Abtei lung V E-6437/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 7 . Dezember 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima. A:_______, geboren (...), Irak, vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 23. Dezember 2002 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6437/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein im Iran geborener irakischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Autonome Region Kurdistan)/Irak verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2000 und reiste nach einem etwa 20-tägigen Aufenthalt in der Türkei am 29. Oktober 2000 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2000 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen summarisch befragt. Am 12. Januar 2001 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei Kadermitglied der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) welche gemeinsam mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) die Regierung des Autonomiegebiets stellt - gewesen. Im Jahr 1997 habe der irakische Geheimdienst das Auto seines Vaters beschossen, wobei ein Freund seines Vaters ums Leben gekommen sei. Daraufhin habe sein Vater die Flucht ergriffen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Einige Zeit danach seien mehrmals Personen ins Geschäft der Familie des Beschwerdeführers gekommen, um sich nach dem Vater zu erkundigen. Als diese - vermutlich ebenfalls Geheimdienstleute festgestellt hätten, dass sich sein Vater nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, hätten sie am 10. September 2000 auf ihn geschossen, während er mit seiner Mutter und zwei seiner Schwestern auf dem Feld tätig gewesen sei. Daraufhin habe die Familie das Dorf verlassen, um bei einem Onkel in der benachbarten Stadt C._______ Zuflucht zu finden. Nach zwanzig Tagen sei der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2000 ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) stellte mit am 27. Dezember 2002 eröffneter Verfügung vom 23. Dezember 2002 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers - ausser in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks - aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks erachtete das BFF als unzumutbar, hingegen befand es den Wegweisungs- E-6437/2006 vollug in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 21. Januar 2003 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin, sowie um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. Januar 2003 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG hingegen abgewiesen. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2005 hob die Vorinstanz die Ziffern 4 bis 6 ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2002 wiedererwägungsweise auf und erteilte dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme, weil der Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak nicht zumutbar sei. F. Mit Verfügung der ARK vom 31. Oktober 2005 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob er unter den neuen Umständen sein Asylgesuch zurück zu ziehen gedenke. Bei ungenutztem Fristablauf werde das Verfahren in gesetzlich vorgesehener Weise fortgesetzt. G. Die neu zuständige Rechtsvertreterin teilte am 13. September 2006 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalte. E-6437/2006 H. Am 25. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin die Kostennote der Berner Rechtsberatungsstelle vom 21. Januar 2003 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt seit dem 1. Januar 2007, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der bis dahin bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-6437/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen worden sei, nachdem das Asylgesuch seines Vaters, auf dessen Vorbringen sich das Gesuch des Beschwerdeführers stütze, vom BFF abgelehnt worden sei. Im Weiteren sei das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der irakischen Geheimdienstmitarbeiter, wonach diese am 10. September 2000 ihr Auto etwa 300 Meter vom Feld des Beschwerdeführers und dessen Familienangehörigen entfernt angehalten hätten, um auf ihn zu schiessen, weder realitätsnah noch logisch nachvollziehbar. Somit würden die Vorbingen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, dass aufgrund des Verfahrensstandes des Verfahrens des Vaters des Beschwerdeführers, welches vor der ARK hängig sei, nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Ferner hält der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz, seine Distanzangabe betreffend den Vorfall vom 10. September 2000 sei unglaubhaft, entgegen, er habe erst auf Nachfrage (irgend)eine Distanz angegeben. Er habe indessen ebenfalls geschildert, die Männer erkannt zu haben. Somit sei davon auszugehen, dass er sich anlässlich der kantonalen Befragung (vgl. A5, S. 7) in der Distanz geirrt habe. Damit werde die Art des Anschlages viel weniger aussichtslos und illusorisch und seine Vorbringen seien glaubhaft. Im Übrigen seien seine E-6437/2006 Ausführungen ausführlich und ohne bedeutsame Widersprüche ausgefallen. 4. 4.1 Grundsätzlich ist für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zunächst von der Situation auszugehen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person präsentierte. Andererseits werden jedoch zulasten und zugunsten des Asylbewerbers Veränderungen der Situation im Heimatstaat berücksichtigt, die zwischen Flucht und Asylentscheid eingetreten sind (vgl. EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a S. 177; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 131). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Vater des Beschwerdeführers (N _______), welcher im Jahr 1997 in der Schweiz um Asyl ersuchte, nachdem er vom irakischen Geheimdienst beschossen worden sei, weil er Kadermitglied der KDP gewesen sei, sein Asylgesuch im Juni 2003 zurückzog und am 9. September 2003 in den Irak zurückkehrte. 4.3 Der Beschwerdeführer machte vor allem geltend, er sei - nach der Flucht seines Vaters - am 10. September 2000 vermutlich ebenfalls von Geheimdienstleuten anstelle seines Vaters beschossen worden, weil diese den Vater nicht auffinden konnten. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers standen demzufolge direkt mit den Vorbringen des Vaters in Verbindung. 4.4 Nachdem der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2003 freiwillig in den Irak zurückgekehrt ist und dort sein Leben unbehelligt wieder aufgenommen zu haben scheint, besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bei einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak zu befürchten, wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters für die KDP im Sinne einer Reflexverfolgung im � Fadenkreuz des Interesses des irakischen Geheimdienstes� (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 4) zu stehen. Die freiwillige Rückkehr des Vaters bestätigt vielmehr die von der Vorinstanz aufgeführten Zweifel an einer Verfolgung sowohl des Vaters wie auch des Beschwerdeführers beziehungsweise kann daraus jedenfalls eine aktuelle Verfolgungsgefahr ausgeschlossen werden. Selbst wenn im September 2000 Unbekannte auf den Beschwerdeführer beziehungsweise auf ihn und seine Angehörigen geschossen hätten, könnte er im heutigen Zeitpunkt daraus keine asylrelevante Verfolgung ableiten. Zum einen ist sein Vater nach dem Fall des Regimes von Saddam Hussein in den Irak zurückgekehrt, woraus schon E-6437/2006 grundsätzlich auf das Fehlen einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung geschlossen werden kann, zum andern hat der Beschwerdeführer das besagte Ereignis � wie das BFM in seiner Verfügung zu Recht festhielt � realitätsfremd geschildert. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Da der Beschwerdeführer wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurde, sind die Anträge betreffend den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung gegenstandslos geworden. 5.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes vom 23. Dezember 2002 ist demzufolge - soweit noch Verfahrensgegenstand - zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 6.2 Dem Beschwerdeführer wären somit reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 E-6437/2006 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.310.2]). Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Instruktionsverfahrens jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 6.3 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 421.90.-- (inkl. Auslagen) ein; Mehrwertsteuer wurde keine geltend gemacht. Die Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens und der seit Rechnungsstellung ergangenen Korrespondenz ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 225.-- (inkl. Auslagen), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-6437/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise � soweit nicht gegenstandslos geworden (Wegweisungsvollzugspunkt) � abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer infolge teilweisen Obsiegens für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 225.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; per Kurier), in Kopie - (kantonales Amt) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Muriel Beck Kadima Versand: Seite 9