Abtei lung V E-6412/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . September 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Libanon, dessen Ehefrau B._______, geboren 12. Dezember 1966, palästinensischer Herkunft, und deren Kinder C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, G._______, geboren _______, H._______, geboren _______, I._______, geboren _______, J._______, geboren _______, vertreten durch lic. iur. Thomas Schütz, Rechtsanwalt, _______, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 17. März 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung
E-6412/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am 10. Mai 2000 mit dem Flugzeug von K._______nach Zürich und reichten am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) Asylgesuche ein. Die Erstbefragung erfolgte am 15. Mai 2000. Der Beschwerdeführer machte geltend, sie seien Palästinenser und hätten zusammen mit ihren Familienangehörigen von Geburt an im Flüchtlingslager L._______ gelebt. Er sei PLO-Anhänger (Palestine Liberation Organisation) und habe bei dieser Organisation Sicherheitsaufgaben wahrgenommen sowie im Lager Bauarbeiten ausgeführt. Von einem Informanten beim Sicherheitsdienst habe er vor etwa acht Monaten (September 1999) erfahren, dass sein Name auf einer Liste gesuchter PLO-Anhänger stehe; er werde vom libanesischen Staatssicherheitsdienst, den libanesischen Sicherheitskräften und der Armee gesucht. Man mache ihm den ungerechtfertigten Vorwurf, für Waffenschmuggel und Explosionen verantwortlich zu sein. Da die Sicherheitskräfte das Flüchtlingslager nicht betreten dürften, habe er nicht verhaftet werden können. Die Beschwerdeführenden seien mit Hilfe eines Schleppers mit ihren eigenen Pässen in die Schweiz gereist. B. Gemäss Mitteilung (Bezeichnung der Behörde) reisten die Beschwerdeführenden am 28. März 1991 nach (Staatsbezeichung) ein. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 20. Oktober 1993, dasjenige seiner Frau am 16. Februar 1999 abgelehnt. Der Beschwerdeführer reiste am 18. April 1997 aus, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verliessen (Staatsbezeichnung) am 15. Dezember 1998. C. Die kantonalen Anhörungen der Beschwerdeführenden erfolgten am 13. Juli 2000. Die Beschwerdeführerin sagte bezüglich des Asylverfahrens in (Staatsbezeichnung) aus, ihr Mann sei wegen seiner kranken Mutter bereits im April 1997 in den Libanon zurückgekehrt, sie selbst sei mit den Kindern noch geblieben und erst am 28. August 1997 in den E-6412/2006 Libanon abgereist. Sie hätten wieder im Lager L._______ gelebt. Wegen Problemen mit ihrem Mann sei sie nach etwa einem Jahr erneut nach (Staatsbezeichnung) gegangen, wo sie sich etwa zehn Tage aufgehalten habe. Da sie mit den Kindern (...) gehabt habe, sei sie im Dezember 1998 wieder in den Libanon gegangen. Sie hätten alle zusammen im Lager L._______ in ihrem Haus gelebt. Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragung die Faxkopie einer palästinensischen Identitätskarte zu den Akten und kündigte das Nachreichen des Originals an. Später wurde die Kopie einer UNRWA- Registrierungskarte (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) eingereicht. Der Beschwerdeführer sagte in der kantonalen Anhörung aus, er sei 1985/1986 als Kämpfer für die Fatah (Bewegung zur nationalen Befreiung Palästinas) im Lagerkrieg beteiligt gewesen und dabei auch verletzt worden. 1997 sei er wegen psychischer Probleme aus (Staatsbezeichnung) zurückgekehrt und habe wieder im Lager L._______ gelebt, sei einfaches PLO-Mitglied gewesen und habe bei der Fatah im Sicherheitsdienst des Lagers gearbeitet. Acht Monate vor seiner Ausreise (September 1999) habe er von einem Informanten erfahren, dass er gesucht werde. Etwa ein Monat später sei seinem Bruder, der für ihn eine Identitätskarte habe beantragen wollen, mitgeteilt worden, dass es einen Haftbefehl der libanesischen Behörden (vermutlich des Militärgerichtes) gegen ihn gäbe. Er wisse nicht genau, was ihm vorgeworfen werde, wahrscheinlich Verstösse gegen die Sicherheit des Landes, Beteiligung an Ermordungen und Bombendrohungen. Er habe Angst, zum Tode verurteilt zu werden. In den letzten acht Monaten vor der Ausreise seien in L._______ etwa zehn Personen verhaftet worden. Er wolle versuchen, über seinen Bruder einen Nachweis betreffend den gegen ihn bestehenden Haftbefehl zu besorgen. Als er vom Haftbefehl erfahren habe, habe er sich in der Folge fast die ganze Zeit über im Lager versteckt. Der Beschwerdeführer reichte die Kopie einer Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge zu den Akten und kündigte an, das Original nachzureichen. D. Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe bei den Befragungen fälschlicherweise angegeben, Palästinen- E-6412/2006 ser zu sein, tatsächlich sei er libanesischer Staatsbürger; nur die Beschwerdeführerin sei palästinensischer Herkunft. Nach dem Aufenthalt in (Staatsbezeichnung) hätten sie Probleme gehabt, im Libanon eine Bleibe zu finden, und sie seien deshalb in das Lager L._______ gegangen. Er habe der Fatah beitreten müssen, was für einen Libanesen sehr gefährlich sei. Da er Angst davor gehabt habe, bei einer Rückkehr in die Hände der libanesischen Behörden zu geraten, habe er eine falsche Staatsangehörigkeit angegeben. Dem Schreiben lagen ein Bericht des Allgemeinmediziners M._______, _______, vom 23. Januar 2002 bei, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ein Beruhigungsmittel einnimmt und Narben hat, die von Schussverletzungen stammen könnten. Ferner lag ein Brief des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2002 bei, in welchem dieser unter anderem mitteilte, er sei nicht mit seiner Familie von K._______nach Zürich geflogen, vielmehr von (Staatsbezeichnung) aus in die Schweiz eingereist. Er schicke dem Bundesamt als Beilage seinen echten libanesischen Ausweis, der sich allerdings nicht bei den Akten befindet. Weiter schicke er eine Übersetzung der Heiratsurkunde. Den palästinensischen Ausweis seiner Frau habe das Bundesamt bereits erhalten; auch dieser findet sich indessen nicht in den Akten. E. Im weiteren Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt um Berichtigung seiner Angaben zur Person und reichte mehrere Dokumente zu den Akten: ein Schreiben von M._______ vom 25. Februar 2002 zur Medikation (Beruhigungsmittel) und zu möglichen Schussverletzungen des Beschwerdeführers, der Fatah-Ausweis des Beschwerdeführers, eine Heiratsurkunde, ein Geburtsregister- und ein Familienregisterauszug sowie Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer als Fatah-Mitglied abgebildet sei. F. Eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführenden fand am 29. Juli 2002 statt. Sie machten geltend, die Beschwerdeführerin sei im Lager N._______ aufgewachsen und habe sich dort bis zu ihrer Heirat im Jahr 1987 aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei in K._______aufgewachsen. Er habe sich im Jahre 1983 der Armee angeschlossen und sei nach einer Verletzung (1985/1986) nicht mehr eingerückt, weshalb er aus der Armee ausgeschlossen worden sei. Es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, und er gelte als Deserteur. Nach dem Ausschluss aus der Armee habe er sich der E-6412/2006 AMAL (schiitische Partei im Libanon, die aus einer ehemaligen Bürgerkriegsmiliz hervorgegangen ist) angeschlossen. Bei seiner Rückkehr aus (Staat) in den Libanon im Jahr 1997 sei ihm bei der Einreise mitgeteilt worden, er müsse sich zwecks Rückgabe seiner Waffen an das Verteidigungsministerium wenden. Dem sei er nicht nachgekommen. Er sei in das Lager N._______ gegangen und habe dort für das Generalkommando (Befreiungsfront) gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Rückkehr zusammen mit den Kindern für einige Monate mit ihm im Lager gewesen. Da sie Aufträge des Generalkommandos abgelehnt habe, habe sie im Lager L._______ Schutz suchen müssen, in welchem sie dann gemeinsam gelebt hätten. In diesem Lager sei der Beschwerdeführer bei der Fatah gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass seitens der libanesischen Armee einen Haftbefehl gegen ihn vorliege und er auch vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, weil nicht getan habe, was man ihm befohlen hätte. Dies habe die Beschwerdeführenden zur Ausreise bewogen. Acht bis neun Monate vor der Ausreise habe er erfahren, dass er auf einer Liste gesuchter Personen stehe. G. Am 28. August 2002 wurde der Sohn H._______ geboren. H. Zu den Berichten der schweizerischen Botschaft im Libanon vom 9. Juli 2002 und 2. Dezember 2002 auf die Anfragen des Bundesamtes (Abklärung der Vorbringen und der Identitätsangaben des Beschwerdeführers) vom 28. Juni 2002 und 5. September 2002 wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 10. Februar 2003 das rechtliche Gehör gewährt. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim Fatah-Ausweis gemäss Abklärungen um eine Totalfälschung handle, die eingereichten Ausweispapiere jedoch echt seien. I. Die Beschwerdeführenden antworteten durch ihren (neu beauftragten) Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Februar 2003. Es werde bestritten, dass es sich beim eingereichten Fatah-Ausweis um eine Totalfälschung handle und beantragt, durch einen anerkannten wissenschaftlichen Dienst eine Expertise durchzuführen. Hinsichtlich der für echt befundenen Ausweispapiere werde darauf aufmerksam gemacht, dass in den Schweizer Ausweispapieren noch Änderungen der Personalien vorzunehmen seien. Für den Fall eines abweisenden Urteils werde um E-6412/2006 vorgängige Akteneinsicht gebeten. Mit Schreiben vom 7. März 2003 wurde dem Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt. J. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 an die Vorinstanz versicherte die Beschwerdeführerin, der Fatah-Ausweis sei echt. Sie mache sich Sorgen um die Familie, wenn sie zurück müssten. Als ehemaliges Fatah- Mitglied sei der Beschwerdeführer in Gefahr. K. Mit Verfügung vom 17. März 2003 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Die Asylvorbringen wurden als unglaubhaft gewertet. Der Antrag auf Untersuchung des als Ausweis einer palästinensischen Organisation bezeichneten Dokumentes durch einen wissenschaftlichen Dienst wurde abgewiesen und das Dokument gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingezogen. L. Mit Eingabe vom 19. April 2003 bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben die (damals) nicht vertretenen Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 17. März 2003 und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter ersuchten sie um die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zudem beantragten sie die Feststellung der Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin und die Regelung ihres Aufenthaltes im Sinne des Staatenlosenübereinkommens. Der Beschwerde lag ein als Original- Vorladung bezeichnetes Schreiben vom 2. März 1998 samt Übersetzung sowie ein neuer Fatah-Ausweis bei. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Überprüfung der Echtheit des Ausweises. M. Mit Verfügung vom 1. Mai 2003 teilte die Instruktionsrichterin der ARK den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die mit der Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes F._______ zu belegen. E-6412/2006 N. Mit Eingabe vom 7. Mai 2003 (Poststempel) wurde ein ärztliches Zeugnis des Fachpsychologen für Psychotherapie O._______, _______, eingereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Sohn F._______ im Januar 2002 wegen massiver Krankheitsbild) vom schulpsychologischen Dienst zur Psychotherapie überwiesen wurde. Es sei auch ein Entwicklungsrückstand festgestellt worden. Zudem habe Verdacht auf Traumatisierung im Zusammenhang mit Erlebnissen im Heimatland bestanden, und massive Sprachprobleme hätten parallel zur Psychotherapie - eine (...) Therapie notwendig gemacht. Zwar hätten sich bald Fortschritte eingestellt, aber im November 2002 sei es zu einem erheblichen Rückfall gekommen, der vermutlich im Zusammenhang mit der bevorstehenden Rückführung der Familie stehe. Ein Abbruch der Behandlung hätte negative Auswirkungen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2003 äusserte sich die Vorinstanz zu den eingereichten Beweismitteln und zu den ärztlichen Zeugnissen, hielt an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Schreiben der ARK vom 6. Juni 2003 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Juni 2003 zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Am 20. Juni 2003 (Poststempel) ging ein Schreiben der Tochter C._______ vom 19. Juni 2003 ein, in dem sich diese über ihre Situation und diejenige ihrer Geschwister, die mangelnden Zukunftsperspektiven bei einer Rückkehr in den Libanon und die Angst um ihren Vater sowie die berufliche Lage ihrer Eltern äusserte. Der Eingabe beigelegt war ein Schreiben der Eltern vom 13. Juni 2003, in welchem die Echtheit der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente beteuert und darauf hingewiesen wurde, dass die Probleme ihres Sohnes F._______ angesichts der bevorstehenden Rückführung zugenommen hätten. Das Bundesamt habe das Kindeswohl zu berücksichtigen und zu belegen, dass es im Heimatland Behandlungsmöglichkeiten gäbe. Auch habe die Vorinstanz durch die Weigerung, die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit hin untersuchen zu lassen, die Abklärungspflicht verletzt. Der Eingabe lag ein Schreiben des Allgemeinmediziners P._______, _______, vom 19. Juni 2003 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei. E-6412/2006 Dieser sei in der Praxis seit März 2001 bekannt. Er weise diverse körperliche Verletzungen auf und leide an (Krankheitsbild); auch seien physiotherapeutische Massnahmen nötig gewesen. Aufgrund der (...) Symptome sei er nur eingeschränkt leistungsfähig. Die Behandlung sei bisher medikamentös (Antidepressiva und Benzodiazepine) erfolgt, eine psychotherapeutische Behandlung sei vor allem aus sprachlichen Gründen noch nicht eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei mässig bis schwer traumatisiert und weise Symptome einer posttraumatischen Stresserkrankung auf. Mit Schreiben vom 11. März 2003 machte dieser auf die schulische Situation seiner ältesten Tochter und seine eigene berufliche Situation aufmerksam. Q. Auf Einladung der ARK liess sich die Vorinstanz am 25. Oktober 2004 zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vernehmen. Sie verneinte unter Hinweis auf den der Vernehmlassung beiliegenden Bericht des Migrationsamtes (...) vom 30. August 2004 das Vorliegen einer solchen Lage und beantragte die Abweisung der Beschwerde. R. Mit Schreiben vom 10. November 2004 wandte sich die Beschwerdeführerin an die ARK und machte auf ihre berufliche Situation und diejenige ihres Ehemannes sowie die schulische Situation der Kinder aufmerksam. Der Beschwerdeführer würde im Heimatland keine Arbeit finden, und die Kinder würden bereits wegen der fehlenden Arabischkenntnisse schulische Probleme bekommen. S. Nach Gewährung der von den Beschwerdeführenden beantragten Akteneinsicht in die Rekursakten und dem entsprechenden Antwortschreiben des Bundesamtes reichte ihr Rechtsvertreter am 1. Februar 2005 eine Replik ein, wonach klarerweise eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege. Zudem wurde kritisiert, das BFM habe unechtmässig allein von der nicht vorhandenen finanziellen Selbstständigkeit auf eine fehlende Integration der Beschwerdeführenden geschlossen, und die mit beigelegten Zeugnissen und Empfehlungen bescheinigte Eigeninitiative und der Elan der Beschwerdeführenden, die wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen, seien nicht berücksichtigt worden. Angesichts der Anzahl und des Alters der zu versorgenden Kinder könne der Mutter keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Beim Beschwerdeführer seien die psychischen Probleme nicht E-6412/2006 berücksichtigt worden. Auch absolvierten vier der sechs Kinder seit mehr als vier Jahren ununterbrochen eine Ausbildung in der Schweiz. Die Kinder seien im deutschen Sprachraum aufgewachsen und müssten bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der fehlenden Kenntnisse der heimatlichen Sprache neu eingeschult werden. Zudem seien sie mit dem dortigen Leben und der dortigen Kultur nicht vertraut. Der Sohn F._______ müsse physisch und psychisch gesunden, was bei einer Rückkehr in den Libanon nicht möglich wäre. Die weit fortgeschrittene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Integration der Familie sei auch den beigelegten Berichten und Stellungnahmen - von Vermietern, Nachbarn und Mitschülern zu entnehmen. Dem Schreiben lagen bei: ein Bericht der (Name der Organisation), ein Bestätigungsschreiben des Bildungs- und Beschäftigungsprogrammes (Name des Programms), mehrere Unterstützungsschreiben von Privaten, ein Schreiben der Ausbildungsstätte der Tochter C._______, ein E-Mail-Ausdruck des Schulleiters (...) und die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses des Fachpsychologen O._______ vom 6. Mai 2003. T. Am 1. Februar 2005 wurde die Tochter I._______ geboren. U. Mit Schreiben vom 19. September 2006 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, dass die Tochter C._______ in einem Einbürgerungsverfahren stehe und die Tochter D._______ demnächst ein Einbürgerungsgesuch stellen werde. Eventuell könnte daher ein Interesse an der weiteren Behandlung der Beschwerde entfallen. Einstweilen werde ersucht, in der Sache nichts mehr zu unternehmen. V. Mit Telefonanruf vom 25. Oktober 2006 bat der Rechtsvertreter um einen baldigen Entscheid, da ihm zwischenzeitlich vom Gemeindeamt mitgeteilt worden sei, die Einbürgerungsgesuche der Töchter würden wegen zu erwartender Ablehnung durch den Bund bis zum Entscheid der ARK sistiert. W. Am 6. Februar 2007 wurde der Sohn J._______ geboren. X. Mit Schreiben des seit dem 1. Januar 2007 zuständigen Bundesver- E-6412/2006 waltungsgerichts vom 15. Mai 2008 wurde der Rechtsvertreter ersucht, über den Stand der Einbürgerungsverfahren sowie zwischenzeitlich eingetretene, verfahrensrelevante Änderungen zu informieren und das Interesse am Festhalten des Beschwerdeverfahrens schriftlich mitzuteilen. Y. In seiner Eingabe vom 16. Juni 2008 informierte der Rechtsvertreter über die Situation der Familie. Wegen des Fehlens entsprechender Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen hätten die Eltern konkrete, angebotene Stellen nicht antreten können. Die Tochter C._______ habe ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen und sei in die Berufsmittelschule eingetreten. Sie verdiene sich neben der Schule ihren Lebensunterhalt und wolle nach der Berufsmatura studieren. Die Tochter D._______ mache ein Praktikum im Pflegebereich, der Sohn E._______ besuche die Volksschule und werde im Juli 2008 eine Lehre als Elektroinstallateur beginnen. Der Sohn F._______ sei nicht mehr in Therapie und besuche die Sekundarschule. Die Tochter G._______ sei in der vierten Primarschulklasse, der Sohn H._______ besuche den Kindergarten. Der jüngste Sohn J._______ sei ohne (...) geboren worden und benötige daher eine entsprechende Medikamentenunterstützung. Die Kinder sprächen perfekt Deutsch. Das Einbürgerungsgesuch sei mittlerweile als gegenstandslos abgeschrieben worden. Sobald das Verfahren erledigt sei, werde die Tochter C._______ ein erneutes Einbürgerungsgesuch stellen, dasselbe würden ihre Geschwister tun. Die sich mit Erfolg integrierte und mittlerweile seit über acht Jahren in der Schweiz lebende Familie habe einen Anspruch darauf, hier zu bleiben. Dem Schreiben lagen bei: ein Bestätigungsschreiben der Firma (...) vom 11. Juni 2008, ein Zeugnis der Wirtschaftsschule (...) vom 23. Januar 2008, ein Anstellungsvertrag der Firma (...) vom 1. Oktober 2007, eine Anstellungsverfügung des (Arbeitgeber) vom 16. Januar 2008, ein Lehrvertrag mit der Firma (...) vom 19. Februar 2008, Kopien von Geburtsurkunden der Kinder I._______, J._______ und H._______ sowie ein Schreiben des Gemeindeamtes des Kantons (...) vom 4. März 2008. Z. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 13. August 2008 eine sieben Honorarnoten umfassende Kostenaufstellung ein. E-6412/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- E-6412/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich und realitätsfremd und stützten sich massgeblich auf gefälschte Beweismittel. So habe der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung ausgesagt, wegen seiner Tätigkeit für den Sicherheitsdienst der Fatah im Lager L._______ sei gegen ihn nach der Rückkehr aus (Staatsbezeichnung) ein Haftbefehl ausgestellt worden. In der ergänzenden Bundesanhörung habe er jedoch angegeben, er sei nach der Rückkehr zunächst in das Lager N._______ gegangen, wo er für das Generalkommando tätig gewesen sei, was zu einem Haftbefehl gegen ihn geführt habe. Danach sei er in das Lager L._______ umgezogen und für die Fatah tätig gewesen. Da er in der kantonalen Anhörung die Tätigkeit für das Generalkommando im Lager N._______ nie erwähnt habe, bestünden Zweifel am Engagement des Beschwerdeführers für diese palästinensische Organisationen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung, seinem Bruder sei, als dieser für ihn eine Identitätskarte habe abholen wollen, mitgeteilt worden, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, sei als unrealistisch zu bezeichnen, da dies gleichzeitig eine Warnung gewesen wäre. E-6412/2006 Der angebliche Fatah-Ausweis habe sich angesichts von Manipulationsspuren (das angebrachte Foto weise keine Stempelfarbe auf) und der Erkenntnis, dass derartige Dokumente in K._______mühelos käuflich erworben werden könnten, als Totalfälschung herausgestellt, weshalb es keiner Untersuchung durch einen wissenschaftlichen Dienst bedür-fe. 4.2 Von Beschwerdeseite wird geltend gemacht, der wahre und vollständige Sachverhalt sei erst in der Bundesanhörung geltend gemacht worden, weshalb die vor dieser Anhörung getätigten Aussagen der Beschwerdeführenden nicht zu würdigen seien. Der gefälschte Fatah- Ausweis sei versehentlich eingereicht worden. Durch die mit der Beschwerde eingereichte Original-Vorladung und den echten Fatah-Ausweis würden ihre Vorbringen glaubhaft gemacht. Die Echtheit des „neuen“ Ausweises sei zu überprüfen. 4.3 In der Vernehmlassung des Bundesamtes wird den eingereichten Dokumenten jeglicher Beweiswert abgesprochen. Hinsichtlich des Fatah-Ausweises wird auf die Erwägungen des Entscheids verwiesen; das als Vorladung bezeichnete Dokument enthalte weder die Personalien des Beschwerdeführers noch den Wohnort. Auch finde sich der Name des Beschwerdeführers im Kopienverteiler, indessen handle es sich beim eingereichten Dokument um ein Original. 4.4 In ihrer Replik betonen die Beschwerdeführenden die Echtheit der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sowie eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz. 4.5 Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer bestehen. Zwar ist glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerin - nicht aber der Beschwerdeführer - palästinensischer Herkunft ist. Auch kann geglaubt werden, dass die Beschwerdeführenden in einem palästinensischen Flüchtlingslager gelebt haben. Dagegen sind die Verfolgungsvorbringen äusserst widersprüchlich, zumal die Sachvorbringen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich ausfielen. So ist unverständlich, warum sie in der Empfangsstellenbefragung und in der kantonalen Anhörung ausgesagt haben, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit für die Fatah im Lager L._______ gesucht worden (vgl. act. A1 S. 5, A2 S. 5, A13 S. 8 ff.), in der ergänzenden Anhörung E-6412/2006 dagegen als Ursache der Suche nach ihm seine Aktivitäten für das Generalkommando im Lager N._______ angegeben wurde (vgl. act. A28 S. 10). Die Beschwerdeführenden haben erklärt, sie hätten die libanesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus Angst vor den libanesischen Behörden verschwiegen. Dies erklärt jedoch nicht, warum sie anfänglich zum einem den Aufenthalt im Flüchtlingslager N._______ verschwiegen haben und zum anderen ganz unterschiedliche Ursachen für die Suche nach dem Beschwerdeführer die Tätigkeit für das Generalkommando im Lager N._______ beziehungsweise die Tätigkeit als Sicherheitskämpfer für die Fatah im Lager L._______ - angaben. Auch ist unklar, ob sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus (Staat) (1997) im Lager N._______ wegen einer behördlichen Suche nach ihm versteckt hat, wie das die Beschwerdeführerin behauptet (vgl. act. A28 S. 4). Jedenfalls ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus Platzmangel und weil er K._______dem Südlibanon vorziehe in das Lager N._______ gegangen (vgl. act. A28 S. 12). Wenig realistisch erscheint auch, dass die Beschwerdeführenden trotz der behaupteten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer problemlos mit ihren eigenen Pässen ausgereist sein wollen (vgl. act. A13 S. 7). Das Vorliegen eines Haftbefehls kann ebenfalls nicht geglaubt werden. Ein solcher ist bis heute nicht eingereicht worden, obwohl der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung noch ankündigte, er werde den Haftbefehl beziehungsweise Informationen darüber beschaffen (vgl. act. A13 S. 13). Die Angaben zum Bestehen eines Haftbefehles sind äusserst widersprüchlich, weshalb erhebliche Zweifel an der Suche nach dem Beschwerdeführer und seinem politischen Engagement für palästinensische Organisationen bestehen. Es ist ist unklar, aus welchem Grund und seit wann ein Haftbefehl bestehen soll und wann und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer davon erfahren haben will. Nach den Aussagen anlässlich der kantonalen Anhörung hat er etwa acht Monate vor der Ausreise von seinem Bruder vom Vorliegen eines Haftbefehles Kenntniss erlangt, was - wie bereits vom Bundesamt hervorgehoben - angesichts der damit verbundenen Warnung unglaubhaft ist (vgl. act. A13 S. 13). Nach ihren Ausführungen bei der direkten Bundesanhörung, welche die Beschwerdeführenden als allein E-6412/2006 massgebliche gelten lassen wollen, wurde gegen den Beschwerdeführer bereits 1985/1986 ein Haftbefehl ausgestellt, da er als Deserteur gegolten habe, auch wenn später eine generelle Amnestie erfolgt sei (vgl. act. A28 S. 8). Zudem bestehe gegen ihn wegen seiner Tätigkeit für das Generalkommando im Lager N._______ ab 1997 ein Haftbefehl, wobei der Beschwerdeführer dies von Agenten erfahren haben will (vgl. act. A28 S. 10); von einer Mitteilung seines Bruders ist nicht mehr die Rede. Verstärkt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden einen im Laufe des Verfahrens von ihnen selbst als gefälscht bezeichneten und vom Bundesamt eingezogenen Fatah-Ausweis eingereicht haben. Eine Untersuchung des zweiten, ebenfalls als Fatah-Ausweis bezeichneten Dokumentes erübrigt sich schon deshalb, weil selbst mit einem echten Fatah-Ausweis die Widersprüche zu den Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt würden und ein solcher Ausweis nach Angabe der Botschaft vor Ort leicht käuflich erworben werden kann und somit keinen Beweiswert aufweist. Das als Vorladung bezeichnete Dokument vermag die behauptete Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen, bestehen doch angesichts der von der Vorinstanz angemerkten fehlenden Angaben zu den Personalien und zum Wohnort sowie der Tatsache, dass es sich um ein Original handelt, laut Kopienverteiler aber eine Kopie und nicht das Original an den Beschwerdeführer gehen sollte, an der Echtheit des Dokumentes erhebliche Zweifel. Hinzu kommt, dass das Datum der Vorladung der 2. März 1998 ist. Damit wäre dem Beschwerdeführer das Schreiben bereits mehr als zwei Jahre vor seiner Ausreise übergeben beziehungsweise zumindest bekannt gemacht worden, weshalb erstaunt, dass in den Befragungen nie von einer derartigen Vorladung die Rede war und das Schreiben erst mit Beschwerde vom 22. April 2003 eingereicht wurde. Das Einreichen des gefälschten Fatah-Ausweises und der Kopie eines gefälschten palästinensischen Ausweises sowie die unterschiedlichen Ausführungen hinsichtlich des Sachverhalts, die falschen Angaben zu den Personalien und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie die abweichenden Angaben zum Reiseweg führen zu grossen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden. E-6412/2006 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine drohende Gefährdung glaubhaft zu machen. Die von ihnen geäusserte Furcht vor einer Rückkehr in den Libanon erscheint somit unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als unbegründet. 4.7 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist ihnen nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon begründete Furcht hatten, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2., mit weiteren Hinweisen). 5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich für Ausländerinnen und Ausländer dann als unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). 5.3.1 Sind Kinder von einem Vollzug der Wegweisung betroffen, so bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von grosser Bedeutung. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK E-6412/2006 1998 Nr. 13 E. 5e.aa). Erschwerte (Re-)Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der ganzen Familie führen (EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2., EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc). 5.3.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss übereinstimmender Erkenntnis der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im Libanon kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen werden kann. 5.3.3 Auch wenn mit dem Bundesamt von einem intakten familiären Umfeld auszugehen ist, ist sodann zu bedenken, dass aus entwicklungspsychologischer Sicht für das Kindeswohl nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (die Kernfamilie) ausschlaggebend ist, sondern auch die weitere soziale Einbettung. In Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung ist vorliegend die klar vorhandene Verwurzelung der Kinder in der Schweiz mit den Folgen einer Entwurzelung im Heimatstaat ausschlaggebend, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen ist. Die Kinder C._______, D._______, E._______, F._______ und G._______ gehen beziehungsweise gingen in der Schweiz zur Schule und sprechen perfekt Deutsch, wogegen sie die Sprache des Heimatlandes nicht oder nur beschränkt beherrschen. Der (...)-jährige Sohn E._______, im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommen, ist gemäss Angaben des Schulleiters ein aktiver, integrierter Schüler (s. Beilage 6 zur Replik vom 1. Februar 2005) und beginnt dieses Jahr eine Lehre als (...) (s. Beilage 5 zum Schreiben vom 16. Juni 2008). Die ältesten Töchter C._______ und D._______, (...) und fast (...) Jahre alt, haben beide eine Anstellung in der Schweiz gefunden (s. Beilagen 2-4 zur Eingabe vom 16. Juni 2008). Der (...)-jährige und im Alter von (...) Jahren in die Schweiz gekommene Sohn F._______ wurde über längere Zeit therapeutisch behandelt und besucht eine Kleinklasse. Die Tochter G._______, mit (...) Jahren in die Schweiz gekommen, hat in der Schweiz den Kindergarten besucht und ist eine voll integrierte Schülerin (s. Beilage 6 zur Replik vom 1. Februar 2005). Nach Auskunft der Schulleitung ist bezüglich der grosse Lernerfolge und gute Leistungen zeigenden Kindern E._______ und G._______ mit Sicherheit anzunehmen, dass sie der Wechsel in ein nicht- E-6412/2006 deutschsprachiges Land vor sehr grosse Probleme stellen würde. Sie würden Arabisch besten Falles umgangssprachlich sprechen können, schreiben könnten sie es nicht. Der Sohn H._______ besucht den Kindergarten. Die in der Schweiz geborenen Kinder H._______, (...) Jahre, I._______, (...) Jahre, und J._______, (...) Jahr, haben ihre gesamte Sozialisation in der Schweiz erfahren. Die Kinder E._______, F._______, G._______ und H._______ dürften sich aufgrund ihres Alters und ihres in der Schweiz verbrachten Lebensabschnittes an die schweizerische Lebensweise angeglichen haben und in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber verfügen sie nicht oder kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache, welche für eine adäquate Eingliederung in das Schulsystem in der Heimat Voraussetzung wären. Auch in weiteren sozialen Bereichen wäre ihre Integration in der Heimat in erheblichem Masse in Frage gestellt. Es besteht demnach die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-)Integration in eine ihnen fremd gewordene Umgebung anderseits zu Belastungen ihrer jugendlichen und kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 5.4 Das Gericht erachtet demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden beziehungsweise der gesamten Familie unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte insgesamt als nicht zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. 5.5 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie die gesundheitliche Situation des auf Medikamentenunterstützung angewiesenen jüngsten Sohnes J._______ sowie weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges zu prüfen. Auch erübrigen sich Ausführungen zur geltend gemachten Staatenlosigkeit der Beschwerdeführerin, einzig ist darauf hinzuweisen, dass für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) und die daran anknüpfende Ausstellung von Reisedokumenten erstinstanzlich das E-6412/2006 BFM zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 AuG; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2). 6. Entsprechend den Ausführungen ist die Beschwerde betreffend die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abzuweisen; hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzuges ist sie gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2003 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Beschwerdeverfahren notwendigerweise entstandenen Kosten eine hälftig zu reduzierende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 2, 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'976.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertssteuer) ein. Der Betrag wird als angemessen erachtet. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden den hälftigen Betrag von Fr. 1'489.– (aufgerundet) als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Staatenlosigkeit von B._______ betreffend, abgewiesen. Im Übrigen wird sie gutgeheissen. E-6412/2006 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. März 2003 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine anteilsmässige Parteientschädigung von Fr. 1'489.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 20