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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2022 E-6473/2017

13 aprile 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,082 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6473/2017

Urteil v o m 1 3 . April 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (…).

E-6473/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, mit letztem offiziellen Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2015 in Richtung Iran. Von dort aus sei er über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder schliesslich am 10. November 2015 in die Schweiz eingereist, wo er am 12. November 2015 um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 23. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Vater habe eine hohe Position bei der afghanischen Polizei inne, weshalb die Familie immer wieder von den Taliban bedrängt worden sei. Insbesondere die Cousins des Vaters, die den Taliban angehören würden, hätten seinen Vater dazu bewegen wollen, sich ihnen anzuschliessen. Um diesem Druck zu entkommen sei die ganze Familie schliesslich aus ihrer ländlichen Herkunftsregion zum Vater nach B._______ gezogen. Im Spätsommer 2015 habe sein Vater einen Drohbrief erhalten, in dem er erneut dazu aufgefordert worden sei, sich den Taliban anzuschliessen. Für den Fall, dass er der Aufforderung keine Folge leiste, sei damit gedroht worden, dass seine Familie vernichtet werden würde. Einige Tage nach Erhalt dieses Drohbriefs sei sein Onkel durch eine Minenexplosion getötet worden. Ein anderer Onkel sei bei der Explosion verletzt worden. Daraufhin habe sein Vater entschieden, ihn und seinen Bruder wegzuschicken, weil er Angst um sie gehabt habe. Sein Bruder habe eine Offiziersausbildung in C._______ begonnen. Wenig später habe sein Vater einen zweiten Drohbrief erhalten, in welchem mit Verweis auf die tödliche Minenexplosion weitere Drohungen gegen Familienangehörige ausgesprochen worden seien. Er selbst sei nie persönlich bedroht worden. Während seiner Arbeitstätigkeit bei einer Baufirma, die Aufträge der Nationalarmee erhalten habe, sei es zweimal zu Anschlägen auf die Geschäftsräumlichkeiten gekommen. Er habe seine Arbeit aufgegeben, nachdem sich die Sicherheitslage in der Region infolge des Rückzugs der Amerikaner zusehends verschlechtert habe. B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira und die beiden Drohbriefe im Original zu den Akten.

E-6473/2017 C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Der Beschwerdeführer liess – handelnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November 2017 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund von Wegweisungsvollzugshindernissen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D.b In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.c Der Beschwerdeführer reichte einen Medienbericht über einen Angriff auf seinen Vater am (…) November 2014 sowie einen Zeitungsartikel, der die verschlechterte Sicherheitslage in B._______ aufzeigen soll, zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, die in der Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist einzureichen. F. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer den Polizeiausweis des Vaters, dessen Geburtsurkunde (jeweils in Kopie) sowie einen Fernsehbericht, in dem sein Vater über die Drohungen regierungsfeindlicher Truppen beziehungsweise der Taliban gegen seine Familie berichten soll, zu den Akten. G. Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 zur Vernehmlassung eingeladen.

E-6473/2017 H. Am 2. Februar 2018 liess die Vorinstanz sich zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermittelt. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 21. Februar 2018 und hielt an seinen Beschwerdebegehren fest. K. Mit Eingaben vom 8. Mai 2018 und 22. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Dabei handle es sich um einen weiteren Drohbrief, der seinem Vater zugestellt worden sei, sowie um einen Drohbrief, den sein Bruder erhalten habe. In diesem Zusammenhang führte er aus, sein Vater sei mittlerweile pensioniert worden und ins Heimatdorf der Familie zurückgekehrt, wo er wiederum bedroht worden sei. Nach der Eroberung der Heimatprovinz durch die Taliban seien seine Eltern geflohen. Sein Bruder sei unterdessen aus C._______ zurückgekehrt und habe eine Stelle bei der afghanischen Armee angetreten. L. Die Instruktionsrichterin lud das SEM mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 zu einer zweiten Vernehmlassung ein. M. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM den ursprünglichen Asylentscheid mit Verfügung vom 17. Januar 2022 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 12. Oktober 2017 auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. N. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer ersucht mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten, soweit diese nicht durch die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Januar 2022 gegenstandslos geworden sei, oder ob er diese allenfalls zurückziehen wolle.

E-6473/2017 O. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 2. Februar 2022 vollumfänglich an den (verbleibenden) Beschwerdebegehren festhalten zu wollen, wobei er ausführte, für den Fall, dass seine Flüchtlingseigenschaft verneint werde, sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, da er aufgrund der drohenden Reflexverfolgung unmenschliche Behandlung zu befürchten habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-6473/2017 3. Das SEM hat mit Verfügung vom 17. Januar 2022 die Verfügung vom 12. Oktober 2017 teilweise in Wiedererwägung gezogen, deren Dispositiv- Ziffern 4 und 5 aufgehoben und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Demnach erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos, weshalb sich das vorliegende Verfahren auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegweisung beschränkt. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Es treffe zwar zu, dass Personen, die über ein bestimmtes Profil verfügen – beispielsweise Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen – aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und dass es auch Berichte zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gebe. Die Sicherheitslage in der Stadt B._______ präsentiere sich allerdings verhältnismässig gut und die örtlichen Behörden würden sich als schutzwillig und schutzfähig erweisen. Somit sei es für den Beschwerdeführer und seine Familie grundsätzlich möglich, die heimatlichen Behörden um Schutz vor den geltend gemachten Behelligungen der Taliban zu ersuchen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise nicht persönlich bedroht worden. Soweit er durch Kriegshandlungen und aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt Nachteile erlitten habe, mangele es diesen an Gezieltheit im asylrechtlichen Sinn. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegen, als Familienangehöriger eines hochrangigen Mitarbeiters der afghanischen Polizei sei er einem Risiko von Reflexverfolgung seitens der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt. Mit dem Umzug vom Heimatdorf in die Stadt B._______ habe sein Vater die Familie zu schützen versucht. Die anschliessende Minenexplosion, bei der sein Onkel verstorben sei, zeige jedoch, dass diese Binnenflucht den Schutz der Familie nicht habe gewährleisten können. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, jemanden wie ihn effektiv zu schützen. Die vom SEM zugrunde gelegte Sicherheitslage in B._______ erweise sich zudem als überholt.

E-6473/2017 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die Funktion des Vaters des Beschwerdeführers werde nicht angezweifelt. Der Beschwerdeführer selbst weise jedoch kein hohes Risikoprofil auf und er sei auch nie im Fokus von Verfolgungshandlungen gestanden. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer weiter daran fest, dass er als Familienmitglied eines Regierungsbeamten einem erhöhten Risiko ausgesetzt sei, gezielt angegriffen oder getötet zu werden. Die Sicherheitslage, welche das SEM seiner Begründung im ablehnenden Asylentscheid zugrunde gelegt habe, verschlechtere sich zunehmend und die Taliban würden in der Region an Einfluss gewinnen. 4.5 Im Rahmen der Verfügung vom 17. Januar 2022 (teilweise Wiedererwägung) führte das SEM bezüglich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Beweismittel aus, diese seien nicht fälschungssicher, weshalb ihnen kein grosser Beweiswert zukomme. 4.6 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen seiner Eingabe vom 2. Februar 2022 aus, er könne sich unter den Taliban niemals langfristig in Afghanistan niederlassen. Ausserdem befinde sich seine Familie auf der Flucht und warte nahe der turkmenischen Grenze auf eine Ausreisemöglichkeit. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6473/2017 5.3 Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch, das heisst, es ist zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung dannzumal (noch) begründet ist; dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zum heutigen Zeitpunkt keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen sind. 6.2 Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine subjektive Befürchtung einer potenziellen, zukünftigen Verfolgung zu objektivieren, womit es diesbezüglich an asylrechtlicher Relevanz fehlt. Die Annahme begründeter Furcht setzt nach konstanter Rechtsprechung unter anderem voraus, dass er bei einer Rückkehr erhebliche Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu gewärtigen hätte (vgl. etwa BVGE 2013/11 E. 5.1 und 2011/51 E. 6.1, je m.w.H.). 6.2.1 Aufgrund der Akten kann wie nachfolgend aufgezeigt, nicht von begründeter Furcht im asylrechtlichen Sinn ausgegangen werden (und zwar ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und die Rückkehr nach Afghanistan deshalb gänzlich hypothetisch erscheint). 6.2.2 Zunächst brachte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor, vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat dort je persönlich oder direkt seitens der Taliban bedroht worden zu sein. Soweit er dennoch geltend machte, aufgrund der (exponierten) Position seines Vaters als (ehemaliger) Angehöriger der nationalen Sicherheitskräfte einer erheblichen Reflexverfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein, findet diese Befürchtungen in den Akten, namentlich seinen Eingaben auf Beschwerdeebene keine Stütze. In diesem Zusammenhang erachtet das Gericht es als relevant, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich offenbar pensioniert worden und aus dem Polizeidienst ausgeschieden sei. Sodann soll der Vater in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, der Vater sei im Dorf wieder behelligt

E-6473/2017 worden, wird dies nicht weiter konkretisiert. Ebenso wenig substanziierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen anlässlich des letzten Schriftenwechsels, wonach seine Familie aufgrund der sich verschlechternden allgemeinen Sicherheitslage im Zuge der Machtergreifung der Taliban sich in die Nähe Turkmenistans begeben habe, wo sie auf den passenden Ausreisezeitpunkt warte (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2022). Aufgrund der Aktenlage im Urteilszeitpunkt kann somit nicht auf eine Bedrohungslage der im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder, im Sinn einer gezielten Verfolgungsgefahr, geschlossen werden, welche auch eine asylbeachtliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer selbst weist in seiner Person kein Risikoprofil aus. 6.2.3 Schliesslich sind auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten weiteren beiden Drohbriefe erweisen sich nach Auffassung des Gerichts als konstruiert. Insbesondere erstaunt im eingereichten «Drohbrief» der Taliban an den Bruder vom 7. Mai 2021 (vgl. Eingabe vom 22. Juli 2021) die erstmalige namentliche Erwähnung des Beschwerdeführers und die dezidierten Angaben zu den familiären Verhältnissen, namentlich auch die Erwähnung, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich pensioniert worden sei. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers in keiner Weise ausgeführt, unter welchen Umständen dieser Drohbrief – bei dem es sich angeblich um einen von vielen handle – zugegangen sein soll und schliesslich erhältlich gemacht werden konnte. Insgesamt ist daher zu schliessen, es handle sich nicht um authentische Beweismittel. Der Vorinstanz ist demnach in ihrer Einschätzung im Rahmen der teilweisen Wiedererwägung zuzustimmen, wonach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln mangels Fälschungssicherheit kein grosser Beweiswert zuzukommen vermag. 6.2.4 Der Vollständigkeit halber kann sodann angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner hypothetischen Rückkehr nicht bei seiner Familie oder überhaupt in seiner Heimatregion niederlassen müsste. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich die geltend gemachte Reflexverfolgungsfurcht des Beschwerdeführers aus objektiver Sicht noch weiter gemindert, zumal dem geschilderten Konflikt des Vaters mit den örtlichen Taliban vor der Ausreise des Beschwerdeführers auch eine überwiegend persönliche Komponente anhaftet, sei der Vater doch jeweils von Verwandten in den Reihen der Taliban dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzuschliessen (vgl. act. A10/19 F63, F72 f., F81 f, F134).

E-6473/2017 6.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. 7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 17. Januar 2022 angesichts der Lage in Afghanistan die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung unterlegen. Hinsichtlich seines Eventualbegehrens um Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er zufolge der teilweisen Wiedererwägung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zur Hälfte. 10.2 Somit wären bei diesem Verfahrensausgang die reduzierten Kosten (soweit die Abweisung der Beschwerde betreffend) dem Beschwerdeführer

E-6473/2017 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und seither keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse aktenkundig geworden sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2022 eine Honorarnote zu den Akten, in welcher sie einen Vertretungsaufwand von 18 Stunden und 30 Minuten auflistet, wobei der ausgewiesene zeitliche Aufwand angesichts des Beschwerdeumfangs zu hoch erscheint. In Anbetracht sämtlicher Aspekte des vorliegenden Falles ist ein Aufwand von pauschal 12 Stunden als angemessen zu veranschlagen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die anteilige Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 925.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6473/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt worden ist. 2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des verfügten Wegweisungsvollzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 925.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Karin Parpan

Versand:

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