Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6472/2012
Urteil v o m 1 9 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, B._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (…).
E-6472/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eigenen Angaben ihr Heimatland zusammen mit ihren (…bestimmte Personen…) am 23. September 2012 (iranische Zeitrechnung: 2.7.1391) per Personenwagen illegal verlassen und sich in der Türkei aufgehalten habe, dass für sie, ihre (…bestimmte Personen…) – nicht aber für den (…ein Verwandter…), welcher in der Türkei zurückbleiben musste – ein Visum für Belgien beschafft werden konnte und sie am 2. Oktober 2012 von Istanbul mit einer Linienmaschine nach Belgien gereist seien, dass alle drei dort den Zug bestiegen und via Deutschland am 3. Oktober 2012 in die Schweiz eingereist seien, wo sie gleichentags im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachgesucht haben, dass die Beschwerdeführerin eine Fotokopie ihrer Identitätskarte und ihren originalen Studentenausweis dem BFM eingereicht hat, wobei sie letzteres Dokument umgehend zurückerhalten hat, dass eine am 4. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank keine Resultate ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung vom 23. Oktober 2012 im EVZ Kreuzlingen unter anderem erklärte, mit einem belgischen Touristenvisum in den Schengen-Raum eingereist zu sein und in den Transitländern weder um Asyl nachgesucht zu haben noch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2012 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Belgien und Deutschland gewährte, dass das zuständige belgische Immigration Office, Federal Public Service Home Affairs, dem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 21. November 2012 am 3. Dezember 2012 zugestimmt hat, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 – eröffnet am 11. Dezember 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien verfügt und den Wegweisungsvollzug nach Belgien angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
E-6472/2012 dass es der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat, dass es die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass sie ferner darum ersucht, ihren Fall aus humanitärer Sicht zu betrachten und wohlwollend zu prüfen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und amtliche Verbeiständung "in der Person des Unterzeichnenden" ersucht wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E-6472/2012 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
E-6472/2012 dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass namentlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der einem Drittstaatangehörigen ein gültiges Visum erteilt hat (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung;
E-6472/2012 vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass am (…) 2012 die belgische Botschaft in Teheran der Beschwerdeführerin ein Visum für eine Einreise in den Schengen-Raum mit Gültigkeitdauer vom (…) 2012 bis (…) Oktober 2012 ausgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit dem belgischen Visum in Belgien eingereist und anschliessend über Deutschland am 3. Oktober 2012 in die Schweiz gelangt ist (A6 S. 9), dass die belgischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden unter Anwendung von Art. 9 Dublin-II-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Schreiben vom 3. Dezember 2012), dass das BFM deshalb zu Recht Belgien für die Durchführung des Asylverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs zur grundsätzlichen Zuständigkeit Belgiens und einer Wegweisung nach Belgien keine Einwände vorgebracht hat, weil für sie dieser Punkt offenbar keine Rolle spiele (A 6 S. 9), dass sie in der Beschwerde vorbringt, keine Kenntnisse der Asylgesetze gehabt zu haben, als sie aus dem Heimatland geflüchtet sei, und auf ihrer Herreise daktyloskopisch nirgends erfasst worden zu sein (auch nicht in Belgien), weshalb sie davon ausgegangen sei, in der Schweiz ohne Einwände Asyl beantragen könne, dass die Beschwerdeführerin zudem geltend machte, ihre Tante mütterlicherseits halte sich schon längere Zeit in der Schweiz auf, weshalb es für sie hier viel leichter sein würde als in einem anderen Land, dass sie bereits die deutsche Sprache lerne und die Schweiz schätze, dass sie darum bitte, ihr Problem aus humanitärer Sicht zu betrachten und ihr die Möglichkeit zu geben, in der Schweiz die Ruhe und Sicherheit zu finden, die ihr im Heimatland gefehlt hätten, dass diese Einwände offenkundig nicht bedeutsam sind,
E-6472/2012 dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren weder vom Vorwissen über Asylbestimmungen, noch von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt, dass Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völkerrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen missachtet und den notwendigen Schutz der Beschwerdeführerin gewähren wird, dass die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, ihre Tante halte sich schon längere Zeit in der Schweiz auf und könne ihr das Einleben erleichtern, sinngemäss wünscht, die Schweiz solle aus humanitären Gründen von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen, dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als "Familienangehörige" den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragsteller definiert, dass die Tante (N …), die seit rund (…) Jahren in der Schweiz lebt, indessen keine Familienangehörige im Sinne der Dublin-II-VO ist, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann, dass diese verwandtschaftliche Beziehung keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zuständigkeit) darstellt, dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
E-6472/2012 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass angesichts des vorliegenden Endentscheides der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sich als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos sind (und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung der im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch die unterzeichnende Person zudem unverständlich ist, hat sie doch selbst ihre Eingabe unterzeichnet), womit es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-6472/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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