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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2015 E-6465/2014

8 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,166 parole·~11 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6465/2014

Urteil v o m 8 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Jemen, alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM).

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (…).

E-6465/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 20. Februar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten Asylgesuche. Anlässlich der dort durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 9. März 2011 und der Anhörungen vom 23. November 2011 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stammten aus D._______ und seien seit dem Jahre (…) verheiratet. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahre 2010 politisch und logistisch aktiv an verschiedenen Demonstrationen gegen das Regime beteiligt. Dieser Aktivismus habe gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen seitens der Behörden (Angriffe durch den Sicherheitsdienst, Vorladung durch das Untersuchungsamt, behördliche Suche nach ihm) ausgelöst, was ihn schliesslich zum Ausreiseentschluss bewogen habe. Die Beschwerdeführerin habe – im Gegensatz zu ihrem im Jahre (…) verstorbenen Vater – persönlich keine Probleme gehabt und sei wegen der Verfolgungslage ihres Mannes ausgereist. Am 17. Februar 2011 seien sie auf dem Luftweg in ein unbekanntes europäisches Land gereist und am 19. Februar 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vorbringen sowie der abgegebenen Identitäts- und Beweisdokumente wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, unzumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung der Verfügung wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Eingabe vom 5. November 2014 erhoben die Beschwerdeführenden

E-6465/2014 durch den zwischenzeitlich mandatierten und rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten Sie dessen Aufhebung und die Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Für die Begründung wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen spezifisch eingegangen wird, auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten können. Ferner wurden sie zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen aufgefordert, verbunden mit der Androhung, bei unbenütztem Fristablauf behalte sich das Bundesverwaltungsgericht vor, aufgrund der bestehenden Akten zu entscheiden. Im Weiteren wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 2. Dezember 2014 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. In der Begründung erwog die Instruktionsrichterin insbesondere (Zitat:), "dass die Beschwerdeschrift vorliegend insofern als rechtsgenüglich zu bezeichnen ist, als sie Begehren, deren Begründung mit Angabe und Beilage von Beweismitteln sowie die Unterschrift des rechtsgültig bevollmächtigten Vertreters enthält (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde jedoch die nötige Klarheit vermissen lässt, dass zunächst auffällt, dass die Beschwerde ausdrücklich nur betreffend die Eltern geführt wird, nicht aber auch betreffend das von der angefochtenen Verfügung ebenso betroffene Kind, weshalb sich aus Rücksicht auf das Kind die Frage stellt, ob es tatsächlich dem Willen der Beschwerde führenden und die gesetzliche Vertretung für das Kind ausübenden Eltern entspricht, das Kind nicht als Partei des Beschwerdeverfahrens figurieren zu lassen, dass sodann die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeanträge in materieller Hinsicht ausdrücklich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beschränkt sind und daneben weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Wegweisung noch den Vollzug der

E-6465/2014 Wegweisung (Dispositiv Ziff. 2 ff. der angefochtenen Verfügung) erfassen, wogegen gemäss der Beschwerdebegründung der Beschwerdegegenstand deutlich weiter gefasst zu sein scheint, dass zudem die Begründung als solche einen inhaltlich recht wirren und in der Systematik weitgehend konzeptlosen Eindruck hinterlässt, dass letzteres in noch deutlicherem Ausmass auf die vorgelegten Beweismittel und deren Bezeichnung zutrifft, zumal der Beschwerde offenbar deutlich mehr Beweismittel als angeführt beiliegen und bei den meisten schlicht nicht erkennbar ist, zu welchem konkreten Zweck sie verwendet werden und welchen Begründungsteilen sie zuzuordnen sind, dass viele Beweismittel auch in einer Fremdsprache präsentiert werden und ihr Inhalt daher für das Gericht nicht erkennbar ist, obwohl dem rubrizierten und in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter die sprachlichen Anforderungen an eine Beschwerde und deren Beweismittel (Art. 70 Abs. 1 BV, Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG sowie Art. 8 Abs. 2 AsylG) hinreichend bekannt sind (…), dass die Beschwerdeinstanz den Beschwerdeführenden eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde die nötige Klarheit vermissen lässt, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund dessen den Beschwerdeführenden eine Kopie ihrer Beschwerde und sämtliche Beilagen in der eingereichten Form zu retournieren sind und sie Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung innert der gesetzlichen (und als solche grundsätzlich nicht erstreckbaren) Frist von sieben Tagen erhalten, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten zu entscheiden wäre, insbesondere auf die eingeschränkte Parteienbesetzung und den auf das Asyl beschränkten materiellen Beschwerdeantrag abzustellen wäre und die Beweismittel zu ignorieren wären, dass die Beschwerdeführenden im Übrigen auf den deutlich eingeschränkten Beweiswert von blossen Kopien gegenüber Originaldokumenten und die beweisrechtliche Wichtigkeit der Vorlegung von Zustellcouverts aus dem Ausland aufmerksam zu machen sind, dass unbesehen dessen die Beurteilung der Prozesschancen aufgrund einer summarischen Prüfung der sich aktuell präsentierenden Akten offensichtlich zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausfällt (…)". E. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (und Ergänzung vom 9. Dezember 2014) reichten die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist eine Be-

E-6465/2014 schwerdeverbesserung ein. Darin stellen sie zunächst klar, dass die Beschwerde auch für das rubrizierte Kind gelte. Im Weiteren wiederholen sie wörtlich die mit Eingabe vom 5. November 2014 gestellten Anträge. Für die Begründung wird, soweit darauf nicht in den Erwägungen spezifisch eingegangen wird, auf die Akten verwiesen. Den eingeforderten Kostenvorschuss zahlten die Beschwerdeführenden fristgerecht am 1. Dezember 2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Seit der Beschwerdeverbesserung vom 25. November 2014 besteht nunmehr auch Klarheit über die Parteieigenschaft des rubrizierten Kindes im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 1.3 Mit ihrer Eingabe vom 25. November 2014 (und der Ergänzung vom 9. Dezember 2014) haben die Beschwerdeführenden die mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 erkannten Mängel betreffend die Klarheit der Beschwerde teilweise behoben und insbesondere Klarheit über die

E-6465/2014 Rechtsbegehren hergestellt (vgl. dazu E. 4.2 unten). Die Beantwortung der Frage, inwieweit nach wie vor Klarheitsdefizite bestehen und welche Auswirkungen diese gegebenenfalls auf die materielle Beurteilung der Beschwerde haben könnten, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben, da sie nicht erheblich ist. Auf die Eintretensfrage hatte sie angesichts der Unterlassungsandrohung gemäss Zwischenverfügung vom 17. November 2014 (Entscheid aufgrund der bestehenden Akten) ohnehin keinen Einfluss. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, welche die in Art. 3 AsylG genannten spezifischen Anforderungen erfüllen. 4.2 Die Instruktionsrichterin hat mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 in aller Deutlichkeit ein Klarheitsdefizit dergestalt festgestellt, dass "die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerdeanträge in materieller Hinsicht ausdrücklich auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beschränkt sind und daneben weder die Flüchtlingseigenschaft noch die Wegweisung noch den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 2 ff. der angefochtenen Verfügung) erfassen, wogegen gemäss der Beschwerdebegründung der Beschwerdegegenstand deutlich weiter gefasst zu sein scheint". Im Hinblick auf eine allfällig unterbleibende Klarstellung drohte sie an, dass "im Unterlassungsfall aufgrund der Akten

E-6465/2014 zu entscheiden wäre, insbesondere auf (…) den auf das Asyl beschränkten materiellen Beschwerdeantrag abzustellen wäre (…)". Da nach Eingang der Beschwerdeverbesserung die Unklarheit betreffend den zwischen Begehren und Begründung divergierenden Beschwerdegegenstand (gemäss Begehren nur Asyl; gemäss Begründung womöglich auch Flüchtlingseigenschaft, Wegweisung und Vollzug der Wegweisung) nicht ausgeräumt wurde, ist androhungsgemäss auf die bestehenden Akten abzustellen. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführenden androhungsgemäss auf ihren materiellen Antrag betreffend (einzig) die Gewährung des Asyls zu behaften sind, zumal dieser in beiden Eingaben identisch gestellt wurde. Weitergehende Anträge materieller Art wurden nicht gestellt. Die Behaftung auf den auf die Asylgewährung reduzierten Beschwerdegegenstand drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil die Beschwerde und die Verbesserung von einem in Migrationssachen erfahrenen und bereits mehrmals als Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgetretenen Rechtsanwalt verfasst wurden. Da gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG nur Flüchtlinge Anspruch auf Gewährung des Asyls haben, die Beschwerdeführenden aber keinen Antrag auf Gewährung der Flüchtlingseigenschaft gestellt haben, besteht auch keine Anspruchsgrundlage für eine Asylgewährung. Der einzig gestellte materielle Beschwerdeantrag (Antrag Ziff. 1) ist somit abzuweisen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Inhalte der Eingaben vom 5. November 2014, vom 25. November 2014 und vom 9. Dezember 2014 sowie die dabei eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit angefochten – Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-6465/2014 Die Gesuche um Kostenerlass und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 17. November abgewiesen. Unbesehen dessen wurde der eingeforderte Kostenvorschuss trotz zwischenzeitlich erneuertem Erlassbegehren bezahlt, weshalb ohnehin nicht von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist und die Anhandnahme beziehungsweise Beurteilung eines allfälligen Gesuchs um Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege (vgl. den erneuerten Antrag Ziff. 2 in der Verbesserungseingabe vom 25. November 2014) als gegenstandslos geworden zu betrachten wäre. Der am 1. Dezember 2014 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist somit zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6465/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 1. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:

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