben Terroristen, die seinen Bruder umgebracht hätten, ausgeraubt worden sei, worauf sein Vater Anzeige bei einem befreundeten Polizeichef von Mosul erstattet habe, dass der Beschwerdeführer wegen der Arbeit seines Vaters für die Baath-Partei weder in die Provinz Dohuk noch anderswo in den Nordirak zurückkehren könne, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise aus dem Irak entschlossen habe, dass er am 18. Februar 2008 über A._______ und B._______ nach Istanbul gegangen sei, wo er sich zirka einen Monat aufgehalten habe, E-6490/2008 bevor er mit Hilfe eines Schleppers auf dem Landweg am 2. April 2008 in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Identitätspapieren anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2008 angab, er habe über eine Identitätskarte verfügt, welche er jedoch aus Sicherheitsgründen dem Schlepper in der Türkei abgegeben habe (vgl. A1/11 S.4), dass er auf Nachfrage hin ausführte, dass er diese sicher beibringen könne (vgl. A1/11 S. 4), und ferner geltend machte, andere respektive ein anderer Asylbewerber hätten ihm versprochen, ihm bei der Beschaffung seines Nationalitätenausweises Hilfe zu leisten (vgl. A6/13 S. 3 und 10), dass er sodann in Aussicht stellte, er werde auf die irakische Botschaft gehen und eine Bestätigung seiner Nationalität nachreichen (A6/13 S. 10), dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 – eröffnet am 7. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Original abgegeben, er vermöge für das Fehlen von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2008 – Poststempel – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und bezüglich der E-6490/2008 Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner beantragte, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss beantragte, dass zudem beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass er mit der Beschwerde einen irakischen Ausweis in Kopie zu den Akten reichte, dass er in seiner Begründung zunächst seine bisherigen biografischen Angaben und insbesondere die Umstände seiner Ausreise bekräftigte, dass er sodann geltend machte, er habe aus entschuldbaren Gründen keine Papiere eingereicht, dass mithin die Papierlosigkeit nicht mehr bestehe, zumal er einen irakischen Ausweis in Kopie zu den Akten gereicht habe, dass sich aus seinen Ausführungen ergebe, dass er mangels Schutzwillens beziehungsweise -fähigkeit des Staates die Flüchtlingseigenschaft erfülle, weshalb auch aus diesem Grunde das BFM zu Unrecht nicht auf sein Gesuch eingetreten sei, dass er zudem seine Verfolgungsvorbringen und die daraus fiessende Gefährdungslage zusammenfassend bekräftigte und ergänzend geltend machte, eine Rückschiebung in den Irak würde Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzen, dass sowohl er wie auch seine Familienangehörigen Dohuk im Jahre 1991 verlassen hätten und er dort nicht auf ein verwandtschaftliches Netz zurückgreifen könne, E-6490/2008 dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensgegenstand auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-6490/2008 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das BFM das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs echte Reise- oder E-6490/2008 Identitätspapiere einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der vom Beschwerdeführer nachträglich lediglich in Kopie zu den Akten gereichte irakische Ausweis offensichtlich verspätet eingereicht wurde und zudem kein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellt (vgl. BVGE 2007/7), dass insbesondere das Vorbringen, eine postalische Übermittlung sei nicht möglich, da er nicht wisse, wie die Abwicklung der Briefpost in der Schweiz funktioniere und die Post im Irak nur schwerlich zustellbar sei, als Schutzbehauptung zu werten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, Ziff. 2) – von Ungereimtheiten und erfahrungswidrigen Vorbringen durchsetzt sind, E-6490/2008 dass – wie sich nachfolgend zeigt – in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht, dass die Gesuchsvorbringen insgesamt vage und unsubstanziiert ausgefallen sind, im Verlaufe der Befragungen die Datierungen der angeblichen Ereignisse unterschiedlich ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen in der Lage war, dass er wegen der Mitgliedschaft respektive der ehemaligen Zusammenarbeit seines Vaters mit der Baath-Partei bis (...) keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten vermag, zumal er selbst zu Protokoll gegeben hat, dass weder er noch sein Vater zwischen (...) und 2007 irgendwelche Probleme mit den Terroristen gehabt (vgl. A1/11 S. 6) hätten, dass schliesslich auch nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers aufgrund des politischen Profils seines Vaters umgebracht worden sei, während sein Vater dessen Ehefrau und seine (...) Geschwister unbehelligt zu Hause gelebt hätten, dass vor diesem Hintergrund nicht auf ein tatsächliches Erleben der behaupteten Sachverhaltsumstände schliessen lässt, sondern von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass des Weiteren das Argument, eine Rückschiebung in den Irak stelle für den Beschwerdeführer als Familienmitglied eines ehemaligen Baath-Mitarbeiters und aufgrund der in Irak vorherrschenden Lage eine Verletzung von Art. 33 FK und von Art. 3 EMRK dar, schon deshalb nicht verfängt, weil – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und der Staat fähig ist, den nötigen Schutz zu gewähren (vgl. Grundsatzurteil vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4 S. 31 ff.]), E-6490/2008 dass die schweizerische Asylpraxis zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer Verfolgung inzwischen von der Zurechenbarkeitstheorie – wonach die von einer Asyl suchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat entweder unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien – zur Schutztheorie übergegangen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt, und in diesem Sinne auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt (a.a.O., E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O., E. 10.3, S. 203), dass das Bundesverwaltungsgericht in oben erwähntem Grundsatzurteil entschieden hat, die Justizbehörden der drei kurdischen Nordprovinzen (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) seien grundsätzlich in der Lage (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.5) und willens (vgl. a.a.O. E. 6.6-6.7) den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, dass der Beschwerdeführer demzufolge effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat, die er künftig bei Bedarf in Anspruch nehmen kann, dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ausgeht, wozu anzumerken ist, dass sich der Umfang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.7), E-6490/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5 S. 57 ff.) entschieden hat, ein Wegweisungsvollzug in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleymaniya) sei dann zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stamme oder längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandte oder E-6490/2008 Bekannte) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge, dass die dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde liegenden Erwägungen nach einer summarischen Prüfung – unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – zutreffend erscheinen, dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist und diesbezüglich wiederum vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann und somit aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eintzutreten ist dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem E-6490/2008 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (per Telefax; zu den Akten N_______) - (...) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12