Abtei lung V E-6444/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Oktober 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6444/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 20. Juni 2007 verliess und über Äthiopien, den Sudan und Libyen zunächst nach Italien gelangte, bevor er am 1. August 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 2. August 2008 am Hauptbahnhof Zürich anlässlich einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei angehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2008 durch die Kantonspolizei Zürich dem Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zugeführt wurde, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. August 2008 sowie der direkten Anhörung vom 22. September 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei somalischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in C._______, dass es in seinem Heimatstaat keine Sicherheit und keine Zukunftsaussicht gebe, dass sein Vater im Jahre 1995 bei einem Überfall von Banditen getötet worden sei, dass sein Bruder ein Mitglied der islamischen Untergrundwiderstandskämpfer gewesen und im Mai 2007 von äthiopischen und somalischen Soldaten verschleppt und umgebracht worden sei, dass er und die übrigen Familienmitglieder verschont geblieben seien und er nie Probleme mit Behörden oder Organisationen gehabt oder sich politisch oder religiös betätigt habe, dass die jungen Leute in seinem Heimatstaat verfolgt und massakriert würden, weshalb seine Mutter ihm vorgeschlagen habe, er solle zu seiner Sicherheit ausreisen, dass er seinen Heimatstaat am 20. Juni 2007 verlassen und sich während zweier Monate in Addis Abeba, Äthiopien aufgehalten habe, bevor er sich in den Sudan begeben habe, E-6444/2008 dass er seine Frau auf der Fahrt nach Khartum getroffen und dort anschliessend drei Monate verbracht habe, dass sie gemeinsam nach Libyen gereist seien und sich dort zunächst in Koufra und später in Tripolis aufgehalten hätten, bevor sie nach einem Aufenthalt von zwei Monaten und zwanzig Tagen mit einem Schmugglerboot nach Lampedusa, Italien, gelangt seien, dass er am 24. Februar 2008 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und nach vier Tagen in ein Lager nach D._______ gebracht worden sei, wo er die nächsten vier Monate verbracht habe, dass er und seine Frau sodann eine Aufenthaltserlaubnis („Soggiorno“) erhalten hätten, worauf sie sich nach E._______ hätten begeben müssen, dass er Beschwerde erheben möchte wegen der Lebensumstände als Asylbewerber in Italien, dass er und seine Frau in E._______ völlig mittellos und ohne Unterkunft gelebt hätten, dass seine Frau im siebten Schwangerschaftsmonat ihr Kind verloren habe und sie ohne Hilfe ganz auf sich alleine gestellt gewesen seien, worauf sie beschlossen hätten, Italien zu verlassen, dass – im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat – die fluchtbegründenden Umstände nach wie vor bestehen würden und er immer noch mit dem brutalen Mord an seinem Bruder konfrontiert werde, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz mit einem „Permesso di Soggiorno per Stranieri“ in Italien aufgehalten und Italien habe einer Rückübernahme zugestimmt, dass Italien vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei und der Beschwerdeführer sodann keine Gründe vorgebracht E-6444/2008 habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-Gebotes vorliegend widerlegen könnten, dass keine Angehörigen oder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung habe, in der Schweiz leben würden, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe seine Frau am Bahnhof Zürich aus den Augen verloren, bisher nicht habe bestätigt werden können und er zudem widersprüchliche Angaben gemacht habe, wann und wo sie sich aus den Augen verloren hätten, dass seine Flüchtlingseigenschaft sodann nicht offensichtlich zu Tage trete, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten, gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen geltend gemacht habe und auch in naher Zukunft nicht mit solchen zu rechnen sei, dass die blosse Befürchtung, er könnte irgendwann für den Krieg eingezogen werden sodann nicht geeignet sei, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, dass keine Hinweise bestehen würden, dass in Italien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs an das BFM zurückzuweisen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Oktober 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG E-6444/2008 i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-6444/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer ausführt, da die Beschwerdefrist extrem kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ keine genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben, dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen Anwälten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen könnte, dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbesondere die Protokolle der Befragungen, dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerdefrist und der geschilderten Lage im EVZ darum bitte, den Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzukommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges Bild seiner Akten zu machen, dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden Beschwerde nachgekommen wird, dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23) den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7 Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht wird, sofern dies für die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2), dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretungen frei zugänglich sind (Art. 7 Abs. 2) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2), dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften würden im EVZ B._______ generell oder in Bezug auf seine Person nicht eingehalten, E-6444/2008 dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsultieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun, dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offensichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.), dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und weitere Ausführungen zur Beschwerde ausdrücklich vorbehält, solche indessen bis heute (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Aylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. August 2008 nicht eingetreten ist und die Wegweisung und den Vollzug angeordnet hat, dass gemäss den revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass der Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet, dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat und er dort von den Behörden erkennungsdienstlich erfasst worden ist und auch einen Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno per Stranieri) erhalten hat, dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am 15. September 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben, E-6444/2008 dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Artikels sodann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, er habe seine Frau am Bahnhof Zürich aus den Augen verloren, nachdem er dort von der Polizei angehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer dazu – wie bereits vom BFM in seiner Verfügung vom 6. Oktober 2008 festgestellt – anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. August 2008 sowie im Rahmen der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. August 2008 widersprüchliche Aussagen gemacht hat, dass der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht zu erklären vermochte, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft zu betrachten sind, dass der Beschwerdeführer sodann vorbringt, ein Verwandter namens F._______, mit welchem er in die Schweiz gereist sei, halte sich ebenfalls in der Schweiz auf, dass es sich dabei gemäss unbestrittenen Feststellungen des BFM um einen Verwandten dritten Grades handelt, dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gelten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art. 1 Bst. e AsylV 1), dass die fragliche Person somit nicht als naher Angehöriger im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gilt, dass den schweizerischen Asylbehörden sodann weder konkrete Angaben vorliegen, dass sich besagte Person tatsächlich in der Schweiz befindet, noch dass der Beschwerdeführer zu ihr irgendwelche Bezie- E-6444/2008 hungen unterhält, dass der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gab, er selbst habe weder Probleme gehabt, noch habe er sich politisch oder religiös betätigt (vgl. A1/ S. 6 und A17/ S. 5), dass er zur Asylbegründung vielmehr die prekäre sicherheitspolitische Lage sowie die schlechte Wirtschaftslage im Heimatstaat anführte und er befürchte, irgendwann für den Krieg eingezogen zu werden (vgl. A17/ a.a.O.), dass Kriegsflüchtlinge nicht durch das Flüchtlings- und Asylrecht geschützt sind, da dieses nicht zur Aufgabe hat, vor den allgemeinen unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen, dass allgemeine Unsicherheit, die Einschränkung von Grundrechten, eine schlechte Versogungslage et cetera die gesamte Bevölkerung treffen, und zwar nicht wegen ihrer Rasse, Religion oder ihren politischen Anschauungen, dass es für die Anerkennung als Flüchtling nicht genügt, vorzubringen, man stamme aus einem Kriegsgebiet, dass nur als Flüchtling anerkannt wird, wer bereits erlittene, gezielt gegen seine Person gerichtete, konkrete Nachteile, beziehungsweise eine begründete Furcht, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, glaubhaft machen kann (vgl. zum Ganzen: ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 93 und 107), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte, dass der Beschwerdeführer sodann keine Vorbringen geltend macht und auch sonst keine Hinweise vorliegen, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Non-refoulement-Gebots, E-6444/2008 dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine Frau sei anlässlich der angeblich erlittenen Fehlgeburt am Bahnhof in E._______ fast verblutet, weil sie keine Hilfe hätten organisieren können, dass diese Vorbringen jedoch weder die Frage der Flüchtlingseigenschaft noch die Frage der Gewährung effektiven Schutzes vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG betreffen, sondern im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abzuhandeln sind, dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-6444/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2008 – unter Berufung auf die angebliche Fehlgeburt seiner Frau – sinngemäss mangelnde Hilfeleistung und Unterstützung der italienischen Behörden geltend macht, dass die EU-Kommission in der Schlussfolgerung ihres Berichtes vom 26. November 2007 (KOM [2007] 745) über die Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 festhält, dass die Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten zufriedenstellend umgesetzt worden sei und lediglich einige horizontale Fragen nicht ordnungsgemässer Umsetzung oder falscher Anwendung der Richtlinie ermittelt worden seien, die Kommission jedoch alle Fälle, in denen es Probleme bei der Anwendung gegeben habe, prüfen und ihnen nachgehen werde (vgl. KOM [2007] 745 S. 11), dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden muss, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückführung nach Italien konkret gefährdet, dass schliesslich weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-6444/2008 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6444/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums B._______ (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - das Migrationsamt des Kantons G._______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Marco Abbühl Versand: Seite 13