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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 E-6440/2010

26 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,786 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-6440/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Kosovo, vertreten durch Dr. Stephane Laederich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6440/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2007 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2007 bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunktes und der Wegweisung als solche abwies, jedoch betreffend die Anordnung des Wegweisungsvollzuges guthiess, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufhob und die Vorinstanz anwies, diesbezüglich das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen, dass die Vorinstanz mit (neuer) Verfügung vom 26. August 2010 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 9. September 2010 beantragte, die Verfügung des BFM vom 26. August 2010 sei aufzuheben, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers (in der Schweiz) wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln sei, dass die aufschiebende Wirkung zu sichern und die Fremdenpolizei anzuweisen sei, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des vorliegenden Gesuches zu verzichten, dass er in prozessualer Hinsicht weiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2010 festgestellt wurde, der vorliegenden Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei E-6440/2010 nicht entzogen worden, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei, dass mit gleicher Zwischenverfügung das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist vollumfänglich leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter der in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 2010 gemachten Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 E-6440/2010 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. August 2010 zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, dass das BFM auch zu Recht darauf erkannte, aus der Aktenlage er gäbe sich kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer in seinem E-6440/2010 Heimatland einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass aufgrund objektiver und differenzierter Lagebeurteilung festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohung an Leib und Leben im Kosovo der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung zum heutigen Zeitpunkt von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitestgehenden Schutzfähigkeit der im Kosovo tätigen nationalen (Kosovo Police Service [KPS]) und internationalen Sicherheitsbehörden auszugehen ist, und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, bei Bedarf diesen Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in seiner Verfügung weiter zutreffend ausführte, es sprächen ihm Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit keine Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgeht, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und „Ägyptern“ in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort über die Schweizerische Botschaft im Kosovo) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10), dass das BFM über die Schweizerische Botschaft im Kosovo Einzelfallabklärungen vor Ort veranlasste und dem Beschwerdeführer den Bericht der Botschaft vom 11. Mai 2010 mit Schreiben vom 17. Mai 2010 zum rechtlichen Gehör unterbreitete, zu dem der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 28. Mai 2010 schriftlich Stellung nahm, E-6440/2010 dass das BFM in der Verfügung vom 26. August 2010 feststellte, die erhobenen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft hätten ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers im Kosovo lebe und im Dorf, wo sich mehrere Roma- und Ashkali-Familien zusammengefunden hätten, mit keinen Sicherheitsproblemen konfrontiert sei, dass gemäss Statistiken der OSZE in der Gemeinde (...) zirka 1500 Ashkali ansässig seien und sich die Beziehungen mit der albanischen Mehrheit überwiegend gut ausnehmen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2010 Ausführungen über die Minderheiten im Kosovo genereller Natur vorgebracht habe, jedoch kein konkretes und persönliches Element zu benennen vermöge, das als Hindernis des Wegweisungsvollzuges betrachtet werden könnte, dass demnach aus Sicht des BFM dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegenstehe und dieser zumutbar sei, dass zudem der Wegweisungsvollzug auch möglich sei, dass das Gericht den Ausführungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung zustimmt, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und vielmehr nach Prüfung der vorliegenden Aktenlage die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM zu bestätigen sind, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betreffen, nicht gehört werden können, da diese Frage mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 abschliessend und rechtskräftig beurteilt wurde, dass auch die in der Rechtsmitteleingabe erneut aufgeworfene Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2010 beurteilt wurde und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass bezüglich der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer in E-6440/2010 seinem Heimatland auf ein breites familiäres Beziehungsnetz stützen kann, dass sich die Wohnverhältnisse der Familie zwar eng darstellen mögen, sich das bewohnte Haus aber in gutem Zustand befindet, dass es der Familiengemeinschaft im Heimatdorf bis anhin offenbar gelungen ist, ein wenn auch bescheidenes Fortkommen zu erwirt schaften, dass es dem (...)-jährigen Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allenfalls zusammen mit seinem Vater und seinem (...)-jährigen Bruder - um eine wirtschaftliche Existenz zu bemühen, dass der Beschwerdeführer auch landwirtschaftliche Berufserfahrung aufweist und sich in der Zwischenzeit zusätzliche berufliche Erfahrungen angeeignet haben sollte, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde in seiner Heimat einer konkreten Gefährdung im Sinne der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen ausgesetzt werden, dass sich insgesamt aus den Akten keine Hinweise auf ein spezi fisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den E-6440/2010 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6440/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9

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