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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2014 E-6418/2014

13 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,758 parole·~14 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6418/2014

Urteil v o m 1 3 . November 2014 Besetzung

Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Lea Graber. Parteien

A._______, Kenia, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 / N (…).

E-6418/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. August 2014 illegal in die Schweiz einreiste und anlässlich einer polizeilichen Kontrolle bei ihr eine "Carta d'identità", gültig bis am (…) und "non valida per l'espatrio" gefunden wurde, dass die Beschwerdeführerin am 2. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch einreichte und das BFM am 14. August 2014 die Befragung zur Person stattfand (BzP; Protokoll in den BFM-Akten A7/12), dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, in ihrem Heimatland habe sie nichts zu befürchten, dass sie in B._______ einen Mann italienischer Staatsangehörigkeit kennengelernt habe, mit ihm im Rahmen eines Visums 2008 nach Italien gezogen sei und ihn dort geheiratet habe, dass sie in C._______ und D._______ gelebt hätten und sie ihren Ehemann vor (…) Jahren verlassen habe und nach E._______ gegangen sei, dass sie in Italien als (...) und (...) gearbeitet habe und seit Dezember 2013 arbeitslos sei, dass ihr Ehemann sie geschlagen habe, sie ihn deshalb verlassen und sich danach an verschiedenen Orten in Italien aufgehalten habe, dass sie Italien verlassen habe, weil sie vor der Ausreise keine Wohnung und kein Einkommen mehr gehabt habe, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie angab, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren, da ihr Mann sie dort überall suche, dass sie nach ihrem Gesundheitszustand befragt angab, es gehe ihr gut (vgl. A7/12 S. 8), dass sie aktenkundig am (…) wegen eines (...) und (…) einen Arzt besuchte und Medikamente bezog,

E-6418/2014 dass eine Fachärztin für Allgemeinmedizin die Beschwerdeführerin am (…) untersuchte und unter anderem feststellte, die Patientin habe (…) und offenbar auch (…), sie wache nachts auf und es habe offenbar auch eine (…) stattgefunden, dass offenbar im EVZ auch eine (…) stattgefunden habe, dass die Beschwerdeführerin am (…) offenbar auf Bitte der Allgemeinmedizinerin vom (…) hin aufgrund angegebener (…) Leiden hin an einen entsprechenden Facharzt überwiesen wurde, dass das BFM die italienischen Behörden am 22. August 2014 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III- VO), ersuchte und sich die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen nicht vernehmen liessen, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 zum weiteren Aufenthalt dem Kanton Bern zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 – Ausgang BFM am 28. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständig, da sie über eine italienische "Carta d'Identità" verfüge und die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist das Übernahmeersuchen nicht beantwortet habe,

E-6418/2014 dass sie sich in Italien an die zuständigen Behörden wenden könne, um sozialstaatliche Unterstützung und Unterkunft zu erhalten und in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe, dass sie sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könne und das BFM ihrem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen werde, indem die zuständigen Behörden über die notwendige medizinische Behandlung informiert würden, dass Italien ein Rechtsstaat sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte, weshalb sie sich an diese wenden könne, sollte sie sich in Italien vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes fürchten oder solche erleiden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen ihre Angaben aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholte, wobei sie anfügte, lieber in ihren Heimatstaat zurückkehren zu wollen als nach Italien, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 4. November 2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-6418/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

E-6418/2014 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, wenn ein Antragssteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 gelten, wonach grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der den oder die Aufenthaltstitel ausgestellt bzw. erteilt hat, solange der Antragssteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen 2008 legal nach Italien einreiste und in den Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels gelangte (vgl. A7/12 S. 6), dass sie nach wie vor über die gültige "Carta d'identità" verfügt und ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie ihren Permesso di soggiorno wieder erhältlich machen kann, zumal ihre Aussagen, wie dieser abhanden gekommen sei – nämlich sie habe ihn anlässlich der Verlängerung 2009 in E._______ nicht mehr zurückerhalten –, nicht glaubhaft sind, will sie doch zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Ehemann in C._______ und D._______ gelebt haben, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom 22. August 2014 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,

E-6418/2014 dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde gar nicht geltend macht, die italienischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen und ohne Weiteres davon auszugehen ist, sie kämen ihren Verpflichtungen nach, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachfile://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-6418/2014 ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben während den vergangenen sechs Jahren in verschiedenen Städten in Italien gelebt und gearbeitet hat und kein Grund für die Annahme ersichtlich ist, sie könnte dies nicht auch nach ihrer Rückkehr wieder tun, dass mit der pauschalen Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe weder in D._______ noch in F._______ Sozialhilfe erhalten, noch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan sind, Italien würde ihr – sollte sie doch einmal darauf angewiesen sein – dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass das bereits zitierte Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz vom 4. November 2014 an dieser Einschätzung auch in Berücksichtigung der sich in den Akten befindlichen Hinweise auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs zu ihrem gesundheitlichen Zustand angegeben hatte, sie sei gesund und die sich allenfalls aus den Akten ergebenden Beschwerden in Italien behandelbar sind bzw. weiter abgeklärt werden können, und ergänzend auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, wonach die italienischen Behörden diesbezüglich informiert werden, dass die Beschwerdeführerin abgesehen davon auf Rechtsmittelstufe keinerlei gesundheitlichen Beschwerden mehr geltend macht, wobei sie aus dem pauschalen Hinweis, sie werde sich eher das Leben nehmen bzw. in den Heimatstaat reisen als nach Italien zurückzukehren nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, dass das BFM daher über die Informationen zu ihrem Gesundheitszustand hinaus auch keine schriftlichen Garantien der zuständigen italienischen Behörden für eine menschenwürdige Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführerin einzuholen hat, zumal das Urteil des

E-6418/2014 EGMR vom 4. November 2014 sich auf eine Familie mit Kindern bezieht und hier eine andere Konstellation vorliegt, dass das BFM schliesslich zu Recht darauf hinweist, die Beschwerdeführerin könne bei den italienischen Behörden um Schutz gegen allfällige Übergriffe ihres Ex-Ehemannes bzw. Ehemannes nachsuchen, wobei ergänzend auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann, dass sie auf Beschwerdestufe erstmals geltend macht, sie sei in Italien von zwei Männern in ein Haus eingesperrt und zur Prostitution gezwungen worden, dass Zweifel an diesem erstmals vorgetragenen Umstand berechtigt sind und abgesehen davon auch diesbezüglich von der Schutzwillig- und Schutzfähigkeit der italienischen Behörden auszugehen ist, dass über das Gesagte hinaus davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge in Italien, wo sie über sechs Jahre hinweg an verschiedenen Orten gelebt hat, über ein Beziehungsnetz, das sie in jeder Hinsicht unterstützen kann, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,

E-6418/2014 dass bei dieser Sachlage die am 4. November 2014 verfügte vorsorgliche Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Italien) hinfällig wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6418/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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