Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6419/2011 Urteil v om 6 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…), alias C._______, geboren (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2011 / N (…).
E6419/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein marokkanischer Staatsangehöriger aus (...), am 16. Februar 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) unter der Identität B._______, geboren (…), ein erstes Asylgesuch einreichte, dass er dieses Gesuch damit begründete, seine mittellose Familie im Heimatland unterstützen zu wollen, indem er hier ein wenig arbeite, dass er in Marokko Drogen konsumiert und auf der Strasse gelebt habe, bevor ihn die Polizei in einer Einrichtung für mehr als 70 Jugendliche namens (...) untergebracht habe, dass er diese Einrichtung wieder verlassen habe, weil es ihm dort nicht gefallen habe, dass er im Heimatland keinerlei Probleme mit dem Staat, mit Organisationen oder privaten Personen gehabt habe und sich auch nicht politisch betätigt habe, dass sich der Beschwerdeführer nicht auszuweisen vermochte und angab, keine Identitäts oder Reisedokumente zu besitzen und auch keine einreichen zu können, dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2011 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, dass es ausführte, der Beschwerdeführer habe in keiner Weise angegeben, dass er in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, sondern er habe sein Gesuch mit den armseligen Bedingungen, unter welchen er in Marokko gelebt habe, begründet, dass somit kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen diesen Entscheid gerichtete TelefaxBeschwerde vom 28. März 2011 mit Urteil vom 18. April 2011 mangels gültiger Unterschrift und unterlassener Verbesserung nicht eintrat (E1859/2011),
E6419/2011 dass der Beschwerdeführer unter der Identität C._______, geboren am (…), am 28. April 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er auf seine im ersten Verfahren angegebene Identität angesprochen ausführte, er habe im ersten Asylgesuch falsche Angaben gemacht, und was er gesagt habe, sei einfach zu vergessen, dass sich der Beschwerdeführer erneut nicht auszuweisen vermochte, jedoch beteuerte, minderjährig zu sein, dass er sinngemäss die gleichen Ausreisegründe wie beim ersten Asylgesuch geltend machte und nach neuen Asylgründen nach Abschluss des ersten Asylverfahrens gefragt angab, es sei seither nichts Neues dazugekommen, dass das BFM mit Entscheid vom 18. Mai 2011 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug andordnete, dass es ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen, und es gebe keine Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es des Weiteren ausführlich darlegte, weshalb die im zweiten Verfahren erstmals geltend gemachte Minderjährigkeit nicht geglaubt werden könne, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde als per 1. Juni 2011 verschwunden gemeldet wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2011 unter der Identität C.._______, geboren (…), in Dänemark um Asyl nachsuchte, dass er am 7. September 2011 im Rahmen eines DublinVerfahrens, unbegleitet und im Besitz eines Laissezpasser, in die Schweiz überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge unter den Identitäten D._______, geboren (…), beziehungsweise E.._______, geboren (…), in Deutschland
E6419/2011 aufgegriffen und im Rahmen eines weiteren DublinVerfahrens am 24. Oktober 2011 in die Schweiz überstellt wurde, dass er am 24. Oktober 2011 im EVZ (...) ein drittes Asylgesuch einreichte, dass das BFM den Beschwerdeführer dazu am 11. November 2011 befragte, dass dieser dabei erneut einzig die Armut als Ausreisegrund geltend machte und ausführte, er wisse nicht, wohin er zurückkehren solle, da er obdachlos sei, dass er befürchte, wieder auf der Strasse und im Drogenmilieu zu landen, dass er in dem Heim, in welchem er gewohnt habe, zwar eine Ausbildung als (...) absolviert habe, das Salär für (...) in Marokko aber schlecht sei, dass er aus den genannten Gründen immer wieder in die Schweiz zurückkehren werde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2011, eröffnet gleichentags, auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ebenfalls nicht eintrat und seine Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es dazu ausführte, der Beschwerdeführer habe bereits zwei Asylverfahren erfolglos durchlaufen und es sei ihm nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. November 2011 Beschwerde erhob, dass er geltend machte, es sei ihm unmöglich, in sein Heimatland zurückzukehren, da er keinerlei Familienangehörige in Marokko habe, obdachlos sei und selbst mit Gelegenheitsarbeiten nicht überleben könnte, dass die Zivilbevölkerung arm sei und ihn niemand unterstützen könne,
E6419/2011 dass der Entscheid des BFM aufgrund seiner schwierigen Lage nochmals zu überprüfen sei, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrmals straffällig wurde, dass er von der Staatsanwaltschaft (...) mit Strafbefehl vom 8. Mai 2011 des mehrfachen Diebstahls für schuldig erklärt und zu einer Busse von Fr. 1400. verurteilt wurde, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 6. November 2011 des Diebstahls von Waren im Wert von Fr. 1210.70, begangen am 4. November 2011, für schuldig erklärt und eine unbedingte Freiheitstrafe von 40 Tagen verhängt wurde, dass [die kantonale Behörde] am 5. November 2011 einerseits die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf die nähere Umgebung des EVZ und andererseits die Ausgrenzung aus dem ganzen Gebiet des Kantons (...) verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom 17. November 2011 des Diebstahls von Waren im Wert von Fr. 1076., begangen am 16. November 2011, für schuldig erklärt wurde und eine weitere unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt wurde, dass am 30. November 2011 ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) erging, mit welchem der Beschwerdeführer des Diebstahls und der Missachtung der Eingrenzung schuldig erklärt und eine unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen verhängt wurde, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung [der kantonalen Behörde] vom 2. Dezember 2011 derzeit und bis am 8. Januar 2012 im Strafvollzug befindet und am Entlassungstag wieder dem EVZ (...) zugeführt wird,
E6419/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
E6419/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG stützt, dass das Asylverfahren zu Recht gestützt auf die Vorschrift von Art. 36 Abs. 2 AsylG geführt wurde, nachdem der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seiner früheren Asylverfahren nicht in den Heimatstaat zurückgekehrt ist, dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz insgesamt drei Asylverfahren angestrengt hat, dass das BFM auf das erste Asylgesuch mit der Begründung nicht eingetreten ist, der Beschwerdeführer habe keinerlei Schutzersuchen geltend gemacht, weshalb gar kein Asylgesuch vorliege, dass sich vorliegend die Frage stellt, ob mit den bisherigen Nichteintretensentscheiden die Voraussetzung des erfolglosen Durchlaufens eines Asylverfahrens gegeben ist, dass sich die frühere Asylrekurskommission in EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, wobei sich die Erwägungen noch auf den damals gültigen, mit dem vorliegend
E6419/2011 angewandten Art. 32 Abs 2 Bst. e AsylG aber identischen Art. 16 Abs. 1 Bst d a AsylG stützten, dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens demgemäss bedeutet, dass in einem vorgängigen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt oder implizit (bei Nichteintreten mangels Asylgesuch, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht) davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling, dass der erste Nichteintretensentscheid des BFM vom 23. März 2011, welcher das Vorliegen eines Asylgesuches verneint hat, eine solche implizite Äusserung zum Fehlen der Flüchtlingseigenschaft enthält, dass das BFM in dieser Hinsicht somit zu Recht Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG herangezogen hat, dass darüber hinaus zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer seither keine neuen Ereignisse geltend gemacht hat, welche für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer, welcher sich seit seinem ersten Asylgesuch nicht wieder in sein Heimatland zurückbegeben hat, in sämtlichen Verfahren und auch auf Beschwerdeebene ausschliesslich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus dem Heimatland geltend machte, dass bezüglich der asylrechtlichen Relevanz dieser Vorbringen auf die zutreffenden Erwägungen in den bisherigen Verfügungen verwiesen werden kann, dass die Einwände in der Beschwerde vom 25. November 2011, welche erneut ausschliesslich die wirtschaftliche und soziale Situation des Beschwerdeführers im Heimatland zum Inhalt haben, zu keiner anderen Betrachtungsweise der Eintretensfrage zu führen vermögen, dass somit offensichtlich keine Hinweise bestehen, die für die Zeit nach Abschluss der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eine Flüchtlingseigenschaft begründen oder für eine vorübergehende Schutzgewährung relevant sein können,
E6419/2011 dass sich schliesslich Erwägungen zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise zum Verfahren Minderjähriger erübrigen, nachdem das dritte Asylgesuch in einen Zeitraum fällt, in welchem der Beschwerdeführer, selbst gemäss dem in den beiden letzten Verfahren angegebenen Geburtsdatum, bereits volljährig war, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
E6419/2011 Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung geltend gemacht hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Marokko nämlich keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers weiter festzustellen ist, dass dieser in der Schweiz und in Europa unter diversen Identitäten aufgetreten ist und auch zu seinem familiären Umfeld völlig unterschiedliche Angaben gemacht hat, dass er mit dieser Vorgehensweise eine seriöse Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert, dass er gemäss der einen Darstellung im Heimatland sowohl über seine Eltern als auch über seine Geschwister verfügt, bei welchen er bis zur Ausreise gewohnt haben will,
E6419/2011 dass letztlich offenbleiben kann, ob diese Version den Tatsachen entspricht, da nicht davon auszugehen ist, der über eine Schul und Berufsbildung verfügenden Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erklären ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6419/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: