Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 E-6437/2017

29 novembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,012 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6437/2017

Urteil v o m 2 9 . November 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (…).

E-6437/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Mit Verzichtserklärung vom 10. Juli 2017 verzichtete der Beschwerdeführer auf die ihm angebotene Rechtsvertretung durch Mitarbeitende der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende. Am 7. August 2017 fand die Erstbefragung und am 17. Oktober 2017 die Anhörung statt. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie sei politisch vorbelastet. Sein (...) sei während 30 Jahren bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (nachfolgend PKK) und für (...) Jahre in Haft gewesen. Ein Onkel mütterlicherseits sei von Unbekannten getötet worden. Ein (…) sei zusammen mit (…) auf ungeklärte Weise in einem Auto verbrannt. Ein (…) sei bei der Guerilla gewesen, inhaftiert und ermordet worden. Sein (…), dessen (…) in Haft sei, sei im Jahr 2016 als Mitglied der PKK gefallen. Er selbst habe Militärdienst geleistet. Beim Dienst sei er als Kurde benachteiligt und geschlagen worden. Ferner sei ihm das (…) untergeschoben worden, woraufhin er vom Disziplinarausschuss bestraft worden sei. Sodann habe er den Jugendflügel der Halkların Demokratik Partisi (nachfolgend HDP) unterstützt, sei an Treffen gegangen und habe sich an Demonstrationen beteiligt. Auf dem Weg zum (…) sei er von Polizisten festgenommen, auf dem Polizeiposten gefesselt, geschlagen und beschimpft worden, bevor er am darauffolgenden Morgen wieder entlassen worden sei. In der Folge sei er mehrfach von der Polizei festgenommen, beschimpft und geschlagen worden. Zudem sei sein Haus von der Polizei durchsucht worden. Schliesslich habe er erfahren, dass Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Der Gerichtsverhandlung sei er aus Angst vor einer Gefängnisstrafe ferngeblieben. Am (…) sei er aus der Türkei ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz seine Identitätskarte, eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft vom 10. Mai 2017, eine Gerichtsvorladung vom 21. Mai 2017, ein Schreiben des Quartiervorstehers vom 23. Juni 2017 sowie eine Abfrage zum Wehrdienststatus vom 8. August 2017 ein.

E-6437/2017 B. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 – ohne Beilage der editionspflichtigen Akten – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 ersetzte das SEM seine Verfügung vom 25. Oktober 2017, gewährte die Akteneinsicht und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A15/2, A23/1, A26/3 sowie A31, eventualiter das rechtliche Gehör zu diesen zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht, eventualiter des rechtlichen Gehörs, sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E-6437/2017 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Die Beschwerde enthält im Wesentlichen folgende formelle Rügen: Gehörsverletzung inklusive Akteneinsichtsrecht sowie Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die

E-6437/2017 sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Auf Beschwerdeebene wird zum rechtlichen Gehör unter anderem gerügt, aus den Asylakten und dem Aktenverzeichnis gehe nicht hervor, ob und inwiefern die Vorinstanz die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers beigezogen und berücksichtigt habe. 4.3 Der Beizug konnexer Akten sowie deren Prüfung und Resultate müssen aktenkundig sein und im Asylentscheid Niederschlag finden (E-4122/2016 E. 6.2.4). Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers tatsächlich beigezogen hat. Der Beschwerdeführer macht insbesondere Reflexverfolgung geltend. Mehrere seiner Verwandten haben in der Schweiz bereits erfolgreich ein Asylverfahren durchlaufen. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, den Beizug von Asylakten lediglich im Sachverhalt zu erwähnen, ohne auf diese in den Erwägungen einzugehen. Stattdessen müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid – nicht nur im Sachverhalt und in allgemeinen Erwägungen zur Reflexverfolgung – respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses. Die entsprechende Rüge ist mithin begründet und das rechtliche Gehör verletzt. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 5.2 Auf Beschwerdeebene wird betreffend Sachverhaltsfeststellung unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu den eingereichten Beweismitteln (die eindeutige Dossier-Nummern enthalten würden) und

E-6437/2017 insbesondere zum Vorliegen eines Datenblattes eine Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben. 5.3 Vor dem Hintergrund, dass bei Asylsuchenden aus der Türkei, bei denen ein politisches Datenblatt besteht, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen ist (BVGE 2010/9 E. 5), genügt es nicht – wie vorliegend – als Anmerkung und nur in vier Sätzen lediglich „Zweifel am Bestehen eines Datenblattes“ anzubringen (angefochtene Verfügung, S. 9). Die Vorinstanz erschöpft sich insoweit in rein oberflächlichen Vermutungen. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und insbesondere aufgrund der eingereichten Beweismittel (Oberstaatsanwaltschaft/Strafgericht bzw. Gerichtsverfahren, die von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt werden, angefochtene Verfügung, S. 6) kann die Existenz eines Datenblattes nicht ausgeschlossen werden, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig sind. Mithin hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 6. Nach dem Gesagten liegen eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines nicht nachvollziehbaren Aktenbeizuges vor, die angesichts der geltend gemachten Reflexverfolgung von zentraler Bedeutung sind. Auf die übrigen Rügen ist somit nicht weiter einzugehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf.

E-6437/2017 8. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hiermit werden die übrigen Beschwerdeanträge gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘370.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6437/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘370.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

E-6437/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.11.2017 E-6437/2017 — Swissrulings