Abtei lung V E-6411/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Dezember 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Kamerun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6411/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine gemäss eigenen Angaben aus B._______ (...) stammende kamerunische Staatsangehörige römischkatholischer Religionszugehörigkeit, verliess ihren Heimatstaat am (...) und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 11. Juli 2007 am Flughafen C._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Juli 2007 fand eine Befragung durch die Flughafenpolizei und am 19. Juli 2007 eine Anhörung durch das BFM statt. B. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees, Verbindungsbüro für die Schweiz und Liechtenstein) zum Telefaxschreiben des BFM vom 19. Juli 2007 Stellung. Das Amt hatte darin ausgeführt, dass das Asylgesuch als offensichtlich unbegründet betrachtet werden müsse, weshalb es abzulehnen und die Beschwerdeführerin wegzuweisen sei. Das UNHCR kam zum Schluss, das Gesuch erscheine nicht als offensichtlich unbegründet und bat darum, die Beschwerdeführerin zwecks Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren in die Schweiz einreisen zu lassen. Daraufhin bewilligte das BFM am 24. Juli 2007 die Einreise der Beschwerdeführerin und verwies sie an das D._______. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens fanden am 2. August 2007 die summarische Erstbefragung und am 16. August 2007 die Bundesanhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihren Ehemann in B._______ auf dem Markt kennengelernt. Er habe sie angesprochen und gefragt, ob sie ihn heiraten wolle. Ihr habe diese Idee gefallen. Nachdem ihre Familie in eine Eheschliessung eingewilligt habe, hätten sie im Jahre (...) eine traditionelle Hochzeit abgehalten. Am (...) sei die gemeinsame Tochter E._______ geboren worden. Im Jahre (...) habe ihr Ehemann erstmals erwähnt, er wolle nach F._______ zu seinem Stamm gehen, da er dort ein Haus habe und Geschäfte machen wolle. Sie habe sich mit ihren Eltern besprochen, welche ihr geraten hätten, mit ihrem Ehemann zu gehen. Daraufhin seien sie nach F._______ in den Norden Kameruns gezogen. Sie habe bemerkt, dass die Leute dort sehr traditionell leben E-6411/2007 würden. Als sie noch in B._______ gelebt hätten, habe ihr muslimischer Ehemann zwar seine täglichen Gebete vorgenommen, aber er sei ein guter Mensch gewesen. Er habe sich auch nichts dabei gedacht, als sie ihm gesagt habe, gläubige Christin zu sein. Mit dem Umzug nach F._______ habe er jedoch angefangen, sich zu verändern und ihr seine Traditionen zu zeigen. So sei es dort üblich, dass Frauen und Mädchen beschnitten würden. Sie und ihre Tochter hätten auch beschnitten werden sollen, was sie aber verweigert habe. Dies habe zu Problemen mit ihrem Mann und der Bevölkerung geführt. Als sie im (...) eines Tages vom Markt nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie bemerkt, dass ihre Tochter heimlich beschnitten worden sei. (...) später sei die Tochter an den Folgen der Beschneidung verstorben. Sie habe ihre Eltern informiert und sei zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei habe ihr gesagt, man könne diese Tradition nicht verbieten. Als sie nach Hause gekommen sei, hätten die Leute sie geschlagen und sie sei dafür, dass sie der Tradition nicht habe nachleben wollen, von der muslimischen Dorfbevölkerung geächtet worden. Auch ihr Ehemann sei gewalttätig geworden. Sie habe ihn gefragt, wie er den Tod der Tochter verantworten könne, worauf sie gestritten hätten. Er habe von ihr ebenfalls die Beschneidung verlangt, sie geschlagen und gedroht, sie umzubringen. Im (...) sei sie nach B._______ zu ihren Eltern geflohen. Dort habe sie dem Pastor der katholischen Kirche von ihren Problemen erzählt und ihn um Hilfe gebeten. Der Pastor habe ihr einen Pass beschafft, mit welchem sie im (...) für (...) Tage nach Zentralafrika gereist sei. Als sie nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten ihr die Eltern geraten, zurück zum Ehemann zu gehen und die Probleme mit ihm zu bereinigen. So sei sie im (...) nach F._______ in der Hoffnung gegangen, die Probleme mit ihrem Mann lösen zu können. Doch dieser habe weiterhin ihre Beschneidung gefordert und sie geschlagen. Sie sei deshalb im (...) erneut nach B._______ geflohen; ihr Mann sei ihr dorthin gefolgt. In B._______ seien er und ihre Eltern gemeinsam zur Polizei gegangen. Die Polizei habe ihren Ehemann gefragt, wieviel Geld er für sie bezahlt habe und vorgeschlagen, die Eltern sollten den Brautpreis zurückerstatten. Doch ihr Mann habe dies verweigert und erklärt, er wolle, dass sie mit ihm nach F._______ zurückkehre. Da sie gewusst habe, dass er sie umbringen würde, sei sie zu (...) in den Busch geflüchtet. Sie habe (...) lang dort gelebt, bis sie schwer krank geworden sei und (...) sie zurück nach B._______ in die Kirche von Pastor G._______ gebracht habe. Der Pastor habe sie aufgenommen, in ein Spital gebracht und anschliessend (...) lang in der Kirche beherbergt. Sie sei mit ihm nach E-6411/2007 H._______ gereist, wo sie (...) in einer Kirche untergekommen sei. Der Pastor habe ihr ein Flugbillett und ein Visum besorgt. Dann habe er sie zum Flughafen begleitet, von wo aus sie am (...) Kamerun gemeinsam verlassen hätten. C. Mit Verfügung vom 27. August 2007 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2007 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege legte die Beschwerdeführerin der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2007 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 15. November 2007 unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-6411/2007 G. Mit Verfügung vom 20. November 2007 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-6411/2007 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insgesamt äusserst unsubstanziiert. Insbesondere könne sie ihren Aufenthalt im muslimischen Norden Kameruns und die damit einhergehende Bedrohung von Zwangsbeschneidung und Gewalt seitens des Ehemannes nicht glaubhaft darlegen. Obwohl sie (...) dort gelebt haben wolle, könne sie ihr Leben dort, die vorherrschenden Traditionen und geographischen Gegebenheiten nicht differenziert beschreiben. Sie kenne nur einen Nachbarort von F._______ und wisse nicht, dass die Stadt an der Grenze zu (...) und an einem grossen, bekannten Fluss liege. Ihre Beschreibungsversuche würden sich in kurzen, stereotypen Floskeln ohne jegliche Realkennzeichen erschöpfen. Zudem wolle sie trotz der Ehe mit einem praktizierenden Muslim nichts über den Islam und dessen Rituale oder Vorschriften wissen. Schliesslich seien auch ihre Angaben zur angeblichen Beschneidungstradition in F._______ äusserst dürftig. Sie wisse weder das Alter, in welchem eine Beschneidung im Normalfall durchgeführt werde, noch wer diese durchführe. Die Beschwerdeführerin gebe an, wenig darüber zu wissen, weil sie keine Muslimin sei und sich dieser Tradition verweigert habe. Dieser Begründungsversuch überzeuge jedoch nicht, sei doch davon auszugehen, dass sie sich angesichts ihrer Bedrohungslage und des langen Aufenthalts vor Ort darüber informiert hätte. Auch das angebliche Aufsuchen der Polizei in F._______ sei angesichts der Unsubstanziiertheit ihrer Ausführungen dazu nicht glaubhaft. So habe sie E-6411/2007 weder den Standort des Polizeigebäudes nennen noch den Weg dorthin beschreiben können. Angesichts dieser zahlreichen Unsubstanziiertheiten bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb wichtige Themen wie Religion, Stammeszugehörigkeit und fehlende Beschneidung über Jahre hinweg für ihren Ehemann und dessen Familie keine Rolle gespielt hätten. Weder bei der Eheverabredung noch bei der Hochzeit sei darüber gesprochen worden, weshalb es äusserst realitätsfremd anmute, dass die Beschwerdeführerin genau aus diesen Gründen lebensbedrohlich verfolgt sei, und dies umso mehr, als sie auch nicht plausibel habe erklären können, weshalb ihr Mann sie geheiratet habe, obwohl sie keine Muslimin sei. Die Aussagen bezüglich des Kennenlernens ihres zukünftigen Ehemannes und der anschliessenden Heirat würden sehr konstruiert wirken. Schliesslich sei es ihr auch nicht gelungen, in überzeugender Weise darzutun, weshalb es ihr möglich gewesen sei, (...) in F._______ zu leben, ohne einer jetzt befürchteten Zwangsbeschneidung unterzogen zu werden. Die Beschwerdeführerin habe eine Visitenkarte mit sich geführt, welche sie als Koordinatorin der Organisation "(...)" betitle. Darauf angesprochen habe sie erklärt, kein Englisch zu verstehen und weder schreiben noch lesen zu können. Die Karte wirke aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes und der Schreibfehler gefälscht, weshalb sie nicht geeignet sei, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu bestätigen, vielmehr weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen hervorrufe. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei im vorliegenden Fall zulässig, zumutbar und möglich. E-6411/2007 3.2 In der Beschwerde vom 24. September 2007 erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne der Auffassung der Vorinstanz bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit und der eingereichten Beweismitteln nicht folgen. Sie habe anlässlich der Anhörungen die Wahrheit gesagt, das Gesagte in ihrer Heimat erlebt und leide sehr unter den Folgen des Erlebten. Dass sie über den Norden und die Tradition der Beschneidung keine Details angeben könne, hänge einerseits damit zusammen, dass sie als Christin im (...) Kameruns aufgewachsen sei, und anderseits damit, dass die Beschneidung zwischen ihr und ihrem Ehemann kein Thema gewesen sei. Als sie noch in B._______ gewohnt hätten, habe es zwischen ihnen keine Probleme gegeben. Diese seien erst in F._______ entstanden, als ihr Mann unter den Druck seiner Gemeinschaft geraten sei. Bezüglich der Visitenkarte habe sie sich nicht klar ausgedrückt, und sie befürchte, es habe sich diesbezüglich ein Übersetzungsfehler eingeschlichen. Die vorgebrachten Fluchtgründe würden zwar primär von privater Seite ausgehen, doch hätten ihr die Behörden im muslimischen Norden die Schutzgewährung versagt, und auch die Behörden im (...) des Landes hätten keinen Schutz oder Hilfe anbieten können. Im Falle einer Rückschiebung nach Kamerun drohe ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. Die Vorinstanz habe nicht eingehend geprüft, ob ihre Wegweisung auch zumutbar wäre. Sie verweise in diesem Zusammenhang auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2006 über Kamerun, gemäss welchem Frauen dort durch Gesetze unzureichend geschützt seien. Es gäbe keinen wirksamen Schutz für Frauen, die von ihren Ehemännern misshandelt würden. Zwar stimme es, dass ihre Eltern und Geschwister in B._______ leben würden, doch würden sie ihr als verheiratete Frau keinen Schutz bieten können. Die Familie stünde unter grossem Druck seitens des Ehemannes, und sie wolle nicht, dass ihre Angehörigen ihretwegen Schaden nehmen würden. Da ihr Mann von ihr verlassen worden sei und seine verletzte Ehre wiederherstellen müsse, befürchte sie bei einer Rückkehr das Schlimmste. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben E-6411/2007 hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ-LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.1.1 Für die Wahrheit einer Aussage spricht einerseits, wenn sie zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, und andererseits, wenn die befragte Person über ihre Gefühle, Assoziationen, unverstandene Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Gegen die Wahrheit spricht hingegen, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum erwartbar gewesen wäre oder wenn auch auf Aufforderung hin nähere Einzelheiten und Nebensächlichkeiten nicht berichtet werden (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 72 ff.). 4.1.2 Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin behalten auch nach Prüfung der Beschwerde durch das Gericht ihre Berechtigung. Die Beschwerdeführerin vermag auch auf Beschwerdeebene Ungereimtheiten nicht zu klären und ihre Vorbringen glaubhaft darzulegen. Ihre Aussagen zur Beziehung zu ihrem Ehemann und ihre Schilderung, wie E-6411/2007 sie diesen kennengelernt und sogleich geheiratet haben will, muten realitätsfremd an. Ebenso unglaubhaft ist das Vorbringen, die unterschiedliche Religions- und Stammeszugehörigkeit sei weder vor der Eheschliessung noch während ihres gemeinsamen Aufenthaltes in B._______ von Seiten des Ehemannes oder den Familienangehörigen thematisiert worden, und dies umso mehr, als sie anlässlich der Anhörung vom 16. August 2007 selbst geltend machte, der muslimische Glaube sei für ihren Ehemann wichtig (Akten BFM A40/13 S. 5). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich des Glaubens ihres Ehemannes und der lokalen Traditionen derart dürftig ausgefallen sind. Mit Verweis auf die Protokolle führt sie zwar aus, sie sei durchaus im Stande gewesen, Angaben zu F._______ und zu ihrem dortigen Leben zu machen. Bei der Durchsicht der Protokolle fällt aber auf, dass die Beschwerdeführerin Fragen zu Einzelheiten jeweils ausgewichen ist. So beantwortete sie etwa die Frage nach den Nachbarorten von F._______ wie folgt: "Man fährt durch (...) und (...) bevor man F._______ erreicht" (A40/13 S. 7). Dies seien alle Nachbarorte, die sie kenne, sie kenne keine anderen. Auf den Hinweis der Befragerin, damit habe die Beschwerdeführerin nur die (...) ganz grossen Städte auf dem Weg nach F._______ aufgezählt, führte diese aus: "Das sind die Orte wo man vorbeigeht, wenn man nach F._______ fährt." (a.a.O., S. 7) Als Nachbarorte gäbe es ganz kleine Dörfer, die nicht auf der Karte seien. Sie sei nicht gut gebildet und kenne keinen Ort in der Nähe von F._______. Auf Gewässer angesprochen erklärte sie, dass es in F._______ kleine Flüsse und Wasser gäbe. Auf einen (...) grossen Fluss hingewiesen, gab sie an, sie könne sich an den Namen nicht erinnern. Ebenso wenig war sie in der Lage, (...) an F._______ angrenzende (...) zu nennen. Dass die Beschwerdeführerin nicht weiss, dass (...) F._______ an (...) grenzt (...), ist nicht nachvollziehbar. Auch ist unverständlich, dass sie den (...) Fluss I._______, der bei F._______ mit dem Fluss J._______ zusammenfliesst, nicht kennt. Die Beschreibungen der Umgebung und ebenso die Angaben zur Vorsprache bei der Polizei sind insgesamt äusserst dürftig ausgefallen und dermassen allgemein gehalten, dass sie fast auf jeden beliebigen Ort zutreffen könnten: "Der Ort F._______ ist nicht zu gross und nicht zu klein", "Es ist ein guter Ort, ausser dem Problem mit ihren Traditionen", "Ich kann nichts anderes (darüber) sagen." (A40/13 S. 7). E-6411/2007 Hätte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann tatsächlich insgesamt (...), wovon (...) im muslimisch-traditionellen F._______, verbracht, müsste sie in der Lage sein, die örtlichen Gegebenheiten und Bräuche substanziierter zu beschreiben. Aufgrund ihrer lückenhaften und auffallend ausweichenden Aussagen entsteht der Eindruck, sie habe nie in F._______ gelebt und die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst erlebt. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe bezüglich der vorgefundenen Visitenkarte behauptet, sie habe anlässlich aller Befragungen übereinstimmend ausgesagt, diese von ihrer Madame, für die sie als (...) gearbeitet habe, erhalten zu haben, und sie selbst sei nie für eine Organisation gegen Zwangsheirat und Beschneidung tätig gewesen, stimmt mit der Aktenlage nicht überein. Anlässlich der Befragung vom 14. Juli 2007 erklärte sie nämlich, seit zwei Jahren Mitglied der Organisation zu sein. Ihre Mutter (allenfalls gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch Madame) kenne den Vorsitzenden dieser Organisation (A15/23 S. 13). Zudem wird die Beschwerdeführerin auf der Visitenkarte eindeutig namentlich erwähnt und als "(...)" betitelt. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin diese Karte selbst hergestellt hat oder herstellen liess und sie auf sich trug, um ihren Vorbringen Nachdruck zu verleihen. Das Aufbauschen der Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin unglaubhaft wirken, und es entsteht der Eindruck, dass auch ihre Vorbringen bezüglich der Beschneidung insgesamt konstruiert sind. Unbegreiflich ist zudem, dass sie angesichts des traumatischen und prägenden Erlebnisses, das sie mit dem Tod ihrer Tochter aufgrund der Beschneidung geltend macht, und der eigenen drohenden Genitalverstümmelung nicht über die damit konkret in Erscheinung getretenen Probleme, Ängste und Gefühlsregungen spricht, zumal bei der Befragung vom 16. August 2007 ausschliesslich Frauen anwesend waren und mithin kein Anlass bestanden hat, sich etwa aus Scham zurückzuhalten. 4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen. Ihre Aussagen bezüglich des vorgebrachten Kerngeschehens und ebenso hinsichtlich ihrer Gedanken, Gefühlen oder Nebensächlichkeiten betreffend sind sehr allgemein ausgefallen und jeweils auch auf Nachfrage hin kaum substanziierter ausgefallen. Der Schluss liegt nahe, dass die Beschwerdeführerin die geschilderten E-6411/2007 Ereignisse nicht selbst erlebt hat, vielmehr ein Konstrukt nacherzählt. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass sich die Vorbringen in der Art und Weise zugetragen haben, wie sie es behauptet. Die Vorbringen halten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Im Übrigen wäre die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung durch ihren Ehemann ohnehin asylrechtlich nicht relevant, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative naheliegen würde und gemäss dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen in Kamerun zahlreiche Hilfsorganisationen für Frauen tätig sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 4.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des E-6411/2007 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom E-6411/2007 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe – die junge und offenbar gesunde Beschwerdeführerin verfügt eigenen Angaben zufolge in Kamerun mit ihren Eltern und Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz – lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-6411/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. September 2007 gutgeheissen wurde, sind der Beschwerdeführerin indessen keine Kosten aufzuerlegen. E-6411/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 16