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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2014 E-6462/2014

12 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,601 parole·~8 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6462/2014

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2014 / N (…).

E-6462/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Oktober 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er wurde am 30. Oktober 2013 zur Person befragt und am 20. Mai 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Er sei ab 2002 oder 2005 einfaches Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan (PDK) gewesen und während der Qamishli Ereignisse fünf Tage von den syrischen Behörden festgehalten worden. Etwa ein Jahr vor seiner Ausreise habe er damit begonnen, in der Ortschaft B._______ in regelmässigen Abständen mit Parteikollegen das Büro der PDK zu bewachen. Im April 2013 sei er dort zusammen mit zwei Kollegen von Mitgliedern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) festgenommen worden und fünfzehn Tage festgehalten worden. Aufgrund der Intervention seiner Partei sei er schliesslich freigelassen worden. Danach habe er im Mai 2013 Syrien auf dem Landweg verlassen, weil er weitere Übergriffe der PKK befürchtete. Er sei in die Türkei geflüchtet und über weitere Drittländer am 24. Oktober 2013 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 – eröffnet am 6. Oktober 2014 – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Infolge Unzumutbarkeit schob das BFM den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 5. November 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1, 2 und 3 aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung sowie der Verzicht auf einen Kostenvorschuss zu gewähren. Als Beilagen reichte er Schnellrecherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, eine Vollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-6462/2014 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-6462/2014 3.3 Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszuräumen. So bleiben die Schilderungen namentlich der Umstände seiner fünfzehntägigen Haft bei der PKK ausgesprochen allgemein. Auch auf präzise Nachfragen antwortet der Beschwerdeführer mit ausweichenden Ausführungen (vgl. BFM-Akte A 23/23, Antwort 101) oder nur summarisch und ohne genauere Angaben (z.B. BFM-Akte A 23/23, Antwort 106, 107, 116, 117). Soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, diese Defizite seien auf das relativ geringe Bildungsniveau des Beschwerdeführers zurückzuführen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es für die Beantwortung der gestellten Fragen einer besonderen Schulbildung oder Intelligenz bedürfte. Zudem waren namentlich die Nachfragen – entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe – keineswegs offen formuliert (vgl. BFM-Akte A 23/23, Fragen 106, 107, 116, 117). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die PKK wiederholt auch einfache Mitglieder ohne spezielles politisches Profil zur Einschüchterung und als Machtdemonstration verhaften liess. Dies soll hier nicht bestritten werden. Allerdings konnte der Beschwerdeführer, wie dargelegt, seine Verhaftung nicht glaubhaft machen; selbst wenn ihm dies gelungen wäre, würde der Umstand, dass er trotz seiner Weigerung, sich der PKK anzuschliessen, von dieser ohne Bedingungen wieder freigelassen wurde, zeigen, dass die PKK an seiner Person nicht interessiert war, weshalb – wie von der Vorinstanz richtig bemerkt – nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr geschlossen werden könnte. 4.3 Was die unterschiedliche Datierung der kurzen Inhaftierung durch die syrischen Behörden infolge einer Versammlungsteilnahme angeht, so ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er diese in keiner Befragung

E-6462/2014 als asylrelevanten Grund vorbrachte. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die seitens der Vorinstanz unterlassene Konfrontation des Beschwerdeführers mit nämlichem Widerspruch als Verletzung des rechtlichen Gehörs qualifiziert werden müsste, wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht; die Vorinstanz ist überdies auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer jede Unstimmigkeit vorab zur Kenntnis zu bringen. Nichtsdestotrotz sind die unterschiedlichen Angaben über das Inhaftierungsjahr augenscheinlich – 2004 respektive 2012 – und mit einem "Versprecher" des Beschwerdeführers oder einem "Versehen" der Übersetzerin nicht zu erklären, wurden ihm doch beide Befragungen rückübersetzt, wobei er die falsche Jahreszahl 2012 in der Erstbefragung nicht korrigierte. Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung erachtet das Gericht diese Unstimmigkeit jedoch als nicht entscheidend. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 5. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-6462/2014 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer macht Bedürftigkeit geltend und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung. Diesen Ersuchen kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 VwVG; Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Damit ist auch der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-standslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6462/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger David Wenger

Versand:

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