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Bundesverwaltungsgericht 27.07.2022 E-6481/2020

27 luglio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,176 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6481/2020

Urteil v o m 2 7 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2020 / N (…).

E-6481/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. Juli 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. Juli 2020, dem Dublin- Gespräch vom 12. August 2020 und der Anhörung vom 9. November 2020 führte er im Wesentlichen aus, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Seine Mutter sei circa im Jahr 2016 gestorben. Er habe die Schule, bei welcher sein Vater Schuldirektor gewesen sei, bis zur zwölften Klasse besucht. Ungefähr ein Jahr nach dem Schulabschluss habe sein Vater ihm ein Auto gekauft, mit welchem er Dorfbewohner befördert habe. Von den Taliban sei er wiederholt aufgefordert worden, Transporte für sie durchzuführen. Sein Vater habe eine Mädchenschule gründen wollen. Damit seien die Taliban nicht einverstanden gewesen, weshalb sein Vater einige Male im Dorf angehalten worden sei. Da sein Vater dieses Projekt nicht habe aufgeben wollen und er (der Beschwerdeführer) die Transporte für die Taliban abgelehnt habe, seien er und sein Vater von den Taliban ein paar Mal bedroht worden. Ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise hätten die Taliban ihn und seinen Vater abgefangen und seinen Vater zusammengeschlagen. Er habe den Vorfall den Sicherheitskräften gemeldet, woraufhin es zu einem Kampf gekommen sei, anlässlich welchem einige Taliban getötet worden seien. Als er kurz vor seiner Ausreise seinen Vater zur Schule gefahren habe, sei eine Mine explodiert. Sein Vater sei dabei getötet worden und er sei aufgrund seiner schweren Verletzungen zunächst in C._______ und anschliessend zwei Wochen in Pakistan in einem Krankenhaus behandelt worden. Danach habe er sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in Pakistan aufgehalten. Einen Monat nach dem Vorfall zwischen den Sicherheitskräften und den Taliban habe seine Familie erfahren, dass die Taliban nach ihm gesucht hätten. Nach sieben Monaten in Pakistan sei er in die Türkei gereist. Am 8. November 2020 sei sein Cousin bei einem Bombenanschlag in Afghanistan ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer reichte eine Taskera (in Kopie, inkl. Übersetzung), Fotos, eine Zuweisung zur medizinischen Abklärung vom 27. Juli 2020, einen Arztbericht – Rückmeldung an Medic-Help vom 21. August 2020, einen Konsultationsbericht vom 7. September 2020 sowie zwei Arztberichte vom 8. September 2020 und 19. Oktober 2020 ein.

E-6481/2020 B. Mit Schreiben vom 16. November 2020 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung. C. Mit Verfügung vom 23. November 2020 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2020 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Beschwerdeführer legte einen Artikel der Afghanistan Analyst Network vom 15. Dezember 2014, der National Geographic vom September 2015 und der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom 10. Oktober 2018 ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 ersucht der Beschwerdeführer um Wiedererwägung betreffend die nach summarischer Prüfung der Akten festgestellte Aussichtslosigkeit und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem beantragt er, es sei ein Gutachten einer psychiatrischen Fachperson einzuholen oder die Sache sei zur vollständigen Erstellung des relevanten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Schreiben waren zwei Arztberichte vom 4. Dezember 2020 und 8. Dezember 2020 beigelegt.

E-6481/2020 G. Am 21. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Artikel der Zeitschrift ASYL (in: Asyl 2/2021, S. 22–29) und einen Arztbericht vom 7. Juli 2021 ein. H. Das Schreiben vom 17. Dezember 2021 mit einer Beschwerdeergänzung und der Anfrage nach dem Verfahrensstand wurde mit Schreiben vom 4. Januar 2022 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem Erlebten in Afghanistan und der Ursache der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sei von Amtes wegen ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

E-6481/2020 3.2 Der Beschwerdeführer reichte zwei Arztberichte einer Fachärztin für Kinder- /Jugend - Psychiatrie und Psychotherapie vom 8. September 2020 und 19. Oktober 2020, einen Arztbericht der Inneren Medizin vom 4. Dezember 2020, einen Arztbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 8. Dezember 2020 sowie einen Arztbericht einer Psychotherapeutin vom 7. Juli 2021 ein. In einigen Arztberichten werden mögliche Ursachen der PTBS geäussert. Die Frage kann jedoch nicht abschliessend beantwortet werden. Auch ein Gutachten könnte nicht mit Sicherheit feststellen, dass der PTBS die Ursache des Erlebten zugrunde liegt (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2). Es ist somit nicht angezeigt, ein Gutachten einzuholen. Insbesondere ist festzustellen, dass seine Asylvorbringen auch unter Berücksichtigung der PTBS als unglaubhaft einzustufen sind (vgl. E. 4 und 6.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

E-6481/2020 4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Verletzung der Untersuchungspflicht damit, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, inwiefern seine traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland Auswirkungen auf sein Aussageverhalten gehabt hätten. Stattdessen habe sie seine Aussagen als unsubstantiiert, ohne Logik und somit als unglaubhaft eingestuft. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er an einer PTBS leidet. Seine Antworten lassen indes nicht den Eindruck entstehen, er sei aufgrund seiner glaubhaft gemachten PTBS nicht in der Lage gewesen, die Fragen zu beantworten oder sich verständlich auszudrücken. In der Anhörung wird zwar angemerkt, dass er bei einigen Fragen immer wieder das Gesicht in den Händen vergraben habe und bei einer Frage eine Tablette eingenommen habe (vgl. elektronische SEM-Akten 1070548-35/22 F155 f. [nachfolgend SEM-Akten 35]). Er gab aber nicht zu verstehen, dass die Anhörung unter- oder abgebrochen werden muss; auch die mitwirkende Rechtsbeiständin stellte während der Anhörung keinen entsprechenden Antrag. Zudem gab er am Ende der Anhörung an, er habe alle seine Asylgründe nennen können und über alles sprechen können. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist somit nicht gegeben. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen insgesamt zu bejahen. Aufgrund der traumatisierenden Ereignisse und weil diese bereits über zwei Jahre zurückliegen würden und teilweise nicht selbst von ihm erlebt, sondern ihm nur berichtet worden seien, habe er Gedächtnislücken und habe nicht alle Vorbringen detailliert schildern können. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz zutreffend ist, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E-6481/2020 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zum Lebenslauf seines Vaters, dessen Plänen zur Gründung einer Mädchenschule sowie dessen Begegnungen mit den Taliban seien unsubstantiiert. Weiter habe er auch hinsichtlich seiner eigenen Probleme mit den Taliban nur wenig sagen können. So sei er nicht fähig, konkrete Angaben zu den Zeitpunkten, zum Verlauf und zu speziellen Ereignissen der Begegnungen sowie zur Anzahl und Beschreibung der beteiligten Taliban zu machen. Weiter habe er nicht schildern können, wie er von C._______ nach Pakistan gekommen sei und was die medizinische Behandlung in Pakistan gekostet habe. Es sei realitätsfremd, dass er und sein Vater sich den Taliban offen widersetzt hätten. Zudem mache er abweichende Angaben bezüglich seiner Reaktion auf die Forderungen der Taliban. Angesichts der Bedeutung der Gespräche seines Vaters mit den Taliban betreffend die Gründung einer Mädchenschule sei es realitätsfremd, dass er nicht gewusst habe, ob er an einem solchen Gespräch teilgenommen habe. Insbesondere sei unrealistisch, dass die Taliban eine Mine eingesetzt hätten, um ihn und seinen Vater zu eliminieren. Seine angebliche Traumatisierung könne die mangelnde Substanz in seinen Aussagen nicht erklären. Seine geltend gemachten Verletzungen würden zahlreiche Ursachen haben können. Insgesamt seien die Vorbringen zu seinen

E-6481/2020 Asylgründen unglaubhaft, weshalb auch den eingereichten Arztberichten und Fotos kein Beweiswert zukomme. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, anhand der Schilderung seiner Asylgründe anlässlich der Anhörung sei die diagnostizierte PTBS zu erkennen. Es erscheine sehr wahrscheinlich, dass seine Traumatisierung durch die berichteten Erlebnisse verursacht worden sei. Er habe seine Gesuchsgründe anlässlich der Anhörung zwar eher knapp geschildert, auf entsprechende Nachfragen jedoch weitere Einzelheiten aufgeführt. Seine Aussagen seien widerspruchslos und würden starke Glaubhaftigkeitsmerkmale aufweisen. Seine Verletzungen durch den Anschlag mit einem Sprengsatz seien durch die eingereichten Fotos und Arztberichte dokumentiert. Die von ihm berichteten allgemeinen Umstände in seinem Heimatdorf und das Vorgehen der Taliban ihm und seinem Vater gegenüber würden in den eingereichten Länderberichten Rückhalt finden. Durch den Anschlag der Taliban sei er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen. Es liege eine gezielte asylrelevante Verfolgung vor. 6.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Seine Angaben zu seinem Vater, zu dessen Plänen hinsichtlich der Gründung einer Mädchenschule und dessen Begegnungen mit den Taliban sind unsubstantiiert. Zu seinen eigenen Problemen mit den Taliban kann er nur sehr wenig sagen. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierte Angaben zu machen, gelang es ihm nicht, seine Vorbringen mit einem persönlichen Erlebnisbezug zu versehen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die Hauptelemente seiner Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Beim Vorliegen eines Traumas kann von Ausfällen in bestimmten Bereichen der Erzählung ausgegangen werden, nicht jedoch von Schilderungen ohne Substanz. Die nach der Beschwerde eingereichten Arztberichte und der Bericht zur Glaubhaftigkeitsprüfung ändern daran nichts. Er konnte nicht angeben, was sein Vater vor seiner Tätigkeit als Lehrer respektive Schuldirektor beruflich gemacht hat und in welcher Klasse er war, als sein Vater in seiner Schule anfing zu arbeiten. In der Anhörung gab er an, sein Dorf sei von den Taliban kontrolliert worden; in seinem Dorf werde das gemacht, was die Taliban wollen würden und jeder, der sich ihnen in den Weg stelle, werde vernichtet (SEM-Akten 35 F46, 139, F183). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Taliban nicht damit einverstanden gewesen sind, dass sein Vater eine Mädchenschule eröffnen wollte, überzeugt nicht, wenn er nur wenige Angaben zum Inhalt und zum Zeitpunkt der gemäss eigenen Angaben mehrmaligen

E-6481/2020 Gespräche zwischen ihm und seinem Vater bezüglich der Mädchenschule machen kann, nicht in der Lage ist zu berichten, wie die Begegnungen zwischen seinem Vater und den Taliban abgelaufen sind und wann diese stattgefunden haben sowie sich nicht daran erinnern kann, ob er an den Diskussionen im Dorf wegen der Mädchenschule beteiligt war. Er gibt an, er habe wegen der Transporte mit seinem Auto selber Probleme mit den Taliban gehabt. Zu den drei Besuchen der Taliban bei ihm zu Hause und dem Vorfall, als er und sein Vater von den Taliban angehalten worden seien, kann er jedoch keine genauen Angaben zu Zeitpunkten, Abläufen, speziellen Ereignissen sowie zur Anzahl und zur Beschreibung der Taliban machen. Sein pauschaler Erklärungsversuch, er habe sehr viele Probleme gehabt und vieles durchmachen müssen, ist bei solch einschneidenden Begebenheiten nicht überzeugend. Hinsichtlich der Minenexplosion seines Autos, anlässlich welcher sein Vater gestorben und er verletzt worden sei, handelt es sich lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers, dass dies ein gezielter Angriff der Taliban gewesen sein soll. Er gab selber an, dass auf der Strasse auch andere Autos gefahren sind. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Fotos und Arztberichte nichts; die Fotos lassen keine Rückschlüsse auf die Ursache der Verletzungen und die Arztberichte keine Rückschlüsse auf die Ursache der PTBS zu. Er macht zudem widersprüchliche Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters; gemäss Arztbericht vom 8. September 2020 gab er an, seine Eltern seien im Jahr 2016 gestorben. Der angebliche Bombenanschlag soll sich gemäss seinen Angaben jedoch erst kurz vor seiner Ausreise ereignet haben, welche definitiv nicht bereits im Jahr 2016 erfolgte. Angesprochen auf den Widerspruch vermochte er diesen nicht zu beseitigen. Hinzu kommt, dass er im Arztbericht vom 7. Dezember 2021 angegeben hat, er mache sich Vorwürfe, da er kurz vor dem Bombenanschlag die Polizei angerufen habe, als Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien. Er sehe einen Zusammenhang zwischen seinem Anruf bei der Polizei und dem Bombenanschlag respektive dem Verlust seines Vaters. In der Personalienaufnahme und der Anhörung gab er zu keinem Zeitpunkt an, dass er sich bei der Polizei gemeldet hat. Er machte nur geltend, er habe den Vorfall, anlässlich welchem er und sein Vater von den Taliban auf der Strasse angehalten und geschlagen worden seien, den Sicherheitskräften gemeldet. Überdies erscheint es – auch angesichts der absehbaren Konsequenzen – schwer vorstellbar, dass er eine solche Meldung offenbar ohne Rücksprache mit dem Vater vorgenommen haben will. Insgesamt sind seine geltend gemachten Probleme aufgrund der oberflächlichen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. In seiner Rechtsmitteleingabe

E-6481/2020 gelingt es ihm nicht, die Oberflächlichkeiten zu präzisieren und die Widersprüche in seinen Aussagen zu beseitigen. Die mit der Beschwerde eingereichten allgemeinen Lageberichte zu Afghanistan und die Darstellung der heimatörtlichen Gegebenheiten vermögen den konkreten Fall nicht zu belegen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Probleme mit den Taliban ist auch nicht davon auszugehen, dass die Taliban nach der Machtübernahme im August 2021 nach ihm gesucht haben, wie dies mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 geltend gemacht wird. 6.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile erlitten und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der aktuellen Lage Rechnung getragen. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 2. Februar 2021 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

E-6481/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Hochreutener

Versand:

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