Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6409/2011 Urteil v om 2 9 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Partei A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revisionsgesuch; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2011 / (…).
E6409/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. August 2008 mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – eröffnet am 12. Oktober 2011 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. November 2011 (Poststempel: 11. November 2011, Aufgabe gemäss "Track & Trace": 13. November 2011) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf eine Auskunft der Schweizerischen Post, wonach im Falle einer Divergenz zwischen dem Datum des Poststempels und dem in "Track & Trace " erfassten Aufgabedatum letzteres massgeblich sei, die Beschwerde als verspätet erachtete und darauf mit Urteil vom 22. November 2011 im einzelrichterlichen Verfahren nicht eintrat, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit TelefaxEingabe vom 24. November 2011 unter Beilage eines Auszugs aus seinem Empfangsscheinbuch in Kopie daran festhielt, dass die Beschwerdeeingabe am 11. November 2011 am Postschalter abgegeben worden sei und um Aufhebung des Urteils vom 22. November 2011 ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit TelefaxVerfügung vom 25. November 2011 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen),
E6409/2011 dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121128 BGG sinngemäss gelten, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Eingabe vom 24. November 2011 als sinngemässes gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2011 gerichtetes Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, dass der Gesuchsteller sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht, dass sich dem zu den Akten gereichten Auszug aus dem Empfangsscheinbuch des Rechtsvertreters des Gesuchstellers für die per Einschreiben aufgegebene Beschwerdeeingabe im Verfahren (…) ein Datumsstempel vom 11. November 2011 entnehmen lässt, dass erneute Abklärungen des Gerichts bei der Schweizerischen Post ergeben haben, dass auf die Richtigkeit der Datumsstempel auf dem Zustellcouvert und im Empfangsscheinbuch abgestellt werden könne und eine nachträgliche elektronische Erfassung der Sendung in der "Track & Trace"Datenbank im Zeitpunkt der Weiterverarbeitung durchaus möglich sei, dass in Anbetracht der neu vorliegenden Beweismittel und Tatsachen davon auszugehen ist, dass die gegen die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011 gerichtete Beschwerdeeingabe tatsächlich am 11. November 2011 der Schweizerischen Post übergeben und damit im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) fristgerecht eingereicht wurde,
E6409/2011 dass demnach das vorliegende Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 22. November 2011 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen ist, dass bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 VwVG), dass dem vertretenen Gesuchsteller angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf pauschal Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
E6409/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (…) vom 22. November 2011 wird aufgehoben. 2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300. ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: