Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6441/2017
Urteil v o m 1 6 . Juli 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Afghanistan, beide amtlich verbeiständet durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
E-6441/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ‒ eine Paschtunin mit letztem Wohnsitz in Kabul ‒ reiste am 10. September 2015 in die Schweiz ein und stellte am 11. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 18. September 2015 fand ihre Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt. B. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______ zur Welt. C. Am 6. Juli 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. D. D.a Im Rahmen der BzP gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs zu Protokoll, sie sei im Iran geboren und sei im Alter von neun Jahren zusammen mit ihrer Familie nach Afghanistan (D._______, Provinz Logar) zurückgekehrt. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie durch eine illegale Gruppe namens "Emarat Islami" bedroht worden sei und deshalb Angst um ihr Leben gehabt habe. D.b Bei der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ab dem Jahr 2013 während eines Jahres eine Schule in Kabul besucht, um das Abitur zu machen, wobei sie jeweils bei ihrer dort wohnhaften Grossmutter mütterlicherseits gelebt habe. In dieser Zeit habe sie ihren späteren Ehemann über Facebook kennengelernt. Nach Abschluss des Schuljahres sei sie zu ihren Eltern in die Provinz Logar zurückgekehrt, habe aber den Kontakt zu ihrem Freund per Telefon aufrechterhalten. Ungefähr in der zweiten Woche des 4. Monats 1393 (Anfang Juli 2014) habe ein Onkel väterlicherseits, der Mitglied der Gruppierung "Islamisches Emirat" (respektive der Taliban) sei, bei ihren Eltern um ihre Hand angehalten, weil er sie mit einem seiner Söhne habe verheiraten wollen, der sehr effeminiert und merkwürdig gewesen sei. Da sie sich gegen diese Heirat gewehrt habe, sei ihr gedroht worden, man werde sie zur Heirat zwingen. Sie habe auch Probleme befürchtet, weil sie nicht mehr Jungfrau gewesen sei. Dass die Familie ihres Freundes um ihre Hand angehalten hätte, sei nicht mehr in Frage gekommen, weil ihr Onkel dies bereits für seinen Sohn getan gehabt habe. Zudem sei es in ihrer Familie üblich, innerhalb der Sippe zu heiraten, und es sei eine Schande, einen Fremden zu heiraten. Aus diesen Gründen
E-6441/2017 habe sie sich zur Flucht entschlossen. Unter dem Vorwand, sie müsse nach Kabul gehen, um ihr Abiturzeugnis abzuholen, sei sie im September 2014 in Begleitung ihres Vaters dorthin gereist. Sie hätten sich dort bei ihrer Grossmutter aufgehalten. Ihr Vater sei nach einem Tag nach Hause zurückgekehrt, während sie noch ein paar Tage bei ihrer Grossmutter geblieben sei und sich dann zu ihrem Freund begeben habe. Am (…) September 2014 hätten sie sich in einer Moschee religiös trauen lassen und sich dann um eine behördliche Registrierung ihrer Ehe bemüht. Ihr Vater habe sich bereiterklärt, als Trauzeuge zu fungieren. Anlässlich der zivilen Trauung habe er sie gewarnt, dass ihr Onkel nach ihr suche und sie umbringen werde, falls er sie finde; er habe ihr deshalb geraten, das Land zu verlassen. Sie habe Afghanistan am 2. oder 3. Januar 2015 illegal verlassen und sei mithilfe eines Schleppers über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Ihr Ehemann sei einige Tage später ausgereist, weil noch einige Stempel auf dem Eheschein gefehlt hätten und er ihr Abiturzeugnis habe abholen wollen; sie hätten sich dann in Griechenland wieder getroffen. Von dort aus sei sie alleine mit einem falschen Reisepass per Flugzeug in die Schweiz weitergereist. Sie habe inzwischen den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren. Nach ihrer Ausreise habe sie von einer Tante mütterlicherseits erfahren, dass ihr Vater sich im Auftrag des Onkels mehrmals bei ihrer Grossmutter sowie deren Familie nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe. D.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst ihrer Identitätskarte (Tazkira) inklusive Übersetzung einen Eheschein, ihr Abiturzeugnis und Kopien mehrerer weiterer Schulzeugnisse ein. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (eröffnet am 18. Oktober 2017) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug dieser Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragten, die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es ihnen un-
E-6441/2017 ter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen ein Kurzbericht der Hilfswerksvertreterin vom 20. Juli 2017, eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 13. November 2017 sowie eine Kostennote der Rechtsvertretung bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre bisherige Rechtsvertreterin, MLaw Sonja Lopez Hormigo, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-6441/2017 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellte zur Begründung ihrer Verfügung zunächst fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs anlässlich der Anhörung seien wesentlich vielschichtiger als ihre entsprechenden Angaben bei der BzP und sie seien damit nur bedingt vereinbar. Auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Gedrängtheit der BzP und des Umstandes, dass sie allenfalls im Rahmen dieser den Mut nicht gefunden habe, über ihre aussereheliche Beziehung zu sprechen, wecke ihr selektives Erinnerungsvermögen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Selbst bei Wahrunterstellung ihrer Asylgründe sei davon auszugehen, dass sie sich den Verfolgungsmassnahmen seitens ihrer Angehörigen durch ihren Wegzug nach Kabul habe entziehen können. Sie habe sich gemäss ihren Aussagen nach ihrer Eheschliessung noch während rund drei Monaten dort aufgehalten, und es gebe keine Hinweise dafür, dass sie in dieser Zeit aktiv gesucht worden sei. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die geltend gemachte Verfolgung sich mit beachtlicher
E-6441/2017 Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklicht hätte, und sie sei demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin wies in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen darauf hin, dass ihre Kernaussagen keine Widersprüche enthalten würden und insgesamt deckungsgleich seien. Zu beachten seien ferner Realkennzeichen, wie ihre emotionalen Regungen während der Anhörung, was die Hilfswerksvertretung (HWV) bestätigt habe. Zudem habe sie frei, fliessend und lebhaft erzählt und ihre Antworten seien keineswegs kurz und oberflächlich ausgefallen. Diese Umstände würden für ihre Glaubwürdigkeit sprechen. Auch die HWV habe ihre Vorbringen als substanziiert und glaubhaft beurteilt. Die Tatsache, dass einzelne Vorbringen erst im späteren Verlauf eines Asylverfahrens vorgebacht würden, mache diese nicht zwingend unglaubhaft. Traumatische Erlebnisse würden unter Umständen erst nachträglich geschildert. Es sei eine individuelle und nuancierte Prüfung vorzunehmen, welche alle Umstände des Einzelfalls berücksichtige. Weibliche Asylsuchende hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihrem Heimatland oder auf der Flucht traumatisierende Erlebnisse gemacht, und seien häufig nicht in der Lage, sofort darüber zu berichten. Aus ihrer Sicht sei die BzP sehr schlecht verlaufen; sie habe sich geschämt und gestresst gefühlt. Zudem habe diese Befragung nur 50 Minuten gedauert und die Gesuchsgründe seien nur rudimentär erfasst worden. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente würden diejenigen, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden, klar überwiegen. 3.2.2 Zwangsheirat sei eine Form frauenspezifischer Verfolgung. Mädchen und Frauen in Afghanistan seien als soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu betrachten. Frauen würden in traditionellen, stark patriarchalen Gesellschaften häufig als Trägerinnen der Ehre der Männer und damit als Verantwortliche für die Wahrung der Familienehre gesehen. In Afghanistan seien Frauen aufgrund des traditionellen Rollenverständnisses besonders gefährdet. Die Praxis der Blutfehde sei in der traditionellen afghanischen Kultur verankert und insbesondere bei der Ethnie der Paschtunen, der sie angehöre, weit verbreitet. Nach Ansicht des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) könnten Personen, denen eine Verstoss gegen die sozialen Sitten vorgeworfen werden, des flüchtlingsrechtlichen Schutzes bedürfen. Sie habe sich in grosser Gefahr befunden, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, weil sie sich gegen die vorgesehene Heirat mit einem Cousin gewehrt und schon mit ihrem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe; sie habe auch begründete
E-6441/2017 Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diese Verfolgung sei zielgerichtet und von hinreichender Intensität. Gemäss verschiedenen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Straflosigkeit und Korruption bei den afghanischen Behörden weit verbreitet und diese seien häufig weder fähig noch willens, eine Blutrache zu verhindern oder zu beenden. Falls sie in ihrer Herkunftsregion geblieben wäre, hätte sie mit weiteren Verfolgungsmassnahmen rechnen müssen, und es habe damit eine asylrelevante Gefährdung bestanden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative, namentlich in Kabul, sei ebenfalls zu verneinen, da der afghanische Staat generell nicht schutzwillig sei und sie zudem aus einer einflussreichen Familie mit Beziehungen zu den Taliban stamme. Die Behörden wären daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht gegen die Täter vorgegangen. Vielmehr wäre sie, falls sie eine Strafanzeige eingereicht hätte, selber wegen "Zina" (ausserehelichem Geschlechtsverkehr) oder sogenannter "moralischer Verbrechen" festgenommen worden. Ihre Verfolger hätten schon versucht, ihren Aufenthaltsort durch ihr familiäres Netzwerk ausfindig zu machen. Ein Schutz sei ihr somit objektiv nicht zugänglich und werde aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG nicht gewährt. Selbst wenn von der Verfügbarkeit eines staatlichen Schutzes ausgegangen würde, müsste noch geprüft werden, ob dessen Inanspruchnahme auch subjektiv zumutbar wäre. Dies wäre vorliegend nicht der Fall, da sie neben einer eigenen strafrechtlichen Verfolgung mit der Demütigung und Ausstossung durch Polizeikräfte und die afghanische Gesellschaft rechnen müsste, sowie mit Verfolgung durch islamische Extremisten. Zudem hätten ihre Verfolger durch ihre Zugehörigkeit zu den Taliban weitereichenden Einfluss, während sie über kein familiäres Netzwerk mehr verfüge. 3.2.3 Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auch im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen durch ihre Verfolger drohen würden, denen sie ohne Schutzmöglichkeit ausgesetzt wäre. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
E-6441/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
E-6441/2017 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 5.2 5.2.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Elemente ihrer Asylvorbringen, nämlich die Bedrohung durch Familienangehörige, weil sie sich einer Zwangsheirat widersetzt habe, erst im Rahmen der Anhörung vorbrachte. Bei der BzP begründete sie ihr Asylgesuch einzig damit, sie werde durch eine illegale Gruppe namens "Emarat Islami" bedroht. Diese Darstellungen sind allerdings bei näherer Betrachtung nicht unvereinbar, brachte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung doch auch vor, der sie bedrohende Onkel gehöre den "Emarat Islami" an. 5.2.2 Zu berücksichtigen ist sodann der besonders summarische Charakter der BzP; sie dauerte gemäss Protokoll nur 50 Minuten und es wurde auf gezielte Nachfragen zu den Asylgründen verzichtet. Zudem erscheint es durchaus plausibel, dass Schamgefühle es der Beschwerdeführerin zusätzlich erschwerten, bei dieser BzP ihre Asylgründe vollständig darzulegen. Im Weiteren sind nach Auffassung des Gerichts ihre in der Anhörung protokollierten Ausführungen logisch konsistent und plausibel, hinterlassen insgesamt einen lebensechten, substanziierten Eindruck und weisen auch weitere Realkennzeichen auf, wie etwa Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen und Interaktionsschilderungen. Schliesslich sind vorliegend auch die im Protokoll vermerkten (sowie durch die HWV bestätigten) emotionalen Regungen der Beschwerdeführerin während der Anhörung als Indiz für die Schilderung eines tatsächlich erlebten Sacherhalts zu werten. 5.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ist trotz gewisser Zweifel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin auszugehen.
E-6441/2017 5.3 5.3.1 Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen). 5.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt. Zwar sind in Afghanistan Bemühungen feststellbar, Gewalt gegen Frauen durch das 2009 erlassene Gesetz über das Verbot von Gewalt gegen Frauen (elimination of violence against women, EVAW) zu bekämpfen. Gewaltsame Übergriffe gegen Frauen, denen eine Verletzung der Familienehre oder ein Verstoss gegen moralische Normen vorgeworfen wird, sind aber nach wie vor verbreitet (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers From Afghanistan, 30.August 2018, S. 66 ff.; US DEPARTMENT OF STATE, 2018 Country Reports on Human Rights Practices, Afghanistan, 13. März 2019, S. 30). Die Beschwerdeführerin brachte jedoch nicht vor, vor ihrer Ausreise konkrete Übergriffe durch ihren Onkel erlitten zu haben. Vielmehr gab sie zu Protokoll, dieser sei noch mit einem anderen "Projekt" beschäftigt gewesen; sie äusserte aber die Befürchtung "früher oder später" von ihm in Kabul gesucht zu werden (vgl. Protokoll Anhörung A18 S. 15 F120). Einige Tage nach ihrer Ausreise habe sich ihr Vater im Namen des Onkels bei ihren in Kabul wohnhaften Verwandten nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Darüber sowie über die Warnungen des Vaters der Beschwerdeführerin hinausgehende konkrete Anhaltspunkte für ernsthafte Verfolgungsabsichten oder -handlungen ihrer angeblichen Verfolger lassen sich den Akten aber nicht entnehmen.
E-6441/2017 5.3.3 Für den gänzlich fiktiven Fall (angesichts ihrer vorläufigen Aufnahme) einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kabul wäre bereits unklar, ob es dem Onkel gelingen würde, sie in der Millionenstadt aufzuspüren. Würde er sie finden, könnte auch über seine konkrete Reaktion auf die Weigerung der Beschwerdeführerin, seinen Sohn zu heiraten, letztlich nur spekuliert werden. Die Darstellung der Beschwerdeführerin, der Onkel habe seine Aufmerksamkeit vor einer Behelligung der Nichte zuerst noch einem anderen "Projekt" zugewendet, weshalb ihr in Kabul bis zur Ausreise nichts passiert sei, lässt jedenfalls nicht auf eine sehr hohe Verfolgungspriorität schliessen. 5.3.4 Es besteht bei dieser Aktenlage kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte. 5.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Oktober 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E-6441/2017 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. November 2017 gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 9. Mit der Instruktionsverfügung vom 21. November 2017 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Demzufolge ist das amtliche Honorar – in Anwendung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal 150 Franken – auf insgesamt Fr. 1100.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6441/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1100.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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